Verfügung von Todes wegen
Eine Verfügung von Todes wegen ist eine Anordnung, die eine (oder mehrere) natürliche Person(en) für den bedingt aufschiebenden Fall ihres Todes trifft (treffen). Die Verfügung wird also erst nach ihrem Tod, bzw. nachdem sie für tot erklärt wurde(n), wirksam. Darin werden häufig Vermögensübergänge geregelt.
Diese Verfügungen von Todes wegen werden in:
1. ordentlichen Testamenten, sprich privatschriftliches Testament als Einzeltestament nach § 2247 BGB oder als Spezialfall das Ehegattentestament nach § 2267 BGB eingenhändig verfasst oder durch Niederschrift gemäß § 2232 BGB vor dem Notar erklärt;
2. außerordentlichen Testamenten (Nottestamenten) vor 3 Zeugen gemäß §§ 2249-2251 BGB erklärt;
3. Erbverträgen nach § 2274 BGB mit dem Bedachten (Vermächtnisnehmer) oder Erben geschlossen. Dabei ist der Erbvertrag bei persönlicher Anwesenheit des Erblassers (nur Erblasser muss persönlich anwesend sein) vor dem Notar § 2276 BGB mit dem Vertragspartner abzuschliessen. Der Rücktritt von diesen Erbvertrag ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 2293 ff. BGB möglich.
In diesen Verfügungen von Todes wegen können die Rechtsfolgen der gesetzlichen Erbfolge, sprich Universalsukzession gemäß § 1922 Abs.1 BGB, durch gewillkürte Erbfolge nach § 1937 BGB in den Grenzen des Pflichtteilsrechts gemäß § 2303 BGB geändert werden.
[Bearbeiten] Formen
- privatschriftliches Testament
- notarielles Testament
- Berliner Testament
[Bearbeiten] Nottestament
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