Umlage U1

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Die Umlage U1 ist eine Ausgleichskasse des Arbeitgebers für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall seiner Mitarbeiter. Die Umlage U1 ist verpflichtend für Betriebe bis regelmäßig 30 Mitarbeiter. Betriebe mit regelmäßig über 30 Mitarbeiter nehmen nicht an der Umlage U1 teil.

Im Fall der Krankheit eines Mitarbeiters soll verhindert werden, dass kleinere Betriebe finanziell überlastet werden. Der Betrieb zahlt an eine Umlagekasse einen bruttolohnabhängigen prozentual berechneten Betrag für jeden Mitarbeiter, egal ob Arbeiter oder Angestellter.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Leistungen an den teilnehmenden Arbeitgeber

Im Fall der Krankheit eines Mitarbeiters kann sich der Betrieb von der Umlagekasse grundsätzlich bis zu 80 % des nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz fortzuzahlenden Entgeltes und 80 % der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile erstatten lassen.[1] Allerdings kann die Krankenkasse, die für die Erstattung zuständig ist, diese gesetzlich festgelegte Erstattungshöhe durch Satzungsbestimmungen beschränken.[2] Häufig anzutreffende Satzungsbestimmungen dieser Art sind:

  • Die Festlegung eines niedrigeren Erstattungssatzes,
  • Die Beschränkung der erstattungsfähigen Entgeltfortzahlung auf die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (vor dem Hintergrund, dass die Entgelte auch nur bis zu dieser Beitragsbemessungsgrenze zur Berechnung der Umlagebeiträge herangezogen werden), und
  • Die Bestimmung, dass mit dem aus dem aus der Entgeltfortzahlung errechneten Erstattungsbetrag auch die Arbeitgeberanteile abgegolten sind.
  • Die Höhe des Umlagesatzes (ermäßigt, normal oder erhöht)

Die Opportunitätskosten für den Wegfall der Arbeitsleistung werden nicht berücksichtigt.

[Bearbeiten] Beiträge

Die Beiträge werden aus der Summe aller rentenversicherungspflichtigen Entgelte der Arbeitnehmer berechnet und sind vom Arbeitgeber alleine zu tragen. Bei rentenversicherungsfreien oder von der Rentenversicherungspflicht befreiten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ist das Arbeitsentgelt maßgebend, nach dem die Rentenversicherungsbeiträge im Falle des Bestehens von Rentenversicherungspflicht zu berechnen wären. Einmalzahlungen werden bei der Berechnung der Umlage nicht berücksichtigt, da diese auch bei der Erstattung nicht angerechnet werden. Die Beiträge werden mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen nachgewiesen und mit ihnen auch fällig.

[Bearbeiten] Zuständigkeit

Die Ausgleichsverfahren werden bei

  • den Ortskrankenkassen,
  • den Innungskrankenkassen,
  • den Betriebskrankenkassen,
  • den Ersatzkassen, und der
  • Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung, der Krankenversicherung der Seeleute und als Minijob-Zentrale

durchgeführt.

Zuständige Krankenkasse für die Ausgleichsverfahren ist die Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist. Ist der Arbeitnehmer nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, richtet sich die Zuständigkeit nach der Abführung der übrigen Sozialversicherungsbeiträge. Ausnahme: Bei geringfügig Beschäftigten (400-EUR-Jobs und kurzfristige Beschäftigungen) sind die Ausgleichsverfahren der Minijob-Zentrale zuständig.

[Bearbeiten] Quellen

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. § 1 AAG
  2. § 9 II AAG

[Bearbeiten] Siehe auch

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