Vortäuschen einer Straftat

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Das Vortäuschen einer Straftat ist ein Vergehen. Im deutschen Recht ist das Vortäuschen einer Straftat im Strafgesetzbuch § 145d geregelt und gehört somit zu den Straftaten gegen die öffentliche Ordnung.

[Bearbeiten] Wortlaut

§ 145d des Strafgesetzbuches lautet:

(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,

1. dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder

2. dass die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten

1. an einer rechtswidrigen Tat oder

2. an einer bevorstehenden in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat

zu täuschen sucht.

[Bearbeiten] Verjährung

Die Höchststrafe für das Vortäuschen einer Straftat beträgt drei Jahre, daher verjährt die Tat laut § 78 nach fünf Jahren.

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