Tabakverordnung

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Basisdaten
Titel: Verordnung über Tabakerzeugnisse
Kurztitel: Tabakverordnung
Abkürzung: TabakV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 2125-40-18
Ursprüngliche Fassung vom: 20. Dezember 1977
(BGBl. I S. 2831)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1978
Neubekanntmachung vom: 9. September 1997
(BGBl. I S. 2296)
Letzte Änderung durch: Art. 1 ÄndVO
vom 28. Juni 2010
(BGBl. I S. 851)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2010
bzw. 12. Januar 2011
(Art. 2 ÄndVO
vom 28. Juni 2010)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Verordnung über Tabakerzeugnisse, kurz Tabakverordnung, regelt die näheren Umstände, unter denen Tabak in Umlauf gebracht werden darf und listet die Zusatzstoffe auf, die bei der Produktion von Tabakerzeugnissen zugeführt werden dürfen (siehe Tabakzusatzstoffe). Im Volltext lautet die Bezeichnung: „Tabakverordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2831), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juli 2008 (BGBl. I S. 1295)“.

Unterschieden wird bei einigen Zutaten zwischen Rauchtabakprodukten, Kautabakprodukten sowie Schnupftabak und den Substanzen, die nur für die Zigarettenpapiere und zum verkleben der Tabakblätter bei Zigarren verwendet werden dürfen.

Zugelassen zur Verwendung in Tabak und dem dazugehörigen Papier sind unter anderem:

Ammoniumverbindungen (wie etwa Ammoniumchlorid) sind nur für Schnupftabak und Kautabak zugelassen, jedoch nicht für Tabak zum Rauchen.

Eine Reihe von Stoffen dürfen nicht Tabakprodukten zugesetzt werden. Neben verschiedenen Teerölen sind auch Campher, Campheröl, Cumarin, Safrol und Thujon verboten. Eine Ausnahme gilt für Schnupftabak: hier darf Campher bis zu einem Höchstgehalt von 2 Gramm in 100 Gramm des Erzeugnisses verwendet werden (§ 2 Absatz 2 Tabakverordnung). Daneben sind auch verschiedene Pflanzen und Pflanzenteile verboten, wie z.B. Bittersüßstengel und Waldmeister.

Siehe auch [Bearbeiten]

Weblinks [Bearbeiten]

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