Unverbindliche Preisempfehlung
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
| Dieser Artikel oder Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen (Literatur, Webseiten oder Einzelnachweisen) ausgestattet. Die fraglichen Angaben werden daher möglicherweise demnächst gelöscht. Hilf Wikipedia, indem du die Angaben recherchierst und gute Belege einfügst. Bitte entferne zuletzt diese Warnmarkierung. |
Die unverbindliche Preisempfehlung (UPE oder UVP = Unverbindlicher Verkaufspreis) ist der Preis, der dem Handel vom Hersteller, Importeur oder Großhändler im Verkauf an den Endverbraucher empfohlen wird, aber für den Einzelhandel nicht verbindlich ist. Wenn UPEs für viele Artikel in einer Preisliste zusammengefasst werden, spricht man auch von Listenpreis. Dieser Preis setzt in der Praxis meist die obere Preisschranke im Handel. Bei für den Einzelhandel bestimmten UPEs enthält er normalerweise die gesetzliche Umsatzsteuer, im Großhandel meist nicht.
Durch die Deklaration eines Preises (z. B. in der Werbung) als UVP distanziert sich der Werbende von der generellen Gültigkeit des angegebenen Preises, er ist also nicht durch einen etwaigen Vertrag für eine Ware oder Leistung bindend.
Unverbindliche Preisempfehlungen gibt es in Deutschland seit dem 1. Januar 1974, seitdem die Festpreisbindung von Markenartikeln aufgehoben wurde.
Bei der Verwendung des Begriffes unverbindliche Preisempfehlung ist in der Werbung eine hohe Sorgfalt anzuwenden, um juristischen Ärger (z. B. in Form von Abmahnungen) zu vermeiden. Insbesondere sollten in der Werbung keine Abkürzungen des Begriffes verwendet werden.

