Urlaub

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Dieser Artikel behandelt die berechtigte Abwesenheit (von der Arbeit); zu anderen Namen und Bedeutungen siehe Urlaub (Begriffsklärung).

Urlaub ist die Zeit, die ein arbeitsfähiger Arbeitnehmer, Beamter oder auch Selbstständiger von seinem Arbeitsplatz berechtigt fernbleibt, obwohl nach Tages- und Wochenzeit eigentlich Arbeitsleistungen zu erbringen wären. Die beiden erstgenannten Personengruppen benötigen hierfür die Genehmigung ihres Arbeitgebers bzw. Dienstherrn; dieser kann oder muss wegen gesetzlicher Grundlagen den Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge gewähren, in manchen Fällen auch unter Wegfall der Bezüge. Oft wird „Urlaub“ fälschlich mit Erholungsurlaub gleichgesetzt, der aber nur eine bestimmte Art von Urlaub darstellt.

Der Begriff Urlaub leitet sich vom alt- bzw. mittelhochdeutschen Wort für „erlauben“ her. So fragten im Hochmittelalter Ritter ihren Lehnsherren um urloup, also „Urlaub“, um in eine Schlacht zu ziehen.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Arbeitnehmer

Die Anfänge des bezahlten Jahresurlaubs liegen im Kaiserreich[1]. Heute kennt das Arbeitsrecht in Deutschland folgende Urlaubsformen:

[Bearbeiten] Beamte

Für Beamte bestehen vergleichbare Vorschriften. Im Bereich des Bundes sind dies insbesondere § 89, § 80 Bundesbeamtengesetz sowie die Erholungsurlaubs-, die Elternzeit-, die Mutterschutz- sowie die Sonderurlaubsverordnung. Letztere regelt auch − analog zu den Bildungsurlaubsgesetzen für die Arbeitnehmer − die Freistellung zum Zwecke der Fortbildung. Für Beamte der Länder und Gemeinden gibt es (inhaltlich meist identische) Regelungen auf Landesebene.

[Bearbeiten] Selbstständige

Selbstständige schließlich können Urlaub nach eigenem Ermessen nehmen, werden aber gleichwohl Rücksicht auf die Erfordernisse des Geschäftsbetriebs und insbesondere die Wünsche der Kunden, Klienten, Mandanten oder Patienten nehmen. Vor allem Kleinunternehmer gönnen sich daher oft zu wenig oder gar keinen Urlaub.

[Bearbeiten] Bedeutung des Begriffs Urlaub in der Schweiz

In der Schweiz hat der Begriff Urlaub eine andere Bedeutung: Für den gesetzlich oder vertraglich geregelten Anspruch auf mindestens 4 Wochen jährlicher Abwesenheit von der Arbeit wird nicht der Begriff Urlaub, sondern ausschließlich Ferien verwendet [2]. Die Schweizer fahren auch nicht in den Urlaub, sondern gehen in die Ferien.

Der Begriff Urlaub wird in der Schweiz verwendet für außerordentliche Abwesenheit vom Arbeitsplatz (meist auf Gesuch bewilligt), die normalerweise nicht, bei längerer Dauer evtl. teilweise mit dem Ferienanspruch verrechnet wird, auf die aber durchaus ein vertraglicher Anspruch bestehen kann, z.B. bei Tod eines Angehörigen, aber auch Mutterschafts-, Vaterschafts-, Weiterbildungsurlaub, Wohnungsumzug, etc. Ebenfalls von Urlaub wird gesprochen bei Abwesenheit von dienstlicher Tätigkeit (Militärdienst, Polizei, Feuerwehr etc.), wobei die Beurlaubten meist auch im Urlaub den Regeln bzw. dem Recht des betreffenden Dienstes unterstehen[3].

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. Tagesspiegel-Beilage der Freien Universität Berlin vom 9. Juli 2005
  2. Erläuterungen des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO zu Arbeitsvertragsrecht/Ferien
  3. Hinweise des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport zum Urlaub

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Weblinks

Wiktionary Wiktionary: Urlaub – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
 Wikiquote: Urlaub – Zitate
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