Steuertarif

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Wechseln zu: Navigation, Suche

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Allgemeines

Im Steuertarif wird die Höhe und Berechnung einer Steuer beschrieben.

Der Steuertarif ist die für eine Steuer vorgenommene vollständige und eindeutige Zuordnung von Bemessungsgrundlage (B) und Steuerbeträgen (S) über eine Steuerbetragsfunktion S = S(B).

Je nach Entwicklung der Steuerbelastung bei Änderung einer monetären Bemessungsgrundlage spricht man von proportionalen, progressiven und regressiven Steuertarifen.

Bei einer in Mengeneinheiten gemessenen Bemessungsgrundlage ist der Tarif immer proportional, es handelt sich um eine Mengen- oder Wertsteuer.

Sieht ein Steuertarif einen festen Betrag pro Besteuerungseinheit vor, so ist die Rede von einem Steuerbetragstarif. Sieht ein Steuertarif einen Prozentsatz pro Besteuerungseinheit vor, so ist die Rede vom Steuersatztarif.

Eine Sonderstellung nimmt der Einkommensteuertarif ein. Einerseits handelt es sich um einen progressiven Steuerbetragstarif, da in § 32a Einkommensteuergesetz lediglich die Berechnung des Steuerbetrages mathematisch definiert ist. Andererseits lassen sich natürlich Steuersätze in Prozent berechnen, weil die Bemessungsgrundlage eine monetäre Größe ist.

[Bearbeiten] Steuerbetragstarif

Unter einem Steuerbetragstarif versteht man einen Steuertarif mit einem festen Betrag pro Besteuerungseinheit

Ein Geldbetrag pro Besteuerungseinheit wird bei mengenmäßigen Bemessungsgrundlagen verwendet (Mengensteuer).

Beispiele[1]:

Steuerart Besteuerungseinheit Steuerbetrag Anmerkung
Kfz-Steuer [2] 100 cm³ 6,75 € Emissionsklasse EURO 4
Kaffeesteuer [3] 1 kg 2,19 € Röstkaffee
Energiesteuer [4] 1 MWh 5,50 € Erdgas zum Heizen

[Bearbeiten] Steuersatztarif

Wenn ein Steuertarif einen Prozentsatz vorsieht, handelt es sich um einen Steuersatztarif.

Beispiele:

Steuerart Besteuerungseinheit Steuersatz Anmerkung
Umsatzsteuer [5] 1 € 19 % Normalsteuersatz
Umsatzsteuer [6] 1 € 7 % Ermäßigter Steuersatz (Lebensmittel, Bücher)
Solidaritätszuschlag [7] 1 € 5,5 % bezogen auf Einkommensteuerbetrag

[Bearbeiten] Quellen

  1. Bundeszentrale für politische Bildung
  2. Kraftfahrzeugsteuergesetz § 3
  3. Kaffeesteuergesetz § 3
  4. Energiesteuergesetz § 2 Abs.3 Nr.4
  5. Umsatzsteuergesetz § 12 Abs.1
  6. Umsatzsteuergesetz § 12 Abs.2
  7. Solidaritätszuschlagsgesetz 1995, § 4

[Bearbeiten] Siehe auch

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Persönliche Werkzeuge
Buch erstellen