Umwandlungsgesetz
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Das Umwandlungsgesetz (UmwG) regelt in Deutschland die Umwandlung von Rechtsträgern, die ihren Sitz im Inland haben. Insbesondere Fusionen und Spaltung von Konzernen werden in rechtliche Rahmen gefasst. Vom Gesetz werden vor allem Kapitalgesellschaften erfasst.
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Umwandlungsgesetz |
| Abkürzung: | UmwG |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Gesellschaftsrecht |
| FNA: | 4120-9-2 |
| Datum des Gesetzes: | 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, ber. 1995 I S. 428) |
| Inkrafttreten am: | 1. Januar 1995 |
| Letzte Änderung durch: | Art. 1 G vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 542) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: |
25. April 2007 (Art. 6 G vom 19. April 2007) |
| Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! | |
Das Umwandlungsgesetz gehört zu den größeren Rechtsvorschriften des deutschen Rechts und ist wichtiger Teil des Handelsrechts.
[Bearbeiten] Inhaltsverzeichnis
Die sieben Bücher unterteilen sich in mehrere Teile:
- Erstes Buch: Möglichkeiten der Umwandlung (§ 1)
- Zweites Buch: Verschmelzung
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- Teil: Allgemeine Vorschriften (§§ 2-38)
- Teil: Besondere Vorschriften (§§ 39-122l)
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- Drittes Buch: Spaltung
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- Teil: Allgemeine Vorschriften (§§ 123-137)
- Teil: Besondere Vorschriften (§§ 138-173)
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- Viertes Buch: Vermögensübertragung
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- Teil: Möglichkeit der Vermögensübertragung (§§ 174, 175)
- Teil: Übertragung des Vermögens oder von Vermögensteilen einer Kapitalgesellschaft auf die öffentliche Hand (§§ 176, 177)
- Teil: Vermögensübertragung unter Versicherungsunternehmen (§§ 178-189)
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- Fünftes Buch: Formwechsel
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- Teil: Allgemeine Vorschriften (§§ 190-213)
- Teil: Besondere Vorschriften (§§ 214-304)
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(§§ 305-312 sind weggefallen)
- Sechstes Buch: Strafvorschriften und Zwangsgelder (§§ 313-316)
- Siebentes Buch: Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 317-325)
[Bearbeiten] Nebenstrafrecht
Das Umwandlungsgesetz enthält drei Strafvorschriften, sodass es Teil des Nebenstrafrechts ist:
- § 313 UmwG: Die unrichtige Darstellung der Verhältnisse der beteiligten Rechtsträger oder unrichtige Angaben gegenüber den Prüfern.
- § 314 UmwG: Die Verletzung der Berichtspflicht an die Prüfer vor der Umwandlung.
- § 315 UmwG: Die Verletzung der Geheimhaltungspflicht als Geheimnisträger oder Prüfers eines an der Umwandlung beteiligten Rechtsträgers.
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