Verunglimpfung
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Die Verunglimpfung einer Person oder Institution ist eine besondere Herabwürdigung durch eine Äußerung, Darstellung oder Handlung.
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Wortherkunft[Bearbeiten]
Das Wort ist als Gegenbegriff[1] abgeleitet von dem fast untergegangenen Wort Glimpf („Schonung, Nachsicht“; von ahd. gilimpf „gelegen sein“, später „Angemessenheit“, „Billigkeit“ vgl. Unbill)[2]. Jemanden „glimpflich zu behandeln“ bedeutet demgemäß, ihn wohlwollend behandeln; wenn etwas „glimpflich abläuft“, verursacht es keine schlechten Folgen. Im aktuellen Sprachgebrauch wird aber bei einem „glimpflichen Ablauf“ meist gemeint, dass etwas fast schief gegangen wäre.
Unglimpf steht in schwankendem Geschlecht ags. ungelimp, n., m., ahd. ungelimfe, f. n., mhd. ungelimpf, ungelimp, ungelump, m., frühnhd. auch wieder f. als ung(e)limpf(f) in der Bedeutung „Mangel an Nachsicht und Rücksicht; Ungunst; Unliebenswürdigkeit; Ernst“.[1] Es findet sich auch norw. ulempa, dän. ulempe, schwed. olämplighet entlehnt.[1]
Rechtssprachlich eingeengt steht es für „Unrecht; Schuld, Verfehlung; Mangel an Rechtsgrund, -anspruch, -befugnis; Rechtsnachteil, Schaden; Misshandlung, Entehrung; Ungebührlichkeit“ oder allgemein „Beschuldigung“; sowie in der heutigen Bedeutung „Ehrverminderung durch Beschuldigung, Vorwurf, Kränkung, Unehre, Schande“.[1][3]
Rechtliche Verwendung[Bearbeiten]
Bundesrepublik Deutschland[Bearbeiten]
Der § 90a des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) spricht von Verunglimpfung im Zusammenhang von „beschimpfen“ oder „böswillig verächtlich machen“.
Folgende Strafrechtstatbestände befassen sich mit der Verunglimpfung:
- § 90 StGB – Verunglimpfung des Bundespräsidenten
- § 90a StGB – Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
- § 90b StGB – Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen
- § 189 StGB – Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
In den Delikten gegen die persönliche Ehre (Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung) spielt die Verunglimpfung ebenfalls eine Rolle, ohne jedoch in den Tatbeständen ausdrücklich erwähnt zu sein.
Besonderheit[Bearbeiten]
In Deutschland wird die Holocaustleugnung auch im Sinne einer Verunglimpfung als Straftat definiert.
Problematik[Bearbeiten]
Es gibt keine klare Regelung, wann Kritik am Staat und seinen Symbolen in extreme Herabwürdigung umschlägt. Da eine genaue juristische Operationalisierung fehlt, ergibt sich die Problematik des Gummiparagraphen.
Österreich[Bearbeiten]
Im österreichischen Recht existiert der Begriff als Tatbestand nicht. Entsprechende Handlungen fallen gegebenenfalls unter die §§ 111–117 StGB (Strafbare Handlungen gegen die Ehre). Ein Spruch des Verwaltungsgerichtshofs etwa lautet, „eine auf eine bloße Verunglimpfung hinauslaufende vage Andeutung sei keine gerichtlich strafbare Handlung“.[4]
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Nachweise[Bearbeiten]
- ↑ a b c d Eintrag UNGLIMPF, m., gegenstück zu glimpf. In: Jacob Grimm/Wilhelm Grimm: Deutsches Wörterbuch. Leipzig 1854–1960 (dwb.uni-trier.de)
- ↑ Eintrag GLIMPF, m., verbalsubstantiv zu dem starken verbum 1glimpfen. In: Grimm: Deutsches Wörterbuch. (dwb.uni-trier.de)
- ↑ Eintrag Glimpf . In: Deutsches Rechtswörterbuch (DRW), Heidelberger Akademie der Wissenschaften (drw-www.adw.uni-heidelberg.de) – Anm.: Die Quellen für die Buchstaben S–Z („Unglimpf“) sind 2008 noch nicht erschienen
- ↑ TE VwGH Beschluss 7. September 2005 2002/12/0129