UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk

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UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI)

Das UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) berechtigt zum Betrieb von UKW-Funkanlagen in der Binnenschifffahrt. Der Schiffsführer selbst muß nicht Inhaber eines Funksprechzeugnisses sein, aber es muss eine Person an Board mit entsprechend gültigem Funksprechzeugnisses sein, sofern eine UKW-Funk-Anlage vorhanden ist.

Der Irrglaube, dass man kein Funksprechzeugniss benötigt, wenn man das Funkgerät nicht benutzt, ist weit verbreitet und wird durch keine Verordnung direkt erkenntlich. Dieses ergibt sich nur indirekt. § 4.05 Nr.4 BinSchStrO legt fest: „…jedes mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstete Fahrzeug sich…melden (muss).“ Insofern ergibt sich daraus, dass gemäß § 4 BinSchSprFunkV die Bedienung einer Schiffsfunkstelle von einer Person ausgeführt oder beaufsichtigt werden muss, die Inhaber eines Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk ist.

Das Zeugnis ist gemäß der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk sowohl für die Berufs- als auch für die Sportschifffahrt gültig. Das Zeugnis ist international gültig, wird aber in Deutschland nur in deutscher Sprache geprüft. Voraussetzung für den Erwerb ist ein Mindestalter von 15 Jahren.

Bei der Prüfung muss u. a. ein Bogen mit 24 Fragen aus dem insgesamt 130 Fragen umfassenden Fragekatalog im Multiple-Choice-Verfahren beantwortet werde.

Inhabern des SRC, LRC, GOC und des ROC werden Teile der Prüfung erlassen.[1]

Das UBI wird von der Fachstelle der WSV für Verkehrstechniken erteilt. Die Prüfungen für Sportbootfahrer werden vom DSV und vom DMYV durchgeführt, die das amtlich anerkannte UBI ausgeben.

[Bearbeiten] Weblinks

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. BinSchSprFunkV
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