Unabhängiger Verwaltungssenat
Die Unabhängigen Verwaltungssenate (UVS) in Österreich sind in den Bundesländern auf Grundlage des Art. 129a des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) eingerichtete Behörden, denen die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit zukommt.
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Schaffung [Bearbeiten]
Die Senate wurden 1988 eingerichtet, weil die Artikel 5 und 6 der europäischen Menschenrechtskonvention EMRK bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt waren. So konnte eine Verwaltungsstrafbehörde auch Freiheitsstrafen verhängen, ohne dass eine ordentliche Beschwerde vor einer richterlichen Instanz möglich war. Die Berufung gegen ein Straferkenntnis wurde und wird nämlich von übergeordneten Behörde behandelt, nun ist Berufung gegen das Straferkenntnis an den UVS möglich.[1]
Zuständigkeit [Bearbeiten]
Zu ihren Zuständigkeiten gehören die Entscheidung über Berufungen in den meisten Verwaltungsstrafverfahren (mit Ausnahme von Finanzstrafsachen), die Entscheidung über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmenbeschwerde) sowie die Entscheidung über Berufungen in sonstigen verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten (Entziehungen der Lenkberechtigung, Genehmigungen von Betriebsanlagen, Apothekenkonzessionen, usw.). Die UVS wurden verfassungsrechtlich als Behörden eingerichtet, die allein auf Grundlage der Gesetze entscheiden, ohne an Weisungen der politischen Verwaltung gebunden zu sein. Es handelt sich daher um „gerichtsähnliche Verwaltungsbehörden“, die den Mindestanforderungen der europäischen Menschenrechtskonvention EMRK als Tribunal entsprechen. Als Verwaltungsbehörde entscheidet der UVS durch Bescheid (Berufungserkenntnis), nicht durch Urteil. Gegen die Entscheidung des UVS sind Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof möglich.
Die Mitglieder der UVS sind nach derzeit geltendem Recht keine Richter, sondern von den Landesregierungen (zum Teil auf Zeit) ernannte Beamte mit richterlichen Aufgaben.
Aufgrund der im Jahr 2012 beschlossenen Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 werden mit 1. Jänner 2014 die Unabhängigen Verwaltungssenate aufgelöst werden und in den Landesverwaltungsgerichten aufgehen.
Siehe auch [Bearbeiten]
- Unabhängiger Finanzsenat
- Unabhängiger Bundesasylsenat
- Unabhängiger Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich
Weblinks [Bearbeiten]
Einzelnachweise [Bearbeiten]
- ↑ 20 Jahre Unabhängiger Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg, Vorwort von VfGH-Präsident Dr. Gerhart Holzinger (S. 8)
Literatur [Bearbeiten]
- Albin Larcher (Hg.): Handbuch UVS. Organisation, Verfahren und Zuständigkeiten der Unabhängigen Verwaltungssenate. Verlag: facultas.wuv; 1. Auflage 2012, ISBN 978-3-7089-0848-9.
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