Tarifautonomie

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Tarifautonomie ist das in Deutschland im Grundgesetz verankerte Recht der Tarifparteien, Tarifverträge frei von staatlichen Eingriffen abzuschließen.

Dies bedeutet, dass Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände oder einzelne Arbeitgeber Tarifverträge ohne Einflussnahme durch staatliche Stellen verhandeln und abschließen. Der Staat setzt jedoch im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz und Wirtschaftspolitik gewisse Vorgaben und Rahmenbedingungen, innerhalb derer Tarifverträge ausgehandelt werden.

Die Tarifautonomie wird in Deutschland durch das Grundgesetz gewährleistet. Artikel 9 Absatz 3 GG garantiert die Koalitionsfreiheit, d. h. die Freiheit, eine Vereinigung zur Wahrung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu gründen, ihr beizutreten oder fernzubleiben oder sie zu verlassen. Sie schützt den Bestand der Koalition und erstreckt sich auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen, insbesondere die Tarifautonomie, die zur Verfolgung ihrer Zwecke unabdingbar ist. „Das Aushandeln von Tarifverträgen ist ein wesentlicher Zweck der Koalitionen. Zu den der Regelungsbefugnis der Koalitionen überlassenen Materien gehören insbesondere das Arbeitsentgelt und die anderen materiellen Arbeitsbedingungen.“[1] Nicht nur der Koalitionszweck: „Abschluss von Tarifverträgen“, sondern auch die dazu erforderlichen Mittel: „Arbeitskampfmaßnahmen“ sind durch Artikel 9, Absatz 3 geschützt.[2]

Die Tarifautonomie wird im Tarifvertragsgesetz konkretisiert. Ihre Reichweite im Einzelnen ist politisch umstritten.[3]

Sozialphilosophisch gesehen handelt es sich bei der Rechtsfigur und der Praxis der Tarifautonomie um eine Anwendung des Subsidiaritätsprinzips: Der Staat als übergeordnete politische Ordnungseinheit sieht es nicht als seine Aufgabe an, konkrete Lohn-und Arbeitsbedingungen festzusetzen; dies bleibt den mit der Materie vertrauten Tarifvertragsparteien vorbehalten. Ihnen wird damit eine wirtschafts- und sozialpolitische Ordnungskompetenz eigener Art eingeräumt. Der Schöpfer des modernen deutschen Arbeitsrechts, Hugo Sinzheimer, bezeichnet dies als eine "rechtliche Dezentralisierung der staatlichen Gesetzgebung"[4], denn der Tarifvertrag setzt verbindliche Rechtsnormen, die für die Mitglieder der Vertragsparteien "unmittelbar und zwingend" (Tarifvertragsgesetz § 4, Abs. 1) gelten. Die Tarifparteien werden auf diese Weise mit "staatlicher Sanktionsleihe" ausgestattet, ohne den völligen Rückzug des Staates, der ihrer Autonomie ja weiterhin die rechtlichen Rahmenbedingungen setzt. Begrenzungen und Einschränkungen der Tarifautonomie nimmt auch das Bundesarbeitsgericht mit Grundsatzentscheidungen ("Richterrecht") vor.

Die Tarifautonomie führt dazu, dass der Arbeitsmarkt nicht von einem Kartellverbot betroffen ist. Anders als auf anderen Märkten können deshalb auf dem Arbeitsmarkt Kartelle von Anbietern und Nachfragern gebildet werden.[3]

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Literatur

  • Kurt Biedenkopf: Grenzen der Tarifautonomie. Karlsruhe 1964.
  • Jürgen Nautz: Die Durchsetzung der Tarifautonomie in Westdeutschland. Das Tarifvertragsgesetz vom 9. April 1949. Lang, Bern/Frankfurt am Main/New York 1985.
  • Hugo Sinzheimer: Der Tarifgedanke in Deutschland (1915). In: Ders.: Arbeitsrecht und Rechtssoziologie. Gesammelte Aufsätze und Reden, Band I. EVA, Frankfurt am Main 1976, S. 150-168.
  • Hansjörg Weitbrecht: Effektivität und Legitimität der Tarifautonomie. Duncker & Humblot, Berlin 1969.

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. BVerfG,1 BvR 2203/93 vom 27. April 1999, Absatz-Nr. (52). http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs19990427_1bvr220393.html
  2. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.6.1991, BVerfGE 84, 212.
  3. a b Tarifautonomie auf dem Prüfstand, Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vom 11. Oktober 2003
  4. Hugo Sinzheimer: Arbeitsrecht und Rechtssoziologie. Gesammelte Aufsätze und Reden, Band 1, Frankfurt am Main 1976, S. 168

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Weblinks


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