Wehrübung
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Wehrübung ist eine Art des Wehrdienstes (Art. 16 GG) in der Bundeswehr. Dabei leisten ehemalige Soldaten oder nicht mehr grundwehrdienstpflichtige Ungediente erneut aktiven Wehrdienst. Für Männer gilt hierfür das Wehrpflichtgesetz. Ehemalige Berufs- und Zeitsoldaten sowie Frauen, die nicht oder nicht mehr der Wehrpflicht unterliegen, können zu Dienstleistungen herangezogen werden. Die folgenden Ausführungen für Wehrübungen gelten analog für Dienstleistungen.
Während der Wehrübung haben die Reservisten und Reservistinnen die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Soldaten. Bei einer Wehrübung entfällt zudem im dienstlichen Schriftverkehr der Schriftzusatz "d. R." (der Reserve).
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Arten der Reserve
Die Bundeswehr unterscheidet bei der Reserve mehrere Arten. In den Anfangsjahren der Bundeswehr gab es die Stufen
- Reserve I: alle mob-eingeplanten Reservisten (d. h. auf einem V-STAN-Dienstposten eingeplant und im Spannungs- oder Verteidigungsfall zum zeitlich unbegrenzten Wehrdienst einberufen),
- Reserve II: alle ausgebildeten, aber nicht mob-eingeplanten Reservisten,
- Ersatzreserve I: alle tauglich gemusterten Wehrpflichtigen,
- Ersatzreserve II: alle noch nicht gemusterten Wehrpflichtigen.
Diese Einteilung wurde ersetzt durch
- Alarmreserve: alle mob-eingeplanten Reservisten,
- (Reservisten der Alarmreserve waren im Besitz eines so gekennzeichneten Einberufungsbescheides und mussten sich nach Verkündigung des Verteidigungsfalles unverzüglich bei ihrem Truppenteil melden.)
- Führerreserve: Ersatz für ausgefallenes Führungspersonal ab Bataillonskommandeur aufwärts,
- Personalreserve: alle ausgebildeten, aber nicht mob-eingeplanten Reservisten,
- (Sofern diese Reservisten im Besitz eines Einberufungsbescheides mit einem Stichwort waren, mussten sie sich erst dann bei ihrem Truppenteil melden, wenn die Bundesregierung durch Aufruf in den Massenmedien das Stichwort bekanntgab.)
- Ersatzreserve: alle nicht ausgebildeten Wehrpflichtige.
und nach beginnender Auflösung der nichtaktiven Truppenteile zu Beginn der 90er Jahre des 20. Jahrhunderts ergänzt durch
- Beorderungsreserve: Personal, dessen bisherige Beorderung (= Einplanung auf einem Dienstposten für Reservisten) weggefallen war und das zu einer neuen Einplanung bereit war.
Mit der Reservistenkonzeption 2003 wird nur noch unterschieden in die Verwendungskategorien
- Verstärkungsreserve: alle in den Streitkräften für Reservisten geplanten (STAN)-Dienstposten. Sie sollen bevorzugt mit Freiwilligen besetzt werden. Verstärkungsreservisten werden für die Einsatzbereitschaft von Truppenteilen und Dienststellen im Frieden und für die Herstellung der Verteidigungsbereitschaft benötigt.
- Personalersatz: alle für eine Doppelbesetzung (so genannte Spiegelung als planerische Vorsorge zur Kompensation eines zeitlich begrenzten, höheren Personalbedarfs ) von Dienstposten eingeplanten Reservisten. Hier sollen ausschließlich Freiwillige beordert werden, insbesondere Offiziere, Unteroffiziere, Führungsnachwuchs und Spezialisten.
- Allgemeine Reserve: alle im Frieden nicht beorderten Reservisten, die im Verteidigungsfall für den Aufwuchs der Bundeswehr zur Verfügung stehen.
[Bearbeiten] Arten von Wehrübungen
Bei Pflichtwehrübungen werden „mob-eingeplante“ Reservisten wie beim Grundwehrdienst von Amts wegen durch einen Einberufungsbescheid einberufen. Der Einberufungsbescheid muss dem Reservisten spätestens vier Wochen vor Beginn der Wehrübung zugegangen sein. Eine erneute Pflichtwehrübung darf frühestens nach Ablauf von zwölf Monate seit der letzten Pflichtwehrübung (oder dem Ende der aktiven Dienstzeit) erfolgen.
Eine Ausnahme von dieser Regelung galt während des Kalten Krieges für sogenannte „Alarmierungsübungen“ zur Überprüfung der Alarmierungswege (siehe unten Truppenwehrübung Form 3). Bei Einsätzen im Rahmen von Hilfeleistungen im Inland sowie zum Schutz Deutschlands und seiner Bürgerinnen und Bürger im Frieden sind Einberufungen dafür Beorderter auch ohne Fristen möglich.
Die Gesamtdauer der möglichen Pflichtwehrübungen ist begrenzt (§ 6 WPflG)
- bei Mannschaften auf höchstens sechs Monate,
- bei Unteroffizieren auf höchstens neun Monate,
- bei Offizieren auf höchstens zwölf Monate.
Reservisten können mit Zustimmung der personalbearbeitenden Dienststelle und des entsprechenden Truppenteils jederzeit auch freiwillige Wehrübungen ableisten, soweit dadurch nicht die zulässige jährliche Höchstdauer (siehe unten) überschritten wird. Dies gilt insbesondere für Wehrübungen bei Auslandseinsätzen.
[Bearbeiten] Formen der Wehrübungen
Eine Form der Wehrübung ist die Truppenwehrübung, bei der in der Regel ein ganzer nicht-aktiver Truppenteil, bestehend aus Reservisten, eingezogen wird. Unterschieden wird zwischen
- Truppenwehrübung Form 1, bei der die Einheit komplett einberufen wird (Dauer meist 12 Tage),
- Truppenwehrübung Form 2, bei der nur das Führungs- und Funktionspersonal der Einheit einberufen wird,
- Truppenwehrübung Form 3, bei der nur alarmiert wird und die Reservisten sofort nach Eintreffen und Registrieren wieder entlassen werden.
Inzwischen sind aber die nicht-aktiven Truppenteile fast alle aufgelöst (ab 2008 gibt es nur noch insgesamt 14 nichtaktive und 3 teilaktive Truppenteile im Heer) und diese Form der Wehrübung gibt es nur noch selten.
Durch Truppenwehrübungen sollen die militärischen Fähigkeiten des Einzelnen aufgefrischt und verbessert und das Zusammenwirken in der Einheit geübt werden.
Die andere, heute normale Form der Wehrübung ist die Einzelwehrübung. Hier wird der entsprechende Reservist zum Dienst bei einem aktiven Truppenteil oder zu einem Lehrgang an einer Schule eingezogen. Einzelwehrübungen dienen
- der Aus- und Weiterbildung des Reservisten,
- der Vertretung eines im Ausland eingesetzten Soldaten,
- der Verstärkung der Einsatzfähigkeit im Inland, besonders bei Hilfeleistung im Innern,
- der Verstärkung der Einsatzfähigkeit bei Einsätzen im Ausland durch Reservisten mit speziellen Fähigkeiten.
Eine weitere Form ist die Eignungsübung. Diese betrifft nur Personen mit Berufen, welche die Bundeswehr nicht ausbildet, und die vorher nicht in der Bundeswehr gedient haben müssen. Sie verpflichten sich freiwillig zu der Eignungsübung, bei der ihre Eignung zu einer bestimmten militärischen Funktion festgestellt werden soll. Für die Zeit der Eignungsübung bekommen sie einen vorläufigen Dienstgrad verliehen, wenn sie auf einem entsprechenden Dienstposten üben. Beenden sie die Eignungsübung erfolgreich, wird ihnen der Dienstgrad endgültig verliehen und sie können als Soldat auf Zeit übernommen werden.
[Bearbeiten] Dauer von Wehrübungen
Bei Kurzwehrübungen von höchstens drei Tagen Dauer wird vom Arbeitgeber das Arbeitsentgelt weiter bezahlt (wird diesem vom Bund erstattet), an Stelle des Wehrsolds erhält der Wehrübende ein Dienstgeld (zwei- bis fünffaches des Wehrsolds).
Eine Einzelwehrübung dauert mindestens vier Tage und grundsätzlich höchstens drei Monate. Soll die Höchstdauer von drei Monaten überschritten werden, bedarf es hierzu einer Ausnahmegenehmigung des Verteidigungsministeriums. Diese wird für eine längstens sechs Monate dauernde Einzelwehrübung erteilt, soweit sie der erforderlichen Kompensation von fehlendem Personal dient. Soll eine Wehrübung den Zeitraum von drei Monaten überschreiten, ist dazu die Zustimmung des Reservisten und des Arbeitgebers erforderlich. Darüber hinaus darf die Summe aller Einzelwehrübungen in einem Kalenderjahr einen Zeitraum von sechs Monaten grundsätzlich nicht überschreiten.
[Bearbeiten] Schutzbestimmungen
Durch die Ableistung des Wehrdienstes darf keinem Bundesbürger ein Nachteil in der Berufsausübung entstehen. Während einer Wehrübung ruht das Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsplatzschutzgesetz enthält weitere Schutzbestimmungen.
Der Wehrübende enthält Wehrsold gemäß dem Wehrsoldgesetz. Eventuelle finanzielle Lasten werden durch Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz ausgeglichen, insbesondere einen Einkommensverlustes, wenn der Wehrsold geringer ist als das sonst regelmäßig bezogene Nettoeinkommen.
[Bearbeiten] Verweise
[Bearbeiten] Quellen
- Zentrale Dienstvorschrift der Bundeswehr ZDv 20/3 Grundsatz- und Einzelanweisung für die militärische Personalführung von Reservisten und Reservistinnen der Bundeswehr, Stand April 2007
- Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Hrsg., Weißbuch 1971/1972 - Zur Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und zur Entwicklung der Bundeswehr, Bonn 1971
- Bundesminister der Verteidigung Hrsg.: Weißbuch 1985, Zur Lage und Entwicklung der Bundeswehr, Informations-und Pressestab, Bonn 1985
- Reservistenkonzeption 1971 in Dietmar Schössler, Armin Steinkamm: Reservist '71 / '72, eine kritische Bestandsaufnahme des Reservistenverbandes, Studien zu Politik und Strategie Bd. 3, Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e.V., 1972
- Reservisten im Heer, Ausbilder Führer Spezialisten, Information 1995, Führungsstab des Heeres / Fü H I 2, 1995
- Reservistenkonzeption 2003
[Bearbeiten] Siehe auch
[Bearbeiten] Weblinks
Informationen für Reservisten auf der Seite der Wehrverwaltung
[Bearbeiten] Literatur
- Reservisten, Beiheft 1/ 89 zur Information für die Truppe, Bundesministerium der Verteidigung Fü S I 3, ISSN 0935-719X
- Florian Gerster, Armin Steinkamm, Hrsg.: Armee 2000: Wehrpflicht und Reservisten, Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 1990, ISBN 3-7890-2112-1
- Hans Frank, Hrsg.: Reserve im Umbruch, Von der Landesverteidigung zur Krisenbewältigung, Verlag E.S.Mittler & Sohn GmbH, Hamburg 2005, ISBN 3-8132-0846-X

