Strafzwecktheorien
| Dieser Artikel oder nachfolgende Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen (bspw. Einzelnachweisen) ausgestattet. Die fraglichen Angaben werden daher möglicherweise demnächst entfernt. Hilf bitte der Wikipedia, indem du die Angaben recherchierst und gute Belege einfügst. Näheres ist eventuell auf der Diskussionsseite oder in der Versionsgeschichte angegeben. Bitte entferne zuletzt diese Warnmarkierung. Einzelnachweise fehlen komplett. Es ist nicht ersichtlich, womit einzelne Aussagen belegt werden |
Die Strafzwecktheorien beschäftigen sich mit der Legitimation und dem Sinn und Zweck (staatlichen) Strafens. Man unterscheidet zwei Arten von Strafzwecktheorien: absolute und relative Theorien. Im deutschen Strafrecht werden beide Strafzwecktheorien unter der Bezeichnung „Vereinigungstheorie“ berücksichtigt.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Die absolute Straftheorien
Absolute Straftheorien dienen dem Schuldausgleich und der Wiederherstellung der Gerechtigkeit. Die absoluten Theorien verfolgt keinen sozial nützlichen Zweck und sind deshalb von gesellschaftlichen Auswirkungen der Strafe losgelöst (lat.: absolutus = losgelöst). Sie beziehen ihre Legitimation einzig aus einem metaphysischem Prizip von Gerechtigkeit und werden unterteilt in Vergeltungs und Sühnetheorie.
[Bearbeiten] Die Vergeltungstheorie
Diese Theorie möchte das durch die Handlung des Täters geschaffene Unrecht durch die Strafe aufwiegen, um die verletzte Rechtsordnung auf diese Weise wiederherzustellen. Sie dient dem Schuldausgleich und stellt auf diese Weise die Gerechtigkeit wieder her. Bekannte Vertreter dieser Theorie sind Immanuel Kant und Georg Wilhelm Friedrich Hegel, wobei Kant das Talionsprinzip vertrat, wonach die Strafe der Tat entsprechen muss (Auge um Auge), während Hegel lediglich eine Wertgleichheit von Strafe und Tat forderte.
[Bearbeiten] Die Sühnetheorie
Sie setzt die Täterpsychologie in den Mittelpunkt, der sich durch Buße wieder mit der Rechtsordnung versöhnen soll. Da Versöhnung allerdings Freiwilligkeit voraussetzt, ist fraglich, inwieweit eine staatlich verhängte Strafe einen solchen freiwilligen Akt hervorrufen kann.
[Bearbeiten] Vor- und Nachteile
[Bearbeiten] Vorteile
Der Vorteil der absoluten Straftheorie ist, dass sich die Höhe der Strafe nach der begangenen Tat richtet, frei nach dem Prinzip „Auge um Auge“ ("Talionsprinzip"). Dies kann richterliche Willkür, wie etwa die Statuierung eines Exempels, verhindern und wirkt somit auch freiheitsbewahrend.
[Bearbeiten] Nachteile
Die absolute Straftheorie bedeutet in ihrer Anwendung den Versuch der Verwirklichung metaphysischer Gerechtigkeit. Da der heutige Staat jedoch die Legitimation seiner Gewalt von den Bürgern und nicht von Gott ableitet bedeutet dies Auswirkungen, die nicht dem Interesse des Einzelnen entsprechen:
- Die absolute Straftheorie fordert auch dann eine Strafe, wenn diese gesellschaftlich nicht notwenidig ist. So vertrat etwa Kant die Ansicht, dass auch wenn der Staat und die Gesellschaft sich auflösten noch "der letzte letzte im Gefängnis befindliche Mörder vorher hingerichtet werden, damit jedermann das widerfahre, was seine Taten wert sind, und die Blutschuld nicht auf dem Volke hafte, das auf diese Bestrafung nicht gedrungen hat"[1]
- Die Verfolgung der Vergeltungstheorie kann in der Praxis zu sozial unerwünschten Folgen führen, wie etwa Sozialisationsschäden, die oft Ursache für die Verübung von Verbrechen sind.[2] Die Gesellschaft würde somit vor Verbrechen unter Umständen nicht stärker, sondern eventuell sogar weniger geschützt.
Aufgrund dieser Nachteile werden absolute Straftheorien heute von großen Teilen der Lehre abgelehnt.[3]
[Bearbeiten] Die relative Straftheorie
Die relative Straftheorie (lat.: relatus = bezogen auf) hingegen ist präventiv orientiert und dient der Verhinderung künftiger Straftaten. Sie unterteilt sich in die Generalprävention und die Spezialprävention (auch: Individualprävention):
- Die Generalprävention zielt auf die Gesellschaft ab und unterteilt sich weiter in positive und negative Generalprävention:
- positiv: Die positive Generalprävention soll das Vertrauen der Gesellschaft in die Rechtsordnung stärken. Dabei lassen sich drei unterschiedliche, ineinander übergehende, Ziele und Wirkungen herausarbeiten: die Einübung der Rechtstreue als Lerneffekt; der Vertrauenseffekt, der sich ergibt, wenn der Bürger sieht, dass das Recht sich durchsetzt; und der Befriedigungseffekt, der sich einstellt, wenn sich das allgemeine Rechtsbewusstsein auf Grund der Sanktion beruhigt und den Konflikt mit dem Täter als erledigt ansieht.
- Kritik: Das Schuldprinzip als Ausdruck der Menschenwürde (Art. 1 GG) verbietet es, einen Täter mit schuldunangemessenen Strafen zu belegen, nur um Abschreckungseffekte bei der Bevölkerung zu erzielen.
- negativ: Die negative Generalprävention soll die Gesellschaft von der Begehung einer Tat abschrecken, indem ins Bewusstsein gerufen wird, welche Strafen folgen können (Anselm von Feuerbach).
- Kritik: Das Abstellen auf generalpräventive Zwecke hat zwar den Vorteil, dass andere Menschen in der Tat von der Begehung von Unrecht abgehalten werden können, allerdings darf nicht übersehen werden, dass viele Straftaten trotz der dem Täter bekannten Strafandrohung aus einem spontanen Entschluss heraus und ohne vernünftige Abwägung hinsichtlich der Folgen begangen werden. Auch noch so hohe Strafandrohungen führen nicht dazu, dass künftig keine Straftaten mehr begangen werden.
- positiv: Die positive Generalprävention soll das Vertrauen der Gesellschaft in die Rechtsordnung stärken. Dabei lassen sich drei unterschiedliche, ineinander übergehende, Ziele und Wirkungen herausarbeiten: die Einübung der Rechtstreue als Lerneffekt; der Vertrauenseffekt, der sich ergibt, wenn der Bürger sieht, dass das Recht sich durchsetzt; und der Befriedigungseffekt, der sich einstellt, wenn sich das allgemeine Rechtsbewusstsein auf Grund der Sanktion beruhigt und den Konflikt mit dem Täter als erledigt ansieht.
- Die Spezialprävention zielt auf den Täter selbst ab und unterteilt sich ebenfalls in positive und negative Spezialprävention (Franz von Liszt):
- positiv: Die positive Spezialprävention soll zur Besserung des Täters und seiner Resozialisierung führen. Positive Sanktionen sind z. B. Lob, Belohnung, Auszeichnung.
- Kritik: Was ist mit völlig resozialisierten Tätern und mit Tätern, die sich nicht resozialisieren lassen?
- negativ: Die negative Spezialprävention möchte die Allgemeinheit vor dem Täter schützen und den Täter durch Strafe davon abbringen, nochmals eine Tat zu begehen. Negative Sanktionen können z. B. sein: Tadel, Anzeige, Schmerzensgeld, Sicherungsverwahrung.
- Kritik: Besteht keine Begrenzung des Strafmaßes, so ist fragwürdig, inwieweit der Staat einen Täter über dessen;– abgesessene;– Strafe hinaus festhalten darf (Sicherungsverwahrung).
- positiv: Die positive Spezialprävention soll zur Besserung des Täters und seiner Resozialisierung führen. Positive Sanktionen sind z. B. Lob, Belohnung, Auszeichnung.
[Bearbeiten] Geltendes Strafrecht und Realisierung in der Rechtsprechung
Die Vereinigungstheorien unterscheiden sich je nach persönlicher Schwerpunktsetzung (Franz von Liszt, Claus Roxin, Eberhard Schmidhäuser, Wolfgang Naucke etc.), wobei die vielleicht überzeugendste Theorie von Roxin stammt (präventive Vereinigungstheorie): Dabei wird die Strafdrohung des Gesetzes durch ihre negativ generalpräventive Wirkung (Abschreckung), die Strafverhängung durch ihre positiv (alle 3 Aspekte, vor allem Befriedigungsfunktion) und negativ (Glaubhaftmachung der Strafdrohung) generalpräventive sowie positiv spezialpräventive (Strafmaß orientiert sich falls möglich an Resozialisierungsgesichtspunkten) und der Strafvollzug durch die spezialpräventive Wirkung (Resozialisierung) gerechtfertigt. Nach oben begrenzt wird die Strafe dabei durch die Schuld.
In der Rechtsprechung zeigt sich in Anwendung des § 46 StGB eine Vereinigung dieser Theorien (vergeltende Vereinigungstheorie): So wird an § 46 I Satz 1 StGB die Vergeltungstheorie als Grundlage der Strafe festgemacht; nach Satz 2 desselben Paragraphen ist auch der Aspekt der positiven Spezialprävention zu berücksichtigen. § 47 I StGB stellt für den Ausnahmefall der Verhängung kurzer Freiheitsstrafen auch auf generalpräventive Wirkungen ab. Die Ableitung des Vergeltungsprinzips aus § 46 I Satz 1 StGB wird von Roxin kritisch hinterfragt.
Dies gilt jedoch nicht im Jugendstrafrecht mit seinem pädagogischen Anspruch.
[Bearbeiten] Siehe auch
[Bearbeiten] Literatur
- Peter-Alexis Albrecht: Kriminologie. 2. Auflage, München 2002
- Norbert Kühne; M. Gewicke-Schopmann; H. Harder-Kühne: Psychologie für Fachschulen und Fachoberschulen. Bildungsverlag EINS, Troisdorf 2006. ISBN 3-427-04150-6, 8. Auflage (zur lerntheoretischen Straftheorie S. 51f)
- Peter Zihlmann: Macht Strafe Sinn?. Zürich 2002, Vgl. www.peter.zihlmann.com
- Helmut Ortner: Freiheit statt Strafe. Originalausgabe, Frankfurt/Main 1981
- Rolf Schmidt: Strafrecht Allgemeiner Teil. 9. Auflage 2010
- Claus Roxin: Strafrecht Allgemeiner Teil. Band 1. 4. Auflage, München 2006
[Bearbeiten] Weblinks
- Eintrag im Jurawiki
- „Vom Sinn und Zweck des Strafens“ von Heribert Ostendorf (Bundeszentrale für politische Bildung)
- J. Wilhelm: Grundlagen staatlichen Strafens - die Straftheorien (PDF-Datei; 246 kB)
[Bearbeiten] Einzelnachweise
- ↑ Zitiert in: Heribert Ostendorf, Vom Sinn und Zweck des Strafens. Website der Bundeszentrale für politische Bildung. Abgerufen am 25. Februar 2012
- ↑ Claus Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil. Band I, §3 Rn. 9, siehe Literatur
- ↑ Claus Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil. Band I, §3 Rn.8, siehe Literatur
| Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! |