Urheberrecht
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Mit Urheberrecht wird in einem Rechtssystem der Schutz eines Werks für seinen Urheber bezeichnet. Dieser Schutz berücksichtigt wirtschaftliche Interessen und Ideale des Urhebers am Werk, wird aber zur Wahrung der Interessen der Allgemeinheit eingeschränkt (Schranken des Urheberrechts, z.B. Zitatrecht und Privatkopie).
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Gegenstand des Urheberrechts
Das Urheberrecht schützt geistige und künstlerische Leistungen, z. B. Kompositionen, Gemälde, Skulpturen, Texte, Theaterinszenierungen, Fotografien, Filme, Rundfunksendungen, Musik- und Tonaufnahmen. Ein urheberrechtlicher Schutz entsteht, wenn die geistige oder künstlerische Leistung eine angemessene Schöpfungshöhe aufweist, also vereinfacht ausgedrückt 'kreativ' genug ist. Fehlt dies, bleibt das Werk gemeinfrei d. h. der Urheber hat keinen Anspruch auf einen Schutz. Das Urheberrecht muss nicht angemeldet werden, es entsteht im Moment der Schaffung.
Dem Urheber wird das Recht der Verwertung seines Werkes zugebilligt: Dieses umfasst Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, öffentliche Wiedergabe und Bearbeitung des Werkes. Der Urheber darf die Rahmenbedingungen der Verwertung festlegen, hat somit das Recht auf die Erstveröffentlichung und auf die erste Inhaltsmitteilung. Zudem ist die Urheberrechtsbezeichnung geschützt. Der Urheber kann die Entstellung eines Werkes verbieten.
Eine Reihe von wichtigen Merkmalen des Urheberrechts (Umfang der Verwertungsrechte, Schutzdauer, Übertragbarkeit …) sind in verschiedenen Ländern unterschiedlich geregelt.
[Bearbeiten] Geschichtliche Entwicklung des Urheberrechts
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In der Antike kannte man ein Recht am geistigen Werk als solches noch nicht [1]. Rechtsregeln gab es nur für die Sachen, in denen sich das Geisteswerk zeigte, insbesondere für das Eigentum hieran. So durfte ein Buch beispielsweise nicht gestohlen, wohl aber abgeschrieben werden. Die Bearbeitung eines Stoffes durch viele verschiedene Künstler und Autoren war der Normalfall, ebenso die Übernahme oder Veränderung von Liedern und Musikstücken durch andere Musiker. Wenn ein Autor keine Veränderung seines Textes wollte, behalf er sich mit einem Bücherfluch – so wünschte Eike von Repgow, der Verfasser des Sachsenspiegels, jedem den Aussatz auf den Hals, der sein Werk verfälschte.
Hier berührt sich die rechtsgeschichtliche mit einer geistesgeschichtlichen Beobachtung: auch die Zitierpraxis war in jenen Zeiten eine wesentlich andere, weniger strenge, als heute. Der Rang eines Künstlers bemaß sich mehr nach seinen handwerklichen Fertigkeiten als nach der Originalität seiner Erfindungen. Unsere heutige Vorstellung von künstlerischem Schöpfertum dürfte ihre Wurzeln nicht zufällig genau wie das moderne Urheberrecht im 18ten Jahrhundert haben (Französische Aufklärung, Geniekult des Sturm und Drang, romantische Kunsttheorie …).
Der Begriff Plagiat geht so auf eine der ältesten bekannten Urheberrechtsverletzungen aus dem Rom des ersten Jahrhunderts nach Christus zurück. Der römische Dichter Marcus Valerius Martialis prägte den Begriff "Plagiat". Er verglich seine Epigramme mit freigelassenen Sklaven und bezeichnete einen gewissen Fidentinus, der seine Gedichte fälschlich als eigene ausgegeben hatte, als Menschenräuber (lat. Plagiarius) [2].
Mit der Erfindung des Buchdrucks (um 1440) wurde es einfacher, Kopien eines Werkes in größeren Mengen herzustellen. Dem Autor stand immer noch kein „Urheberrecht“ zur Seite. Er musste froh sein, wenn sein Werk nicht nur gedruckt wurde, sondern der Drucker bzw. Verleger ihm etwas für das Manuskript zahlte. Nun kam es dazu, dass andere Drucker Erstdrucke nachdruckten. Das erschwerte dem Erstdrucker das Geschäft, da er mehr Arbeitskraft investiert und eventuell einen Autor bezahlt hat – der Nachdrucker konnte seine Produkte naturgemäß billiger anbieten. Auch ein Autor konnte unzufrieden über Nachdrucke sein - sie waren meist weniger sorgfältig hergestellt: Fehler schlichen sich ein oder der Text wurde gar absichtlich abgeändert.
Um dem Nachdruck-Unwesen entgegenzutreten, erbaten sich Drucker daher Sonderrechte von den Obrigkeiten, die das Nachdrucken eines Werkes zumindest für eine bestimmte Zeit verboten. Die Bezeichnung für diese Sonderrechte ist Privileg, mancherorts Offizin, im kirchlichen Bereich Imprimatur. Die Interessen der Drucker trafen sich mit denen der Obrigkeiten, die auf die in ihrem Herrschaftsbereich veröffentlichten Schriften Einfluss haben wollten. Was besonders in Frankreich mit seiner frühen absolutistischen Struktur gelang - weniger beispielsweise in Deutschland. Hier ignorierten manche Landesfürsten sogar bewusst Verstöße von Verlegern gegen kaiserliche Privilegien, um sie wirtschaftlich zu unterstützen und sich begehrte Literatur billiger ins Land zu holen. Die Ideen der Aufklärung verbreiteten zu einem großen Teil Raubdrucke.
Mit Beginn der Renaissance rückte die Individualität mehr in den Vordergrund und man gewährte auch Autorenprivilegien, mit denen der Schöpfer für sein Werk belohnt wurde. In Deutschland wurde ein solches Privileg zum Beispiel Albrecht Dürer (1511) eingeräumt. Es schützte jedoch den Schöpfer als Person (Persönlichkeitsrecht) und brachte den Urhebern noch keine Einnahmen. Angeknüpft wurde auch weiterhin am Werk als einer Sache. Mitte des 16. Jahrhunderts wurden Territorialprivilegien eingeführt - allgemeine Nachdruckverbote in einem bestimmten Gebiet für einen begrenzten Zeitraum.
Als die Verleger dazu übergingen, den Autoren Honorare zu zahlen, bildete sich die Überzeugung, ihnen (den Verlegern) würde damit ein ausschließliches gewerbliches Schutzrecht zustehen (Lehre vom Verlagseigentum), auch wenn sie kein Privileg für ein Werk besaßen. Der Nachdruck wurde daher verboten, wenn der Autor die Rechte erworben hatte.
Erstmals wurde im 18. Jahrhundert über eigentumsähnliche Rechte an geistigen Leistungen (und das Phänomen des immateriellen Besitzes) theoretisiert. Ein englisches Gesetz von 1710 [3], das sogenannte Statute of Anne, erkannte als erstes ein ausschließliches Vervielfältigungsrecht der Autoren an, die es dann an die Verleger abtraten. Nach Ablauf der vereinbarten Zeit fielen alle Rechte wieder an den Autor zurück. Das Werk musste im Register der Buchhändlergilde eingetragen und mit einem Copyright-Vermerk versehen sein, damit es geschützt war. Die Vereinigten Staaten führten das Verfahren 1795 ein (diese Registrierung wurde in England jedoch 1956 und in den Vereinigten Staaten 1978 wieder abgeschafft). Überwiegend wurde die Idee vom geistigen Eigentum mit der Naturrechtslehre begründet. Auch Frankreich führte in zwei Gesetzen von 1791 und 1793 ein Propriété littéraire et artistique ein. In Preußen kam es im Jahr 1837 zu einem entsprechenden Schutz. Die Bundesversammlung (Deutscher Bund) beschloss ebenfalls 1837 eine 10-jährige Schutzfrist seit Erscheinen des Werkes - 1845 auf 30 Jahre nach dem Tode des Urhebers (post mortem auctoris) verlängert. 1857 wurde im Norddeutschen Bund ein allgemeiner Urheberrechtsschutz eingeführt, den das Deutsche Reich 1871 übernahm und später weiter ausbaute. Im Dritten Reich galt der Urheber lediglich als „Treuhänder des Werks“ für die Volksgemeinschaft.
Am 6. September 1952 wurde in Genf das Welturheberrechtsabkommen beschlossen [4]. Es sollte eine weltweite Regelung zum Schutz der Urheberrechte darstellen und die Verbreitung der Geisteswerke erleichtern. Die unterzeichnenden Staaten verpflichteten sich, ihre eigenen Gesetzesgrundlagen entsprechend anzupassen.
Das heute noch gültige deutsche Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz - UrhG) wurde am 9. September 1965 verkündet. Es löste insbesondere das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst (LUG) vom 19. Juni 1901 und das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (Kunsturheberrechtsgesetz - KUG, KunstUrhG) vom 9. Januar 1907 ab.
[Bearbeiten] Übertragbarkeit des Urheberrechts
Die Übertragbarkeit des Urheberrechts ist in verschiedenen Ländern unterschiedlich geregelt.
In Deutschland gilt das Urheberrecht als absolutes Recht und ist als solches grundsätzlich nicht übertragbar (§ 29 Satz 2 UrhG), sondern kann nur vererbt werden. Dem widersprechende Vertragsklauseln („Übertragung des Urheberrechts“) wären nach deutschem Recht unwirksam. Übertragbar durch den Urheber sind lediglich Nutzungsrechte und gewerbliche Schutzrechte an seinem urheberrechtlichen Werk.
In Österreich wird zwischen so genannten Urheberpersönlichkeitsrechten und Verwertungsrechten unterschieden. Das Urheberrecht als Ganzes (Verwertungsrechte plus Urheberpersönlichkeitsrechte) ist unter Lebenden nicht übertragbar (§ 23 Abs. 3 UrhG). Der Urheber kann aber insofern vertraglich über seine Rechte verfügen, als er so genannte Werknutzungsrechte und Werknutzungsbewilligungen einräumen kann. Die Urheberpersönlichkeitsrechte sind als solche nicht übertragbar, doch können sie unter Umständen anderen (treuhänderisch) zur Ausübung überlassen werden.
In der Schweiz wird zwischen Urheberpersönlichkeitsrechten und so genannten Urheberverwendungsrechten unterschieden. Die Urheberrechtspersönlichkeitsrechte stehen dem Schöpfer uneingeschränkt zu und sind außer durch Erbgang nach schweizerischer Rechtsauffassung grundsätzlich nicht übertragbar (Art. 9 URG). Die Urheberverwendungsrechte können im Gegensatz hierzu ganz oder teilweise einem Dritten übertragen werden (Art. 10 Abs. 1 und 2 URG). Bei der Übertragung sämtlicher Verwendungsrechte an einem Werk auf einen Erwerber spricht man in der Schweiz von einer „vollen Urheberrechtsübertragung“, dieser Ausdruck schließt aber die allfälligen Persönlichkeitsrechte im Grundsatz nicht ein. Bei der fiduziarischen Übertragung tritt der Urheber das Urheberrecht treuhänderisch ab.
In den Niederlanden gehört das Urheberrecht zu den (reinen) Vermögensrechten (vermogensrechten) und kann insgesamt oder in Teilen durch schriftlichen Vertrag übertragen werden. Die Übertragung ist an die im niederländischen Urhebergesetz (auteurswet) geregelten Formerfordernisse gebunden und kann nur durch privatschriftliche Urkunde (onderhandse akte) erfolgen, die von beiden Parteien unterschrieben sein und in der das Wort „overdracht“ (Übertragung) ausdrücklich erscheinen muss. Durch die Übertragung verliert der Urheber die Verfügungsbefugnis (zeggenschap) über das Recht. Ihm bleiben allerdings grundlegende Persönlichkeitsrechte (persoonlijkheidsrechten) erhalten, auf deren Grundlage er sich auch nach einer Übertragung gegen missbräuchliche Verwendungen zur Wehr setzen und innerhalb gewisser Grenzen auch Veränderungen seines Werkes bekämpfen oder einer Veröffentlichung widersprechen kann.
[Bearbeiten] Aktuelle Entwicklung des Urheberrechts
Seit den 90er Jahren wurde das Urheberrecht in mehreren Internationalen Vertragswerken behandelt und deutlich zu Gunsten der Urheber und der Rechteverwerter verschärft. Das 1994 im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) verabschiedete Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) etabliert weltweite Mindeststandards für das Urheberrecht, nach denen Ausnahmen von den ausschließlichen Rechten der Urheber auf wenige Sonderfälle reduziert werden müssen (Drei-Stufen-Test, Art. 9 Abs. 2 RBÜ). Zugleich schränkt es die Vermietung von urheberrechtlich geschützten Werken ein und schreibt eine Mindestschutzdauer von 50 Jahren vor.
Im Jahr 1996 wurde im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) der WIPO-Urheberrechtsvertrag (WTC) und der WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) unterzeichnet. Sie regeln insbesondere Fragen des Urheberrecht in der Informationsgesellschaft. Im Einzelnen ging es um folgende Themen:
- Das Vervielfältigungsrecht wurde gestärkt, und das Speichern von Werken im Computer wurde ausdrücklich unter dieses Recht subsumiert. Ausnahmen von diesem gestärkten Vervielfältigungsrecht wurden auf wenige Sonderfälle reduziert.
- Recht auf Zugänglichmachung. Die Übertragung und bereits das Anbieten von Werken im Internet ist nur mit Zustimmung der Urheber zulässig. Dies gilt auch dann, wenn diese Werke nur an wenige Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden (on Demand). Neben dem Verkauf ist jetzt auch die Lizenzierung von Werken zulässig. In diesem Fall gelten die Schranken des Urheberrechts nicht. Dies ermöglicht neue Nutzungsformen wie Pay-per-View, wo für jeden Konsumptionsvorgang einzeln gezahlt werden muss.
- Juristischer Schutz technischer Schutzmaßnahmen. Die Herstellung, Verbreitung, Einfuhr oder Angebot von Geräten, Software, Produkten oder Komponenten, deren Zweck es ist, Kopierschutzmechanismen der Rechteinhaber aufzuheben, zu umgehen, zu entfernen, zu deaktivieren oder sonst wie zu überlisten, sind verboten. Es ist auch verboten, die Wirkungsweise dieser Geräte zu beschreiben, so dass sie nachgebaut werden können (Black-Box-Provision). Hierdurch wird das Urheberrecht auch zu einem Technologiekontrollrecht. Es regelt jetzt Tatbestände, die bisher außerhalb seiner Reichweite lagen (Paracopyright).
- Juristischer Schutz von Copyright Management Information. Auch die Veränderung, Fälschung oder Löschung von Informationen, die den Urheber oder den Konsumenten identifizieren oder die erlaubten Nutzungsformen festlegen, sind verboten.
Durch das TRIPS und der anderen Verträge wurden einseitig die wirtschaftlichen Interessen der Urheber und Rechteverwerter gestärkt. Die Rechte der Konsumenten und der Allgemeinheit wurden dagegen eingeschränkt.
Infolge dieser Verträge haben einzelne Staaten nur noch geringe Spielräume in der Ausgestaltung des Urheberrechts. Unübliche Regelungen würden z.B. im Rahmen der WTO als Verzerrungen des freien Welthandels behandelt, die von einem Schiedsausschuss sanktioniert werden können. Darüber hinaus üben die USA auch bilateral Druck auf einzelne Staaten aus, die Urheberrecht ihrer Meinung nach nicht intensiv genug schützten (siehe z.B. die Fälle The Pirate Bay und Allofmp3).
Diese Urheberrechtsverträge wurden 1998 in den USA mit dem Digital Millennium Copyright Act (DMCA) und 2001 in der EU mit der EU-Urheberrechtsrichtlinie in nationales bzw. supranationales Recht umgesetzt. Sie übernahmen die meisten der oben im TRIPS und dem WCT bzw. WPPT festgelegten Verschärfungen. Darüber hinaus regeln sie auch die Verantwortlichkeit der Internetdiensteanbieter (ISP). Diese sind für die Urheberrechtsverletzungen ihrer Kunden haftbar, wenn sie diese auf Anforderung der Rechteinhaber nicht sofort abstellen. Sie sind darüber verpflichtet, die Identität der Verletzer offen zu legen.
Die Unterhaltungsindustrie hat ein intensives Lobbying zugunsten dieser Regelungen betrieben.[5]
Durch die EU-Urheberrechtsrichtlinie sind die Mitgliedsländer gezwungen, diese in nationales Recht umzusetzen. Als Resultat dieser Entwicklung gilt seit dem 13. September 2003 in Deutschland ein novelliertes Urheberrecht, das unter anderem die Umgehung eines wirksamen Kopierschutzes für kommerzielle, aber auch private Zwecke unter Strafe stellt. Die §§ 95a ff. UrhG sehen einen „Schutz technischer Maßnahmen“ vor. Gemäß § 95 Abs. 1 UrhG dürfen technische Schutzmaßnahmen (z.B. Kopierschutz) ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht geknackt werden – auch nicht zur Anfertigung einer Privatkopie. Wird ein Schutz nur umgangen, z.B. durch eine analoge Kopie, ist auch in diesem Fall eine Privatkopie immer noch zulässig.
In Österreich trat die Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie bereits am 1. Juli 2003 in Kraft.
[Bearbeiten] Urheberrechtsreform in Deutschland - der sogenannte „Zweite Korb“
Seit April 2004 wurde in Deutschland vom Bundesministerium der Justiz eine erneute Urheberrechtsreform („Zweiter Korb“) geplant, die die Rechte der Nutzer weiter einschränkt und die der Urheber und Rechteinhaber über die verpflichtenden Teile der EU-Urheberrechtsrichtlinie hinaus stärkt.
Am 5. Juli 2007 hat der Bundestag das "Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" verabschiedet. Nach der Zustimmung des Bundesrats trat das Gesetz am 1. Januar 2008 in Kraft (BGBl. I 2007, S. 2513 ff.). Eine synoptische Gegenüberstellung der neuen und alten Rechtslage wurde vom DFG-Graduiertenkolleg "Geistiges Eigentum und Gemeinfreiheit" an der Universität Bayreuth erstellt.[6]
Änderungen
- Urheberrecht in Wissenschaft und Forschung
- Paragraf 52a erlaubt es, geringe Teile eines Werkes oder einzelne Zeitschriftenartikel für Unterrichtszwecke und für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen, in der Regel die Kursteilnehmer, auch ohne Zustimmung der Inhaber der Verwertungsrechte zugänglich zu machen. Dieser Paragraf war zunächst bis Ende 2006 befristet. Durch Art. 1 Nr. 2 des „Fünften Gesetzes zur Änderung des Urheberrechts“ vom 10. November 2006 wurde diese Regelung bis zum 31. Dezember 2008 verlängert.
- Der neue Paragraf 52b regelt den Umgang von öffentlichen und wissenschaftlichen Bibliotheken mit elektronisch verfügbaren Werken. Digitale Werke dürfen ausschließlich an elektronischen Leseplätzen innerhalb der jeweiligen Bibliotheken wiedergegeben werden. Eine Nutzung dieser Inhalte von außerhalb, selbst von anderen Gebäuden der gleichen Universität, ist verboten.
- Der neu eingefügte Paragraf 53a regelt den Fernversand von Artikeln durch Dienste wie Subito. Im Unterschied zu den Forderungen der Verlage hat der Gesetzgeber den Fernversand von Artikeln nicht grundsätzlich verboten, aber erheblich eingeschränkt. So dürfen Bibliotheken nur noch dann Zeitschriftenartikel verschicken, wenn die Verlage kein entsprechendes Online-Angebot vorhalten und das auch nur als grafische Datei, also ohne die Möglichkeit, die Texte zu durchsuchen.
- Privatkopie: Im neuen Paragrafen 53 wurde der Tausch von urheberrechtlich geschützten Inhalten über P2P-Netzwerke verboten, ausgenommen der Urheber stellt sie der Allgemeinheit zur Verfügung (z.B. Public Domain, LFFI, GPL-SFA, GPL). Die Bundesregierung verzichtet zudem darauf, die Privatkopie auch gegen technische Schutzmaßnahmen (DRM) durchzusetzen, obwohl dies gemäß Artikel 6, Abschnitt 4 der EU-Urheberrechtsrichtlinie [7] in gewissem Umfang möglich wäre. Allerdings folgt die Bundesregierung nicht den Positionen der Musik- und der Filmindustrie, das Recht auf Privatkopie auf analoge Kopien zu beschränken (IFPI) oder sie für Filme ein Jahr nach Kinostart, wie von der Filmindustrie gefordert, ganz zu verbieten. Das heißt, die private Kopie nicht kopiergeschützter Werke bleibt weiterhin, auch in digitaler Form, erlaubt. Das Verbot eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage zu kopieren wurde am 1. Januar 2008 auf unrechtmäßig online zum Download angebotene Vorlagen ausgedehnt. Es bleibt bei dem durch EU-Recht vorgegeben Verbot, einen Kopierschutz zu knacken. [8]
- Pauschalvergütung: Die Höhe der an die Urheber zu zahlenden Pauschalvergütung wegen Nutzung der Privatkopie-Schranke und anderer erlaubter Nutzungen wird in Paragraf 54a geregelt. Im Abschnitt 1 ist u.a. festgelegt, dass sich die Vergütungshöhe auch danach richtet, wie häufig DRM-Mechanismen eingesetzt werden. Sollte DRM flächendeckend zum Einsatz kommen, sind Pauschalabgaben auf Geräte und Speichermedien nicht mehr zu rechtfertigen und würden in diesem Fall entfallen. Justizministerin Zypries spricht von einem System der kommunizierenden Röhren: Wenn weniger Werke mit DRM veröffentlicht werden, sind die Abgaben höher, bei viele Werken mit DRM sind sie geringer und könnten schließlich ganz wegfallen.
- Strafen: Es war ursprünglich geplant, in Paragraf 106 eine sog. Bagatellklausel einzufügen, die besagt, dass nicht bestraft wird, wer verbotenerweise urheberrechtlich geschützte Werke nur in geringer Zahl und ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch vervielfältigt. Damit sollte eine „Kriminalisierung der Schulhöfe“ verhindert werden. Es sei nicht opportun, Urheberrechtsverletzungen zu verfolgen, wenn sie sich im Bagatellbereich bewegen und nur privaten Zwecken dienen. Dies könne der Akzeptanz des Urheberrechts insgesamt abträglich sein. In ihrem Kabinettsbeschluss vom 22. März 2006 strich allerdings die Bundesregierung diese Bagatellklausel (vermutlich auch aufgrund des massiven Drucks der Lobbyisten der Unterhaltungsindustrie). Demnach müssen jetzt theoretisch auch alle Privatpersonen, die P2P-Netzwerke (Tauschbörsen) nutzen, mit bis zu drei Jahren Haft rechnen. In der Praxis ist mit solch hohen Strafen jedoch nicht unbedingt zu rechnen, zumal die Musikbranche aufgrund der Übertragungtechnik in P2P-Netzwerken Schwierigkeiten hat, einen Urheberrechtsverstoß zu beweisen. Den Betroffenen wird somit meist ein Vergleich angeboten.[9]
[Bearbeiten] Kritik am neuen deutschen Urheberrecht
Die geplanten Regelungen wurden von den unterschiedlichen Interessengruppen kontrovers beurteilt:
Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels kritisiert die rechtliche Möglichkeit, an elektronischen Leseplätzen mehr digitale Kopien eines Werkes gleichzeitig zugänglich zu machen, als die entsprechende Bibliothek in ihrem Bestand hat, als Belastung für Wissenschaftsverlage (Börsenblatt-Newsletter 26. Januar 2006).
Das Aktionsbündnis 'Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft' hält dem entgegen, dass der Entwurf die Urheber und Verwerter begünstige und die Möglichkeit der Menschen, Wissen nutzen zu können, zu stark einschränke. Es vertritt die Position, dass für Bildung und Wissenschaft der freie Umgang mit Wissen und Information unbedingt erforderlich ist und gegenüber wirtschaftlichen Interessen Vorrang haben sollte. Dürften nur die Verlage selbst, nicht aber andere Akteure ihre Dokumente online vertreiben, würde dies den Aufbau moderner Onlinebibliotheken verhindern.[10]
Der Interessenverband der Phonographischen Industrie IFPI fordert die generelle Abschaffung eines Rechts auf die Privatkopie [11] und eine Verschärfung des Strafmaßes bei Urheberrechtsverstößen.
Insbesondere die Einschränkungen bezüglich der Privatkopie, aber auch die Kriminalisierung des Bürgers werden von der verbrauchernahen Presse wie z.B. dem Heise-Verlag kritisiert. Der Bundesregierung wird vorgeworfen, dem Lobbydruck der Medienbranche auf Kosten der Bürger nachgegeben zu haben. Kritiker werfen dem Entwurf vor, vorrangig die Vermarktungsinteressen der Verwertungs- und Geräte-Industrie zu vertreten, nicht aber die der Urheber.[12]
[Bearbeiten] Mögliche Alternativkonzepte zur kommerziellen Verwertung von Urheberrechten
Alternativ zur direkten Bezahlung von geschützten digitalen Inhalten (z.B. durch den Kauf einer CD) wird von Kritikern das Modell der Kulturflatrate gefordert. Dabei könnte durch eine Pauschalabgabe auf Breitband-Internet-Anschlüsse die Urheberrechtsvergütungen für digitale Kopien pauschal abgegolten werden. Für diese monatliche Gebühr sollten im Gegenzug Musik und andere digitale Inhalte legal aus dem Internet heruntergeladen werden können.
Urheber können auch ein Werk der Allgemeinheit frei und ohne kommerzielle Interessen zur Verfügung stellen. Da es nicht in jedem Rechtssystem möglich ist, das Urheberrecht abzugeben, können Urheber durch eine so formulierte Lizenz der Allgemeinheit Nutzungsrechte an ihren Werken einräumen. Dabei verlangen so genannte Copyleftlizenzen, dass veränderte Versionen nur zu den selben freien Bedingungen verbreitet werden dürfen – ein Werk kann so von vielen Menschen kostenlos genutzt und weiter überarbeitet werden, muss aber immer wieder als freies Werk der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden. Einige der bekanntesten Lizenzen sind die GPL für Computerprogramme und die Lizenz für freie Inhalte (in der Interpretation von Neppstar) für freie Musik, freie Kunst und freie Kultur. Außerdem die GFDL für Lehrbücher und Bedienungsanleitungen. Alternativ stellt das Projekt Creative Commons Standard-Lizenzen für verschiedene Arten von Werken (Multimedia, Text, Bild, Audio, u. ä.) zur Verfügung. Diese Lizenzen gewähren eine starke Abstufung der Freiheitsgrade.
[Bearbeiten] Siehe auch
[Bearbeiten] Literatur
[Bearbeiten] Kommentare
- Thomas Dreier, Gernot Schulze: Urheberrechtsgesetz, Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, Kunsturhebergesetz, Kommentar. 2. Auflage, Beck, München 2006, ISBN 3-406-54195-X
- Gerhard Schricker: Urheberrecht. 3. Auflage, Beck, München 2006, ISBN 3-406-53783-9
- Artur-Axel Wandtke, Winfried Bullinger: Praxiskommentar zum Urheberrecht. Beck, 2. Auflage 2006, München, ISBN 3-406-53423-6 – Rezension hier im Volltext auf www.digitalrecht.de
[Bearbeiten] Aufsätze und Monographien
- Tobias Baumgartner: Privatvervielfältigung im digitalen Umfeld, Nomos/Schulthess, Zürich 2006, ISBN 3-7255-5276-2
- Manuel Cebulla: Das Urheberrecht der Übersetzer und Dolmetscher, Wissenschaftl. Verlag Berlin, Berlin 2007, ISBN 978-3-86573-319-1
- Valie Djodjevic, Robert A. Gehring, Volker Grassmuck, Till Kreutzer, Matthias Spielkamp (Hrsg.): Urheberrecht im Alltag. Kopieren, bearbeiten, selber machen. Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 2008, ISBN 978-3-89331-812-4.
- Theodor Enders: Anwaltspraxis, Beratung im Urheberrecht und Medienrecht. Deutscher Anwaltverlag, Bonn 1999, ISBN 3-8240-0215-9
- Thomas Fuchs: Arbeitnehmer-Urhebervertragsrecht. Nomos, Baden-Baden 2005, ISBN 3-8329-1467-6
- Eva-Irina von Gamm: Die Problematik der Gestaltungshöhe im deutschen Urheberrecht unter besonderer Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben und den Überschneidungen mit dem deutschen Geschmacksmuster-, Wettbewerbs- und Kennzeichnungsrecht. Nomos, Baden-Baden 2004, ISBN 3-8329-0577-4
- Daniel Gutman: Urheberrecht im Internet in Österreich, Deutschland und der EU. Mißbrauch, technische Möglichkeiten und rechtliche Flankierungen. Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2003, ISBN 3-8305-0516-7
- Jochen Haller: Urheberrechtsschutz in der Musikindustrie. Eine ökonomische Analyse. Eul, Köln 2005, ISBN 3-89936-352-3
- Dietrich Harke: Urheberrecht. Fragen und Antworten. Heymanns, Köln 2001, ISBN 3-452-24720-1
- Hans-Peter Hillig, Urheber- und Verlagsrecht, 10. Auflage 2003, Beck-Texte im dtv 5538
- Hans-Peter Hillig, Europäisches und Internationales Urheberrecht, 2006, Beck’sche Textaussgabe, ISBN 3-406-54310-3
- Thomas Hoeren: Urheberrecht und Verbraucherschutz. Überlegungen zum Gesetz über Urheberrecht in der Informationsgesellschaft. LIT-Verlag, Münster 2003, ISBN 3-8258-6714-5
- Volker Ilzhöfer: Patent-, Marken- und Urheberrecht. Leitfaden für Ausbildung und Praxis. Vahlen, München 2002, ISBN 3-8006-2851-1
- Ulrich Löwenheim: Urheberrecht im Informationszeitalter. Festschrift für Wilhelm Nordemann zum 70. Geburtstag am 8. Januar 2004. Beck, München 2004, ISBN 3-406-51683-1
- Manfred Rehbinder: Urheberrecht, 15. Auflage, Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57054-4
- Cyrill P. Rigamonti: Geistiges Eigentum als Begriff und Theorie des Urheberrechts. Nomos, Baden-Baden 2001, ISBN 3-7890-7534-5
- Haimo Schack: Urheber- und Urhebervertragsrecht, 4. Auflage 2007, Mohr Siebeck, Tübingen, ISBN 978-3-16-149489-5.
- Astrid von Schoenebeck: Moderne Kunst und Urheberrecht. Zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Werken der modernen Kunst, Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2003, ISBN 3-8305-0514-0
- Gernot Schulze: Meine Rechte als Urheber. Urheber- und Verlagsrecht. DTV-Beck, München 2005, ISBN 3-423-05291-0
- Brunhilde Steckler: Urheber-, Medien- und Werberecht. Grundlagen, Rechtsicherheit im Internet. Cornelsen/Scriptor, Berlin 2004, ISBN 3-464-49077-7
- Fritz Stuber: „Vom Urgeberinnen- zum Urheberinnengesetz für die Architektinnen“, in: ProLitteris GAZZETTA – Organ der ProLitteris, Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst, Zürich, No. 2, 2000, S. X-XV, 3 Abb.
- Sabine Zentek, Thomas Meinke: Das neue Urheberrecht. Die neuen Rechte und Pflichten als Urheber und Verwerter. Haufe, Freiburg/B. 2003, ISBN 3-448-05940-4
- Die Wochenzeitung Die Zeit veröffentlicht 2006 dazu eine Artikelsammlung (Spezial, Die Zeit online vom 23. November 2006)
[Bearbeiten] Weblinks
[Bearbeiten] Gesetzestexte
- Österreich: Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
- Schweiz: Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG)
- Schweiz: ergänzende Rechtsnormen
- Deutschland: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Quelle in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium der Justiz)
- Deutschland: Urheberrechtsreform 2008. Gesetzestexte und Synopse zum „zweiten Korb“ der Urheberrechtsreform (Quelle: DFG-Graduiertenkolleg „Geistiges Eigentum und Gemeinfreiheit“ an der Universität Bayreuth)
[Bearbeiten] Sonstige Texte
- Bundeszentrale für politische Bildung: Online-Dossier zum Urheberrecht
- iRights.info Website zu Urheberrecht in der digitalen Welt
[Bearbeiten] Einzelnachweise
- ↑ Walter Dillenz, Daniel Gutman: Urheberrechtsgesetz, Verwertungsgeselschaftengesetz (Österreichisches), Kommentar, 2. Auflage, S. 5, Springer, ISBN 3-211-20796-1
- ↑ Urheberrecht, deutsche-anwaltshotline.de
- ↑ The Statute of Anne, 1710, Copyrighthistory.com
- ↑ Welturheberrechtsabkommen (PDF)
- ↑ Jessica Litman: Digital Copyright. Prometheus Books. 2001 ISBN 1-57392-889-5.
- ↑ Graduiertenkolleg "Geistiges Eigentum und Gemeinfreiheit"
- ↑ http://www.ifross.de/ifross_html/art14.pdf
- ↑ Pressemitteilung BJM
- ↑ eDonkey-Razzia: Musikindustrie ist in der Beweispflicht - Golem.de
- ↑ vgl. Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“: Pressemitteilung 1/06, 24. Januar 2006, [1] und Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“: Pressemitteilung 3/06, 1. Februar 2006, [2]
- ↑ Musikindustrie fordert Abschaffung der Privatkopie - Golem.de
- ↑ Urheberrecht Mit dem Ofenrohr ins Gebirge schauen - Deutschland - sueddeutsche.de
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