Türsteher

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Türsteher in San Francisco

Türsteher gehören zum Wachpersonal, das nur ausgewählte Gäste in Gastronomiebetriebe oder Veranstaltungsstätten einlässt, also die Zutrittskontrolle durchführt.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Aufgaben

Zu den Aufgaben eines Türstehers gehört das Abweisen von Personen, die aus der Sicht des Veranstalters nicht in die Zielgruppe der Veranstaltung passen. Türsteher üben in ihrem Auftrag das Hausrecht aus. Hierbei gibt es einige übliche Kriterien, nach denen Türsteher auswählen: Aussehen, Alter, Kleidung, Geschlecht, Alkoholpegel und in manchen Fällen auch Nationalität. Außerdem sollen sie verhindern, dass unerwünschte Gegenstände mit hinein genommen werden. Hierzu zählen häufig Waffen, Drogen und selbst mitgebrachte Getränke. Türsteher sind zusammen mit dem Sicherheitspersonal auch dafür verantwortlich, dass es innerhalb der Veranstaltung nicht zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung kommt. Neben diesen Aufgaben haben Türsteher auch in vielen Lokalen die Aufgabe, durch „willkürliches Nichteinlassen“ die Attraktivität des Lokals zu erhöhen. Diese Vorgangsweise funktioniert nach dem Prinzip, dass knappe Güter (Einlass) grundsätzlich begehrter sind als inflationär verfügbare.

[Bearbeiten] Einsatzorte

Türsteher arbeiten häufig für Veranstalter von Konzerten, Partys und Festen und in Diskotheken, Nachtclubs, Tanzcafés, Restaurants und in Bordellen.

[Bearbeiten] Situation in Deutschland

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[Bearbeiten] Rechte

Türsteher dürfen sich zwar – wie jeder andere Bürger auch – in Notwehrsituationen unter Einsatz körperlicher Gewalt verteidigen, sie dürfen aber keinesfalls in den Aufgabenbereich der Polizei eindringen. Ihre Zuständigkeit ist örtlich durch die Grundstücksgrenzen und inhaltlich durch die Persönlichkeitsrechte der Gäste begrenzt. Im Konkreten heißt das, dass sie keine Personenkontrolle oder Personendurchsuchung erzwingen können. Solche Kontrollen vor der Tür sind stets freiwillig, jedoch ein Kriterium für den Einlass. Türsteher besitzen wie jeder andere Bürger das Festhalterecht nach § 127 StPO.

[Bearbeiten] Prüfung

Türsteher, die für eine Sicherheitsfirma arbeiten oder selbstständig tätig sind, müssen bei der zuständigen IHK eine sogenannte Sachkundeprüfung ablegen. Dies ist in §34 (a) der Gewerbeordnung vorgeschrieben. Das von der IHK nach bestandener Sachkundeprüfung ausgestellte Zertifikat wird in einschlägigen Kreisen umgangssprachlich "Türsteher-Schein" oder einfach "Schein" genannt.

[Bearbeiten] Literatur

  • Karl Painer: Scheiß Türsteher!: Die Wahrheit einer Branche vom König der Rausschmeißer, Wien-München 2006, ISBN 3-902536-69-1.
  • Geoff Thompson: Die Tür: Erfahrungen eines Rausschmeißers, Burg/Fehmarn 2002, ISBN 3-927553-08-5.
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