UN-Konvention gegen Korruption

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Übereinkommen der Vereinten Nationen
gegen Korruption
Kurztitel: UN-Konvention gegen Korruption
Titel (engl.): United Nations Convention against Corruption
Abkürzung: UNCAC
Datum: 31. Okt. 2003
Inkrafttreten: 14. Dez. 2005
Fundstelle: Chapter XVIII Treaty 18 UNTS
(engl. Text)
Fundstelle (deutsch): BGBl. III Nr. 47/2006
oder BBl 2007 7417
Vertragstyp: Multinational
Rechtsmaterie: Strafrecht
Unterzeichnung: 140
Ratifikation: 159 (6. Januar 2012) Aktueller Stand
Europäische Gemeinschaft Ratifikation (12. November 2008)
Deutschland: Unterzeichnung (9. Dezember 2003)
Liechtenstein: Ratifikation (8. Juli 2010)
Österreich: Ratifikation (11. Januar 2006)
Schweiz: Ratifikation (24. September 2009)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung.

Die UN-Konvention gegen Korruption ist der erste weltweit völkerrechtlich verbindende Vertrag zur Bekämpfung der Korruption. Er verpflichtet die Vertragsparteien zur Bestrafung verschiedener Formen der Korruption gegenüber Amtsträgern und zur internationalen Zusammenarbeit. Die Konvention ist von 159 Staaten ratifiziert (Stand Januar 2012). Die größten Staaten (nach Einwohnerzahl) die die Konvention nicht ratifiziert haben sind Japan, Deutschland, Myanmar, Sudan, Saudi-Arabien, Nordkorea und Syrien.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Entstehung

[Bearbeiten] Verhandlungen

Im Jahr 2001 setzte die Generalversammlung der Vereinten Nationen einen Ad-hoc-Ausschuss ein, der unabhängig von dem Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität ein internationales Abkommen zur Bekämpfung der Korruption erarbeiten sollte. Dieser Ausschuss handelte das Übereinkommen zwischen dem 21. Januar 2002 und 1. Oktober 2003 in Wien aus. Am 31. Oktober 2003 wurde die Konvention von der Vollversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet (Resolution 58/4). Vom 9. bis 11. Dezember 2003 fand die Unterzeichnungskonferenz in Mérida (Mexiko) statt.

[Bearbeiten] Stand der Ratifikation

Blau markierte Staaten haben die UNCAC ratifiziert, orange markierte sie unterzeichnet und rot gekennzeichnete sie nicht unterschrieben.

Das Übereinkommen trat am 16. September 2005 nach der 30. Ratifizierung in Kraft. Es wurde bis zum Ablauf der Unterzeichnungsfrist am 9. Dezember 2005 von 140 Staaten unterzeichnet. Bisher haben 159 Staaten die UNCAC ratifiziert.

  • Deutschland hat die UNCAC am 9. Dezember 2003 unterzeichnet, sie bislang aber noch nicht ratifiziert. Nach der Konvention muss zudem künftig nach der Rechtsauffassung von Transparency International auch das verwerfliche Beeinflussen eines Abgeordneten bei der sonstigen Wahrnehmung seines Mandats bei der Strafvorschrift des Paragrafen 108e StGB (Abgeordnetenbestechung) erfasst werden.[1] Die Bundesregierung hat im März 2011 dem 16. Deutschen Bundestag den Entwurf eines Umsetzungsgesetzes[2] vorgelegt, der noch durch einen Gesetzentwurf aus der Mitte des Deutschen Bundestages zur Erweiterung des Straftatbestandes gegen "Abgeordnetenbestechung" ergänzt werden sollte: er wurde allerdings nicht vom Deutschen Bundestag beschlossen. Daher kann die Bundesregierung derzeit das UN-Übereinkommen gegen Korruption nicht ratifizieren.[3]
  • Österreich hat die Konvention am 10. Dezember 2003 unterzeichnet und am 11. Januar 2006 ratifiziert.
  • Die Schweiz hat die Konvention am 10. Dezember 2003 unterzeichnet und am 24. September 2009 ratifiziert.

[Bearbeiten] Inhalte

Die Konvention behandelt die Verhütung, Ermittlung und strafrechtliche Verfolgung der Korruption sowie das Einfrieren, die Beschlagnahme und die Einziehung von Erträgen aus Straftaten.

Die Konvention enthält in den Artikeln 5 bis 14 u.a. folgende Präventionsmaßnahmen gegen Korruption:

  • Verhaltenskodizes für Beamte sowie Maßnahmen, mit denen die Unabhängigkeit der Justiz sichergestellt werden soll,
  • objektive Kriterien bei der Einstellung und Beförderung von Beamten und für die öffentliche Auftragsvergabe,
  • Förderung von Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Verwaltung der öffentlichen Finanzen und im Privatsektor,
  • Beteiligung der Bürgergesellschaft.

Die Artikel 15 bis 42 regeln die Pflicht der Staaten verschiedene Sachverhalte rund um Korruption unter Strafe zu stellen.

In den Artikeln 43 bis 50 wird die internationale Zusammenarbeit in der Anti-Korruptionsarbeit beschrieben, deren Kern ein System für die gegenseitige Amtshilfe ist. Derzeit werden viele Anti-Korruptionsverfahren eingestellt, weil die mangelnde Zusammenarbeit zwischen den Ländern es unmöglich macht, der Spur des Geldes zu folgen. Wichtig ist insbesondere die Einführung einer internationalen Zusammenarbeit bei der Rückgabe gestohlener Vermögenswerte. Maßnahmen zur Förderung der Rückgabe von Vermögenswerten sind in den Artikel 51 bis 59 enthalten. Hierdurch soll auch die Möglichkeit der Rückgabe der durch Korruption erworbenen und ins Ausland verbrachten Vermögenswerte von korrupten Spitzenpolitikern geschaffen werden.

Ebenfalls Gegenstand des Übereinkommens sind Regelungen zu Geldwäsche und die Möglichkeit der Schadensersatzforderung für Opfer von Korruption.

Schließlich wird eine Konferenz der Vertragsstaaten des Übereinkommens eingerichtet, um die Fähigkeit der Vertragsstaaten und die Zusammenarbeit zwischen ihnen zur Erreichung der in diesem Übereinkommen festgelegten Ziele zu verbessern und um seine Anwendung zu fördern und zu überprüfen.

[Bearbeiten] Weblinks

[Bearbeiten] Quellen

  1. Transparency Deutschland: Transparency Deutschland fordert die überfällige Ratifizierung der UN-Konvention gegen Korruption. In: Pressemitteilung, 6. November 2006.
  2. Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes. In: BT-Drs. 16/6558
  3. BMJ, Jan. 2011
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