Titelschutz

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Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig. Zum Erwerb und Gebrauch von Berufsbezeichnungen und Titeln siehe Akademischer Grad.

Titelschutz ist der urheberrechtliche Schutz von Namen oder Bezeichnungen von Werken (Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken). Der Werktitel ist ebenso wie die Marke eine Produktkennzeichnung, er unterscheidet das Werk aber nicht nach seiner Herkunft, sondern nach seinem Inhalt und seiner Beschaffenheit.

Inhaltsverzeichnis

Rechtliche Grundlagen in Deutschland [Bearbeiten]

Der Titelschutz hat seine gesetzliche Grundlage in Deutschland seit dem 1. Januar 1995 in § 5 und § 15 Markengesetz (MarkenG). Ein kennzeichnungskräftiger Titel ist bereits mit dem Erscheinen des Werkes (Buch, Zeitschrift, Film etc.) geschützt – ohne dass es einer Registrierung oder sonstigen Formalität bedarf. Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Werktiteln sind niedriger als die an die Kennzeichnungskraft von Marken, weil es nicht wie dort um die Unterscheidung der betrieblichen Herkunft, sondern allein darum geht, ob der Begriff von den angesprochenen Verkehrskreisen als Bezeichnung für ein individuelles Werk angesehen wird.[1] Eine Vorverlegung dieses Schutzes noch vor Erscheinen des Titels kann durch das Schalten einer Titelschutz-Anzeige vorgenommen werden, um bereits während der Planungsphase des Werkes Rechtssicherheit in Bezug auf den Namen des Werkes zu bekommen (nicht ausreichend ist eine öffentliche Ankündigung oder Pressemitteilung). Um wirksam zu sein, muss die Titelschutz-Anzeige in einem dafür üblicherweise benutzten Medium und damit in branchenüblicher Weise erfolgen. Wichtig ist, dass das Werk innerhalb angemessener Frist nach Schaltung der Titelschutz-Anzeige, in der Regel nach fünf bis sechs Monaten, auf den Markt kommt, also veröffentlicht wird. Ansonsten erlischt der Titelschutz und der Titel wird wieder frei. Der Titelschutz endet mit der Aufgabe des Gebrauchs.

Titelschutzanzeigen für Filme, Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Hörfunk, TV, Tonträger, Spiele, Software etc. können in den für Titelschutzanzeigen üblicherweise benutzten Medien veröffentlicht werden. Für Buchtitel ist dies das Börsenblatt des Börsenverein des Deutschen Buchhandels, außerdem gibt es Anzeigenblätter wie z. B. den Titelschutzanzeiger oder das Titelschutz-Journal.

Österreich [Bearbeiten]

In Österreich ist die Schaltung von Titelschutz-Anzeigen im "Anzeiger. Das Branchenmagazin für die österreichische Buchbranche" gängige Praxis,[2] möglich ist dies auch zum Beispiel im Titelschutz-Journal Österreich.

Weblinks [Bearbeiten]

Einzelnachweise [Bearbeiten]

  1. OLG Köln, Urteil vom 16. November 2008, Az. 6 U 114/07, Volltext.
  2. Merkblatt zum Titelschutz (PDF; 111 kB) vom Hauptverband des Österreichischen Buchhandels, abgerufen 15. Juni 2012.
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