Verfassungsgerichtshof (Österreich)
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Der österreichische Verfassungsgerichtshof (Abkürzung VfGH, in Deutschland bisweilen auch VerfGH) ist ein Gerichtshof des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wien. Er ist als einzige in Österreich zur Ausübung der Verfassungsgerichtsbarkeit berufene Institution eine der wichtigsten Einrichtungen im Rechtsschutzsystem der österreichischen Bundesverfassung.
Die Kompetenzen des Verfassungsgerichtshofes werden im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) abschließend geregelt, die Organisation und das Verfahren dagegen nur in ihren Grundzügen. Nähere Regelungen enthalten das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) und eine vom Verfassungsgerichtshof auf seiner Grundlage erlassene Geschäftsordnung.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Historische Entwicklung
Der Verfassungsgerichtshof wurde mit Gesetz vom 25. Jänner 1919 gegründet und übernahm zunächst jene Kompetenzen, die in der Monarchie das Reichsgericht wahrgenommen hatte, sowie wenig später auch die Kompetenzen des ehemaligen Staatsgerichtshofes. Mit dem Bundes-Verfassungsgesetz 1920 wurden seine Kompetenzen bedeutend vermehrt, u.a. wurde er zur Normenkontrolle ermächtigt; maßgeblich an diesen Reformen war Hans Kelsen beteiligt. Im Zuge des Staatsstreiches von 1933 wurde auch der VfGH lahmgelegt, noch bevor er den neuen, autoritären Kurs der Regierung überprüfen konnte; die formelle Auflösung erfolgte mit Inkrafttreten der Maiverfassung 1934. Im Oktober 1945 wurde der Verfassungsgerichtshof wieder errichtet.
[Bearbeiten] Organisation
Der Verfassungsgerichtshof besteht aus:
- einem Präsidenten (derzeit Gerhart Holzinger, seit 2008)[1][2]
- einem Vizepräsidenten (derzeit Brigitte Bierlein, seit 2003)
- zwölf weiteren Mitgliedern, und zwar derzeit:
- Karl Spielbüchler (seit 1976)
- Kurt Heller (seit 1979)
- Peter Oberndorfer (seit 1987)
- Lisbeth Lass (seit 1994)
- Helmut Hörtenhuber (seit 2008)[3]
- Willibald Liehr (seit 1996)
- Eleonore Berchtold-Ostermann (seit 1997)
- Rudolf Müller (seit 1998)
- Claudia Kahr (seit 1999)
- Hans Georg Ruppe (seit 1999)
- Herbert Haller (seit 2003)
- Christoph Grabenwarter (seit 2005)
- sechs Ersatzmitgliedern, derzeit:
- Gabriele Kucsko-Stadlmayer (seit 1995)
- Lilian Hofmeister (seit 1998)
- Heinz Schäffer (seit 1999)
- Robert Schick (seit 1999)
- Irmgard Griss (seit 2008)
- Johannes Hengstschläger (seit 2008)
Mitglied oder Ersatzmitglied des Verfassungsgerichtshofes kann nur werden, wer das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen und mindestens zehn Jahre einen einschlägigen Beruf (z. B. Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwalt, Universitätsprofessor) ausgeübt hat. Die Ernennung erfolgt durch den Bundespräsidenten, wobei dieser an die Vorschläge bestimmter anderer Staatsorgane gebunden ist:
- Der Präsident, der Vizepräsident, sechs weitere Mitglieder und drei Ersatzmitglieder werden von der Bundesregierung vorgeschlagen.
- Drei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder werden vom Nationalrat vorgeschlagen.
- Drei Mitglieder und ein Ersatzmitglied werden vom Bundesrat vorgeschlagen.
Bestimmte (politische) Staatsfunktionen schließen eine Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft im Verfassungsgerichtshof aus (Inkompatibilität; siehe näher Artikel 147 B-VG).
Anders als die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes sind die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes keine Berufsrichter, sondern üben ihre Funktion als "Nebenamt" aus, sind dabei aber an keine Weisungen gebunden. Die Mitglieder erhalten für die Ausübung ihrer Funktion monatliche Bezüge. Die Amtszeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder endet mit Ablauf des Jahres, in dem sie ihr 70. Lebensjahr vollendet haben.
Im Gegensatz zum deutschen Bundesverfassungsgericht entscheidet der Verfassungsgerichtshof immer im Plenum aller 14 Mitglieder (wobei in der Praxis allerdings nur selten alle Mitglieder anwesend sind). Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit des Vorsitzenden (also des Präsidenten oder Vizepräsidenten) und mindestens acht stimmführender Mitglieder erforderlich, in bestimmten Fällen (sogenannter „Kleiner Senat“) genügt auch die Anwesenheit von vier stimmführenden Mitgliedern. Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst, wobei der Vorsitzende grundsätzlich nicht mitstimmt; dieser gibt seine Stimme nur bei Stimmengleichheit ab und gibt dadurch den Ausschlag (sogenanntes Dirimierungsrecht).
Die Angelegenheiten der Justizverwaltung des Verfassungsgerichtshofes werden vom Präsidenten besorgt.
[Bearbeiten] Präsidenten
- 1946: Ernst Durig
- 1946 - 1955: Ludwig Adamovich sen.
- 1956 - 1957: Gustav Zigeuner
- 1958 - 1977: Walter Antoniolli
- 1977 - 1983: Erwin Melichar
- 1984 - 2002: Ludwig Adamovich jun.
- 2002 - 2008: Karl Korinek
- 2008 - : Gerhart Holzinger
[Bearbeiten] Kompetenzen
Dem Verfassungsgerichtshof kommen im Einzelnen folgende Kompetenzen zu:
[Bearbeiten] Normenkontrolle
Die Normenkontrolle oder Verfassungsgerichtsbarkeit im engeren Sinne umfasst die:
- Gesetzesprüfung (Artikel 140 B-VG)
- Verordnungsprüfung (Artikel 139 B-VG)
- Staatsvertragsprüfung (Artikel 140a B-VG)
- Gliedstaatsvertragsprüfung (Artikel 138a B-VG)
- Wiederverlautbarungsprüfung (Artikel 139a B-VG)
[Bearbeiten] Wahlgerichtsbarkeit
Gem Art 141 B-VG iVm §§ 67 bis 71a VerfassungsgerichtshofG entscheidet der VfGH über die Anfechtung bestimmter Wahlen wegen deren behaupteter Rechtswidrigkeit. Der VfGH hat einer Wahlanfechtung stattzugeben, wenn
- die behauptete Rechtswidrigkeit eines Wahlverfahrens erwiesen wurde und
- auf das Wahlergebnis von Einfluss war.
Die Anfechtung muss sich auf die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Wahl gründen. Der Begriff der Rechtswidrigkeit umfasst:[4]
- gesetzwidrige Handlungen und Entscheidungen der Wahlbehörde (zB das Fehlen einer Wahlzelle). Die Bestimmungen der Wahlordnungen (zB der NRWO) sind streng nach ihrem Wortlaut auszulegen; die Wahlbehörden sind durch die Formalvorschriften streng gebunden.[5] Auf diese Weise kann somit eine Verletzung von Wahlrechtsgrundsätzen geltend gemacht werden.
- Rechtswidrigkeiten der von den Behörden angewendeten Rechtsgrundlagen. So wurde etwa von der KPÖ die Nationalratswahl 2006 – im Ergebnis erfolglos – mit der Behauptung angefochten, die 4 %-Hürde (§§ 100, 107 NRWO) sei verfassungswidrig.[6]
Folgende Wahlen können angefochten werden (Art 141 Abs 1 B-VG):
- Wahl des Bundespräsidenten,
- Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern (Nationalrat, Bundesrat, Landtage, Gemeinderäte, Bezirksvertretungen in Wien),
- Wahlen zum Europäischen Parlament,
- Wahlen zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen,
- Wahlen in die Landesregierung,
- Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde (Buergermeister, Gemeindevorstand, Bezirksvorsteher, nicht aber Vorsitzender der Bezirksvertretung in Wien).
[Bearbeiten] Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit
In Ausübung der Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit (Artikel 144 B-VG) erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem
- verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder
- wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung,
- einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrag),
- eines verfassungswidrigen Gesetzes,
- eines rechtswidrigen Staatsvertrages
in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
[Bearbeiten] Kompetenzgerichtsbarkeit und Kompetenzfeststellungen
- Kompetenzgerichtsbarkeit (Artikel 138 Abs 1 B-VG)
- Entscheidung, ob ein Akt der Gesetzgebung oder Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt (Art 138 Abs 2 B-VG)
- Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes oder einer dem Rechnungshof gleichartigen Einrichtung eines Landes regeln (Artikel 126a und 127c B-VG)
- Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft oder eines Landesvolksanwalts regeln (Artikel 148f und 148i B-VG)
[Bearbeiten] Sonstige Kompetenzen
- Kausalgerichtsbarkeit (Artikel 137 B-VG)
- Staatsgerichtsbarkeit (Artikel 142 und 143 B-VG)
- Völkerrechtsgerichtsbarkeit (diese in Artikel 145 B-VG projektierte Kompetenz kann mangels entsprechendem Ausführungsgesetz nicht ausgeübt werden)
[Bearbeiten] Verfahren
Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist im Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) und in der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes näher geregelt. Subsidiär (ersatzweise) kommt die Zivilprozeßordnung (ZPO) zur Anwendung.
[Bearbeiten] Weblinks
[Bearbeiten] Referenzen
- ↑ ORF: Korinek-Ablöse: Holzinger als VfGH-Präsident angelobt
- ↑ Der Standard: Holzinger als VfGH-Präsident angelobt
- ↑ Presseaussendung des VfGH
- ↑ Theo Öhlinger, Verfassungsrecht, 6. Auflage 2005, Rz 1043.
- ↑ VfGH Slg. 15.375/1998
- ↑ VfGH Slg. 18.036/2006
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