Vollrausch

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Im deutschen Strafrecht versteht man unter Vollrausch eine Straftat nach § 323a Strafgesetzbuch (StGB). Vollrausch als Straftat greift dann, wenn eine begangene Straftat wegen des Vollrausches des Täters nicht bestraft werden kann. Ein stark alkoholisierter Täter kann das Unrecht seiner Tat nicht erkennen und ist daher schuldunfähig, die Tat selbst kann nicht bestraft werden. Früher wurde ein solcher Täter anhand der - problematischen - Rechtsfigur der actio libera in causa bestraft, er habe also den Zustand vorsätzlich herbeigeführt, um straffrei auszugehen.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Problemstellung

Das deutsche Strafrecht schließt eine Bestrafung eines Täters aus, wenn dieser bei Begehung der Tat schuldunfähig war (§ 20 StGB). Das bedeutet, dass grundsätzlich nur bestraft werden kann, wer das Unrecht seiner Tat erkennen kann und auch in der Lage ist, nach dieser Erkenntnis zu handeln.

Das führt dazu, dass eine Tat, die jemand in schwer betrunkenem Zustand begeht, nicht bestraft werden kann, weil der Täter aufgrund der Alkoholwirkung das Unrecht seiner Tat nicht erkennen kann.

[Bearbeiten] Gedanklicher Ansatz der Vollrausch-Strafnorm

Damit ein Straftäter, der in diesem Zustand gehandelt hat, trotzdem bestraft wird, wurde (durch Gesetz vom 24. November 1933) der Straftatbestand des Vollrausches in das StGB aufgenommen (nach mehreren Umnummerierungen heute § 323a StGB), der den schuldhaft herbeigeführten Vollrausch bestraft. Dies trifft aber nur ein, wenn in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begangen wurde und der Täter aufgrund der rauschbedingten Schuldunfähigkeit sonst nicht bestraft werden könnte.

Das bedeutet, dass aus § 323a StGB nicht das Verhalten des Schuldunfähigen bestraft wird, sondern das Verhalten, welches zur Schuldunfähigkeit geführt hat.

Vor Einführung des Vollrausch-Paragraphen konnten derart gelagerte Fälle nur über die Rechtsfigur der actio libera in causa gelöst werden, die jedoch möglicherweise mit dem Rechtsgrundsatz der nulla poena sine culpa („keine Strafe ohne Schuld“) im Widerspruch steht.

[Bearbeiten] Bedingungen, Strafmaß und Einschränkungen

Objektive Tatbestandsmerkmale sind nur die vorsätzliche oder fahrlässige Herbeiführung eines Rausches (durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel).

Die Begehung einer rechtswidrigen Tat im Zustand der rauschbedingten Schuldunfähigkeit („Rauschtat“) ist dagegen nur eine objektive Bedingung der Strafbarkeit.

Das Strafmaß beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe, darf dabei jedoch nicht höher sein, als das Strafmaß der Rauschtat. Ferner wird das Delikt „Vollrausch“ nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen hin verfolgt, wenn gleiches auch für die Rauschtat vorgegeben ist.

[Bearbeiten] Umgangssprachliche Bedeutung

Umgangssprachlich versteht man unter einem Vollrausch einen fortgeschrittenen Rauschzustand, in dem der Berauschte so weit die Kontrolle über sich selbst verliert, dass er sich später nicht mehr an die Erlebnisse während des Rausches erinnern kann („Filmriss“).

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Literatur

  • Karl Lackner: Strafgesetzbuch. Kommentar mit Erläuterungen, 25. Auflage, Beck Juristischer Verlag, ISBN 3406522955
  • Herbert Tröndle: Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 53. Auflage, Beck Juristischer Verlag, ISBN 3406539009
  • Wolfgang Joecks: Studienkommentar StGB, 6. Auflage, Beck Juristischer Verlag, ISBN 3406538452
  • Adolf Schönke: Strafgesetzbuch, 27. Auflage, Beck Juristischer Verlag, ISBN 3406517293
  • Johannes Wessels: Strafrecht Besonderer Teil 1. Straftaten gegen Persönlichkeits- und Gemeinschaftswerte, 29. Auflage, Verlag Müller (Heidelberg), ISBN 381147328X
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