Vorbereitungsdienst
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Der Vorbereitungsdienst ist die von einem Beamten zur Vorbereitung auf sein späteres Amt nach der entsprechenden Laufbahnverordnung abzuleistende Ausbildungszeit, während der er als Anwärter (einfacher, mittlerer, gehobener Dienst) bzw. Referendar (höherer Dienst) tätig ist. Vorbereitungsdienste sind für alle Laufbahngruppen vorgesehen und schließen außer im einfachen Dienst mit einer Laufbahnprüfung ab.
§ 14 Abs. 2 und Abs. 5 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) legt die Mindestzeiten fest:
- gehobener Dienst: 3 Jahre, falls kein Studium gefordert ist, bei gefordertem Studium ist er verkürzt. Bei Bezirksnotaren kann der Vorbereitungsdienst länger sein.
- höherer Dienst: 2 Jahre
Die für die Ablegung einer Offiziersprüfung (Offizierspatent), Feldwebelprüfung oder Unteroffizersprüfung erforderlichen Wehrdienstzeiten sind kein Vorbereitungsdienst im Sinne des Beamtenrechts.
In Laufbahnen besonderer Fachrichtung entfällt der Vorbereitungsdienst; es findet dann auch keine Laufbahnprüfung statt.
Dient ein Vorbereitungsdienst auch der Vorbereitung auf einen anderen Beruf als die Beamtenlaufbahn, so kann er als besonderes öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis mit geringeren Bezügen und ohne Verleihung des Beamtenstatus ausgestaltet werden, § 14 Abs. 1 BRRG. Aus Kostengründen haben beinahe alle Bundesländer das Rechtsreferendariat in ein solches Ausbildungsverhältnis umgewandelt.
[Bearbeiten] Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des höheren Dienstes im Staatsdienst
In der Laufbahngruppe des höheren Dienstes gibt es meist vorbereitende Referendariate. Diese dauern zwei Jahre, außer bei besonderen Fachrichtungen. Anwärter nach dem Referendariat tragen teilweise die Bezeichnung Assessor.
Spezielle Vorbereitungsdienste der höheren Laufbahn sind:
- Attachéausbildung - Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst
- Bibliotheksreferendariat
- Lehramtsreferendariat
- Rechtsreferendariat
- Technisches Referendariat
- Ausbildung für den tierärztlichen Staatsdienst (in Baden-Württemberg, der Kandidat steht nicht im Beamtenverhältnis, der Abschluss dieses Lehrganges ist jedoch Voraussetzung für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis. Im eigentlichen Beamtenverhältnis findet dann keine Ausbildung oder Prüfung mehr statt, da es sich um eine Laufbahn besonderer Fachrichtung nach der Landeslaufbahnordnung handelt.)
[Bearbeiten] Vorbereitungsdienst im kirchlichen Dienst
- Vikariat: Vorbereitungsdienst für den Beruf des evangelischen Pfarrers (Höherer Dienst im kirchlichen Beamtenverhältnis)
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