Verzögerungsrüge

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Basisdaten
Titel: Gesetz über den Rechts­schutz bei über­langen Gerichts­verfahren und straf­recht­lichen Ermitt­lungs­verfahren
Art: Bundesgesetz (Deutschland)
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG
Rechtsmaterie: Prozessrecht_(Deutschland)
Fundstellennachweis: 300-2, 1104-1, 303-1, 303-8, 310-4, 320-1, 330-1, 340-1, 350-1, 360-7, 368-3, 402-41, 420-1, 421-1, 423-5-2, 424-5-1, 426-1, 442-5, 52-1, 52-5, 703-5, 752-6
Datum des Gesetzes: 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302)
Inkrafttreten am: 3. Dezember 2011
Letzte Änderung durch: Gesetz über die Beset­zung der großen Straf- und Jugend­kammern in der Haupt­ver­hand­lung und zur Ände­rung wei­te­rer gerichts­verfas­sungs­recht­li­cher Vor­schrif­ten so­wie des Bun­des­dis­zi­pli­nar­gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I, S. 2554)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2012
(Art. 5 G vom 6. Dezember 2011)
GESTA: C052
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Verzögerungsrüge ist ein Rechtsbehelf, der Rechtsschutzlücken in Fällen überlanger Verfahrensdauer schließen soll. Die Einlegung der Verzögerungsrüge ist Voraussetzung dafür, im Falle überlanger Gerichtsverfahren oder strafrechtlicher Ermittlungsverfahren einen angemessenen Ausgleich geltend machen zu können. Mit dem Rechtsbehelf sollen unter anderem Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Bezug auf die Gewährleistung von Rechtsschutz „in angemessener Zeit[1] (Art. 6 Abs. 1 EMRK – Gewährleistung eines fairen Verfahrens; Art. 13 EMRK – Recht auf eine wirksame Beschwerde) umgesetzt werden.

Die zur Einführung der Verzögerungsrüge erforderlichen Gesetzesänderungen sind im Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zusammengefasst.

Inhaltsverzeichnis

Gesetzgebungsverfahren [Bearbeiten]

Im Frühjahr 2010 stellte Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger einen Gesetzentwurf[2] vor, der den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren verbessern sollte[3]. Die Bundesregierung leitete am 3. September 2010 den Entwurf eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gemäß Art. 76 Abs. 2 S. 1 GG dem Bundesrat zu.[4] Rechtsausschuss, Finanzausschuss und Ausschuss für Innere Angelegenheiten begrüßten den Gesetzentwurf in Stellungnahmen grundsätzlich und schlugen zudem verschiedene Änderungen des Entwurfes vor.[5] Der Bundesrat nahm in seiner Sitzung am 15. Oktober 2010 gemäß Art. 76 Abs. 2 S. 2 GG zum Entwurf Stellung.

Anschließend brachte die Bundesregierung den Gesetzesentwurf in den Bundestag ein[6], der ihn am 20. Januar 2011 an den Rechts- und den Innenausschuss überwies[7]. Der Rechtsausschuss führte am 23. März 2011 eine öffentliche Anhörung durch[8]. Beide Ausschüsse behandelten den Gesetzentwurf am 25. Mai 2011 sowie am 28. September 2011; im Rechtsausschuss lagen zudem mehrere Änderungsanträge (17(6)80, 17(6)100) vor. Der Rechtsausschuss empfahl mit den Stimmen von CDU/CSU, FDP und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, den Gesetzesentwurf mit Änderungen anzunehmen [9][10]. Der Bundestag hat den Gesetzentwurf am 29. September 2011 in zweiter und dritter Lesung abschließend behandelt und sowohl den Gesetzentwurf mit den vom Rechtsausschuss empfohlenen Änderungen[11] als auch die vom Rechtsausschuss empfohlene Entschließung[12] angenommen.

Der Bundesrat stimmte in seiner 888. Sitzung am 14. Oktober 2011 dem (zustimmungsbedürftigen) Gesetz zu.[13] Einer Empfehlung des Rechtsausschusses[14], den Vermittlungsausschuss anzurufen, ist der Bundesrat somit nicht gefolgt. Der Rechtsausschuss hatte bemängelt, dass der Gesetzentwurf wesentliche Forderungen des Bundesrates nicht berücksichtigt habe. So sei die Beweislastumkehr des § 198 Abs. 2 S. 1 GVG zu streichen. Eine Entschädigungsklage solle zudem erst nach Abschluss des laufenden Verfahrens (und nicht bereits sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge) erhoben werden können, um weitere Verzögerungen des laufenden Verfahrens zu vermeiden.[15] Das Gesetz wurde am 24. November 2011 ausgefertigt und am 2. Dezember 2011 im Bundesgesetzblatt (S. 2302–2312) veröffentlicht.

Inhalt des „Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren“ [Bearbeiten]

Einführung von Verzögerungsrüge und Ausgleichsanspruch [Bearbeiten]

Verzögerungsrüge und Entschädigung werden zentral im Gerichtsverfassungsgesetz geregelt (§§ 198 ff. GVGVorlage:§§/Wartung/juris-seite). Soweit das Gerichtsverfassungsgesetz nicht bereits unmittelbar Anwendung findet, wurden die Verweisungen der jeweiligen Fachprozessordnungen auf das GVG entsprechend erweitert (z.B. § 173 VwGO, § 9 ArbGG).

Das Gesetz führt für überlange Gerichtsverfahren einen Entschädigungsanspruch ein, der materielle sowie immaterielle Nachteile umfasst (§ 198 Abs. 1 GVG). Der Ersatz entgangenen Gewinns im Rahmen des Ausgleichsanspruchs soll ausgeschlossen sein[16]. Eine Entschädigung immaterieller Nachteile setzt gemäß § 198 Abs. 2 S 2 GVG jedoch voraus, dass eine „Wiedergutmachung auf andere Weise“ im Sinne von § 198 Abs. 4 GVG nicht ausreichend ist[17]. Als Regelbetrag für den Ausgleich immaterieller Schäden legt § 198 Abs. 2 S. 3 GVG die pauschale Summe von 1200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung fest, von der die Gerichte jedoch aus Billigkeitsgründen abweichen können (§ 198 Abs. 2 S. 4 GVG). Für Zeitspannen der Verzögerung von unter einem Jahr sieht die Gesetzesbegründung eine anteilige Bemessung vor.[18]

Ob das Verfahren unangemessen lang angedauert hat, ist jeweils im Einzelfall zu bestimmen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Betroffene vor dem mit der (Haupt-)Sache befassten Gericht die Verfahrensdauer gerügt hat (Verzögerungsrüge – § 198 Abs. 2 GVG). Die Verzögerungsrüge kann ggf. wiederholt werden, frühestens jedoch erst nach einer Frist von sechs Monaten.

Eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge eingeklagt werden (§ 198 Abs. 5 GVG) und richtet sich gegen den Träger des Hauptsachegerichts, also entweder das jeweilige Bundesland oder den Bund. Für die Entschädigungsklage ist das Oberlandesgericht ausschließlich zuständig, in dessen Gerichtsbezirk die jeweilige Landesregierung ihren Sitz hat; richtet sich die Klage gegen den Bund, ist der Bundesgerichtshof zuständig (§ 201 GVG). Im Bereich der besonderen Gerichtsbarkeiten (Arbeits-, Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit) sind es die jeweiligen Fachgerichte.[19]

Sonderregelung für Strafverfahren [Bearbeiten]

Für Strafverfahren bestanden bereits bisher differenzierte Möglichkeiten, eine rechtsstaatswidrige überlange Dauer sowohl des Ermittlungs- als auch des Hauptverfahrens auszugleichen. Ein solcher Ausgleich kann etwa durch Berücksichtigung der Verzögerung im Rahmen der Strafzumessung oder sogar durch Einstellung des Verfahrens erfolgen. Die derartige Berücksichtigung einer überlangen Verfahrensdauer soll als „ausreichende Wiedergutmachung auf andere Weise“ im Sinne des § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG (§ 199 Abs. 3 GVG) gelten.

Sonderregelung für Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht [Bearbeiten]

Art. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren enthält mehrere Änderungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Für Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht wird mit der Verzögerungsbeschwerde (§§ 97a ff. BVerfGGVorlage:§§/Wartung/juris-seite) eine neue Verfahrensart eingeführt. Über Entschädigung und Wiedergutmachung wegen unangemessen langer Verfahrensdauer wird auf Grund dieser Verzögerungsbeschwerde entschieden (§ 97b Abs. 1 S.  1 BVerfGG). Die Erhebung einer Verzögerungsbeschwerde setzt ebenfalls eine Verzögerungsrüge voraus (§ 97b Abs. 1 S. 2 BVerfGG). Zur Entscheidung über die Verzögerungsbeschwerde ist eine mit vier Verfassungsrichtern besetzte Beschwerdekammer zuständig (§ 97c Abs. 1 BVerfGG)[20].

Literatur [Bearbeiten]

Gesamtdarstellungen
  • Peter Link, Tomas van Dorp: Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren. Beck, München 2012, ISBN 978-3-406-63633-2
  • Martin Marx, Werner Roderfeld: Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren. Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-7805-1
Gesetzgebungsverfahren
  • Stephan Beukelmann, Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Verfahren. In: NJW-Spezial, 2010, Heft 20, S. 632-633.
  • Franz Josef Düwell, Gesetzentwurf zum Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren. In: Fachanwalt Arbeitsrecht (FA), 2010, S. 202-205.
  • Thomas Hildebrandt, Natalie Klara Kaestner, Richter- und Schiedsrichterhaftung wegen überlanger Verfahrensdauer. In: Baurecht (BauR), ISSN 0340-7489, 2010, S. 2017-2024.
  • Annemarie Matusche-Beckmann, Patrizia Kumpf, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren – nach langem Weg ins Ziel? In: Zeitschrift für Zivilprozess (ZZP), ISSN 0342-3468, 124 (2011), S. 173-189.
  • Christine Steinbeiß-Winkelmann, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren. Zum neuen Gesetzentwurf der Bundesregierung. In: Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP), ISSN 0514-6496, 2010, Heft 7, S. 205-209.
Verzögerungsrüge
  • Christoph Althammer, Daniel Schäuble, Effektiver Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer – Das neue Gesetz aus zivilrechtlicher Perspektive. In: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), 2012, Heft 1/2, S. 1–7.
  • Thomas Böcker, Neuer Rechtsschutz gegen die überlange Dauer finanzgerichtlicher Verfahren. In: Deutsches Steuerrecht (DStR), 2011, Heft 46, S. 2173–2178.
  • Detlef Burhoff: Verfahrensverzögerung, überlange Gerichtsverfahren und Verzögerungsrüge – die Neuregelungen im GVG, Strafrechtsreport (StRR) 2012, 4 (online).
  • Christian Gercke, Julius Heinisch: Auswirkungen der Verzögerungsrüge auf das Strafverfahren, in: Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), 2012, Heft 6, S. 300–305.
  • Robert Magnus: Das neue Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. In: Zeitschrift für Zivilprozeß, 2012, Heft 1, S. 75–91.
  • Wolf-Rüdiger Schenke: Rechtsschutz bei überlanger Dauer verwaltungsgerichtlicher Verfahren. In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), 2012, Heft 5, S. 257–265.
  • Bernhard Joachim Scholz: Rechtsschutz gegen überlange Verfahrensdauer. In: Die Sozialgerichtsbarkeit (SGb) 2012, S. 19–24.
  • Ulrich Sommer: Die Verzögerungsrüge: »Auf der Suche nach der verlorenen Zeit«. In: Der Strafverteidiger (StV), 2012, Heft 2, S. 107–112.
  • Rüdiger Zuck: Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren vor dem BVerfG. In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), 2012, Heft 5, S. 265–270.
Entschädigungsanspruch und -klage
  • Annette Guckelberger: Der neue staatshaftungsrechtliche Entschädigungsanspruch bei überlangen Gerichtsverfahren. In: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV), 2012, Heft 8, S. 289–298.
  • Manfred Heine: Überlange Gerichtsverfahren – Die Entschädigungsklage nach § 198 GVG. In: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), 2012, Heft 6, S. 327–332.

Weblinks [Bearbeiten]

Siehe auch [Bearbeiten]

Einzelnachweise [Bearbeiten]

  1. Vgl. insbesondere das „Piloturteil“ der Fünften Sektion des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 6. Juli 2010 in der Rechtssache R. gegen Deutschland – 46344/06 – (nichtamtliche deutsche Übersetzung), (englische Fassung), sowie die zugehörige Pressemitteilung des Kanzlers vom 2. September 2010, Erstes Piloturteil in einem Verfahren gegen Deutschland: die überlange Verfahrensdauer vor deutschen Gerichten stellt ein strukturelles Problem dar (abgerufen am 6. Oktober 2011).
  2. Referentenentwurf „Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (PDF-Datei; 369 kB).
  3. Mehr Rechtsschutz bei überlangen Prozessen (Pressemitteilung des Bundesministeriums für Justiz vom 8. April 2010).
  4. BR-Drucksache 540/10.
  5. BR-Drucksache 540/1/10 vom 5. Oktober 2010.
  6. BT-Drucksache 17/3802 vom 17. November 2010.
  7. BT-Plenarprotokoll 17/84 vom 20. Januar 2011, 9494 C.
  8. Materialien und Stellungnahmen zur öffentlichen Anhörung vom 23. März 2011.
  9. Bundestags-Drucksache 17/7217 vom 28. September 2011 (PDF; 607 kB).
  10. vgl. auch Pressemitteilung der Fraktion CDU/CSU vom 28. September 2011, Wir schaffen Rechtsschutz gegen überlange Verfahrensdauern bei Gerichten, abgerufen am 28. September 2011.
  11. Bundestags-Drucksache 17/7217 vom 28. September 2011 (PDF; 607 kB), Beschlussempfehlung Nr. 1.
  12. Bundestags-Drucksache 17/7217 vom 28. September 2011 (PDF; 607 kB), Beschlussempfehlung Nr. 2, die unter anderem vorsieht, die Anwendung des Gesetzes zwei Jahre nach seinem Inkrafttreten zu evaluieren.
  13. Bundesrats-Drucksache 587/11 (Beschluss) [PDF] vom 14. Oktober 2011, abgerufen am selben Tag.
  14. Empfehlungen der Ausschüsse zu Punkt 8 der 888. Sitzung des Bundesrates am 14. Oktober 2011 (BR-Drucks 587/1/11).
  15. Vgl. auch die Vorschau des Bundesrates vom 11. Oktober 2011 auf seine 888. Sitzung, abgerufen am 12. Oktober 2011.
  16. Vgl. BT-Drucks. 17/7217 (PDF; 607 kB), S 1 f.
  17. Zu diesem Punkt lag ein Änderungsantrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen (Ausschuss-Drucks. 17[6]80) vor, auf den Dr. Ulf Kämpfer in seiner Stellungnahme (PDF, 744 kb) hinweist. Vgl. dazu auch die Pressemitteilung der Fraktion der Grünen vom 23. März 2011. Der – abgelehnte – Änderungsantrag ist in der Bundestags-Drucksache 17/7217 (PDF; 607 kB) im Wortlaut wiedergegeben (S. 34-36).
  18. BT-Drucks. 17/3802 vom 17. November 2010, S. 20.
  19. So tritt beispielsweise gemäß § 9 Abs. 2 ArbGG an die Stelle des OLG das LArbG und an die Stelle des BGH das BAG.
  20. Zur aktuellen Besetzung der Beschwerdekammer siehe den Plenarbeschluss vom 16. Dezember 2011. Bundesverfassungsgericht, abgerufen am 12. Februar 2013.
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