Umwandlungsgesetz

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Basisdaten
Titel: Umwandlungsgesetz
Abkürzung: UmwG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Gesellschaftsrecht
FNA: 4120-9-2
Datum des Gesetzes: 28. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3210,
ber. 1995 I S. 428)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1995
Letzte Änderung durch: Art. 13 Abs. 4 G vom
25. Mai 2009
(BGBl. I S. 1102, 1130)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
29. Mai 2009
(Art. 15 G vom 25. Mai 2009)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Das Umwandlungsgesetz (UmwG) regelt in Deutschland die Umwandlung von Rechtsträgern, die ihren Sitz im Inland haben. Insbesondere Fusionen und Spaltung von Konzernen werden in rechtliche Rahmen gefasst. Vom Gesetz werden vor allem Kapitalgesellschaften erfasst.

Das Umwandlungsgesetz gehört zu den größeren Rechtsvorschriften des deutschen Rechts und ist wichtiger Teil des Handelsrechts.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Inhaltsverzeichnis

Die sieben Bücher unterteilen sich in mehrere Teile:

  • Erstes Buch: Möglichkeiten der Umwandlung (§ 1)
  • Zweites Buch: Verschmelzung
    • 1. Teil: Allgemeine Vorschriften (§§ 2-38)
    • 2. Teil: Besondere Vorschriften (§§ 39-122l)
  • Drittes Buch: Spaltung
    • 1. Teil: Allgemeine Vorschriften (§§ 123-137)
    • 2. Teil: Besondere Vorschriften (§§ 138-173)
  • Viertes Buch: Vermögensübertragung
    • 1. Teil: Möglichkeit der Vermögensübertragung (§§ 174, 175)
    • 2. Teil: Übertragung des Vermögens oder von Vermögensteilen einer Kapitalgesellschaft auf die öffentliche Hand (§§ 176, 177)
    • 3. Teil: Vermögensübertragung unter Versicherungsunternehmen (§§ 178-189)
  • Fünftes Buch: Formwechsel
    • 1. Teil: Allgemeine Vorschriften (§§ 190-213)
    • 2. Teil: Besondere Vorschriften (§§ 214-304)
    • (§§ 305-312 sind weggefallen)
  • Sechstes Buch: Strafvorschriften und Zwangsgelder (§§ 313-316)
  • Siebentes Buch: Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 317-325)

[Bearbeiten] Nebenstrafrecht

Das Umwandlungsgesetz enthält drei Strafvorschriften, sodass es Teil des Nebenstrafrechts ist:

  • § 313 UmwG: Die unrichtige Darstellung der Verhältnisse der beteiligten Rechtsträger oder unrichtige Angaben gegenüber den Prüfern.
  • § 314 UmwG: Die Verletzung der Berichtspflicht an die Prüfer vor der Umwandlung.
  • § 315 UmwG: Die Verletzung der Geheimhaltungspflicht als Geheimnisträger oder Prüfers eines an der Umwandlung beteiligten Rechtsträgers.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Weblinks

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