Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

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Basisdaten
Titel: Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande
Kurztitel: Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
Abkürzung: VbF
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland         
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht, Gefahrenabwehrrecht
Fundstellennachweis: 7102-43
Ursprüngliche Fassung vom: 18. Februar 1960
(BGBl. I S. 83)
Inkrafttreten am: 1. April 1960
Letzte Neufassung vom: 13. Dezember 1996
(BGBl. I S. 1937,
ber. 1997 I S. 447)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
20. Dezember 1996
Letzte Änderung durch: Art. 11 VO vom 2. Juni 2016
(BGBl. I S. 1257, 1259)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
4. Juni 2016
(Art. 75 VO vom 2. Juni 2016)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) ist eine Rechtsverordnung der deutschen Bundesregierung, die im Jahr 1960 aufgrund der Gewerbeordnung für besonders überwachungsbedürftige Anlagen erlassen worden war. Sie regelte die Errichtung und den Betrieb von gewerblichen Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten. Der Begriff der brennbaren Flüssigkeiten und ihre Einteilung in Gefahrgruppen abhängig von ihrem Flammpunkt ergaben sich aus § 3 Abs. 1 VbF. Die Anlagen mussten gem. § 6 VbF nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet und betrieben werden.

In der VbF waren ursprünglich zwei Gefahrgruppen (A und B) von brennbaren Flüssigkeiten festgelegt:

  • Gruppe A umfasste Flüssigkeiten, die einen Flammpunkt nicht über 100 °C haben und hinsichtlich der Wasserlöslichkeit nicht die Eigenschaften der Gruppe B aufweisen, und zwar
    • Gefahrklasse 1: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C (z. B. Benzin)
    • Gefahrklasse 2: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt zwischen 21 °C und 55 °C (z. B. Petroleum)
    • Gefahrklasse 3: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt zwischen 55 °C und 100 °C (z. B. Dieselkraftstoff).
  • Gruppe B umfasste Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C, die sich bei 15 °C in jedem beliebigen Verhältnis in Wasser lösen oder deren brennbare flüssige Bestandteile sich bei 15 °C in jedem beliebigen Verhältnis in Wasser lösen.

Die Bestimmungen der VbF wurden zum 1. Januar 2003 überwiegend aufgehoben und durch die die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ergänzenden Technischen Regeln für die Betriebssicherheit (TRBS) und die TRGS 510 ersetzt.

Die neue Einteilung von brennbaren Flüssigkeiten ist wie folgt:

Einstufung nach Gefahrstoffrecht (Richtlinie 67/548/EWG)[1] für flüssige Stoffe, die der BetrSichV zu Grunde gelegt wird

  • F+ hochentzündliche Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 0 °C
  • F leichtentzündliche Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 0 °C bis 21 °C
  • R10 (neu: H226) entzündliche Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21 °C bis 55 °C

Weiterhin gültig sind der § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 5 und 6, der § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 sowie der § 24 Satz 1. Diese Regelungen dienen der Verteidigung oder der Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen über Rohrfernleitungsanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Rohrfernleitungsverordnung (RohrFLtgV) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809). Bis zum Inkrafttreten einer ablösenden gesetzlichen Regelung über die Zulassung und die Beaufsichtigung solcher Anlagen gelten die besagten Bestimmungen der VbF entsprechend fort.

Österreich[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In Österreich regelt die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 – VbF 2023[2] die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten durch Lagerverbote, Bestimmungen zur Lagerung von geringen Mengen brennbarer Flüssigkeiten, Lagerräume, Sicherheitsschränke und Zusammenlagerung im Interesse des Arbeitsschutzes.[3]

Als gewerberechtliche Vorschrift gilt sie für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in genehmigungsfreien, genehmigungspflichtigen und in bereits genehmigten gewerblichen Betriebsanlagen.[4]

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Richtlinie 67/548/EWG, dort Anhang VI (Allg. Anforderungen an die Einstufung/Kennzeichnung gefährlicher Stoffe/Zubereitungen) (Memento vom 27. Mai 2010 im Internet Archive)
  2. Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 - Bundesrecht konsolidiert. In: RIS. Abgerufen am 26. Juni 2023.
  3. Lagerung brennbarer Flüssigkeiten. Arbeitsinspektion, letzte Änderung am 21. April 2023.
  4. Kommentierte Verordnung über die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten 2023. Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, letzte Änderung am 8. Februar 2024.