Verwertungsrecht
Das Verwertungsrecht des Urhebers eines Werkes im Sinne des Urheberrechts ist das ausschließliche Recht des Urhebers sein Werk zu verwerten, § 15 I,II UrhG. Die Verwertungsrechte sind in § 15 UrhG aufgelistet und in den §§ 16 - 22 UrhG geregelt. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Verwertungsrechten in körperlicher und in unkörperlicher Form.
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[Bearbeiten] Verwertungsrechte in körperlicher Form
Zu den Verwertungsrechten in körperlicher Form gehören das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht und das Ausstellungsrecht des Urhebers. Diese Liste der körperlichen Verwertungsrechte ist nicht abschließend.[1] Eine Verwertung in körperlicher Form liegt vor, wenn das Werk körperlich festgelegt ist und in dieser Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.[2]
[Bearbeiten] Verwertungsrechte in unkörperlicher Form
Die Verwertung in unkörperlicher Form umfasst insbesondere, d.h. auch diese Liste nach § 15 II UrhG ist nicht abschließend,[3] das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, das Senderecht, das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger und das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung. Bei der unkörperlichen Verwertung handelt es sich um verschiedene Arten der öffentlichen Wiedergabe.[2] Eine Wiedergabe ist in dem Sinne dann öffentliche, wenn sie gem. § 15 III UrhG für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Verwertungen in rein privatem Kreise fallen also nicht darunter.[3]
[Bearbeiten] Siehe auch
[Bearbeiten] Weblinks
[Bearbeiten] Einzelnachweise
- ↑ Loewenheim, Hndb. des UrhR, § 19 Rdnr. 4
- ↑ a b Loewenheim, Hndb. des UrhR, § 19 Rdnr. 5; Fromm/Nordemann, UrhG § 15 Rdnr. 2
- ↑ a b Loewenheim, Hndb. des UrhR, § 19 Rdnr. 5
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