Volksabstimmung

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Dieser Artikel behandelt die Volksabstimmung, für die Kleinpartei Volksabstimmung (Ab jetzt…Bündnis für Deutschland) siehe dort.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Bundesrepublik Deutschland

In der Bundesrepublik Deutschland heißt die Volksabstimmung auch Bürger- oder Volksentscheid.

Das dogmatische Fundament des Menschenrechts der Abstimmungen erlaubt nicht nur die Abstimmung zu einem Thema (Landeszugehörigkeit) oder im nationalen Rahmen, sondern auch international und/oder zwischenstaatlich.

[Bearbeiten] Bund

Nach Artikel 29 des Grundgesetzes ist bei einer Neugliederung des Bundesgebiets ein Volksentscheid zur Bestätigung nötig (zum Beispiel Grenzveränderungen eines Bundeslandes), sowie nach Artikel 146 des Grundgesetzes zur Verfassungsablösung.

Artikel 20 Grundgesetz lautet: „(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“

[Bearbeiten] Länder

Auf der Ebene der Bundesländer sehen heute alle Landesverfassungen Volksbegehren und Volksentscheide vor. Im Nachkriegsdeutschland war jedoch Bayern lange Zeit das einzige Land, das Volksabstimmungen kannte; diese wurden dort, durch die Schweiz inspiriert, 1946 eingeführt.

Auf kommunaler Ebene gibt es Bürgerbegehren/Bürgerentscheide.

[Bearbeiten] Österreich

[Bearbeiten] Allgemeines

In Österreich gibt es zwei Formen des Referendums: die Volksabstimmung und die Volksbefragung. Nicht zu verwechseln mit diesen Formen des Plebiszits ist ein weiteres Element der direkten Demokratie, das Volksbegehren, das eine qualifizierte Form einer Petition an den Nationalrat darstellt.

[Bearbeiten] Durchführung und Wirkung

Eine Volksabstimmung ist durchzuführen:

  • wenn der Nationalrat beschließt, eine Volksabstimmung über einen seiner Gesetzesbeschlüsse durchzuführen, oder wenn dies die Mehrheit der Mitglieder des Nationalrats verlangt (Art 43 B-VG);
  • über jede Gesamtänderung der Bundesverfassung (Art 44 Abs 3 B-VG);
  • über eine Teiländerung der Bundesverfassung (also über jedes Bundesverfassungsgesetz), wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrats verlangt wird (Art 44 Abs 3 B-VG);
  • wenn die Bundesversammlung eine Volksabstimmung über die Absetzung des Bundespräsidenten verlangt (Art 60 Abs 6 B-VG; die Bundesversammlung ist zu diesem Zweck vom Bundeskanzler aufgrund eines Antrags des Nationalrates einzuberufen).

Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Volksabstimmung finden sich in einem eigenen Bundesgesetz, dem Volksabstimmungsgesetz 1972. Die Volksabstimmung wird vom Bundespräsidenten angeordnet; eine Volksabstimmung zur Absetzung des Bundespräsidenten jedoch von den zur Vertretung des Bundespräsidenten berufenen Organen (§ 1 VolksabstimmungsG). Stimmberechtigt ist, wer am Abstimmungstag das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt; der Ausgang der Volksabstimmung ist bindend. Eine Volksabstimmung (und auch eine Volksbefragung) unterscheidet sich in der Durchführung fast nicht von einer Wahl. Ebenso wie bei dieser können Auslandsösterreicher an einer Volksabstimmung teilnehmen. Bundesgesetze, die auf einer Volksabstimmung beruhen, sind mit Berufung auf das Ergebnis der Volksabstimmung kundzumachen.

[Bearbeiten] Bisherige Volksabstimmungen

Es gab bislang erst zwei Volksabstimmungen in der zweiten Republik:

  1. Volksabstimmung vom 5. November 1978 über ein Bundesgesetz zur friedlichen Nutzung der Kernenergie in Österreich (Inbetriebnahme des Kernkraftwerk Zwentendorf): „Soll der Gesetzesbeschluss des Nationalrates vom 7. Juli 1978 über die friedliche Nutzung der Kernenergie in Österreich (Inbetriebnahme des Kernkraftwerkes Zwentendorf) Gesetzeskraft erlangen?“
    Ergebnis: 50,5 % stimmten mit „Nein“. Auffallend war ein starkes West-Ost-Gefälle. Die Ablehnung betrug in Vorarlberg 84,4 %, im Burgenland jedoch nur 40,2 %.
  2. Volksabstimmung vom 12. Juni 1994 über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union: „Soll der Gesetzesbeschluss des Nationalrates vom 5. Mai 1994 über das Bundesverfassungsgesetz über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union Gesetzeskraft erlangen?“
    Ergebnis: 66,6 % stimmten mit „Ja“.

Eine Volksbefragung wurde auf Bundesebene noch nie durchgeführt.

[Bearbeiten] Schweiz

Siehe: Volksentscheid

[Bearbeiten] Italien

In Italien heißt die Volksabstimmung Referendum.

[Bearbeiten] Gesamtstaatliche Ebene

Auf staatlicher Ebene gibt es folgende Referenda:

Aufhebendes Referendum (referendum abrogativo): Die Außerkraftsetzung eines „Gesetzes oder einer gesetzesvertretenden Maßnahme mit Gesetzeskraft“ (Gesetzes- oder Legislativ-Dekret) oder eines Teiles derselben ist zum Volksentscheid zu bringen, wenn dies von fünfhunderttausend Wählern oder von fünf Regionalräten verlangt wird. Bei „Steuer- und Haushaltsgesetzen sowie bei Gesetzen, die eine Amnestie, einen Straferlass oder die Ermächtigung zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge zum Gegenstand haben“, ist die Volksbefragung unzulässig. Anspruch auf Teilnahme an Volksabstimmungen hat jeder zur Wahl der Abgeordnetenkammer berechtigte Bürger. Der zum Volksentscheid gebrachte Vorschlag gilt dann als angenommen, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten an der Volksabstimmung teilnehmen und die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erreicht wird.

Beratendes Referendum (referendum consultivo) nach Art. 132 Verf.: „Nach Anhörung der Regionalräte kann die Zusammenlegung bestehender oder die Bildung neuer Regionen verfügt werden, wobei jede neue Region eine Bevölkerung von mindestens einer Million Einwohner aufweisen muss. Eine solche Neugliederung kann dann erfolgen, wenn eine mindestens ein Drittel der betroffenen Bevölkerung vertretende Anzahl von Gemeinderäten dies verlangt und wenn der Antrag durch Volksabstimmung von der Mehrheit der betroffenen Bevölkerung angenommen wird. Die Ablösung einer Provinz oder einer Gemeinde von einer Region und ihre Angliederung an eine andere Region können – mit der durch Volksabstimmung ausgedrückten Zustimmung der Mehrheit der Bevölkerungen der betroffenen Provinz bzw. Provinzen oder der betroffenen Gemeinde bzw. Gemeinden – auf Verlangen der betroffenen Provinzen und Gemeinden, nach Anhörung der Regionalräte, durch ein Gesetz der Republik zugelassen werden.

Konfirmatives Referendum (referendum confermativo): „Verfassungsänderungsgesetze“ und sonstige „Verfassungsgesetze“ sind dann zum Volksentscheid zu bringen, wenn binnen drei Monaten nach ihrer Veröffentlichung ein Fünftel der Mitglieder einer Kammer oder fünfhunderttausend Wähler oder fünf Regionalräte dies begehren. Das zum Volksentscheid gebrachte Gesetz wird nur dann verkündet, wenn es die Zustimmung der Mehrheit aller gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat. Einem Volksbegehren wird nicht stattgegeben, wenn das Gesetz bei der zweiten Abstimmung in den Kammern die Zustimmung von jeweils zwei Dritteln der Mitglieder erhalten hat.

[Bearbeiten] Regionale und lokale Ebene

Weitere Referenda sind auf regionaler und kommunaler Ebene vorgesehen.

[Bearbeiten] Vereinigte Staaten von Amerika

Über die Hälfte der Staaten der USA ermöglichen durch ihre Verfassungen Volksabstimmungen, die ab dem ausgehenden 19. Jahrhundert nach dem direkten Vorbild der Schweiz eingeführt worden sind.

[Bearbeiten] Siehe auch

Wahlrecht, Volksbegehren, Volksentscheid, Volksbefragung, Volksentscheide in der Schweiz, Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, Straße der Demokratie, Volksabstimmungen im Gefolge des Versailler Vertrags

[Bearbeiten] Literatur

  • Ottmar Jung, Franz-Ludwig Knemeyer: Im Blickpunkt: Direkte Demokratie. München 2001, ISBN 3-7892-8063-1
  • Andreas Kost: Direkte Demokratie in den deutschen Ländern. Wiesbaden 2005, ISBN 3-531-14251-8
  • Ulf Wolter: Endstation Wahlen und Volksabstimmungen? Eine Anmerkung in: perspektiven ds, Marburg 2001, ISSN 0939-3013[1]
  • Jürgen Habermas: Hat die Konstitutionalisierung des Völkerrechts noch eine Chance? – Politisch verfasste Weltgesellschaft vs. Weltrepublik, in Der gespaltene Westen, Frankfurt am Main 2004, ISBN 3-518-12383-1

[Bearbeiten] Weblinks

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