Steuerhehlerei

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Wer Erzeugnisse oder Waren, hinsichtlich deren Verbrauchsteuern oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Art. 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes hinterzogen oder Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 Abgabenordnung begangen worden ist, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder abzusetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, begeht nach deutschen Steuerstrafrecht Steuerhehlerei.

Eine Voraussetzung, dass dieser Tatbestand vorliegt, besteht darin, dass der Gegenstand der Steuerhehlerei nur bei körperlichen Sachen auftreten kann.[1] Somit kann sich der Straftatbestand der Steuerhehlerei nicht auf Informationen beziehen.

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. Peter Haas, Steuerstrafrecht und Steuerstrafverfahren : Strategien und Delikte, Wiesbaden 2008, ISBN 978-3-8349-0697-7, S. 58.
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