Unmittelbarer Zwang

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Anwendung körperlicher Gewalt gegen Personen: Verbringen einer Person aus einem KFZ unter Anwendung von unmittelbarem Zwang (Übungseinheit im Rahmen des Polizeilichen Einsatzverhaltens)

Unmittelbarer Zwang (UZ) ist ein deutscher Rechtsbegriff. Er ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen mittels

durch zuständige und befugte Amtsträger.

Unmittelbarer Zwang ist ein Zwangsmittel ohne aufschiebende Wirkung. Bei der Anwendung ist unter anderem zwingend das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu wahren.

Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung eines Amtsträgers auf Personen oder Sachen.

Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Dienstfahrzeuge, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde und Dienstpferde.

Waffen sind dienstlich zugelassene Schlagstöcke (in vielen Gesetzen fälschlicherweise als Hiebwaffe bezeichnet) und Schusswaffen, Reizstoffe und Explosivmittel. Handgranaten sind bei der Bundespolizei[2], in Hessen[3] und in Bayern[4] rechtlich als Waffe möglich.

Dienstlich zugelassene Schusswaffen sind in der Regel mindestens Pistolen, Gewehre und Maschinenpistolen, in einigen Bundesländern ferner Revolver und Maschinengewehre (Bayern, Bundespolizei). Reizstoffe sind in einigen Bundesländern und beim Bund Waffen, in anderen Ländern (Bayern, Niedersachsen) Hilfsmittel.
Sprengmittel sind in der Regel nicht als Waffen, sondern als Hilfsmittel eingestuft. Sprengmittel dienen zum Beispiel zum Öffnen von Türen; Handgranaten und andere explosive Gegenstände sind dagegen Waffen.
Elektroimpulswaffen bzw. Elektroschockpistolen (sogenannte Taser) werden derzeit nur in Bayern verwendet und dort als Waffe eingestuft, in Niedersachsen werden sie testweise verwendet und sind ebenfalls als Waffe eingestuft. In Hamburg sind sie als Waffe eingestuft.

Inhaltsverzeichnis

Allgemein [Bearbeiten]

Der Grund für die Anwendung unmittelbaren Zwangs kann strafverfolgendes (repressives) oder gefahrenabwehrendes (präventives) – jeweils hoheitliches – Handeln sein. Unmittelbarer Zwang ist regelmäßig eine Maßnahme zur Durchsetzung einer vorhergehenden Maßnahme, folglich eine Folgemaßnahme. Sie stellt einen Eingriff in die Grundrechte Körperliche Unversehrtheit und ggfs. in die Freiheit der Person oder in das Recht auf Eigentum dar.

Unmittelbarer Zwang muss, soweit möglich, angedroht werden. Dies kann durch Ansprache oder eindeutige Gestik (bei Verständigungsschwierigkeiten) oder durch Abgabe eines Warnschusses erfolgen (Letzteres nur bei Schusswaffengebrauch).

Unmittelbarer Zwang durch Dienstkräfte des Bundes ist im Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes geregelt. Die Anwendung des unmittelbaren Zwanges außerhalb der originären Zuständigkeiten des Bundes richtet sich dabei nach den Vorschriften des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang des Bundeslandes, in dem der unmittelbare Zwang angewandt werden soll. Die Eingriffsermächtigung für die Anwendung unmittelbaren Zwangs ergibt sich grundsätzlich nicht aus dem jeweiligen Zwangsgesetz, sondern aus der StPO bzw. den Gefahrenabwehrrecht (Polizeigesetze, einschlägige Rechtsprechung) in Verbindung mit dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz.

Zur Ausübung befugte Amtsträger (Vollzugsbeamte) [Bearbeiten]

Bund [Bearbeiten]

Rechtsgrundlage: Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)

Rechtsgrundlage: Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen

  • Soldaten der Bundeswehr, solange diese militärische Wach- und Sicherheitsaufgaben wahrnehmen
  • Soldaten verbündeter Streitkräfte, die im Einzelfall zu militärischen Wach- und Sicherheitsaufgaben herangezogen wurden
  • zivile Wachpersonen, solange diese Wachaufgaben wahrnehmen und hierzu vom Bundesministerium der Verteidigung oder einer dazu ermächtigte Dienststelle der Bundeswehr beauftragt wurden

Bundes- und Landesbedienstete [Bearbeiten]

Rechtsgrundlage: Strafvollzugsgesetz

  • Bedienstete in Justizvollzugsanstalten

Baden-Württemberg [Bearbeiten]

Rechtsgrundlage: Polizeigesetz

  • Beamte des Polizeivollzugsdienstes (Polizeivollzugsbeamte und die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes) sowie gemeindliche Vollzugsbedienstete in ihrem Aufgabenbereich (§ 80 PolG)

Rechtsgrundlage: Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker (Unterbringungsgesetz)

  • Bedienstete in anerkannten Einrichtungen der Psychiatrie

Rechtsgrundlage: Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz

  • Bedienstete, die als Vollstreckungsbeamte bestellt wurden

Rechtsgrundlage: Gesetzbuch über den Justizvollzug in Baden-Württemberg

  • Bedienstete der Justizvollzugsanstalten
  • Bedienstete der Jugendstrafanstalten

Bayern [Bearbeiten]

Rechtsgrundlage: Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (PAG)

Berlin [Bearbeiten]

Rechtsgrundlage: Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin (UZwG Bln)

  • Polizeivollzugsbeamte
  • Justizvollzugsbeamte und andere Bedienstete im Justizvollzugsdienst
  • Justizwachtmeister
  • Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (nur, wenn nicht das entsprechende Bundesgesetz Anwendung findet)
  • Bedienstete von Behörden, die der Senat mit Befugnissen von Polizeibehörden ausgestattet hat
  • Bedienstete, die mit der Anwendung von Verwaltungszwang betraut sind, insbesondere die der bezirklichen Ordnungsämter

Bremen [Bearbeiten]

Rechtsgrundlage: Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)

  • Polizeivollzugsdienst
  • Verwaltungsbeamte, Hilfspolizeibeamte und andere mit polizeilichen Befugnissen betraute Personen wenn sie dazu besonders ermächtigt sind

Hamburg [Bearbeiten]

Rechtsgrundlage: Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG; veröffentlicht im HmbGVBl. 1966, S. 77)

  • Polizeivollzugsbeamte
  • Beamte der Justizverwaltung (nur Schlagstöcke als Waffen)

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der Sicherungsverwahrung (Hamburgisches Strafvollzugsgesetz, HmbStVollzG; HmbGVBl. 2007, S. 471)

  • Bedienstete im Strafvollzug

Hessen [Bearbeiten]

Rechtsgrundlage: Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)

  • Angehörige der Polizeibehörden (§ 52 HSOG)
  • Vollzugsbedienstete, die nicht Polizeivollzugsbeamte sind, denen aber durch das Gesetz die Anwendung von unmittelbarem Zwang gestattet ist (§ 52 in Verbindung mit § 63 HSOG):
    • Bedienstete bei Fischerei- und Forstbehörden, die im Forst- oder Jagdschutz oder bei der Fischereiaufsicht tätig sind
    • Bedienstete, die besondere Aufgaben erfüllen und denen die Rechte von Polizeivollzugsbeamten zuerkannt sind (Schusswaffen nur nach Ermächtigung durch das zuständige Ministerium)
    • Hilfspolizeibeamte (Ordnungspolizeibeamte)
    • Bedienstete in Anstalten, in welchen eine Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird, gegen Personen, die entweder in der Anstalt untergebracht sind oder gegen Personen, die eine untergebrachte Person befreien wollen oder sich widerrechtlich in einer solchen Anstalt aufhalten (nur körperliche Gewalt und Hilfsmittel)
    • Bedienstete in einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt gegen Personen, die aufgrund der Vorschriften der Strafprozessordnung einstweilig untergebracht sind oder gegen Personen, die eine solche Person befreien wollen (nur körperliche Gewalt und Hilfsmittel)
    • Bedienstete von Einrichtungen, in welchen Personen nach dem Gesetz über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen untergebracht sind (nur körperliche Gewalt und Hilfsmittel)
  • sonstige Personen, denen unmittelbarer Zwang gestattet ist (§ 52 HSOG)

Niedersachsen [Bearbeiten]

Rechtsgrundlage: Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds.SOG)

  • mit polizeilichen Befugnisse ausgestattete Personen

Besonderheiten:

  • Maschinenpistolen dürfen nur von Polizeibeamten verwendet werden.
  • andere Waffen außer Maschinenpistolen dürfen nur von Polizeibeamten, Hilfspolizeibeamten, Forstbeamten und bestätigten Jagdaufsehern verwendet werden.
  • Sprengmittel dürfen nur von besonders ermächtigten Personen gebraucht werden.

Nordrhein-Westfalen [Bearbeiten]

Rechtsgrundlage: Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen (PolG NRW)

Rechtsgrundlage: Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

Rheinland-Pfalz [Bearbeiten]

Rechtsgrundlagen: § 65 Abs. 4 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz und § 57 Abs. 3 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (RPf POG) in Verbindung mit § 205 Landesbeamtengesetz

  • Beamte der Schutzpolizei, der Kriminalpolizei, der Wasserschutzpolizei und der Bereitschaftspolizei
  • Kommunale Vollzugsbeamte und Hilfspolizeibeamte (§ 94 und § 95 POG)

Rechtsgrundlagen: § 65 Abs. 4 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz und § 25 des LBKG (Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz)

  • Der Einsatzleiter
  • Leitende Notärzte, Organisatorische Leiter im Rettungsdienst, Feuerwehrangehörige sowie Helfer der anderen Hilfsorganisationen, wenn der Einsatzleiter die notwendigen Maßnahmen nicht selbst veranlassen kann.

Saarland [Bearbeiten]

Rechtsgrundlage: Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)

  • Beamte der Polizei (damit sind Beamte der Polizeiverwaltungsbehörden und der Vollzugspolizei gemeint)

Sachsen [Bearbeiten]

Rechtsgrundlage: Sächsisches Polizeigesetz (SächsPolG)

  • Polizeivollzugdienst

Schleswig-Holstein [Bearbeiten]

Rechtsgrundlage: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (LVwG)

  • Vollzugsbeamte
    • Polizeivollzugsbeamte
    • Personen, die vom Träger einer Aufgabe besonders hierzu ermächtigt sind
    • durch Rechtsverordnung generell ermächtigte Vollzugsbeamte

Der Schusswaffengebrauch steht nur besonders ermächtigten Beamten zu. Ermächtigt sind (§ 256 LVwG)

  • Polizeivollzugsbeamte
  • Beamten und anderen Bedienstete der Gerichte und Behörden der Justizverwaltung, die mit Sicherungs- und Vollzugsaufgaben betraut sind, jedoch keine Gerichtsvollzieher
  • Bahnpolizeibeamte
  • Bedienstete im Jagd- und Forstschutz, sofern sie einen Diensteid geleistet haben oder eidlich verpflichtet oder amtlich bestätigt sind.

Thüringen [Bearbeiten]

Rechtsgrundlage: §§ 51 ff Thür. Polizeiaufgabengesetz

  • Polizeivollzugsbeamte
  • Vollzugsdienstkräfte gem. § 8 Thür. Ordnungsbehördengesetz i.V.m. der Thüringer Vollzugs-Dienstkräfte-Verordnung

Ihnen können die Zwangsbefugnisse nach den §§ 50 bis 53 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes – unter Ausschluß des Waffengebrauchs – erteilt werden.

Polizeigewalt [Bearbeiten]

Die Polizeigewalt als Machtbefugnis ist einer der wichtigsten Teile der Staatsgewalt. In der modernen Polizei materialisiert sich das Gewaltmonopol des Staates, weil sie allein das Recht unmittelbarer physischer Gewaltanwendung gegenüber Herrschaftsunterworfenen besitzt.[5]

Siehe auch [Bearbeiten]

Einzelnachweise [Bearbeiten]

  1. Definition unmittelbarer Zwang
  2. § 14 UZwG – Explosivmittel: „Die Vorschriften der §§ 9 bis 13 gelten entsprechend für den Gebrauch von Explosivmitteln.“
  3. § 55 HSOG (seit 1951, vgl. Die Geschichte der hessischen Polizei)
  4. Art. 69 Abs. 1 PAG
  5. So Ralph Jessen, Polizei im Industrierevier: Modernisierung und Herrschaftspraxis im westfälischen Ruhrgebiet 1848–1914 (= Kritische Studien zur Geschichtswissenschaft; Bd. 91), Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1991, S. 23.
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