Verwaltungsbeirat

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Wechseln zu: Navigation, Suche

Der Verwaltungsbeirat ist ein nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) vorgesehenes Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft. Er wird mit Stimmenmehrheit in der Wohnungseigentümerversammlung gewählt (bestellt). Die Einrichtung eines Verwaltungsbeirates ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben, sondern in das Ermessen der Eigentümer gestellt.

Der Verwaltungsbeirat besteht nach § 29 Absatz 1 Satz 2 WEG aus einem Wohnungseigentümer als Vorsitzenden und zwei weiteren Wohnungseigentümern als Beisitzer. Einer der Beisitzer kann zum Vertreter des Vorsitzenden bestimmt werden (vgl. § 24 Absatz 3 WEG). Die Vorschrift, dass (genau) drei Wohnungseigentümer den Beirat bilden, ist zwingend, wenn nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer etwas anderes geregelt ist. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass durch die Bestellung von nur zwei Eigentümern (weil sich kein dritter zur Kandidatur bereitfand) gar kein Verwaltungsbeirat entstanden ist.[1]

Die Aufgaben sind in § 29 WEG beschrieben. So unterstützt er beispielsweise den Verwalter bei seinen Aufgaben und ist auch für die Rechnungsprüfung zuständig: Bevor die Jahresabrechnung und der Wirtschaftsplan der Wohnungseigentümerversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt wird, sollen diese durch den Verwaltungsbeirat geprüft werden und dieser soll dazu Stellung nehmen. Gleiches gilt für Rechnungslegungen und Kostenanschläge (§ 29 Absatz 3 WEG).

Der Verwaltungsbeirat ist jedoch kein Vertretungsorgan der Wohnungseigentümer (und auch kein Aufsichtsorgan, wie Beispielsweise ein Aufsichtsrat einer AG) gegenüber dem Verwalter, sofern ihm diese Kompetenzen nicht ausdrücklich durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer übertragen wurden. Er hat beratende, vermittelnde und prüfende Funktionen. Der Verwalter ist nicht an Beschlüsse des Verwaltungsbeirats gebunden, sondern ausschließlich der Wohnungseigentümergemeinschaft verantwortlich. Oft werden allerdings von den Eigentümern Beschlüsse gefasst, die der Verwalter „in Abstimmung mit dem Verwaltungbeirat“ umsetzen soll.

Der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder dessen Vertreter können nach § 24 Abs. 3 WEG zur Wohnungseigentümerversammlung einladen, wenn ein Verwalter fehlt oder er sich pflichtwidrig weigert, die Versammlung einzuberufen.

Ist keine Vereinbarung über den Zeitraum der Bestellung in der Gemeinschaftsordnung als Bestandteil der Teilungserklärung enthalten oder im Rahmen der Beiratsbestellung beschlossen worden, ist der Verwaltungsbeirat auf unbestimmte Zeit bestellt.

[Bearbeiten] Literatur

  • Bärmann: Wohnungseigentumsgesetz. Kommentar, 11. Auflage, München 2010, ISBN 978-3-406-60576-5
  • Spielbauer / Then: WEG: Wohnungseigentumsgesetz mit weiterführenden Vorschriften. September 2008, ISBN 978-3503110391)
  1. BGH, Urteil vom 5. Februar 2010 - V ZR 126/09
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Meine Werkzeuge
Namensräume
Varianten
Aktionen
Navigation
Mitmachen
Drucken/exportieren
Werkzeuge