Werbekostenzuschuss

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Der Werbekostenzuschuss (Abkürzung: WKZ) ist ein Geldbetrag oder Gratisware, der Handelsunternehmen vom Hersteller für Werbezwecke überlassen wird. Der Werbekostenzuschuss dient dem Handel zur Finanzierung eigener Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen, bei denen die Produkte und Leistungen der betreffenden Hersteller besondere Beachtung finden. Für den Werbekostenzuschuss wird eine WKZ-Vereinbarung als vertragliche Grundlage unterzeichnet.

Größter Vorteil für den WKZ gewährenden Lieferanten: Er kann die Verantwortung für Werbeaktivitäten weitgehend seinem Handelspartner überlassen. Nachteil: Der Lieferant hat nur eingeschränkte Kontrolle über die Verwendung von WKZ-Mitteln bei seinem Kunden. Dieser Nachteil kann mit Handelsmarketingautomatisierung begrenzt werden.

[Bearbeiten] Fälschliche Einordnung von Geldleistungen als WKZ

Der Begriff ist in den letzten Jahren insbesondere durch dessen verschleiernde Verwendung im Bereich der 0180-Sonderrufnummern-Dienste geprägt, da hier gemäß Zuteilungsregeln der Bundesnetzagentur keine Auszahlungen und Vergütungen an die Dienstanbieter erfolgen sollen – entsprechend dem historischen Rufnummerngassenamen (Shared Cost = ursprüngliche Kostenteilung der Verbindungsentgelte durch Anrufer und Dienstanbieter). Die Auszahlungen an die Dienstanbieter durch die Netzbetreiber werden der Form halber daher oft als Werbekostenzuschuss bezeichnet; der Dienstanbieter nennt dazu an wenig prominenter Stelle den Netzbetreiber bei der Publizierung seiner 0180-Rufnummer.

Ebenso wird landläufig eine Zielerreichungsprämie, die einem Handelspartner bei Überschreitung des Zielumsatzes bzw. -rohgewinns gewährt wird, unrichtig als WKZ bezeichnet.

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