Steueranmeldung
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Eine Steueranmeldung ist eine besondere Art der Steuererklärung (§ 150 Abs. 1 S. 3 AO), in der der Steuerpflichtige sich selbst veranlagt, d.h. seinen Steueranspruch selbst berechnet. Hierdurch erhält die Steueranmeldung den Charakter einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung (§§ 168, 164 Abs. 1 AO).
Rechtliche Einordnung
Aufgrung der Selbstveranlagung ist die Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichgestellt (§§ 168, 164 Abs. 1 AO), es handelt sich bei ihr um einen fiktiven Verwaltungsakt. Damit wird ein Steuerbescheid, der grundsätzlich die Steuer festsetzt, grundsätzlich unnötig.
Ein Steuerbescheid, und damit eine Steuerfestsetzung, ergeht allerdings dennoch in folgenden Fällen: 1. wird die Steuer nicht angemeldet, erlässt die Behörde einen sog. Schätzungsbescheid (§ 162 AO), 2. wenn die Behörde von der Steueranmeldung abweichen will.
Beispiele: - Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers für die einbehaltene Lohnsteuer der Arbeitnehmer (§ 41 a Abs. 1 EStG) - Kapitalertragsteueranmeldung der Banken bei Zinsgutschriften (§§ 44, 45 EStG)
Berichtigte Anmeldung
Soll die Steueranmeldung eine Erstattung oder eine Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer bewirken, handelt es sich bei ihr um eine sog. berichtigte Anmeldung (§ 168 S. 2 AO). In diesem Fall entsteht die Festsetzungswirkung erst, wenn das Finanzamt dieser berichtigten Anmeldung zustimmt, was sie auch durch schlüssiges bzw. konkludentes Verhalten tun kann (z.B. durch eine Steuererstattung). Bis zur Zustimmung des Finanzamtes ist die berichtigte Anmeldung nicht mehr als ein Änderungsantrag (§ 164 Abs. 2 AO).
Korrekturmöglichkeiten
Eine Steuerfestsetzung über die Steueranmeldung kann auf zweierlei Weise geändert bzw. angefochten werden:
1. durch Einspruch (§§ 347 ff. AO) 2. über § 164 Abs. 2 AO.
[Bearbeiten] Siehe auch
- Zollanmeldung
- Zollpapier
- Steuererklärung
- Umsatzsteuer-Voranmeldung
- Lohnsteuer-Anmeldung
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