Stromeinspeisungsgesetz

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Das deutsche Stromeinspeisungsgesetz (StromEinspG) vom 7. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2633), im Langtitel Gesetz über die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz, trat am 1. Januar 1991 in Kraft und war der Vorläufer des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, von welchem es am 1. April 2000 abgelöst wurde.

Es regelte erstmals die Verpflichtung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, elektrische Energie aus regenerativen Umwandlungsprozessen abnehmen und vergüten zu müssen.

[Bearbeiten] Entstehung

Der CSU Bundestagsabgeordnete Matthias Engelsberger wandte sich zum Ende seiner aktiven Bundestagszeit im Jahr 1990 an seinen Kollegen von den Grünen, Wolfgang Daniels, um Rat einzuholen, wie er seine, ihm schon länger vorschwebende Idee, verwirklichen könne. Gemeinsam arbeiteten sie einen Schriftsatz aus, den Engelsberger dann in einer Fraktionssitzung der CDU/CSU vortrug und der auf breite Zustimmung traf. Nach Rücksprache mit dem damaligen Fraktionschef Jürgen Rüttgers und der Absprache, dass die Grünen sich aus dem Antrag heraushalten würden, wurde der Antrag in den Bundestag eingebracht und ohne größere Probleme als Gesetz verabschiedet.

Zitate aus dem Gesetz:

§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Abnahme und die Vergütung von Strom, der ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Deponiegas, Klärgas oder aus Biomasse im Geltungsbereich dieses Gesetzes gewonnen wird, durch öffentliche Elektrizitätsversorgungsunternehmen.
§ 2 Abnahmepflicht
Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die ein Netz für die allgemeine Versorgung betreiben, sind verpflichtet, den in ihrem Versorgungsgebiet erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien abzunehmen und den eingespeisten Strom nach § 3 zu vergüten.

[Bearbeiten] Literatur

Peter Salje: Stromeinspeisungsgesetz. Gesetz über die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz. Kommentar. Carl Heymanns, Köln, Berlin, Bonn, München 1999, ISBN 3-452-24158-0.

[Bearbeiten] Weblinks

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