Stromsteuergesetz (Deutschland)
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Stromsteuergesetz |
| Abkürzung: | StromStG |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Steuerrecht |
| Fundstellennachweis: | 612-30 |
| Datum des Gesetzes: | 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, ber. 2000 I S. 147) |
| Inkrafttreten am: | 1. April 1999 |
| Letzte Änderung durch: | Art. 2 G vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436, 2442 ff.) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Januar 2013 (Art. 4 Abs. 1 G vom 5. Dezember 2012) |
| GESTA: | D080 |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
Das Stromsteuergesetz (kurz: StromStG) regelt die Besteuerung des Stromverbrauchs.
Die Stromsteuer ist eine Verbrauchssteuer. Als Bundessteuer steht ihr Aufkommen dem Bund zu. Zuständig für die Erhebung der Stromsteuer sind die Hauptzollämter. Die Stromsteuer ist eine indirekte Steuer, die im Strompreis an den Letztverbraucher weitergegeben wird. Das Steueraufkommen aus der Stromsteuer betrug 7,25 Mrd. € im Jahr 2011.
Inhaltsverzeichnis |
Geschichte [Bearbeiten]
Die Stromsteuer wurde zum 1. April 1999 eingeführt, um lt. Gesetzesbegründung Energie durch höhere Besteuerung zu verteuern und damit dem Beispiel anderer EU-Staaten, wie z.B. Dänemark, den Niederlanden und Österreich zu folgen sowie um eine Senkung der Lohnnebenkosten durch eine Herabsetzung der Sozialversicherungsbeiträge gegenzufinanzieren. Sie war damit Teil des Einstiegs in die Ökologische Steuerreform.
Ca. 90 % der Einnahmen aus der Stromsteuer fließen in die Rentenkasse. Dadurch konnte der Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeitragssätzen abgesenkt werden. Im Jahr 1998 betrug der Arbeitgeberanteil noch 10,15 % (Gesamtbeitragssatz 20,3 %), durch die Einnahmen aus der Stromsteuer konnte im Jahr 2006 der Arbeitgeberanteil um 0,4 %-Punkte auf 9,75 % (Gesamtbeitragssatz 19,5 %) vermindert werden.
Steuergegenstand und Steuerhöhe [Bearbeiten]
| Entwicklung der Steuersätze | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1999 | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | 2004-2006 | 2007-2010 | |
| Pf/kWh | ct/kWh | ||||||
| Regelsteuersatz | 2,0 | 2,5 | 3,0 | 1,79 | 2,05 | ||
| reduzierter Steuersatz für: | |||||||
| - Nachtspeicherheizungen | 1,0 | 1,25 | 1,5 | 0,9 | 1,23 | - | |
| - Bahnstrom/Fahrbetrieb | 1,0 | 1,25 | 1,5 | 0,9 | 1,02 | 1,142 | |
| - produzierendes Gewerbe | 0,4 | 0,5 | 0,6 | 0,36 | 1,23 | ||
Besteuert wird der Verbrauch von elektrischem Strom in der Bundesrepublik Deutschland (ohne Büsingen am Hochrhein und ohne Helgoland)(§ 1 StromStG). Die Verwaltung obliegt der Bundeszollverwaltung, das Aufkommen steht dem Bund zu.
Der reguläre Steuersatz beträgt seit 2003 20,5 €/MWh (entsprechend 2,05 ct/kWh) (§ 3 StromStG).
Steuerentlastungen [Bearbeiten]
Produzierendes Gewerbe [Bearbeiten]
Viele der Steuerermäßigungen und -befreiungen gelten für Unternehmen des produzierenden Gewerbes. In § 2 werden Unternehmen, die bestimmten Abschnitten (C, D, E und F) der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes zuzuordnen sind, als Unternehmen des produzierenden Gewerbes definiert.
Steuerbefreiungen [Bearbeiten]
Eine Befreiung von der Steuer ist gem. § 9 Abs. 1 StromStG vorgesehen für
- Strom aus erneuerbaren Energieträgern, wenn er aus einem ausschließlich aus solchen Energieträgern gespeisten Netz entnommen wird. Erneuerbare Energieträger in diesem Sinne sind Wasser- und Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas und Biomasse.
- Strom zur Verwendung bei der Stromerzeugung. Definitionsgemäß wird Strom dann zur Stromerzeugung entnommen, wenn er in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit insbesondere zur Wasseraufbereitung, Dampferzeugerwasserspeisung, Frischluftversorgung, Brennstoffversorgung und Rauchgasreinigung oder in Pumpspeicherkraftwerken von den Pumpen zum Fördern der Speichermedien zur Erzeugung von Strom verbraucht wird.
- Strom aus Anlagen mit einer Nennleistung von bis zu 2 Megawatt, wenn er vom Anlagenbetreiber in einem räumlichen Zusammenhang zur Anlage entnommen wird.
- Strom, der in Notstromaggregaten zur vorübergehenden Stromversorgung erzeugt wird.
- Strom, der an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen erzeugt und dort verbraucht wird.
Strom für bestimmte Prozesse und Verfahren [Bearbeiten]
Nach § 9a StromStG können Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für den Strom, welcher für bestimmte energieintensive Prozesse und Verfahren verwendet wird, komplett von der Steuer entlastet werden.
Die Entlastung erfolgt im Hinblick auf die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft.
Steuerermäßigungen [Bearbeiten]
Für verschiedene begünstigte Zwecke greift eine Steuerermäßigung.
Steuerentlastung für Unternehmen [Bearbeiten]
Nach § 9b StromStG kann ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft für betrieblich verwendeten Strom eine Entlastung von 5,13 € je Megawattstunde auf 15,37 € je Megawattstunde erhalten, soweit ein Sockelbetrag von 250 € überschritten wird.
Spitzenausgleich [Bearbeiten]
Den Spitzenausgleich gibt es analog auch im Energiesteuergesetz.
Entlastung durch Spitzenausgleich [Bearbeiten]
Unternehmen des produzierenden Gewerbes können nach § 10 StromStG unter bestimmten Voraussetzungen vom sogenannten Spitzenausgleich profitieren. Dabei kann das Unternehmen von der nach Anwendung des § 9b StromStG verbleibenden Steuerlast weiter entlastet werden. Die Höhe der Entlastung hängt von der Differenz der Steuerbelastung des Unternehmens und der Entlastung, von der das Unternehmen durch die von der Stromsteuer finanzierte Senkung der Rentenversicherungsbeiträge bereits profitiert, ab. Die Entlastung wird nur gewährt, soweit die Stromsteuer die fiktive Ersparnis aus der Senkung der Rentenversicherungsbeiträge und einen Selbstbehalt von 1.000 € im Kalenderjahr übersteigt. Im Kalenderjahr können höchstens 90 % der Steuer erlassen, erstattet und vergütet werden. Unternehmen mit einem hohen Strombezug im Verhältnis zu den rentenversicherungspflichtigen Bruttolohnkosten profitieren dabei besonders von der Steuerentlastung.
| Steuer | 12.505,00 € |
| ./. Sockelbetrag | 512,50 € (heute 1.000 €) |
| Zwischensumme | 11.992,50 € |
| ./.Senkungssatz der Rentenversicherungs- beiträge von 0,4 % (2006) auf 500.000 € |
2.000,00 € |
| verbleibende Steuer | 9.992,50 € |
| Davon 95 % ( = Erstattungsbetrag) | 9.492,88 € |
Beispiel: Ein Unternehmer (U) des Produzierenden Gewerbes bezieht im Jahr X voll versteuerten Strom. U beschäftigt 20 Arbeitnehmer und zahlt für diese ein rentenversicherungspflichtiges Entgelt von 500.000 €. Die Stromsteuer beläuft sich auf 12.505 €. Der Unternehmer stellt einen Antrag auf Erstattung der Stromsteuer nach § 10 StromStG. Der zu erstattende Betrag berechnet sich entsprechend der nebenstehenden Übersicht.
Zuständig für die Entlastung der Stromsteuer ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat.
Neuregelung ab 2013 [Bearbeiten]
Am 9. November 2012 hat der Bundestag ein Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes [1] beschlossen. Hintergrund der Neuregelung war zum Einen die Notwendigkeit, die Forderung der Europäischen Kommission zu erfüllen, für die Gewährung der Steuererleichterungen eine Gegenleistung von den begünstigten Unternehmen zu verlangen. Nur unter dieser Voraussetzung ist die notwendige Verlängerung der Ende 2012 auslaufenden beihilferechtlichen Genehmigung dieser Steuererleichterung möglich. Zum Anderen setzt die Bundesregierung damit Ihre im Energiekonzept [2] angekündigte Gesetzgebung um.
Im Detail werden von Unternehmen, die den Spitzenausgleich in Anspruch nehmen wollen, Gegenleistungen zur Steigerung der Energieeffizienz verlangt. Diese sehen dabei die Einführung und den Betrieb eines zertifizierten Energiemanagementsystems nach ISO 50001 oder eines Umweltmanagements nach EMAS als Voraussetzung für die Gewährung des Spitzenausgleiches vor. Abweichend davon, können Unternehmen, die nach der Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission [3] zu den kleinen und mittleren Unternehmen zu zählen sind, alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz betreiben, die einen geringeren Erfüllungsaufwand bedeuten. Diese sollen den Anforderungen der Norm DIN EN 16247-1 entsprechnen.
Eine weitere Voraussetzung für die Gewährung des Spitzenausgleiches ab 2015 ist, dass das produzierende Gewerbe in Deutschland eine vorgegebene Steigerung der Energieeffizienz erreicht. Dazu wird in einem Gutachten jährlich ab 2015 die Verbesserung der Energieeffizienz über alle betroffenen Unternehmen ermittelt und von der Bundesregierung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Strom für den Schienenverkehr [Bearbeiten]
Strom unterliegt nach § 9 einem ermäßigten Steuersatz von 11,42 € je Megawattstunde, wenn er im Verkehr mit Oberleitungsbussen oder für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr, mit Ausnahme betriebsinterner Werkverkehre und Bergbahnen, entnommen wird.
Steuerschuldner [Bearbeiten]
Wer als Versorger Strom leisten oder als Eigenerzeuger Strom zum Selbstverbrauch entnehmen will, benötigt eine Erlaubnis des Hauptzollamtes. Steuerschuldner ist in diesen Fällen der Erlaubnisinhaber.
Letztverbraucher, die ihren Strom aus einem Gebiet außerhalb des Steuergebiets beziehen, werden zum Steuerschuldner durch die Entnahme des Stroms im Steuergebiet. Die Steuer entsteht auch, wenn widerrechtlich Strom aus dem Versorgungsnetz entnommen wird.
Weblinks [Bearbeiten]
- Text des Stromsteuergesetzes
- Entwicklung der Stromsteuersätze auf www.bundesfinanzministerium.de (PDF, 213kB)
Einzelnachweise [Bearbeiten]
- ↑ Gesetzentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (PDF; 324 kB). Drucksache 17/10744 des Bundestags. Abgerufen am 23. November 2012.
- ↑ Energiekonzept der Bundesregierung vom 28. Oktober 2010 (PDF; 2,4 MB). Abgerufen am 23. November 2012.
- ↑ EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen. Abgerufen am 23. November 2012.
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