Unbemanntes Luftfahrzeug

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Erstes Stealth-UCAV: Boeing X-45

Zu den unbemannten Luftfahrzeugen werden Fluggeräte gezählt, die über die gleichen Steuereinrichtungen wie ein Flugzeug oder Drehflügler verfügen und deren Flugmanöver ohne Besatzung vollständig kontrollierbar sind. Oft wird der Begriff Drohne synonym gebraucht.

Eine Drohne fliegt unbemannt entweder automatisiert über ein Computerprogramm oder vom Boden über Funksignale bzw. über Satellitenfunk gesteuert. Je nach Einsatz und Ausstattung können Drohnen Nutzlasten tragen, wie z. B. Raketen für einen militärischen Angriff. Die Abmessungen reichen zumeist von wenigen Zentimetern (Mikrodrohne) bis zur Größe eines Verkehrsflugzeuges mit ca. 60 m Spannweite (Boeing Condor). Drohnen werden für militärische, geheimdienstliche, polizeiliche, zivile oder für wissenschaftliche Zwecke eingesetzt.

Im englischen Sprachgebrauch ist die Abkürzung UAV für unmanned, uninhabited oder unpiloted aerial vehicle gebräuchlich. Dabei werden ferngesteuerte UAVs u.a. auch als RPV remotely piloted vehicle bezeichnet. Die militärische Abkürzung UAS für unmanned aircraft system bezeichnet das Gesamtsystem, bestehend aus der fliegenden Drohne, der Bodenstation zum Start und gegebenenfalls zur Landung sowie der Station zur Führung und Überwachung des Fluges.

In jüngerer Zeit wurden Drohnen zum Gegenstand öffentlicher Debatten wegen ihrer regelmäßigen Verwendung zur umstrittenen „gezielten Tötung“ von Terrorverdächtigen durch die USA, vor allem bei geheim gehaltenen Einsätzen in Pakistan.

Inhaltsverzeichnis

Einsatzspektrum [Bearbeiten]

Militärischer Einsatz [Bearbeiten]

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Kontrollstation am Boden für eine Drohne

Einsatzbereiche [Bearbeiten]

Drohnen werden zunehmend zu militärischen Zwecken eingesetzt, wobei sie zum einen als sogenannte unmanned combat air vehicle (UCAV) mit Waffen ausgerüstet und zur Luftnahunterstützung eingesetzt werden können. Zum anderen gibt es Experimentalflugzeuge zur Erprobung des Drohneneinsatzes als Kampfflugzeuge zur Luftzielbekämpfung. Ein dritter Einsatzbereich ist die Aufklärung und Überwachung.

Einem Bericht des britischen Guardian zufolge, planen die Luftstreitkräfte der USA (USAF) eine enorme Aufstockung ihrer UAV-Flotte bis 2047.[1]

Bereits heute bildet die USAF mehr Soldaten in der Bedienung von UAVs denn als Flugzeugpiloten aus, was sich auch mit dem stetigen Anstieg der Anzahl der maximal gleichzeitig lenkbaren Drohnen erklären lässt. So konnten 2006 noch zwölf Drohnen gleichzeitig gesteuert werden, im August 2009 hatte sich diese Anzahl bereits auf 50 erhöht.

Bekannte Einsätze [Bearbeiten]

1998/1999 setzte die Bundeswehr im Kosovokrieg Aufklärungsdrohnen vom Typ CL 289 ein. Ferner hat die Bundeswehr die Drohne LUNA seit 2000 im operationellen Einsatz. Auch die Inspektionen der UN-Waffeninspektoren im Irak 2003 wurden von Drohnen unterstützt.[2] Bis 2008 wurden zudem sechs Gesamtsysteme der allwetterfähigen Aufklärungsdrohnen vom Typ KZO („Kleinfluggerät-Zielortung“) eingeführt. Zur Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung (SIGINT) hat die Bundeswehr die fünf Großdrohnen EuroHawk bestellt, deren Prototyp 2010 fliegen sollte.

2003 versuchte die Hamas im Gazastreifen in den Besitz einer Drohne zu kommen. Israel präparierte diese mit Sprengstoff, zündete diesen während des Zusammenbaus am 16. Februar 2003 und tötete damit drei ranghohe Führer der Qassam-Brigaden.[3]

2004 wurde bekannt, dass die Schweizer Armee bei Trainingsflügen mit der Aufklärungsdrohne Ranger ADS 95 zufällig ausgewählte Privatautos und Zivilpersonen filmte.[4]

2006 lieferte der Iran UAVs vom Typ Ababil an die Hisbollah, welche diese unter der Bezeichnung Mirsad 1 zur Aufklärung oder wie Marschflugkörper einsetzt. Das UAV Ababil ist 83 kg schwer, hat einen Gefechtskopf von höchstens 40 kg und eine Maximalgeschwindigkeit von 290 km/h.[5][6] Am 7. August 2006 schoss ein israelisches Kampfflugzeug vom Typ F-16 10 Kilometer vor der Küste von Haifa mit einer Luft-Luft-Rakete vom Typ Python 5 ein UAV vom Typ Ababil der Hisbollah ab.

Am 5. August 2009 wurde durch den Angriff einer US-Drohne der pakistanische Talibanführer Baitullah Mehsud getötet (→ siehe auch Hauptartikel Drohnenangriffe in Pakistan). Ende Januar 2012 hat US-Präsident Obama erstmals offiziell eingeräumt, dass das US-Militär über pakistanischem Gebiet Drohnenangriffe durchführt.[7] Diese Angriffe wurden einige Zeit zuvor öffentlich bekannt und bis zu Obamas Äußerung vom Pentagon weder dementiert noch bestätigt. Obamas Darstellung, dass die Angriffe ein „minimales Risiko“ für Zivilisten darstellen würden, wird von Experten bezweifelt. Bis August 2011 kamen bei über 300 Angriffen über 2400 Menschen ums Leben, darunter über 400 Zivilisten.[8]

Im Juni 2012 starb Abu Jahja el Libi, die Nummer zwei des Terrornetzwerks al-Qaida, bei einem Drohnenangriff. Laut US-Berichten sei der Tod des Libyers der schwerste Schlag gegen al-Qaida seit der Tötung Osama bin Ladens im Mai 2011.[9]

Zukünftige Entwicklung [Bearbeiten]

Verschiedene Stellen u. a. in den USA betreiben F&E-Programme, wie z. B. das Joint Unmanned Combat Air Systems Program der DARPA, USAF und United States Navy, um Kampfdrohnen zu entwickeln.[10][11] DARPA und NASA forschen und entwickeln auch unbemannte Systeme mit Morphing Adaptable Structures (MAS), die dank Smart Materials, ihre Form, Oberflächenstruktur und aerodynamischen Eigenschaften verändern und an verschiedene Flugphasen anpassen können, wie z. B. der Cormorant.[12][13] Auch in Europa wird an Kampfdrohnen (Unmanned Combat Aerial Vehicle) wie z. B. Dassault Neuron und ETAP geforscht und entwickelt.

Umstrittene Rechtslage [Bearbeiten]

Die unbemannte Kriegsführung steht in der Kritik, da die Souveränität von Staaten und die Rechtsstaatlichkeit verletzt werden können und bei Drohnenangriffen häufig auch unbeteiligte Zivilisten ums Leben kommen können.[14] Bislang ist unbekannt, wie viele Zivilpersonen irrtümlich getötet wurden.[15][16][17]

Die Rechtslage ist umstritten, insbesondere die US-Regierung verweist - auch unter Präsident Obama - auf die Bush-Doktrin des Präemptivschlags.[18] Jedoch ist nicht jeder Drohneneinsatz rechtlich problematisch.[19] Aus dem humanitären Völkerrecht lässt sich - ohne Verbotskonvention - nämlich in der Regel kein Verbot eines bestimmten Waffensystems herleiten.[20]

Völkerrechtlich ist zwischen Kampfeinsätzen innerhalb eines bewaffneten Konflikts und außerhalb eines bewaffneten Konflikts zu unterscheiden. Die Ersteren sind rechtlich am humanitätren Völkerrecht zu messen und nicht am Menschenrechtspakt,[21] die Letzteren unterliegen dem Regime der allgemeinen Menschenrechte.[22]

Das humanitäre Völkerrecht unterscheidet zwischen internationalen bewaffneten Konflikten zwischen Staaten, bei denen die Genfer Konventionen von 1949 und das Zusatzprotokoll I von 1977 anzuwenden sind und innerstaatlichen (bewaffneten) Konflikten auf die nur der gemeinsame Artikel 3 der Genfer Konventionen von 1949 und das Zusatzprotokoll II von 1977 Anwendung finden.[23]

In nicht-internationalen bewaffneten Konflikten wird Aufständischen generell das „Kombattantenprivileg“ versagt, d.h. eine strafrechtliche Verfolgung nach den nationalen Rechtsordnungen ist möglich. Solange diese unmittelbar an Kämpfen teilnehmen, dürfen Angriffe auf diese rechtmäßig durchgeführt werden.[24] Terroristen, die an Kampfhandlungen teilnehmen - wie z.B. Al-Quaida-Terroristen in Afghanistan, verlieren im Umkehrschluss, trotz ihres Status als Zivilisten, für die Dauer der unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten den Schutz des humanitären Völkerrechts.[25]

Sonderfall Pakistan: [Bearbeiten]

Der Einsatz von US-amerikanischen Drohnen auf dem Gebiet von Pakistan stellt keinen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 4 UN-Charta dar, da diese mit Billigung des pakistanischen Staates erfolgte und dort teilweise sogar stationiert waren.[26] Die USA und Pakistan schlossen kurz nach 9/11 einen Vertrag; dessen Inhalt ist nicht öffentlich bekannt (Stand 2012).

Allerdings wurden die US-amerikanischen Drohnenangriffe in Pakistan von der CIA (d.h. Zivilisten) durchgeführt; diese gelten nicht als Kombattanten (=> kein Kombattantenprivileg); ihre Handlungen können nach nationalem Recht (z.B. Recht Pakistans oder der USA) strafbar sein.[27]

Seitdem 2012 ein Memorandum der US-Regierung öffentlich wurde, wird in den USA über moralische Fragen beim Einsatz von Drohnen diskutiert. Ein Thema ist dabei, dass auch US-Bürger im Ausland Opfer (sei es als Kollateralschaden oder als Ziel) eines Drohnenangriffs werden können. Als im Januar John Brennan als nominierter CIA-Direktor vor den Senat berufen wurde, musste er zu diesem Thema Stellung nehmen.[28]

Gemäß US-amerikanischem Recht (Stand 2012) ist die Tötung von Terroristen durch die CIA im Ausland weiterhin legal.[29]

Im Mai 2013 hat ein pakistanisches Gericht in Peschawar die Drohnenangriffe der USA in den pakistanischen Stammesgebieten als Kriegsverbrechen bezeichnet. Es fordert Entschädigung von den USA und ein Uno-Tribunal. Geklagt hatten Opfer von Luftschlägen. [30]

Stress für Piloten [Bearbeiten]

Piloten von militärischen Drohnen klagen über verschiedene Arten von Stress. Studien ermittelten bei Drohnenpiloten mitunter höhere Werte von Gefechtsstress als bei anderen Einheiten in Afghanistan. Hinzu kommen zudem hohe Ermüdungserscheinungen, emotionale Erschöpfung sowie Burnout. Trotz der großen Distanz zum eigentlichen Kriegsgeschehen werden auch bei Drohnenpiloten Posttraumatische Belastungsstörungen festgestellt.[31] Ursachen dafür sind laut einem Bericht der New York Times die vom Kampfgeschehen isolierte Arbeitsumgebung und unflexible Schichtarbeitszeiten. Außerdem führe die fehlende räumliche und zeitliche Distanz zwischen Familienleben und Kampfeinsätzen zu psychischen Belastungen. Die Studie berichtet darüber hinaus von Stress aufgrund von Personalengpässen.[32]

Durch moderne Kamera- und Bildtechnik und eine geringere Überfluggeschwindigkeit von Drohnen werden detailreichere Bilder des Kampfgeschehens übermittelt und können somit den Stress für die Drohnenbesatzungen während einer Mission verstärken.[33] Denn trotz der unmittelbaren Eindrücke vom Geschehen ist es den Drohnenpiloten nicht möglich, verwundeten Opfern oder Kameraden vor Ort Hilfe zu leisten.

Der ehemalige US-Verteidigungsminister Leon Panetta hatte zu seinem Abschied 2013 eine neue Ehrenmedaille zur Auszeichnung von Soldaten für besondere Leistungen im Drohnen- und Computer-Krieg vorgeschlagen.[34] Sein Nachfolger im Amt, US-Verteidigungsminister Chuck Hagel, nahm jedoch bereits wenige Wochen nach seiner Amtseinführung Abstand von diesem Vorhaben.[35]

Geschichte [Bearbeiten]

Bereits 1931 rüstete die britische Royal Air Force drei Maschinen des Typs Fairey IIIF unter der Bezeichnung Fairey Queen mit Funksteuerung aus und setzt sie als Zieldrohnen und Übungsziele für Jagdpiloten ein.

→ Siehe Abschnitt Kurzchronologie im Hauptartikel Unbemannte Luftfahrt

Trivia [Bearbeiten]

Irakische Hacker fingen 2009 die unverschlüsselt übertragenen Videodaten einer US-Militär-Drohne ab und konnten so den Einsatz der Drohne verfolgen.[36]

Nichtmilitärischer Einsatz [Bearbeiten]

Auch im zivilen Einsatz werden Drohnen verstärkt getestet. Die deutschen Bundesländer Niedersachsen und Sachsen beispielsweise nutzen Polizei-Drohnen der Typen MD4-200 und MD4-1000 testweise für die polizeiliche Aufklärung. Die verwendeten Drohnen haben noch Schwierigkeiten im praktischen Einsatz (Stand 2010). Hohe Anlaufkosten und Kosten durch Abstürze sorgen dafür, dass deren Einsatz in den Parlamenten derzeit noch umstritten ist.[37] Zudem gibt es datenschutzrechtliche Bedenken.[38] Bei der Begutachtung von Schäden durch Sturm, Brand oder Wasserschäden auf Dächern werden Drohnen professionell eingesetzt, da man mit einer dort eingebauten Kamera in geringer Höhe den Schadensort überfliegen und so einen einzigartigen Überblick erhalten kann.[39][40]

Laut Bundesregierung entwickelten die Technische Universität Dortmund, die Universitäten Paderborn und Siegen sowie die Unternehmen GIS Consult (Haltern), Microdrones (Kreuztal) und die Gesellschaft für Gerätebau (Dortmund) gemeinsam eine Drohne, die mit Gasmessgeräten ausgestattet ist und bei Katastrophen von Feuerwehren oder dem THW eingesetzt werden soll. Das vom BMBF geförderte Projekt trägt den Namen Airshield. „AirShield“ steht für „Airborne Remote Sensing for Hazard Inspection by Network Enabled Lightweight Drones“[41]

Die Lakeside Labs GmbH in Klagenfurt entwickelt ein Mikrodrohnensystem für das Katastrophenmanagement.[42]

Darüber hinaus existiert eine experimentelle Szene in Deutschland im Rahmen der Hobbyfliegerei.[43]

Seit April 2010 betreiben NASA und National Oceanic and Atmospheric Administration ein Projekt zur Atmosphärenforschung bei dem Global Hawk-UAS mit zusätzlichen Sensoren für wissenschaftliche Zwecke eingesetzt werden.[44][45][46] Im August und September 2010 sammelte eine Drohne Informationen über die Hurrikans Earl und Frank.[47][48]

In der Luftbildarchäologie und Luftbildfotografie werden Drohnen für die Datensammlung verwendet, ebenso in Windparks um den Windpark-Effekt zu erforschen.[49][50]

Die NASA entwickelt (Stand 2010) eine Drohne mit dem Namen Aerial Regional-scale Environmental Survey, die im Rahmen des Mars-Scout-Programms auf dem Planeten Mars eingesetzt werden soll.[51]

Im März 2011 wurden Global Hawks der USAF im Rahmen der Operation Tomodachi eingesetzt, um die Schäden des Tōhoku-Erdbebens und Tsunamis, insbesondere am Kernkraftwerk Fukushima Daiichi, einzuschätzen.[52] Im Juni 2011 kam es zu einer Notlandung einer T-Hawk, die für Strahlungsmessungen auf dem Reaktorgelände eingesetzt war, auf einem Reaktorgebäude.[53]

Im Dezember 2011 setzte die Umweltschutzorganisation Sea Shepherd Conservation Society eine Drohne ein, um die Nisshin Maru, das Flaggschiff der japanischen Walfangflotte, auf hoher See zu lokalisieren.[54][55]

Auf der CeBIT 2011 und 2012 wurden Drohnen gezeigt. Im Dezember 2011 gab der Bundestag eine Änderung des Luftverkehrsgesetzes ohne Diskussion in die Ausschüsse. Tritt es in Kraft, werden Drohnen – „unbemannte Luftfahrsysteme“ – den anderen elf Klassen von Luftfahrzeugen gleichgestellt.[56][57]

In den Vereinigten Staaten sind in mehreren Bundesstaaten Gesetzesinitiativen gestartet worden, die den Einsatz von Drohnen beschränken sollen. Das restriktivste dieser vorgeschlagenen Gesetze verbietet das Sammeln von Bild-, Ton-, Temperatur-, Geruchs- und sämtlichen anderen erfassbaren Daten[58] mit unbemannten Luftfahrzeugen über privatem Grundbesitz wenn keine Einwilligung des Besitzers vorliegt. Behörden dürften Drohnen demnach nur in begründeten Verdachtsfällen und im Fall von lebensbedrohlichen Situationen auf Privatbesitz einsetzen. Die Vorlage, die in Texas als House Bill 912 eingebracht wurde, stellt weiterhin den Besitz, die Verbreitung und die Veröffentlichung so gesammelter Daten unter Strafe.[59]

Typen [Bearbeiten]

MAV
micro aerial vehicle sind kleine Drohnen, die gerade so schwer sind, dass eine Person sie tragen und bedienen kann. Sie haben einen Aktionsradius von einigen Kilometern und erreichen eine Flughöhe von mehreren hundert Metern. Ausgestattet mit Kameras, Sensoren oder anderer Militärausrüstung können diese um die 15 Zentimeter langen, breiten und hohen Drohnen unter anderem ABC-Waffen oder feindliche Soldaten aufspüren.
OAV
Organic Aerial Vehicle: Organisches Fluggerät (im Sinne von die Sinne des Menschen erweitern), zum Beispiel das Class I UAV
RPV
Remotely Piloted Vehicle: Ferngesteuertes Fluggerät
UAV
Unmanned Aerial Vehicle: Allgemeine Bezeichnung, bezieht sich jedoch ausschließlich auf das Flugobjekt
UAS
Unmanned Aerial System: neuere allgemeine Bezeichnung als Ablösung von UAV. Bezieht neben dem Fluggerät (UAV) aber alle Teile des Gesamt-Systems (z. B. Steuerelemente, Bodenstationen, etc.) mit ein.
TUAV
Tactical Unmanned Aerial Vehicle sind mittelgroße Drohnen mit einem Gewicht von bis zu 300 kg und einer Reichweite von 200–300 km. Meist starten sie nicht autark, sondern mit Hilfe von Katapulten oder Booster-Raketen. Ein Beispiel ist die deutsche Drohne LUNA.
UCAV
Unmanned Combat Aerial Vehicle: Luftangriffsfähiges UAV, zum Beispiel Predator
URAV
Unmanned Reconnaissance Aerial Vehicle: Aufklärendes UAV. Die Reichweite großer Drohnen ist vergleichbar mit der von Verkehrsflugzeugen. Je nach Konzeption entsprechen die Flugeigenschaften denen von Kampfflugzeugen oder Luftschiffen. Sie können 1-2 Tage in der Luft bleiben. Medium altitude long endurance (MALE) fliegen in einer Höhe von 10–15 km, high altitude long endurance (HALE) von mehr als 20 km. Beispiele sind die US-Modelle Global Hawk und Boeing Phantom Eye als HALE oder Predator als MALE.
Vertical Take-Off and Landing Unmanned Aerial Vehicle
Vertical Take-off and Landing Unmanned Aerial Vehicle: Senkrecht startendes und landendes UAV, zum Beispiel Bell Eagle Eye oder Kaman K-MAX Unmanned Multi-Mission Helicopter. Durch die VTOL-Fähigkeit werden weder eine Start- bzw. Landebahn noch spezielle Start- oder Landevorrichtungen benötigt. Gleichzeitig ergibt sich oftmals die Möglichkeit zwischendurch zu schweben oder sogar zu landen um zu beobachten (hover and stare).
VTUAV (VTOL Tactical UAV)
Vertical Take-off and Landing Tactical Unmanned Aerial Vehicle: Senkrecht startendes und landendes UAV speziell für den taktischen (militärischen) Einsatz. Viele von den VTUAVs sollen aber auch außerhalb des Militärs z. B. bei der Küstenwache, der allgemeinen Grenzüberwachung oder dem Katastrophenschutz in einigen Ländern Anwendung finden.

Hersteller [Bearbeiten]

Wichtige Hersteller für unbemannte Luftfahrzeuge für das Militär sind Northrop Grumman, Lockheed Martin und Boeing sowie auch kleinere Unternehmen wie General Atomics, Sikorsky und AAI. Auch nicht-amerikanische Hersteller wie EADS, Dassault Aviation, TAI, IAI, Saab, Safran[60] und BAE Systems entwickeln und bauen unbemannte Luftfahrzeuge.

Kleinere Hersteller unbemannter Luftfahrzeuge sind auch:

Siehe auch [Bearbeiten]

Literatur [Bearbeiten]

Weblinks [Bearbeiten]

 Commons: Drohne (Flugzeug) – Album mit Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise [Bearbeiten]

  1. US now trains more drone operators than pilots. Artikel auf guardian.co.uk, 23. August 2009
  2. Iraq Denies Building Drone for Chem/Bio Drop, 12. März 2003
  3. Inside Hamas: the untold story of militants, martyrs and spies von Zaki Chehab
  4. Neue Zürcher Zeitung vom 23. Mai 2004 nzz.ch; Amtliches Bulletin – Die Wortprotokolle von Nationalrat und Ständerat, Drohnen und Datenschutz, 7.Juni 2004 parlament.ch, abgerufen am 17. Februar 2011
  5. Hizbullah UAV shot down off Acre coast | Jerusalem Post
  6. http://www.strategypage.com/htmw/htairfo/articles/20060809.aspx
  7. indirekt, in seiner Antwort auf eine Publikumsfrage: Your Interview with the President – 2012 auf YouTube
  8. Obamas Illusion vom sauberen Drohnenkrieg – SpOn, 31. Januar 2012
  9. El Kaidas Nummer Zwei bei US-Drohnenangriff getötet
  10. Killer Drones Converge on California, Ready to Take Off wired.com, 21. Dezember 2010, abgerufen am 23. Dezember 2010
  11. Joint Unmanned Combat Air Systems darpa.mil; Joint Unmanned Combat Air Systems en.wikipedia, abgerufen am 23. Dezember 2010]
  12. DARPA’s Morphing Program dnc.tamu.edu; Morphing UAVs change the shape of warfare aiaa.org
  13. Morphing Aircraft Technology – New Shapes for Aircraft Design (pdf) dtic.mil; Adaptive structures (pdf) aiaa.org, abgerufen am 14. April 2011
  14. [http://derstandard.at/1338558810085/Krieg-gegen-den-Terror-Warum-bei-US-Drohnenangriffen-kaum-Zivilisten-sterben Warum bei US-Drohnenangriffen kaum Zivilisten sterben] derstandard.at, abgerufen am 8. Juni 2012
  15. Britische Drohne tötet vier Zivilisten in Afghanistan derstandard.at, abgerufen am 6 .Juli 2011
  16. Drone strikes are police work, not an act of war? reuters.com, abgerufen am 6. Juli 2011
  17. Sauer, Frank/Schoernig Niklas, 2012: Killer drones: The ‘silver bullet’ of democratic warfare?, in: Security Dialogue 43 (4): 363-380, http://sdi.sagepub.com/content/43/4/363.abstract, letzter Zugriff am 1. September 2012.
  18. Drone Pilots Could Be Tried for ‘War Crimes,’ Law Prof Says wired.com, abgerufen am 11. Mai 2012
  19. [Felix Boor, Der Drohnenkrieg in Afghanistan und Pakistan in: Humaintäres Völkerrecht - Informationsschriften/Journal of International Law, Peace and Armed Conflict 02/2011, S. 97.]
  20. [J.-M. Heneckers/L. doswald-Beck (Hrsg.), IRC-Studie Customary International Humaitarian Law, 2009, Rule 70, S. 240 f. (m.w.N.)]
  21. [IGH, Advisory Opinion of 8 July 1996, Leaglity of Threat or Use of Nuclear Weapons, ICJ Rep. 1996, S. 226, Rn. 24 f.]
  22. [Felix Boor, aaO, S. 100.]
  23. [Felix Boor, aaO, S. 100.]
  24. [Felix Boor, aaO, S.101.]
  25. [Felix Boor, aaO, S. 101.]
  26. [CBS News vom 19.2.1009 und ABC News vom 23.2.2009]
  27. [Felix Boor, aaO, S. 103.]
  28. faz.net (Print-Ausgabe 8. Februar 2013 S. 3): Gummi-Lizenz zum Töten (Matthias Rüb)
  29. spiegel.de 20. Januar 2013: CIA darf in Pakistan weiter mit Drohnen töten
  30. spiegel.de: Pakistan: Gericht verurteilt US-Drohnenangriffe als Kriegsverbrechen
  31. DIE ZEIT: Drohnenpiloten - Die Qualen der Schreibtischtöter abgerufen am 25. März 2013.
  32. New York Times: Drone Pilots Are Found to Get Stress Disorders Much as Those in Combat Do abgerufen am 25. März 2013.
  33. spiegel.de 11. März 2010: Interview mit dem US-Politologen P.W. Singer
  34. zeit.de: USA belobigen Drohnenkrieger mit eigener Medaille
  35. http://www.defense.gov/releases/release.aspx?releaseid=15934
  36. Irakische Hacker blamieren US-Militär – sueddeutsche.de vom 17. Dezember 2009 (abgerufen am 28. März 2010)
  37. Axel Schröder: Überwachung von oben: Polizei setzt immer stärker auf Microdrohnen. (Nicht mehr online verfügbar.) Deutschlandradio Kulutur, 1. Juni 2010, ehemals im Original, abgerufen am 1. Juni 2010 (MP3). (Seite nicht mehr abrufbar; Suche im Webarchiv) [1] [2] Vorlage:Toter Link/ondemand-mp3.dradio.de
  38. „Polizei legt bei Castor-Kritik nach“ vom 17. November 2010, abgerufen am 13. Januar 2013 von archive.org da auf tagesschau.de gem. Rundfunkstaatsvertrag depubliziert.
  39. Drohne im Einsatz über dem ehemaligen Kölner Stadtarchiv
  40. Das fliegende Auge von Sprint (PDF; 185 kB)
  41. http://www.gasmessung.de/de/presse/presse-informationen/drohnen-im-einsatz/
  42. Website cDrones
  43. Unbemannte und autonome Fluggeräte – Technische Grundlagen und gesellschaftliche Aspekte von Drohnen. Chaosradio Podcast Network. 21. August 2008. Abgerufen am 21. August 2010.
  44. Atmosphärenforschung Spiegel 14.April 2010
  45. Nasa drone embarks on science flights BBC News 14 April 2010
  46. GloPac; Science Overview espo.nasa.gov, (zugriff=16.April 2010)
  47. Mit Drohnen und Flugzeugen gegen Tropenstürme heise.de, 8. September 2010; NASA Flies First Drone Over Hurricanewired.com, 3. September 2010
  48. GRIP Hurricane Mission nasa.gov, 1. September 2010 (abgerufen am 16. September 2010)
  49. M. Sauerbier, et al.: UAVS FOR THE DOCUMENTATION OF ARCHAEOLOGICAL EXCAVATIONS isprs.org, (pdf; 664 kB); Drohnen sollen bei Ausgrabungen helfen science.orf.at, abgerufen am 15. März 2011
  50. Windparks ineffizient 3sat.de, abgerufen am 30. November 2010
  51. ARES nasa.gov; Aerial Regional-scale Environmental Survey en.wikipedia, abgerufen am 19. November 2010
  52. US-Drohne soll Einblick in Reaktoren bringen welt.de; U.S. drone overflies nuclear plant japantimes.co.jp; Air Force officials use Global Hawk to support Japan relief efforts af.mil, abgerufen am 18. März 2011
  53. Drohne muss auf AKW Fukushima notlanden diepresse.com, abgerufen am 24. Juni 2011
  54. Tierschützer spürten Walfänger mit Drohne auf derstandard.at, abgerufen am 25. Dezember 2011
  55. „Sea Shepherd ortet japanische Walfangflotte mittels Drohnen“ vom 24. Dezember 2011 auf seashepherd.org, abgerufen am 13. Januar 2013
  56. zeit.de 6. März 2012: Die Drohnen kommen. – Drohnen, wie sie bislang nur die Armee zur Aufklärung nutzte, werden nun von TV-Sendern und Polizei eingesetzt. Zeit für eine Debatte über diese Überwachungstechnik.
  57. bundestag.de: Plenarprotokoll 17/149 Seite 172 (PDF; 2,2 MB)
  58. Vorlagentext auf www.legis.state.tx.us, gesichtet am 18. April 2013
  59. Rebecca Boyle:"Even Hobby Drones Could Be Made Illegal In Texas" auf popular science vom 12. Februar 2013, gesichtet am 15. April 2013
  60. Website des UAV-Systems Patroller von Safran, abgerufen am 1. Mai 2013