Waffengesetz (Schweiz)
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition |
| Kurztitel: | Waffengesetz |
| Abkürzung: | WG |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Schweiz |
| Rechtsmaterie: | |
| SR: | 514.54, Verordnung |
| Datum des Gesetzes: | 20. Juni 1997 |
| Inkrafttreten am: | 1. Januar 1999 |
| Letzte Änderung durch: | AS 2007 1411 (Zollgesetz) |
| Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! | |
Das schweizerische Waffengesetz, Langtitel Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG) regelt den Umgang mit Waffen (einschliesslich Hieb- und Stichwaffen), Elektroschockgeräten, Schusswaffen und Munition in der Schweiz sowie den Erwerb, die Lagerung, das Tragen, das Mitführen, den Handel, die Ein-, Aus- und Durchfuhr und die Herstellung von Waffen. Auch definiert es Zubehör (Schalldämpfer, Laser- und Nachtsichtzielgeräte) und verbotene Gegenstände (z.B. Springmesser, Schlagringe) und verbietet oder beschränkt deren Erwerb.
Die Schweizerische Waffengesetzgebung gilt als eine der liberalsten der Welt, indem Besitz, Erwerb und Handel mit Waffen und Munition grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise mit Einschränkungen belegt werden. (Zum Umgang mit den privat aufbewahrten Armeewaffen der Milizsoldaten siehe Schweizer Armee#Schusswaffe)
Die Regelungen des WG werden in der Waffenverordnung (WV) näher ausgestaltet.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Geltungsbereich
Das Gesetz soll den Missbrauch von Waffen, Zubehör und Munition bekämpfen. Es regelt den privaten und kommerziellen Erwerb, die Aufbewahrung, den Transport, das Tragen und den Handeln mit Waffen, Zubehör, Bestandteilen und Munition. Das Gesetz gilt nicht für Zoll- und Polizeibehörden sowie das Militär. Ebenfalls ausgenommen sind Waffen, die vor 1890 hergestellt wurden.
Als Waffen im Sinne des Gesetzes gelten alle (a) Feuerwaffen aber auch (b) Sprühdosen wie Pfefferspray oder Tränengas, (c) Dolche[1], Schmetterlingsmesser und Klappmesser, die Einhändig bedienbar sind,[2] (d) Schlagringe, Ruten, Stöcke, Wurfsterne und dergleichen. Auch unter das Gesetz fallen (e) Elektroschockgeräte wie Taser. Der Erwerb, das Tragen, das Vermitteln sowie die Einfuhr von Waffen nach den Buchstaben c bis e ist verboten. Die Kantone können in gewissen Rahmen Ausnahmen bewilligen. Verboten ist auch der Umgang mit Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Waffen umgebauten Seriefeuerwaffen, ausgenommen umgebaute Ordonanzwaffen (Persönliche Waffen der Armeeangehörigen, diese können nach Ende der Dienstzeit für ein geringes Entgelt zu halbautomatischen Waffen umgebaut lassen werden und gehen dann ins Eigentum der Soldaten über.) Nicht verboten ist der Erwerb sämtlicher Waffentypen durch Vererbung.
[Bearbeiten] Entstehung & Geschichte
Vor der Einführung des aktuell gültigen Waffengesetzes im Jahr 1999 war das Waffengesetz kantonal geregelt, wobei ein eidgenössisches Konkordat einige Eckpfeiler setzte. Mit restriktiveren Regelungen und Vereinheitlichungen versucht die Bundespolitik Missbrauch von Waffen einzuschränken und die kantonalen Unterschiede einzuebnen. Für halbautomatische Langwaffen wurde eine Waffenerwerbsscheinpflicht eingeführt, ebenso wie Schalldämpfer und Laserzielhilfen verboten wurden. Die Vergabe von Waffentragbewilligungen wurde faktisch eingestellt, mit Ausnahme von Sicherheitsbediensteten.
Die historisch sehr liberale Waffengesetzgebung wurde mit dem Gesetz allerdings nur geringfügig verschärft. Der Erwerb und der Besitz von Waffen ist jedem Bürger explizit gestattet, sofern das Gesetz dazu keine besonderen Bestimmungen enthält.
[Bearbeiten] Erwerb
Der Erwerb von Waffen ist im internationalen Vergleich sehr einfach möglich. Schweizer Bürgern (oder Ausländern mit einer Niederlassungsbewilligung) ist der Erwerb nicht verbotener Waffen im Handel gestattet, sofern sie einen Waffenerwerbsschein vorweisen können. Dieser wird in der Regel formlos vom Kanton abgegeben, sofern die Person mindestens 18 Jahre alt und nicht entmundigt oder einschlägig vorbestraft ist.
Wer eine Waffe von einer Privatperson erwerben will, benötigt keinen Erwerbsschein. Der Verkäufer muss allerdings alles in seiner Macht stehende tun, um sicherzustellen, dass der Erwerber damit niemandem Schaden zufügen wird und muss seine Identität überprüfen.
Keinen Waffenerwerbsschein benötigt ausserdem, wer einschüssige Gewehre oder Nachbildungen von Vorderladern erwerben will. Ebenfalls ohne Erwerbsschein sind Repetiergewehre[3] für Sportschützen und Jagdwaffen zu erwerben.
Der Kaufvertrag muss in jedem Fall schriftlich festgehalten und zehn Jahre aufbewahrt werden.
Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung benötigen zum Erwerb auf jeden Fall einen Erwerbsschein. Sie müssen, um diesen zu erhalten, nachweisen, dass sie in ihrem Heimatstaat berechtigt sind, eine Waffe zu erwerben. Grundsätzlich verboten ist der Erwerb (auch von Privaten) und das Tragen von Waffen, Munition und dergleichen Angehörigen folgender Staaten:
- Bundesrepublik Jugoslawien
- Kosovo
- Bosnien-Herzegowina
- Mazedonien
- Türkei
- Sri Lanka
- Algerien
- Albanien
Ausnahmebewilligungen kann nur der Bund erteilen.
Die gleichen Regelungen gelten auch für den Erwerb von Munition. An Schiessanlässen kann diese vereinfacht erworben werden. Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, darf nicht verschossene Munition mit nach Hause nehmen.
[Bearbeiten] Handel
Wer gewerbsmässig mit Waffen handeln oder solche herstellen will, muss die Voraussetzungen zum Erwerb von solchen erfüllen. Ausserdem muss die Firma im Handelsregister eingetragen sein, der Bewerber muss eine Prüfung ablegen und muss sicherstellen, dass die Geschäftsräume, in denen die Waffen und das Zubehör aufbewahrt wird, vor Diebstahl gesichert sind.
Privaten ist es Verboten, Waffen und Waffenbestandteile herzustellen oder so zu manipulieren, dass sie als Verbotene Waffen angesehen werden.
Bewilligungspflichtig sind Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, Bestandteilen und Munition, sowohl für kommerzielle Zwecke als auch für Privatgebrauch.
[Bearbeiten] Aufbewahrung
Waffen müssen sicher aufbewahrt werden. Der Zugriff unberechtigter Dritter muss verhindert werden, etwa indem der Verschluss gesondert aufbewahrt wird. Dieser ist in der Regel klein genug um gut versteckt werden zu können, ohne diesen ist die Waffe jedoch unbrauchbar.
Diebstähle von Waffen müssen sofort gemeldet werden.
[Bearbeiten] Waffentragen
Wer in der Öffentlichkeit eine Waffe tragen will, braucht eine Bewilligung. Diese wird erteilt, wenn
- die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erwerbsscheins erfüllt sind,
- die Person glaubhaft macht, dass er die Waffe benötigt um sich selbst, Dritte oder Sachen schützen zu können und
- eine Prüfung bestanden wird.
Die Bewilligung gilt höchstens fünf Jahre. Keine solche brauchen Jäger mit entsprechender Bewilligung sowie Jagdaufseher und Wildhüter. Zum Erwerb einer Jagdlizenz muss eine kantonal geregelte Prüfung abgelegt werden.
Sofern die Waffe ungeladen ist, ist das Mitführen gestattet, insbesondere auf dem Weg zu Schiessübungen und Kursen und natürlich zum Zeughaus.
Beschlagnahmt werden Waffen, sofern der Träger nicht über die entsprechende Bewilligung zum Besitz verfügt oder die Bedingungen dafür nicht mehr erfüllt (etwa bei einer Verurteilung wegen Gewalttaten).
[Bearbeiten] Strafen
Mit Gefängnis oder Busse (im Extremfall bis zu 5 Jahre oder 100'000 Franken) wird bestraft, wer
- Ohne Berechtigung Waffen (entsprechend diesem Gesetz) erwirbt, vertreibt, einführt, ausführt, herstellt oder abändert,
- Die notwendigen Bewilligungen für Ein- oder Ausfuhr nicht beantragt,
- Falsche Angaben zur Erteilung einer solchen macht,
- Waffen oder deren Bestandteile nicht sicher lagert,
- Dokumente fälscht,
- Sorgfaltspflichten vernachlässigt,
- Verträge unwahr aufsetzt oder manipuliert,
- Verlust nicht meldet oder
- Eine vorhandene Waffentragbewilligung nicht mitführt.
[Bearbeiten] Revision und Zukunft
Das WG ist zur Zeit in parlamentarischer Beratung. Die Änderungen wurden insbesondere nötig durch den Beitritt zum Schengener Abkommen, ebenso wie zur Schliessung von Gesetzeslücken. Das Vorhandensein von Gesetzeslücken oder erweitertem Regelungsbedarf wird seitens Schützen und Sammlern mehrheitlich verneint.
[Bearbeiten] Anmerkungen
- ↑ Als Dolche gelten Messer die höchstens 30 cm lang und symmetrisch oder mit einer gezackten Rückseite versehen sind
- ↑ Sofern die Klinge mindestens 5cm und das Messer insgesamt mindestens 12cm lang ist
- ↑ Darunter fallen auch alte Ordonanzwaffen wie die Karabiner 11 und 31
[Bearbeiten] Literatur
- Richard Munday: Most armed and most free? Piedmont Publishing. Brightlingsea/Essex 1996
[Bearbeiten] Weblinks
- Text des Waffengesetzes
- Text der Waffenverordnung
- Informationen über das Waffengesetz und der laufenden Revision auf der Webseite des Bundesamtes für Polizei (Fedpol)
| Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen! |

