Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/01

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boxrec.com

Hallo und Frohes neues Jahr. Hätte mal eine Frage stehen die Bilder und Texte von boxrec.com unter einer freien Lizenz wie bei der Wikipedia? D. h können vor allem Bilder ähnlich wie entsprechende freie Bilder von flickr nach hier oder commons transferiert werden? Beispiel: Adrien Anneet auf Wikipedia ohne Bild Adrien Anneet. Deren Logo ist geschützt klar der Rest würde gehen? Da wäre evtl das ein oder andere Bild zu holen. Gruß --Knochen ﱢﻝﱢ‎  21:18, 1. Jan. 2013 (CET)

Siehe Hauptseite, ganz unten: Fair Use und Safe Harbor. Ergo: Nein, nicht frei, für uns nicht nutzbar. Gruß, Yellowcard (Diskussion) 22:19, 1. Jan. 2013 (CET)
Also ich finde auf der Webseite keine frei Lizenz. Und schon gar nicht eine CC-BY-SA 3.0. Ergo geht es nicht. Nur weil es auch ein Wiki ist, und "unsere" Software benutzt, heisst das nicht, dass es unter einer freien Lizenzstehen muss. --Bobo11 (Diskussion) 22:25, 1. Jan. 2013 (CET)
Ok, Danke für die schnellen Antworten. --Knochen ﱢﻝﱢ‎  22:39, 1. Jan. 2013 (CET)

Gemeinsamer Katalog des BGH, BVerwG und BVerfG

der artikel Theodor Rohmer ist vollständig aus dem Gemeinsamer Katalog des BGH, BVerwG und BVerfG übernommen. ich finde auf der webseite selber keine anhaltspunkte ob eine Gemeinfreiheit vorliegt oder überhaupt eine wiki-kompatible lizenz vorliegt. da es allerdings um - im weitesten sinne - ämter geht, stelle ich mir die frage ob eine Gemeinfreiheit des Textes vorliegt oder nicht. kennt sich jemand aus? --Doppelback (Diskussion) 02:54, 2. Jan. 2013 (CET)

Der Text auf bsz-bw.de wurde komplett aus der Wikipedia übernommen. Daher auch der Hinweis unter dem Text "Veröffentlicht in Wikipedia" mit Link auf den Artikel hier. --Trigonomie - 08:34, 2. Jan. 2013 (CET)
Aus solchen Gründen empfehle ich es immer, nicht von einer vollständigen Übernahme der Texte zu sprechen, sondern eher von einer inhaltlichen Übereinstimmug (ausgenommen: Neuanlagen). --Cherryx sprich! 10:27, 2. Jan. 2013 (CET)

Aufriss/Querschnitt eines Gebäudes von 1924 als Bild-PD-§134 ?

Kann ich einen Aufriss/Querschnitt einer Kapelle mit Bild-PD-§134 hochladen? Der Urheber ist bekannt (Baurat Gehrig), das Datum auch (Januar 24 steht unter der Zeichnung). Veranlasst wurde sie vom Bezirks-Bauamt. Ob und wo sie veröffentlicht wurde, ist unklar.--Dem Zwickelbert sei Frau (Diskussion) 19:48, 2. Jan. 2013 (CET)

Ich schließe daraus, dass der Urheber ja angegeben wurde (§ 3 LUG bzw. § 5 KUG beziehen sich auf die Veröffentlichung ohne Angabe der natürlichen Person), insofern sehe ich keine Relevanz der Übergangsvorschrift für den beschriebenen Fall. Gruß, —pajz (Kontakt) 20:18, 2. Jan. 2013 (CET)
Da ist eher über keine Schöpfungshöhe zu argumentieren. Da ein korekter Aufriss ja nur so, und nicht anders aussehen darf. Da gibt es kein Spielraum für eine eigen persönliche schöpferische Leistung, das ist reines Handwerk. An so einer technischen Zeichnung über ein Bauwerk könnte höchstens der Architekt Rechte geltend machen, nicht aber der Zeichner. --Bobo11 (Diskussion) 20:22, 2. Jan. 2013 (CET)
Welche Lizenz muß ich denn dann nehmen? Amtliches Werk?--Dem Zwickelbert sei Frau (Diskussion) 20:27, 2. Jan. 2013 (CET)
Wenn weder das Bauwerk in seinen dargestellten Teilen noch die Darstellung als solche durch ihre Eigentümlichkeit urheberrechtlichem Schutz unterliegen, wäre der richtige Baustein {{Bild-PD-Schöpfungshöhe}}. Freilich ist die Einordnung als „Aufriss“ auch per se kein Freifahrtschein für die Argumentation, die Dastellung könne keinem Schutz zugänglich sein (vgl. nur Wandtke/Bullinger 20093: „Konstruktionszeichnungen, Aufrisszeichnungen oder andere technische Zeichnungen können nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 geschützt sein, wenn sie eine schöpferische Leistung darstellen“ m.w.N.). —pajz (Kontakt) 20:39, 2. Jan. 2013 (CET)
Ja das schon, aber die schöpferische Leistung hat bei einem Bauwerk in der Regel nur der Architekt erbracht. Nicht der Zeichener, der die technischen Details wahrheitsgetreu wieder gibt. Sobald der Zeichner natürlich einen gewissen Spielraum hat, ja dann ist SH möglich. Aber gerade bei Aufriss/Querschnitt ist der gleich Null. Da gib es eigentlich nur ein richtiges Resultat. --Bobo11 (Diskussion) 20:50, 2. Jan. 2013 (CET) PS: Wenn, dann mit PD-Schöpfungshöhe auf De: hochladen, nicht commons.
Unschlüssige Argumentation, denn wenn der Architekt eine schöpferische Leistung erbracht hat und der Zeichner dies wiedergibt, ist die Zeichnung natürlich urheberrechtlich geschützt, der Urheber ist der Architekt – dass der Zeichner hier kein neues Werk geschöpft hat, spielt dabei überhaupt keine Rolle. Yellowcard (Diskussion) 01:16, 3. Jan. 2013 (CET)
@Yellowcard das mit dem Architekten hab ich schon im ersten Post geschrieben. „An so einer technischen Zeichnung über ein Bauwerk könnte höchstens der Architekt Rechte geltend machen“. Der Hinweis sollte eigentlich deutlich genug sein, dass man zuerst den Architekten ausfindig machen muss (oder Baujahr der Kapelle), bevor man da überhaupt über SH oder nicht der Zeichnung anfängt zuschreiben. Klar hat der Architekt Recht an seinem Bauwerk, wobei man hier eben auch aufpassen muss. Auch der Architekt kann nicht für alles Urheberrechte beanspruchen, denn Bauwerke fallen unter Gebrauchskunst mit höherer Schwelle in Sachen Schöpfungshöhe, und damit zum erlangen eines urheberechtlichen Schutzes. Der 1:1 Nachbau eine Gebäudes, ist natürlich auch beim fehlen eines Urheberrechtlichen Schutzes nicht einfach so gestattet. Denn es gibt da noch andere Gesetzte auf die sich ein Architekt berufen kann.--Bobo11 (Diskussion) 19:57, 4. Jan. 2013 (CET)

Ich sehe gerade, dass Artikel und Bild auch online sind. Kann man anhand des Bildes eine Aussage über die Schöpfungshöhe treffen?--Dem Zwickelbert sei Frau (Diskussion) 20:53, 2. Jan. 2013 (CET)

Ich möchte dringend davor warnen, eine Bauaufnahme, also die Plandarstellung eines Bauwerkes für keine schöpferische Leistung zu halten. Es ist auf alle Fälle eine wissenschaftliche Leistung, das Gebäude wirklich korrekt darzustellen. Viele Architekten (d.h. Bauforscher) leben davon, die Bauaufnahme ist auch eine Teilleistung der HOAI. --Hachinger62 (Diskussion) 23:10, 4. Jan. 2013 (CET) P.S. Das Gebäude stammt aus dem 15. Jahrhundert, auch das Dachwerk.--Hachinger62 (Diskussion) 23:16, 4. Jan. 2013 (CET)
Längst nicht alles, was eine geldwerte Leistung ist, ist auch eine schöpferische Leistung.---<)kmk(>- (Diskussion) 02:20, 5. Jan. 2013 (CET)

So weit ich das sehe, gibt es hier kein urheberrechtliches Problem, oder? Das kann doch nach Commons. Beide Autoren sind über 110 Jahren tot, das Buch ist 1861 erschienen. Seite mit Veröffentlichungsdatum (Bild im Buch)--Kersti (Diskussion) 19:26, 4. Jan. 2013 (CET)

Ja ich sehe auch nichts, warum das nicht Commons tauglich sein soll. Vor 1923 veröffentlicht und beide Urheber länger als 71 Jahre Tod. --Bobo11 (Diskussion) 19:46, 4. Jan. 2013 (CET)
Es stand zuerst das Hochladedatum drin, was natürlich Unsinn ist. Kersti (Diskussion) 19:51, 4. Jan. 2013 (CET)

Handschriftlicher Brief

Es geht um den handschriftlichen Brief eines bekannten Schriftstellers († 1995), der an einen Wikipedia-User adressiert ist. Frage: Gibt es Bedenken dagegen, diesen Brief hochzuladen? (Er ist übrigens an anderer Stelle im Internet veröffentlicht und sogar transkribiert.) Wohlgemerkt: Nicht ich möchte den Brief hochladen, sondern will den Wiki-User bitten, das zu tun. In dem Brief gibt der Schriftsteller übrigens auch die Erlaubnis zur Veröffentlichung. mfg,Gregor Helms (Diskussion) 09:48, 2. Jan. 2013 (CET)

Das Hochladen bei Wikimedia-Projekten gestaltet sich aus urheberrechtlichen Gründen problematisch - auch, wenn der Verfasser der Veröffentlichung zugestimmt hat, und zwar, weil alle Inhalte der Wikimedia-Projekte frei sein müssen. Da der Autor des Briefs ihn nicht frei lizenziert hat und auch noch nicht ausreichend lange tot ist, kommt nur die Möglichkeit in Frage, dass der Brief keine Schöpfungshöhe aufweist. Sollte es sich also um ein eher förmliches Schreiben handeln, kann es wahrscheinlich hochgeladen werden. Je länger und je mehr kreative / individuelle Züge der Text aufweist, desto eher ist von Schöpfungshöhe auszugehen, der Brief ist dann bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers urheberrechtlich geschützt. Die Schwelle zum Erreichen der Schöpfungshöhe ist schwierig zu beurteilen. Da Du sagst, dass der Brief bereits anderswo im Internet veröffentlicht ist, wäre es am einfachsten, wenn Du hier den Link zum Brief hinterlassen würdest, dann kann man konkretere Informationen geben. Grüße, Yellowcard (Diskussion) 10:17, 2. Jan. 2013 (CET)
Auch für Briefe gilt eigentlch 70 Jahre PmA. Es sei denn er hat keine Schöpfungshöhe, was nicht gerade einfach zu beantworten ist, udn im Zweifel Schöpfungshöhe angenommen wird. Oder es liegt eben eine Freigabe zu Veröffentlichung unter einer freien Lizenz vor, eine Freigabe zur Veröffentlichung alleine reicht eben nicht. Jedenfalls nicht wenn man den Brief übersetzen oder abtippen usw. möchte. Sondern höchsten als unveränderliches Foto/Kopie, dass das gesamte Werk im Originalzustand zeigt. Aber selbst das würde ich als Grauzone bezeichenen. Tendenziell also ein Nein.--Bobo11 (Diskussion) 10:31, 2. Jan. 2013 (CET)
@Yellowcard: Es geht um diesen Brief! -mfg,Gregor Helms (Diskussion) 18:11, 2. Jan. 2013 (CET)
Mhm, zumindest nicht offensichtlich keine Schöpfungshöhe. Würde daher von einem Upload Abstand nehmen. Zweitmeinung hier wäre aber sicherlich nicht verkehrt! Gruß, Yellowcard (Diskussion) 00:56, 3. Jan. 2013 (CET)
Schöpfungshöhe vorhanden. Die Einwilligung der Erben wäre nötig. --Ne discere cessa! Kritik/Lob 20:38, 6. Jan. 2013 (CET)

Gibt es Abmahnungen gegen Wikimedia/Wikipedia?

Ich beschäftige mich gerade etwas mit Bildrechten im Internet. Nachdem ich diesen Podcast gehört habe, stellt sich mir folgende Frage: Gibt es eigentlich in der Praxis auch Abmahnungen gegen Wikimedia? Wenn ja, sind das viele? Ich meine, wenn in der Wikipedia Bilder eingestellt wurden, ohne dass die Verwertungsrechte überhaupt korrekt angegeben wurden, ist dann Wikimedia (als Host) schuld, oder wird gegen den Uploader ermittelt? --188.98.96.120 12:10, 6. Jan. 2013 (CET)

Konkrete Abmahnungen im rechtlichen Sinne sind mir nicht bekannt. Aber als Mitarbeiter im Support-Team kann ich dir bestätigen, dass es bisweilen vorkommt, dass Urheber sich beschweren über ein unberechtigt hochgeladenes Foto. Dieses wird dann umgehend gelöscht und sich entschuldigt. Der Uploader wird über die begangenen Urheberrechtsverletzung informiert. Weitere rechtliche Konsequenzen sind mir nicht bekannt. Zahlen dazu kann ich dir leider nicht nennen, da sie nicht erhoben werden. Es kommt auch vor, dass sich Urheber direkt an die Wikimedia Foundation in Form einer DMCA / Take Down Notice wenden. Diese sind unter wmf:Category:DMCA dokumtiert. — Raymond Disk. 12:22, 6. Jan. 2013 (CET)
Danke für die Info! Finde ich interessant, dass nicht abgemahnt wird, wie bei privaten, nichtkommerziellen Blogs und anderen Projekten üblich... --188.98.96.120 12:38, 6. Jan. 2013 (CET)
Das klingt aber mehr nach persönlicher Betroffenheit als nach reinem Interesse. Dass es gegen den Rechtsträger der Wikimedia-Projekte, also die Wikimedia-Foundation, (vermutlich) keine Abmahnungen gibt, dürfte schlicht daran liegen, dass es in den USA, wo die Stiftung ihren Sitz hat, das Rechtsinstrument der Abmahnung garnicht gibt. Allerdings unterliegt die Stiftung dem US-amer. Hoster-Privileg, was auf einen Haftungsausschluß hinausläuft, sofern sie auf DMCA-gemäße Löschverlangen angemessen reagiert. Es gab ja kürzlich durchaus einen Fall, wo sie das nicht getan hat und dann auch entsprechend den Prozess verloren hat. --Túrelio (Diskussion) 16:03, 6. Jan. 2013 (CET)
Urteil des LG Berlin vom 27. März 2012 (Loriots Erbin gegen die Wikimedia Foundation). Gestumblindi 16:31, 6. Jan. 2013 (CET)
Ich kann mich daran erinnern, dass an die Adresse des Support-Teams zumindest einmal eine Abmahnung geschickt wurde. Die war allerdings ziemlich schlampig gemacht. Ich weiß auch nicht mehr, an wen genau die gerichtet war und was draus wurde. Sie hatte soweit ich weiß keine Wirkung. Aber dass es noch nie jemand versucht hätte, kann man nicht sagen. --Don-kun Diskussion 16:48, 6. Jan. 2013 (CET)

Und weil der Fragesteller die "Schuld-Frage" angesprochen hat: Jeder ist für seine Bearbeitungen (und dazu gehören auch Datei-Uploads) natürlich selbst verantwortlich, ein Blick in die Nutzungsbedingungen kann im Zweifel auch hilfreich sein. lyzzy (Diskussion) 19:41, 6. Jan. 2013 (CET)

Scan eines Teiles einer alten Bedienungsanleitung

Ich habe von meiner alten Praktica einen Papierstreifen gefunden, der beim Kauf in der Kamera eingelegt war. Auf diesem werden mit einer kleinen Skizze kurz die Schritte zum Einlegen des Filmes erklärt. Diesen habe ich gescannt und würde ihn gern in den Artikel Pl-System einbinden. Das ganze ist aus dem Jahre 1987. Wäre das legitim? -- Lord van Tasm «₪» ‣P:MB 19:35, 6. Jan. 2013 (CET)

Hängt wohl von der Schöpfungshöhe ab. Kann man wohl nicht beurteilen, wenn man die Skizze nicht gesehen hat. Du kannst mal schauen, ob du die Bedienungsanleitung Online findest und dann eventuell hier einen Link posten, manchmal findet man die auch bei Produkten, die älter sind als das World Wide Web. --MrBurns (Diskussion) 19:41, 6. Jan. 2013 (CET)
Mit der Googlesuche nach ähnlichen Bildern finde ich es nicht, auch nicht mit der Suche nach den gängigsten Stichworten. Ich lade es hoch, löschen kann man es allemal wieder. -- Lord van Tasm «₪» ‣P:MB 19:51, 6. Jan. 2013 (CET)
Ist das eine Grafik oder ein Foto?--Sanandros (Diskussion) 00:36, 7. Jan. 2013 (CET)
Schaut wie eine Grafik aus. --MrBurns (Diskussion) 02:14, 7. Jan. 2013 (CET)

Ist eine Grafik, habe das Original eingescannt. -- Lord van Tasm «₪» ‣P:MB 07:37, 7. Jan. 2013 (CET)
Hat IMO keine Schöpfungshöhe, kann also mit dem Baustein {{Bild-PD-Schöpfungshöhe}} behalten werden. Yellowcard (Diskussion) 00:43, 7. Jan. 2013 (CET)
Ich meinte das Bild an der Seite, ob das ein Foto oder eine Grafik ist. Aber würde auf Grafik tippen.--Sanandros (Diskussion) 08:11, 7. Jan. 2013 (CET)
Genau, ich auch. Yellowcard (Diskussion) 09:27, 7. Jan. 2013 (CET)
Ja, es ist eine Grafik. -- Lord van Tasm «₪» ‣P:MB 10:02, 7. Jan. 2013 (CET)

Status eines alten Fotos

Hallo, momentan schreibe ich an einem Artikel, für den ein Personenbild zur Illustration passen würde. Nun habe ich zwar Grundwissen, was Bildrechte betrifft, aber eben nur Grundwissen. Auf einer Vereinsseite findet sich ein Bild, das nicht nach 1906 entstanden sein kann (Tod der abgebildeten Person). Der Fotograf dürfte inzwischen demnach auch gestorben sein. Das Bild stammt vermutlich aus der Sammlung einer Erbin der abgebildeten Person (vorletzter Absatz im Link). Besagte Erbin könnte ich ggf. telefonisch erreichen. Der Betreiber der Seite, der das Bild offenbar eingescannt hat, ist bedingt durch seinen eigenen Tod hingegen nicht mehr erreichbar. Nun ist die Frage wie es rechtlich damit aussieht, sprich: Könnte das Bild gemeinfrei sein? Soweit ich verstehe müsste es ja um den Todeszeitpunkt des Fotografen und etwaige Erben gehen, während die Erbin der abgebildeten Person und ganz besonders der Seitenbetreiber keine Rechte hat? Fragt sich der für jegliche Auskunft dankende Laie --MdE 19:39, 6. Jan. 2013 (CET)

hier auf de.WP dürfte das duchgehen als Bild-PD-alt. rbrausse (Diskussion) 19:59, 6. Jan. 2013 (CET)
Die Erben des Abgebildeten sind hier irrelevant. Wenn der Autor unbekannt ist, erlöschen die Rechte 70 Jahre nach Veröffentlichung oder falls er doch bekannt ist 70 Jahre nach seinem Tod. Höchstwahrscheinlich gemeinfrei (da anonym) und damit siehe Rbrausse. --Ne discere cessa! Kritik/Lob 20:06, 6. Jan. 2013 (CET)
Die Erbin des Abgebildeten habe ich nur erwähnt, da sie vielleicht weiß, wer der Fotograf war. Sollte ich da nachfragen? Und soweit schon mal danke :-) Gruß --MdE 20:19, 6. Jan. 2013 (CET)
Kann nicht schaden. Problematisch wird es nur dann, wenn der Urheber bekannt ist und vor <70 Jahren verstorben ist. --Ne discere cessa! Kritik/Lob 20:47, 6. Jan. 2013 (CET)
@Ne discere cessa!: Bitte schau mal in Anonymes Werk: Die Anonymität muss nachgewiesen sein, das ist bei einem alten Foto fast unmöglich. Daher können hier keine anonymen Werke genutzt werden. Es sind nur die pragmatischen Lösungen {{Bild-PD-alt-100}} sowie die auf amerikanischem Recht fußende {{Bild-PD-alt-1923}} (also Veröffentlichung vor 1923, damit also vor 90 Jahren) möglich. Gruß, Yellowcard (Diskussion) 00:33, 7. Jan. 2013 (CET)

die korrekte vorlage wäre {{Bild-PD-alt-100}}. gruß, —pajz (Kontakt) 23:58, 6. Jan. 2013 (CET)

ups, die meinte ich eigentlich vorher auch... rbrausse (Diskussion) 00:00, 7. Jan. 2013 (CET)

Ok, lieben Dank für eure Statements! Dann werde ich sicherheitshalber mal versuchen, etwas über den Fotografen herauszufinden und dann PD-alt-100 nehmen. Grüße --MdE 00:38, 8. Jan. 2013 (CET)

Schutzdauer Software

Ich will wissen wo man die Urheberschutzdauer von Software PC-Spiele z.B. Simcity (1898) usw. nachlesen kann? Gilt dort auch Tod des Urhebers + 70 Jahre . Auf dieser Webseite habe ich die Schutzfristen zu fast allen Werken gefunden : http://anwalt-im-netz.de/urheberrecht/dauer-urheberrecht.html (außer Software).--Fiver, der Hellseher (Diskussion) 21:02, 7. Jan. 2013 (CET)

Soviel ich weiß gelten die 70 Jahre P.m.A. auch für Software, da diese vom normalen Urheberrecht erfasst ist, nicht von "Verwandten Schutzrechten". --MrBurns (Diskussion) 21:05, 7. Jan. 2013 (CET)
Ich weiss nicht, wie es in Deutschland ist, aber in der Schweiz beträgt die Schutzdauer für Computerprogramme im Gegensatz zu allen anderen Werken nur 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers, siehe URG Art. 29. Das wird aber noch jahrzehntelang für die meiste Software keinen Unterschied machen. Du sprichst Sim City an (natürlich 1989 erschienen, nicht 1898 ;-) ): Sein Schöpfer ist Will Wright, Jahrgang 1960 und am Leben. Nehmen wir an, dass Wright ein schönes Alter von 80 Jahren erreichen und um 2040 sterben wird - dann ist Sim City in der Schweiz nach 2090 gemeinfrei. Gestumblindi 21:46, 7. Jan. 2013 (CET)
Für einige frühe Programme z.B. aus den 1950ern könnte es theoretisch schon relevant sein, ob 50 Jahre oder 70 Jahre, falls der "Autor" früh gestorben ist und diese Programme nicht ohnehin zu "primitiv" sind, um als Werk zu gelten. --MrBurns (Diskussion) 00:54, 8. Jan. 2013 (CET)
Ich schrieb ja auch "die meiste Software" ;-) Gestumblindi 01:39, 8. Jan. 2013 (CET)
In Deutschland: § 69a UrhG: „Auf Computerprogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.“ Da in Abschnitt 8, Besondere Bestimmungen für Computerprogramme, keine andere Schutzdauer bestimmt ist, gelten 70 Jahre pma. -- Rosenzweig δ 22:30, 7. Jan. 2013 (CET)
Damit ist die Frage beantwortet. Danke. --Fiver, der Hellseher (Diskussion) 22:40, 7. Jan. 2013 (CET)

Logo - Hope'87

Wir würden gerne unser Logo zu der Seite über HOPE’87 hinzufügen, verstehen aber nicht ganz welche rechtlichen Konsequenzen das hat... Verlieren wir dadurch das Urheberrecht?

Danke mfG HOPE'87 (nicht signierter Beitrag von HOPE87 (Diskussion | Beiträge) 14:26, 8. Jan. 2013 (CET))

Nein, es wird lediglich eingeschränkt: Creative Commons#Die sechs aktuellen Lizenzen. --Cherryx sprich! 14:31, 8. Jan. 2013 (CET)
An sich nicht, das Logo würde nur eben aus urheberrechtlicher Sicht auch für andere nutzbar, an sich erstmal unbeschadet anderer bestehender Rechte (Markenrechte etc.). Allerdings empfiehlt sich ein Blick auf http://wiki.creativecommons.org/Frequently_Asked_Questions#Could_I_use_a_CC_license_to_share_my_logo_or_trademark.3F, der wohl, wie mir dereinst einmal fachanwaltlich mitgeteilt wurde, insbesondere in anderen Jurisdiktionen relevant ist. Grüße, —pajz (Kontakt) 14:36, 8. Jan. 2013 (CET)
Wie Wäre es mit Vorlage:Bild-LogoSH? -- Lord van Tasm «₪» ‣P:MB 15:03, 8. Jan. 2013 (CET)
Diese Vorlage dient ausschließlich zur Verwendung bei urheberrechtlich erst gar nicht geschützten Logos, beispielsweise also der „ARD-1“ (ARD). Typischerweise wird Logos indes urheberrechtlicher Schutz zukommen, dann scheidet diese Vorlage leider aus. Grüße, —pajz (Kontakt) 15:08, 8. Jan. 2013 (CET)
Falsch, überlicherweise sind Logos nicht urheberrechtlich geschützt, ein Schutz ist die Ausnahme. Auch dieses Logo ist nicht urheberrechtlich schützbar. Es wurde übrigens bereits von jemandem hochgeladen: Datei:HOPE'87.logo.jpg. -- Chaddy · DDÜP 20:12, 8. Jan. 2013 (CET)
Ja, in der Luftschlosswelt der Urheberrechtsfragenseite ist es die Ausnahme. Ich habe das selbst einmal mit einem Anwalt für Urheberrecht besprochen und es wurde auch auf dem letzten Support-Team-Workshop vom anwesenden Anwalt bestätigt, dass beide in der Praxis ganz üblicherweise erstmal von Schutzfähigkeit ausgehen, soweit es nicht wirklich triviale „Textlogos“ betrifft. Zudem blicke ich auf mehrere Logos zurück, die in der nich allzu entfernten Vergangenheit Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen waren und bei denen das Ergebnis der Gerichte auch in Widerspruch zu dem stand, was hier wahrscheinlich im üblichen Duktus vorgetragen worden wäre. Tja nun, und dann wäre es vielleicht auch mal sinnvoll, nicht jedem im Rahmen einer Maximalforderung unentwegt einzubläuen, dass alles immer frei von Urheberrechtsschutz ist, denn vielleicht sollte man ja auch auf die Rechtssicherheit von Nutzern achten, aber die bleibt hier ohnehin immer außen vor. Geschenkt, wir wissen ja doch: „Was ist das Schönste auf der Welt? Das wir zusammen bauen werden?“, fragt der Baumeister, und von Hilde kommt’s zurück: „Luftschlösser. Luftschlösser – da kann man sich so gut drin verkriechen. Und leicht zu bauen sind sie auch.“ Na bitte. —pajz (Kontakt) 21:12, 8. Jan. 2013 (CET)
Dein Anwalt soll sich mal mit der geltenden Rechtssprechung u. a. des BVerfG befassen - das ist verbindlich, nicht was dein Anwalt oder der Anwalt auf dem Support-Team-Workshop sagt. -- Chaddy · DDÜP 21:18, 8. Jan. 2013 (CET)
Ja, natürlich sind alle zu blöd, jedermann bekannte Urteile zu lesen. Ausweislich deiner Benutzerseite befasst du dich ja auch nicht gerade professionell mit Urheberrecht, insofern ist das dann schon ein „starkes Stück“. Aber sei es wie es will, ich nehme den Ausschlag des Urheberrechtsfragen-Arroganzpegels süffisant zur Kenntnis. Möglicherweise sollte Wikivoyage auch einen Reiseführer durch die Parallelwelten der Urheberrechtsfragen anbieten; Flanieren am Briefmarken Square – der zugehörige Triumphbogen hat leider durch ein Unwetter kürzlich einiges abbekommen –, Sightseeing durch Anonyme Werke Town, Partnersuche in der Absolute Person der Zeitgeschichte Lounge. Grüße, —pajz (Kontakt) 22:06, 8. Jan. 2013 (CET) (@HOPE87, sorry für den kurzen inhaltlichen Schwenk, ich gelobe Besserung :))

Bild bei Flickr brauchbar wegen Lizenz?

[1] Lizenz ist diese. Danke --KurtR (Diskussion) 05:28, 10. Jan. 2013 (CET)

Ja das kannst du hochladen aber nutze evtl den FlickrUpload Bot. Mehr infos auf Commons.--Sanandros (Diskussion) 08:51, 10. Jan. 2013 (CET)
Danke! --KurtR (Diskussion) 13:35, 10. Jan. 2013 (CET)

Bild zum Eintrag Birgit Treiber

Hallo, ich hatte im Auftrag von Birgit Treiber (siehe dort) ein neues Bild aus ihrer Privatsammlung (es trug den Namen: Treiber l1a) zu Wikipedia hinzugefügt. Es wurde sodann gelöscht. Frage: Diese Bild stammt aus einem Trainingslager der ehemaligen DDR-Schwimmer, der Fotograf des Bildes ist nicht mehr am Leben, das nun von mir ins Auge gefaßte Bild ist das ehemalige offizielle Autogrammfoto. Man sieht schon: alles ehemalig, untergegangen. Wie soll ich nur verfahren, damit Frau Treiber eines dieser Bilder auf ihre Seite bekommt? Mit freundlichem Gruß --Augustgoethe (Diskussion) 10:27, 10. Jan. 2013 (CET)

Für dieses spezielle Bild benötigst du die Genehmigung des Rechteinhabers. Das sind in diesem Fall wohl die Erben des (offenbar namentlich bekannten) Fotographen. Ohne deren Einverständnis kann das Bild nur hochgeladen werden, wenn der Fotograph >70 Jahre tot ist. Natürlich kann sie jederzeit ein Bild hochladen, für das sie selbst die Rechte besitzt (oder du machst es in ihrem Auftrag). --Ne discere cessa! Kritik/Lob 21:51, 10. Jan. 2013 (CET)
Gibt es vielleicht sowas wie Ehemaligentreffen der damaligen Sportler? Dann könnte ein Fotograf von uns kommen und aktuelle Bilder machen bzw. aus mitgebrachten Bildern etwas aussuchen bzw. beraten, welche warum wie nutzbar sind (oder auch nicht). --Marcela ¿•Kãʄʄchen•? 21:57, 10. Jan. 2013 (CET)

Erreicht dieses Bild die Schöpfungshöhe?

[2] Falls nein, könnte man es im Artikel Reaktionskoordinate einbauen, wo so ein Bild gewünscht wird.--92.201.252.218 10:33, 10. Jan. 2013 (CET)

Das ist eine sehr einfache Grafik, also denke ich eher nicht... --MrBurns (Diskussion) 03:31, 11. Jan. 2013 (CET)

Können CC-Bilder auf Facebook lizenzkonform genutzt werden?

http://archiv.twoday.net/stories/233326527/ - Meinungen? --Historiograf (Diskussion) 16:53, 10. Jan. 2013 (CET)

Mal abgesehen von der fehlenden Namensnennung und Lizenznennnung (mitndestens mit Link auf die CC) geht "Du gibst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz zur Nutzung jeglicher IP-Inhalte, die du auf oder im Zusammenhang mit Facebook postest („IP-Lizenz“)" über die in einer CC-Lizenz eingeräumten Rechte hinaus. Spätestens bei der Unterlizenzierung hört's auf. Wikipedia-Bilder können vom Urheber bei Facebook gemeldet werden und sie löschen sie innerhalb eines Tages. --Martina Disk. 20:21, 11. Jan. 2013 (CET)
+1 Martina. Siehe dazu auch deine Frage auf Google+. Regards, Peter Weis (Diskussion) 00:33, 12. Jan. 2013 (CET)

Sind Youtube-Links erlaubt, die auf einen Ausschnitt eines Videos verlinken, welcher von einem Nutzer hochgeladen wurde, der vermutlich nicht der Rechteinhaber ist?

Ich behaupte nein. --Benatrevqre …?! 18:29, 7. Jan. 2013 (CET)

laut uns selber ist das nicht so eindeutig, anscheinend kippt es aber in die Richtung, dass eine Linksetzung keine unerlaubte Verbreitung ist. rbrausse (Diskussion) 18:35, 7. Jan. 2013 (CET)
Vor allem in Fällen wie youtube, wo es für außenstehende oft unmöglich ist, zu überprüfen, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, da youtube mit vielen Rechteinhabern Verträge hat, die youtube eine Lizenz an ihren Werken gewähren, auch wenn sie von jemand anderem als dem Rechteinhaber hochgeladen wurden. --MrBurns (Diskussion) 18:46, 7. Jan. 2013 (CET)
Da sich der Uploader des Videos dazu verpflichtet, durch die öffentliche Verbreitung gegen keine Urheberrechte zu verstoßen, sehe ich kein Problem darin, in der Wikipedia auf solche Videos zu verlinken. Dass ich YouTube-Links nicht als reputable Quellen bezeichne, hat dabei andere Gründe. Gleichermaßen könnte man nämlich bei einer Vielzahl von Websites solche Bedenken äußern; insbesondere die Bilder betreffend. Gruß --Cherryx sprich! 18:52, 7. Jan. 2013 (CET)
(BK)Ja, auf Youtube gibt es durchaus Videos, die der Rechteinhaber duldet (um es mal so zusagen). Problematisch wird es nach aktueller Rechtsprechung in Europa, wenn du so ein Videos (und anderer Urheberrechtliche geschützte Werke) als Hotlinking oder Inline Linking in deine Webseite einbindest (was bei Youtube ja gestattet ist). Also der Nutzer nicht auf Youtube gehen muss um es anzusehen, sondern es direkt über deine Webseite kann. Dann kann und wird dir ein Strick daraus gedreht, weil dann du das Werk anbietest, und nicht Youtube usw..--Bobo11 (Diskussion) 18:56, 7. Jan. 2013 (CET)
Soviel ich weiß ist es so, dass youtube in den AGB Inline-Linking ausdrücklich erlaubt und jeder Rechteinhaber, der youtube die Nutzungsrechte (z.B. durch einen Vertrag mit youtube) gewährt, dem daher rechtlich gesehen zustimmt. --MrBurns (Diskussion) 19:47, 7. Jan. 2013 (CET)
die AGBs regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Uploader und YouTube, also bei der Fragestellung hier vollkommen außen vor. die von Benatrevqre aufgeworfene Fragestellung bezieht sich primär auf das Verhältnis Rechteinhaber gegenüber YouTube-Link-in-den-Artikel-Schreiber bzw. de.WP selbst.
und da ist die Lage eben schwammig, geht aber in die Richtung, dass zu Informationszwecken/aus journalistischen Gründen auch auf nicht zwangsläufig legale Seiten gelinkt werden darf (bekannt ist da das Heise/AnyDVD-Urteil).
aus WP:URF-Sicht würde ich daher sagen, dass eine YT-Verlinkung auch eines nicht eindeutig koscheren Videos in Ordnung gehen kann, ob das dann eine gute Quelle nach WP:BLG ist, ist eine ganz andere Frage. rbrausse (Diskussion) 19:56, 7. Jan. 2013 (CET)
+1 Ich erlaube mir noch darauf hinzuweisen, dass die Mehrzahl der Youtubelinks, die ich bisher als Weblink in WP gefunden habe, die zwingenden Voraussetzungen von WP:WEB, um überhaupt einen Weblink gleich welcher Art setzen zu dürfen, generell nicht erfüllten. Bei einem "Beleg" in Form eines Youtubevideos stellt sich deutlich die Frage der Glaubwürdigkeit/Validitiät/Bedeutsamkeit des Inhalts, wenn das nicht explizit aus dem Link/Inhalt hervorgeht. Ein reiner Quellverweis auf ein Video hingegen hat nichts mit der urheberrechtlichen Situation des Videos in Youtube zu tun. Das ist dann eine völlig andere Geschichte als Hochladen von Inhalten in Wikipedie/Wikimedia. - Andreas König (Diskussion) 19:58, 7. Jan. 2013 (CET)
Zur Qualität: was ist mit solchen Fällen, wo es sich um Originalmaterial handelt, das nicht offensichtlich geschnitten ist und wo eine Manipulation auch technisch schwer möglich wäre? ich denke da insbesondere an Filmausschnitte oder Ausschnitte von Computerspielen, die verwendet werden um eine Aussage im Artikel über das Spiel oder den Film zu belegen. Und es kann durchaus auch Fälle geben, wo Videos, die nicht vom Rechteinhaber sind die "normalen" Qualitätskriterien erfüllen, z.B. wenn Videos aus dem Kanal des "Speedrunverbands" Speed Demos Archive, wenn sie als Beweis für einen Speedrun verwendet werden. In beide Beispielen beziehe ich mich auf Fälle, wo die Relevanz schon klar ist und nur die Richtigkeit einer Aussage belegt werden soll. --MrBurns (Diskussion) 21:15, 7. Jan. 2013 (CET)
Ich möchte mich hier MrBurns und CherryX (teilweise) anschliessen: Die rechtliche Situation von Youtube-Videos können wir meistens nicht beurteilen. Einerseits gibt es die von MrBurns angesprochenen Verträge, durch die Uploads von Dritten "im Hintergrund" legalisiert sein können, andererseits kann der Rechteinhaber auch seine ausdrückliche Zustimmung zu einem Upload gegeben haben, oder er weiss davon und toleriert ihn. Youtube-Links als solche würde ich aber im Gegensatz zu CherryX nicht pauschal als "nicht reputabel" bezeichnen, da Youtube selbst im Prinzip nur ein Hosting-Anbieter für Videos ist - es kommt auf die Inhalte und deren Herkunft an. Ob man diese auch als Youtube-Videos verlinken kann, ist dabei sekundär; ähnlich wie Zeitschriftenartikel, die manchmal im Volltext online zugänglich sind und manchmal eben nicht. D.h.: Der Dokumentarfilm eines reputablen Filmemachers beispielsweise kann eine sehr brauchbare Quelle sein. Ist dieser auch auf Youtube zugänglich, kann man ausserdem den Youtube-Link setzen, aber die Verfügbarkeit dort ist für die Verwendbarkeit als Quelle nicht ausschlaggebend, weder pro noch contra. Ist der Film nur auf einer DVD erhältlich, gibt man eben diese als Beleg an. Gestumblindi 19:01, 9. Jan. 2013 (CET)


Ich kann die Skepsis verstehen, gebe aber zu bedenken, dass Google mit dem ContentID das wohl restriktivste Urheberrechtsverletzungsverfolgungssystem einsetzt. Die löschen auch Videos, wenn im Hintergrund das Radio läuft. Normalerweise bemerkt man auch sofort, ob ein YouTube-Video vom originalen Urheber stammt oder eben nicht. --Michael Sch. (Diskussion) 11:52, 11. Jan. 2013 (CET)

Es wurde auch schon mal ein youtube-Video gelöscht, weil der Filter das darauf hörbare Vogelgezwitscher für ein urheberrechtlich geschütztes Lied hielt. --MrBurns (Diskussion) 04:53, 13. Jan. 2013 (CET)

§ 134 UrhG, NS-Gleichschaltung und Tatbestandsmerkmal Juristische Person des ÖffR

betrifft: Wikipedia:Bildrechte#Sonderfall:_Juristische_Person_des_.C3.B6ffentlichen_Rechtes_als_Urheber_.28bis_1965.29

Hallo,

ich suche Informationen zu obiger Problematik, da ich Photographien aus einer als "amtlich" bezeichneten Publikation aus der NS-Zeit bei Wikipedia einstellen möchte. (Die anderen Tatbestandsvoraussetzungen würden vorliegen...)

Nach umfangreicher Recherche ergibt sich jedoch, dass viele Gleichschaltungen nicht mit der expliziten Vergabe der Bezeichnung "Juristische Person des ÖffR" einhergehen ( vgl. zB. unter "Reichsnährstand" oder allgemein: [[Kategorie:Behörde (Deutsches Reich 1933 bis 1945)]] ) oder, dass sich viele der Verfügungen, zB. des Reichssportführers (etc.), nicht im Web auffinden lassen. Obwohl diese "Stellen" wie solche juristischen Personen des ÖffR. auftreten bzw. terminologisch so eingekleidet sind, lässt sich das Geflecht von NSDAP-Organisation, Staat, ÖffR.liche Körperschaft und Privatrecht nicht so recht entwirren.

Hat jemand Informationen oder Quellen dazu; bzw. gibt es eine gefestigte Rechtsanschauung im Hinblick auf § 134 UrhG?--Zuviele Interessen (Diskussion) 18:04, 8. Jan. 2013 (CET)

Da ja sämtliche Nazi-Organisationen - ungeachtet ihrer Rechtsform - nach 1945 durch Gesetze des alliierten Kontrollrates aufgelöst wurden, müsste man doch 70 p.m.a. anwenden können. Wie wäre es im Hinblick auf § 9 Abs 2 KUG 1940 (§ 10 Abs 2 UrhG) mit einer Wikipedia-Regelung / Vorlage für solche Fälle; d.h. für Publikationen von gleichgeschalteten Nazi-Organisationen, bei denen kein Urheber genannt wird?--Zuviele Interessen (Diskussion) 14:56, 12. Jan. 2013 (CET)
Die Schutzdauer wäre bei den betroffenen Werken aber 70 Jahre ab Erscheinen/Veröffentlichung, nicht p.m.a. (§ 134 Abs. 2 UrhG); bei der Frage, was genau unter juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des KUG/LUG zu verstehen ist, kann ich leider nicht weiterhelfen. Gruß, — Pajz (Kontakt) 15:37, 12. Jan. 2013 (CET)
Genau das war das Problem. Nicht alle Organisation, die in den NS-Apparat eingebaut waren, wurden formal zu öffR Körperschaften erklärt.
Das mit dem p.m.a. dachte ich mir analog zum Versterben der natürlichen Person. Wenn z.B. die NSDAP 1945 durch die Alliierten aufgelöst wurde, dann könnte man doch zumindest denken, dass die Parteizeitung (wohl "Der Stürmer") 70 Jahre nach der Auflösung ("p.m.a.") gemeinfrei geworden ist - .... und ich ein Bild aus dieser Zeitung verwenden dürfte, zumindest wenn der Photograph in dieser Zeitung nicht genannt wurde. (Wobei es ein blödes Beispiel ist, weil ausgerechnet die NSDAP zu einer Körperschaft d. öffRs erklärt wurde). Da das Urheberrecht bzw. einzelne Nutzungsrechte an juristische Personen übertragen werden können, wäre das doch gut denkbar.--Zuviele Interessen (Diskussion) 17:09, 12. Jan. 2013 (CET)
Na gut, es fehlen dann auch noch ein paar Tage..--Zuviele Interessen (Diskussion) 11:48, 13. Jan. 2013 (CET)

Luftbildaufnahme aus dem zweiten Weltkrieg

Schönen Abend allerseits,

ich habe hier in einem Buch eine Luftbildaufnahme gefunden. Sie ist aus dem Jahre 1945 und laut Bildunterschrift eines der Alliierten. Dies scheint plausibel, da es den Ort nach einem Bombenangriff zeigt. Frage ist jetzt ob man das Photo hier nutzen kann. Zählt das als amtliches Werk einer Behörde, auch wenn nicht klar welches Land das erstellt hat. Vom Autor des Buches sind leider noch ein paar Markierungen angebracht worden (also Kästchen mit Buchstaben) auf die er dann in der Bildunterschrift näher eingeht. Ich vermute mal das weitere Bearbeiten wäre nicht das Problem. Grüße -- Vuxi (Diskussion) 20:09, 10. Jan. 2013 (CET)

Wenn es nicht ein Ami war, kannst es eigentlich schon fast vergessen. Es müsste schon von einem Automaten aufgenommen worden sein. Kurzum, ist Minenfeld. Ohne ordentliche Recherche wird das verdammt gefährlich für dich. Noch schöner wäre es wenn du auf dem Weg ans unbearbeiteten Originalabzug kämmst, das wäre gerade so wertvoll wie das bekritzelt aus deinem Buch (Und erst noch die Lösung deines SH Problems). --Bobo11 (Diskussion) 22:19, 10. Jan. 2013 (CET)
Wenn das Foto von der britischen Armee ist, geht vielleicht per Crown copyright etwas, das dauert bei Fotos, die vor dem 30. Juni 1957 gemacht wurden, 50 Jahre ab Entstehen. Siehe commons:Commons:Copyright rules by territory#Crown copyright. Nähere Informationen sind dazu aber unabdingbar. -- Rosenzweig δ 22:34, 10. Jan. 2013 (CET)
Ich hab leider keine Ahnung von welchem Land das gemacht wurde. Kann man davon ausgehen, dass die Photos von der gleichen Nation gemacht wurden, die vorher auch gebombt hat. Über den Angriff dürfte sich leichter herauszufinden lassen wer es war. Ersten Recherchen nach die USAAF. --Vuxi (Diskussion) 23:37, 10. Jan. 2013 (CET)

Luftbilder sind grundsätzlich keine Lichtbildwerke --01:07, 11. Jan. 2013 (CET)

Sagt wer? Sowas wie File:Aerial View - Burg Rötteln3.jpg soll kein Lichtbildwerk sein? Nur weil es aus der Luft aufgenommen wurde? *kopfkratz* Gestumblindi 01:28, 11. Jan. 2013 (CET)
Was wurde denn fotografiert? Und handelt es sich um die üblichen Reihenluftbilder zur Zielevaluation oder reden wir von einem eher künstlerischen Bild, das zB ein Schloss aus der Luft zeigt? Bei Reihenluftaufnahmen gehen wir in der Regel von Lichtbild (nicht -werk) aus, und wenn es ein Motiv aus dem westlichen bis mittleren Deutschland zeigt, dann waren es die Amis oder Briten und das Bild ist alleine deshalb schon frei (PD-USGov oder Crown Copyright). Grüße --h-stt !? 13:31, 11. Jan. 2013 (CET)
Abgebildet ist Freising, also 30km nördlich von München. Das Photo wurde ein paar Tage nach dem einzigen Bombenangriff (18.04.45) aufgenommen am 25. April 45 aufgenommen. Zweifel an dem Datum kanns keine geben, da es nur den einen Angriff gab und Krater zu sehen sind, und die Isarbrücke noch steht, die bei Kriegsende gesprengt wurde. Zielevaluation ist es also nicht, eher Trefferevaluation, aber das sollte ja egal sein. Künstlerisch würde ich das Bild nicht nennen. Senkrecht von oben draufgehalten und die ganze Stadt abgebildet. Ich habe diese Seite hier gefunden. Die geben als Lizenz auch immer Crown-Copy an, schließen aber kommerzielle Nutzung aus. Ist das blos ein Versuch des Archivs Geld zu machen oder ernst zu nehmen? Nach dieser Quelle war es aber eh ein Angriff der USAAF. -- Vuxi (Diskussion) 16:06, 11. Jan. 2013 (CET)
Freising? Das war die USAAF, also sind die Fotos in der Public Domain und du kannst sie problemlos auf die Commons laden mit dem Lizenzbaustein {{PD-USGov-USAF}} Grüße --h-stt !? 18:19, 11. Jan. 2013 (CET)
Ist denn sicher, dass das Foto von derselben Nation stammt, die auch den Angriff eine Woche vorher flog? -- Rosenzweig δ 18:48, 11. Jan. 2013 (CET)
Gute Frage. Ich geh jetzt mal davon aus. Hier ist das Bildchen. {{PD-USGov-USAF}} gibts übrigens nicht, aber {{PD-USGov-Military-Air_Force}}.-- Vuxi (Diskussion) 19:03, 11. Jan. 2013 (CET)
Das war dann aber garantiert nicht die Air Force welche erst nach dem 2. Weltkrieg entstand. Wohl eher die Army. Schreibe mal an den Autor des Buches vlt kann er dir sagen wo her es stammt.--Sanandros (Diskussion) 02:32, 13. Jan. 2013 (CET)
Vorgänger der US Air Force waren die United States Army Air Forces (USAAF), der richtige Baustein dafür (wenn es die waren) ist commons:Template:PD-USGov-Military-Army. -- Rosenzweig δ 21:29, 13. Jan. 2013 (CET)

Deutsche Fotografien vor 1959: Urheberrecht abgelaufen?

Da es bei alten Fotografien (z.B. bei http://de.wikipedia.org/wiki/Diskussion:Else_Ury) manchmal zu Problemen kommt (und Wikipedia-Autoren "gemaßregelt" werden), sollte folgende Frage abstrakt geklärt werden:

Bei Fotografien handelt es sich richtigerweise meist um Lichtbildwerke (und keine Lichtbilder i.S.d. § 72 UrhG). Deshalb wird hier - im vorauseilenden Gehorsam - von einer Schutzfrist gem. §§ 137a i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 64 UrhG von 70 Jahren post mortem auctoris ausgegangen. Das führt öfters zu Konflikten bei sehr alten Bildern, bei denen sich "gefühlt" nie jemand beschweren würde (weil auch kein Fotograf mehr individualisiert werden kann). Auch, wenn es wichtig(!) ist, dass das Wikipedia-Projekt nicht durch Urheberrechtsverletzungen gefährdet wird, sollte geprüft werden, ob die Bedenken / Vorwürfe bei solchen alten Bildern, für die deutsches Recht anwendbar ist, überhaupt zurecht erhoben werden. Es gehen ja enorme Ressourcen dabei drauf:

M.E greift für diese Fälle doch gar nicht das aktuelle UrhG, sondern § 68 UrhG i.d.F. vor 1985: "Das Urheberrecht an Lichtbildwerken erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Werk innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist." Zu den Übergangsregeln siehe § 137a UrhG n.F. Dazu heißt es: Ältere Lichtbildwerke fallen nur unter die (heutige) verlängerte Dauer, wenn sie nach dem früheren § 68 UrhG am 1.7.1985 noch geschützt waren, somit Lichtbildwerke sind, die nach dem 31.12.1959 erschienen oder hergestellt worden sind (Spautz in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz 2. Auflage 2000). Es wäre super, wenn sich ein Urheberrechtler (oder mehrere) der Frage einmal annehmen könnte.

Ich habe unter http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia_Diskussion:Bildrechte#Alte_Fotografien_.28vor_1959.29.2C_.C2.A7_68_UrheberG_a.F. eine Diskussion eröffnet, da es sich hierbei nicht um eine schlichte Einzelfrage handelt. Kleiner Tiger (Diskussion) 20:20, 14. Jan. 2013 (CET)

Siehe dortige Antwort. Grüße, — Pajz (Kontakt) 20:25, 14. Jan. 2013 (CET)
Dito. -- Rosenzweig δ 20:27, 14. Jan. 2013 (CET)

Aufnahme eines Fotos mit fremder Kamera, Urheber?

Wie siehts aus, wenn 1936 ein Foto von einem Menschen mit dessen Kamera, aber von einer anderen Person (unbekannt) aufgenommen wurde. Verbleibt das Urheberrecht trotzdem beim "Auslöser-Drücker"? Grüße -- Hepha! ± ion? 23:14, 13. Jan. 2013 (CET)

Würde ich sagen. Wenn die Person allerdings wirklich unbekannt ist, könnte das Foto jedoch möglicherweise als Anonymes Werk (Urheberrecht) gemeinfrei sein - wenn es entweder bisher noch gar nie veröffentlicht wurde ("Ist das Werk 70 Jahre nach Schaffung noch nicht veröffentlicht, läuft die Schutzfrist 70 Jahre nach Schaffung ab") oder wenn die erste Veröffentlichung vor über 70 Jahren erfolgte. Gestumblindi 23:17, 13. Jan. 2013 (CET)
Prizipiel ja, das Urheberrecht besitzt in der Regel derjenige der die Kamera bedient hat. ABER eben es besitzt derjenige die Urheberrechte, der die Kamera eingerichtet hat, und den Aufnahmezeitpunkt bestimmt hat. Derjenige wo den Ausschnitt, die Belichtung usw. und den Aufnahmezeitpunkt bestimmt, der ist der Urheber eines Fotos und niemand anderes. Wenn du jetzt bisschen aufgepasst hast du bemerkt, dass das nicht derjenigen sein muss der in echt den Knopf gedrückt hat, wenn er das auf Befehl von jemanden gemacht hat. In deinem Fall ist eher die Regel des anonymen Werkes anzuwenden. Wie es Gestumblindi schon richtig beschrieben hat. --Bobo11 (Diskussion) 23:42, 13. Jan. 2013 (CET)
D.h. man könnte das Bild durchaus als anon. Werk hochladen? -- Hepha! ± ion? 23:43, 13. Jan. 2013 (CET)
BK:Ich frage nur nach, weil sich ein "Ja" viel einfacher intepretiert ;) --Hepha! ± ion? 23:51, 13. Jan. 2013 (CET)
Das musst du wissen, ob du das Risiko tragen willst. Denn es besteht immer das Risiko dass sich plötzlich doch noch der Urheber sich meldet/bekannt wird. --Bobo11 (Diskussion) 23:49, 13. Jan. 2013 (CET)
Danke für die Rückmeldungen, ich werde das dann mal dementsprechend behandeln. --Hepha! ± ion? 23:51, 13. Jan. 2013 (CET)
(BK) Unter Umständen, wie oben gesagt. Ich weiss ja nichts über die Geschichte des Bildes, um das es hier geht, und auch nicht über seine Herkunft. Und gerade fällt mir ein, dass commons:Template:Anonymous-EU möglicherweise auf Fotos aus Deutschland gar nicht anwendbar ist, siehe Hinweis dort und diese Beschreibung der Rechtslage in Deutschland. Wenn das Foto als "Werk der bildenden Kunst" gilt, wäre wohl die alte Rechtslage anzuwenden und das Foto würde in Deutschland noch als geschützt gelten, selbst wenn der Urheber nicht zu ermitteln ist. Handelt es sich um ein Foto aus einem anderen europäischen Land als Deutschland, könnte es aber gehen... möglicherweise. Wurde das Foto schon einmal veröffentlicht, wäre es ja als anonymes Werk für 70 Jahre nach der ersten Veröffentlichung geschützt, und wenn diese z.B. 1960 erfolgte, wäre es noch bis 2030 geschützt. Gestumblindi 23:54, 13. Jan. 2013 (CET)
In der Annahme, dass es nicht veröffentlicht wurde (Kamera des abgebildeten Motivs, danach Familienbesitz laut Auskunft im Ticket) hochgeladen. Bitte mal schauen, ob man das so zählen lassen kann. Danke euch. --Hepha! ± ion? 00:02, 14. Jan. 2013 (CET)
Hm, ich glaube, das passt so nicht. Der Baustein Bild-PD-alt-1923 hier ist nur für Bilder vorgesehen, die vor 1923 veröffentlicht wurden. Ich glaube, es gibt in der deutschen Wikipedia gar keine Entsprechung von commons:Template:Anonymous-EU - eben wegen der oben angesprochenen Rechtslage in Deutschland. Wahrscheinlich wird das Bild hier wieder gelöscht werden, weil Bild-PD-alt-1923 nicht anwendbar ist. Da das Bild offenbar aus Deutschland stammt, würde ich es auch auf Commons eher nicht hochladen. Würde es aus einem anderen europäischen Land stammen, wäre es auf Commons wohl als Anonymous-EU akzeptabel. Gestumblindi 01:02, 14. Jan. 2013 (CET)
Hm, das mit der frühen Rechtslage kann ich nachvollziehen, allerdings steht da wiederum nichts zu nicht-veröffentlichten Werken und deren Schutzdauer. Denn angenommen, diese betrüge auch nach altem Recht 70 Jahre, würde die Datei ja trotzdem gemeinfrei sein?! --Hepha! ± ion? 01:16, 14. Jan. 2013 (CET)
Wenn ich das richtig verstehe, gelten ja für die betroffenen Werke (geschaffen vor dem 1. Juli 1995) die Regelungen des § 66 für anonyme und pseudonyme Werke überhaupt nicht, wenn es sich um "Werke der bildenden Künste" handelt. Damit würde 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers gelten, auch wenn dieser unbekannt ist. Das wiederum würde heissen, dass man das Bild theoretisch erst verwenden dürfte, wenn man ganz sicher sein kann, dass der unbekannte Urheber vor mehr als 70 Jahren verstorben ist - wenn man von einem Fotografen ausgeht, der 1936 zumindest nicht jünger als 20 Jahre war, und annimmt, dass er nicht älter als 90 Jahre wurde, wäre man so etwa nach dem Jahr 2076 auf der sicheren Seite... (wenn der Fotograf also Jahrgang 1916 war und 2006 starb)... - Fragen könnte man sich aber noch, ob das Foto vielleicht damals als einfaches Lichtbild (Schutz nur 50 Jahre seit Erstellung) und nicht als Lichtbildwerk galt, aber da frage ich mich dann auch, ob sich das auf die heutige Rechtslage noch auswirken würde (da heutzutage in Deutschland offenbar die meisten Fotografien als Lichtbildwerke mit normalem urheberrechtlichen Schutz gelten). Gestumblindi 01:32, 14. Jan. 2013 (CET)
Hmja (Selbstgespräch), offenbar gab es damals die Kategorie des Lichtbildwerks in Deutschland noch gar nicht, sondern nur Lichtbilder mit kurzer Schutzfrist. Wir kommen damit in ein ähnliches Thema hinein wie gerade weiter oben im Thread 1942 in Rumänien und die Frage ist, ob ein vermutlich bereits abgelaufener Schutz später wieder auflebte. Gestumblindi 01:59, 14. Jan. 2013 (CET)
Zusammenfassend können wir also sagen, dass wir nichts sicher wissen ;). Ich für meinen teil werde einfach abwarten, ob sich jemand findet, der das löscht. Wenn ja, dann seis drum. --Hepha! ± ion? 14:26, 14. Jan. 2013 (CET)
Hoi Gestumblindi, ein 1936 veröffentlichtes einfaches Lichtbild wäre gemeinfrei, weil es bei Inkrafttreten des UrhG schon nicht mehr geschützt war (25 Jahre ab Veröffentlichung gem. KUG). Ein 1936 veröffentlichtes Lichtbildwerk wäre an sich aus demselben Grund auch gemeinfrei (es gab keine gesonderte Regelung wie im UrhG), allerdings kann es dort 1995 ein Wiederaufleben des Schutzes (d.h. auf 70 Jahre p.m.a.) gegeben haben (ob ein solches Wiederaufleben auch bei Lichtbildern denkbar ist, ist nicht ganz geklärt; die Mehrheit der Kommentarliteratur verneint es jedenfalls). Oder es wurde nicht veröffentlicht. Dann hängt der Schutz vom Tod des Urhebers ab (als Lichtbildwerk* wäre der Schutz eigentlich immer 70 Jahre p.m.a., wegen der besagten Möglichkeit des Wiederauflebens, wobei wir großzügigerweise mal annehmen, dass das in den anderen Ländern einheitlich geregelt wurde). Die Annahme anonymer Werke halte ich mit WP:Bildrechte für spekulativ. Die Einordnung von Fotografien als Werke der bildenden Künste scheidet nach Ansicht aller mir bekannten Kommentatoren übrigens aus (Dreier/Schulze, Schricker/Loewenheim m.w.N. etc.), es würde auch nicht sehr viel Sinn ergeben.
* Sinnigerweise wird die Unterscheidung Lichtbild/Lichtbildwerk aber aus wie du schon schreibst imminenten praktischen Gründen (ein normales „Foto“ wird oft in die Lichtbildwerk-Kategorie fallen und selbst die Gerichte drücken sich ja um diese Einschätzung, soweit sie nur können) wohl zu Gunsten des Lichtbildwerkes ausfallen müssen
Grüße, — Pajz (Kontakt) 20:13, 14. Jan. 2013 (CET)
Ich fürchte ich werde die Stelle nicht mehr finden. Ich glaube nach dem kanadischen Urheberrecht lagen die Rechte unter bestimmten voraussetzungen (hier nicht gemint, dass jemand die Kamera einstellte oder so) beim Eigentümer der Kamera. Hm, wo las ich das... -jkb- 01:05, 14. Jan. 2013 (CET)
Zu anonymen Werken in Deutschland steht eigentlich alles Wichtige bei WP:Bildrechte#Bilder, deren Urheber nicht bekannt ist. Fazit: Bei Werken vor 1995-07-01 für uns nicht verwendbar. Ab 2066 wird es dann langsam etwas einfacher. -- Rosenzweig δ 15:43, 14. Jan. 2013 (CET)
Nach der dortigen Aussage "Aufgrund der oben beschriebenen praktischen Schwierigkeiten verzichtet die deutschsprachige Wikipedia auf Bilder unter Berufung auf anonyme Werke" müsste das Foto hier dann wohl gelöscht werden (sorry, dass mir das nicht präsent war - ich befasse mich mehr mit der Praxis auf Commons). Es sei denn eben, man könnte es aus einem anderen Grund behalten - damals war es ja wohl nur als Lichtbild geschützt. Dieser ursprüngliche Lichtbildschutz wäre dann wohl abgelaufen, nun ist die Frage: Wurde der Schutz (neuerdings als Lichtbildwerk) durch spätere Gesetzesänderungen reaktiviert? Gestumblindi 17:57, 14. Jan. 2013 (CET)
Hoi Gestumblindi, „nur als Lichtbild“? Wie hat man das zu verstehen? (Im KUG gab es jedenfalls nur „Werke der Photographie“, und denen rechnen Kommentarliteratur wie Rechtsprechung neben den Lichtbildwerken im heutigen Sinn auch die einfachen Lichtbilder zu.) Grüße, — Pajz (Kontakt) 20:13, 14. Jan. 2013 (CET)
Ja, da hab ich wohl etwas durcheinandergebracht, ist aber auch verteufelt vertrackt, die Angelegenheit ;-) Gestumblindi 04:08, 15. Jan. 2013 (CET)
Bei Auftragswerken der Sorte "Mach mal ein Foto von mir mit meiner Kamera, du mußt da drücken, die ist schon eingestellt" ist wie Bobo schrieb Urheber in der Regel nicht derjenige, der den Auslöser drückte, sondern der sich mit seiner eigenen Kamera abbilden ließ. Ist dieser die nötige Zeit tot, ist das Bild daher frei. --Alupus (Diskussion) 18:01, 14. Jan. 2013 (CET)
Nun, wenn wir hier davon ausgehen (aber es scheint mir etwas kühn, das einfach anzunehmen - wer sagt denn, dass der Fotograf Bildausschnitt, Belichtung etc. nicht selbst gewählt hat?), dann haben wir eine Chance: In diesem Fall wäre ja Kurt Dossin (verstorben erst 2004) selbst der Rechteinhaber gewesen und damit jetzt seine Erben, mit denen Hephaion offenbar in Kontakt steht. Diese wären dann in der Lage, das Bild unter eine freie Lizenz zu stellen, womit es auch nach Commons könnte. Hephaion müsste also nur diese Lizenz (z.B. CC-BY-SA) einholen, per OTRS festhalten lasssen, dann wird das Bild nach Commons transferiert und dort mit dem entsprechenden Template (ich glaube es gibt sogar ein eigenes für Freigaben durch Erben) versehen. Gestumblindi 18:58, 14. Jan. 2013 (CET)
Das wäre an sich kein Problem, nur wissen seine Erben ja genau so wenig wie wir, wer denn nun den Bildausschnitt o.ä. festgelegt hat und damit Urheber ist. Da beißt sich die Katze doch ein wenig in den Schwanz?! -- Hepha! ± ion? 19:01, 14. Jan. 2013 (CET)

1942 in Rumänien

Laut Transnistrien#Geschichte ist der Status des Gebietes Transnistrien damals ziemlich ungeklärt. Wenn es deutsch besetztes Gebiet war, gilt Deutsches Recht und das Bild wäre sehr wahrscheinlich noch geschützt. Der Artikel soll auf die Hauptseite, deshalb hier die Frage. Dulden wir das oder ist es problematisch? Nach den Richtlinien hier dürften wir das Bild nicht benutzen...--Marcela ¿•Kãʄʄchen•? 20:48, 8. Jan. 2013 (CET)

Transnistrien war damals rumänisch annektiert, völkerrechtlich jedoch nicht anerkannt. Der Führerschein wurde jedoch von einer rumänischen Behörde ausgestellt. Eigentlich müsste deshalb rumänisches Recht gelten. --Oltau  21:10, 8. Jan. 2013 (CET)
Nur weil ein Gebiet von einem anderen Staat besetzt wurde, gilt dort noch lange nicht das Recht des anderen Staates (Afghanistan ist von mehreren Ländern, u. a. auch der BRD besetzt - dort gilt aber natürlich afghanisches Recht). -- Chaddy · DDÜP 21:20, 8. Jan. 2013 (CET)
Das Recht bezieht sich auf die ausstellende Behörde. Siehe auch Besatzungsrecht. --Oltau  21:32, 8. Jan. 2013 (CET)
Im Mai 1945 galt in Deutschland das Recht der Alliierten, ein paar Jahre vorher in der heutigen Tschechei oder Österreich Deutsches Recht. --Marcela ¿•Kãʄʄchen•? 21:36, 8. Jan. 2013 (CET)
Ich nehme mal an, dass für von US-Behörden ausgestellte Führerscheine amerikanisches Recht gilt, auch wenn sie nach 1945 in Deutschland ausgegeben wurden. --Oltau  16:32, 9. Jan. 2013 (CET)
Ist es nicht irrelevant, wo und durch wen der Führerschein ausgestellt wurde - und für die urheberrechtliche Situation nur von Belang, wo und durch wen die Fotografie angefertigt wurde, die dann im Führerschein Verwendung fand? Ich nehme mal an, dass Jägendorf das Foto bei einem Fotografen anfertigen liess und glaube nicht, dass die Behörde, die den Führerschein ausstellte, die Fotos selbst anfertigte, oder? Gestumblindi 18:24, 9. Jan. 2013 (CET)
Sehe ich ebenso. Ich will ja auch keinen LA stellen, möchte von euch nur eine Einschätzung, ob wir das auf der Hauptseite bringen können. --Marcela ¿•Kãʄʄchen•? 18:33, 9. Jan. 2013 (CET)
Die aktuelle PD-Begründung scheint mir jedenfalls unzutreffend. Die Fotografie ist kein amtliches Werk. Sie könnte allerdings in der EU gemeinfrei sein, wenn sie als anonymes Werk gelten kann, dafür ist sie gerade knapp alt genug (70 Jahre nach anonymer Veröffentlichung erlischt der Schutz), auf Commons wäre dann commons:Template:Anonymous-EU anwendbar. Wobei ich mir nicht sicher bin, dass die Verwendung für einen Führerschein als "Veröffentlichung" gilt. Ausserdem dürfte sie auch dann in den USA noch geschützt sein, da in der EU am URAA-Datum (1. Januar 1996) noch nicht gemeinfrei. Gestumblindi 18:43, 9. Jan. 2013 (CET)
Da ich gerade an einem ähnlichen Problem sitze, schaue mal hier: Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (Editierungen von mir aber mit Quellen unterlegt). Ich kann bislang gar nicht erkennen, warum derartig alte Bilder unter die 70-Jahre-Schutzfrist fallen sollen.
Meinem bisherigem Stand würde ich entnehmen wollen,
  1. dass zwischen 1907 und 1940 Photographien bereits 10 Jahre nach Erscheinen, d.h. für mich vorläufig erstmaliger Abdruck, gemeinfrei werden konnten,
  2. dass zwischen 1940 und 1966+? Photographien bereits 25 Jahre nach Erscheinen, d.h. für mich vorläufig erstmaliger Abdruck, gemeinfrei werden konnten.--Zuviele Interessen (Diskussion) 18:52, 9. Jan. 2013 (CET)
Dabei fragt sich, ob die Verlängerungen der Schutzfristen rückwirkend auch für Werke mit bereits abgelaufener Schutzfrist galten. Das ist dem von dir verlinkten Artikel gegenwärtig nicht klar zu entnehmen. Aber ich habe im Hinterkopf (kann mich irren), dass das in Deutschland (im Gegensatz z.B. zur Anhebung der Schutzfrist von 50 auf 70 Jahre in der Schweiz) der Fall war. Gestumblindi 19:05, 9. Jan. 2013 (CET)
> [3] < Also wenn ich es recht verstehe, kommt zunächst es darauf, ob §137 Abs 1 S2 vorliegt. Dazu ist danach zu fragen, ob Werk vor Verlängerung der Schutzfrist auf 70 Jahre (gem 137a = 1. Juli 1985) gemeinfrei geworden ist. 1942 + 25 = 1967 gemeinfrei geworden; also negativ.
Danach § 137 Abs 2: Fraglich, ob Gemeinfreiheit wieder aufgehoben, wenn "nach dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu diesem Zeitpunkt aber noch besteht."
D.h. wenn irgendwo in EU & EWR-Europa eine längere Schutzfrist bestand/besteht als oben (25 Jahre), ist die anzuwenden. Das soll für Frankreich und Niederlande gelten; nämlich hatten die wohl 50 Jahre - und zwar galt bei denen nicht ab Erscheinen, sondern nach dem Tod des Urhebers. Da man hier wohl auch nach dem Tod des Urhebers gehen müsste,... Was haben diese "Volksvertreter" nur wieder für eine Scheiße gebaut.
Wahrscheinlich kommt es auch darauf an, ab wann diese Schutzfristen in diesen Ländern eingeführt wurden. Ich muss noch mal drüber schlafen.. Hoffnungsfreie Grüße --Zuviele Interessen (Diskussion) 22:15, 9. Jan. 2013 (CET)
Ein Lichtbildwerk, das vor 1940 erschienen ist, wird spätestens 1966 in die Gemeinfreiheit übergegangen sein und auch die spätere Schutzfristenverlängerung (Stichtag 30. Juni 1985) nicht mehr erfahren haben (§ 68 UrhG a.F.).
+1
Mit Richtlinie 93/98 EWG kann der Schutz nach deutschem Recht dann bei Vorliegen von Schutz in einem anderen EU-Staat am 30. Juni 1995 noch einmal ein Wiederaufleben erfahren haben, das hieße dann 70 Jahre p.m.a. (§ 137f UrhG; OLG Hamburg ZUM-RD 2004, 303 – Wiederaufleben des urheberrechtlichen Schutzes für ein Lichtbildwerk nach § 137 f Abs. 2 UrhG).
Die Schutzfristenverlängerung 1940 dürfte sich wie ich vermuten würde nach dem Wortlaut des Änderungsgesetzes wohl nicht rückwirkend auf solche Werke ausgewirkt haben, die 1940 keinem Schutz mehr unterlegen haben, schließlich wird dort in § 2 Abs. 1 ja sogar noch ausdrücklich formuliert, dass sich die Verlängerung auch auf solche Lichtbilder auswirke, die noch geschützt sind aber vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes geschaffen wurden (die Einschränkung hätte es wohl nicht gebraucht, wenn beabsichtigt gewesen wäre, Schutz neu aufleben zu lassen). Hierzu ist mir jedoch keine Kommentierung bekannt; falls für andere Aussagen Quellen benötigt werden, kann ich sie nachliefern.
+1 meinte ich auch
(Du schreibst oben „D.h. wenn irgendwo in EU & EWR-Europa eine längere Schutzfrist bestand/besteht als oben (25 Jahre), ist die anzuwenden.“ – aber nur für die Frage, ob 1995 noch Schutz vorlag, wenn du diese dann positiv beantwortest, ist der Schutz 70 Jahre p.m.a., nicht derjenige des anderen Landes.)
Ok, dann gibt es als Rechtsfolge 70 Jahre p.m.a. nach derzeitigem UrhG. Das leuchtet mir auch ein. Aber wenn das ausländische Schutzgesetz die Frist seinerseits mit p.m.a. beginnen lässt, wird es haarig. Man wird im Zweifel sagen müssen: Keine Ahnung, also muss ich die 70 Jahre p.m.a. nach neuem UrhG nehmen (? - Gibt es eine pragmatischere Lösung?).
(Auch) für vor 1940er Lichtbildwerke dachte ich dann daran:
1. bestand schon irgendein Urheberrechtsgesetz eines (späteren) EU/EWG-Staates das konträr zum KUG eine längere Schutzfrist vorsah, die 2. 1995 noch nicht abgelaufen war?
Man wäre doch quasi nur auf der sicheren Seite, wenn für das Werk die deutsche Schutzfrist nach KUG vor dem Inkrafttreten eines Gesetzes irgendeines dieser Staaten abgelaufen wäre. Oder stehe ich irgendwie auf dem Schlauch?
Die Konstruktion mit dieser Übergangsvorschrift schlummerte zunächst etwas vor sich hin, bis zu einem Aufsatz von Schulze/Bettinger (GRUR 2000, 12 – Wiederaufleben des Urheberrechtsschutzes bei gemeinfreien Fotografien). Die Autoren heben dort insbesondere auf Spanien mit der längsten Schutzdauer von 80 Jahren p.m.a. ab. Diese Regelung existierte auch bereits seit 1879 (op. cit., S. 16). Das Ganze wird dann noch etwas komplexer, weil zunächst ein Schutzfristenvergleich zwischen Spanien und Deutschland bestanden haben wird, der dann erst mit dem EG-Beitritt wegfiel etc. – die Konsequenz ist für die Autoren jedenfalls: „Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schutzfristenrichtlinie am 1.7.1995 waren daher die Lichtbildwerke deutscher Fotografen, die nach dem Jahre 1915 gestorben waren, in Spanien noch geschützt.“ (Op. cit., S. 17) Sowohl Gerichte (s. oben) als auch überwiegender Teil der Kommentarliteratur haben dieses Argument mit Spanien mittlerweile zustimmend übernommen. Deinen Punkt, es werde „haarig“, wenn das andere Land die Frist nach p.m.a. berechnet, verstehe ich nicht ganz; aber so wäre es ja jedenfalls auch bei Spanien. —pajz (Kontakt) 20:52, 11. Jan. 2013 (CET)
Genau das meinte ich mit "haarig" - 80 p.m.a. seit 1879. Es ist also letztlich alles ein Vabanquespiel, wenn man nicht gerade einen Skeletthandel betreibt. Vielen Dank für die Infos!--Zuviele Interessen (Diskussion) 09:52, 12. Jan. 2013 (CET)
Wenn das Lichtbildwerk zwischen 1940 und 1960 erschienen ist (nicht 1966!), dann gilt im Grunde dasselbe, weil der Schutz zur (nicht rückwirkenden) Schutzfristenverlängerung mit Stichtag in 1985 abgelaufen war, sodass sich wieder Gemeinfreiheit einstellte, bis zum möglichen Wiederaufleben 1995 (siehe oben). Deine Gliederung oben („zwischen 1940 und 1966“) unterschlägt insofern, dass Werke nach 1960 ja noch – im Gegensatz zu denen mit Erscheinungszeitpunkt davor – in den Genuss der Verlängerung kamen und sich somit in der Schutzfrist von den anderen unterscheiden. Grüße, —pajz (Kontakt) 15:09, 10. Jan. 2013 (CET)
Das Ganze ist übrigens eine gute Rechtfertigung für die wikipedianische Grundannahme von 70 Jahren p.m.a., dann kann man sich diese Umstände sparen. (Das nächste Problem stünde sonst übrigens schon vor der Tür: Sind auch einfache Lichtbilder nach spanischem Recht so lange geschützt? Wohl nein. In England? Wohl ja. Relevant? Fraglich. Und was ist überhaupt ein Lichtbild und was ein Lichtbildwerk? In der Praxis reichlich unklar und für uns i.d.R. schlicht unbestimmbar. Usw. Usf. Probleme über Probleme. Hätte man doch bloß nicht die Fotografie erfunden ;).) —pajz (Kontakt) 20:52, 11. Jan. 2013 (CET)
Manchmal möchte man nach Berlin & Brüssel reiten. John Wayne
OK, Du hast völlig recht. Als ich diese Untergliederung schrieb, war ich nur bis zum UrhG 1966 vorgedrungen:) Da im Jahre 1985 die Schutzfrist für Lichtbildwerke, deren Schutz noch nicht abgelaufen war, von vormals 25 Jahre auf dann 70 (?) verlängert wurde, kamen die "nach 1960er Werke" noch in den Genuß der Schutzfristverlängerung.
Soweit ich das bisher mitgeschnitten habe, gibt es einen Haufen uralter Schinken (Lichtbildwerke), für die sich kein Mensch mehr interessiert & von denen häufig nicht mal klar ist, wer sie überhaupt erstellt hat, aber bei denen niemand wissen kann, ob sie nicht unter den Schutz irgendeines anderen Landes fallen, so daß man immer von 70 p.m.a. ausgehen muss, wobei p.m.a. in der Regel noch unbekannt ist.
Falls ich richtig liegen sollte, müsste man mindestens wissen, wann das früheste EU/EWG-ausländische Gesetz dazu in Kraft getreten ist, damit man für einige Bilder ne Lücke um 1940 finden kann. Falls ich falsch liege, bitte berichtige mich. Liebe Grüße--Zuviele Interessen (Diskussion) 19:33, 11. Jan. 2013 (CET)
PS: Das Verhältnis zwischen § 137a Abs 1 und § 137f Abs 2 S 1 ist mir unklar. Oder anders: der Sinn von § 137a Abs 1 erschließt sich mir nicht, da er ja immer durch § 137f Abs 2 S 1 ausgehebelt werden müsste. Falls Du Dir wirklich nochmal die Zeit nehmen möchtest, in die Kommentierung zu schauen, würde mich interessieren, was dort dazu unter § 137a steht. Vielen Dank.--Zuviele Interessen (Diskussion) 20:37, 11. Jan. 2013 (CET)
Hoi, nein, erstens historisch nicht (137a ist von 1985 – da musste man die besagte Schutzfristenverlängerung ja erstmal festhalten – 137f von 1995) und vor allem zweitens ist 137a natürlich auch unmittelbar relevant für Verwertungshandlungen vor dem Jahr 1995. Grüße, —pajz (Kontakt) 20:58, 11. Jan. 2013 (CET)
Wir reden hier von Rumänien. Rumänische Fotos waren vor 1996 nur zehn Jahre lang geschützt. Damit dürfte die Fotografie zumindest in Rumänien und den USA gemeinfrei sein. -- Liliana 18:54, 9. Jan. 2013 (CET)
Wir wissen nicht, ob es sich hier um ein rumänisches Foto handelt. Siegfried Jägendorf floh 1938 aus Wien nach Rumänien. Auch wenn das Foto 1942 in einem rumänischen Führerschein Verwendung fand, könnte es noch in Wien entstanden sein. Gestumblindi 19:08, 9. Jan. 2013 (CET)
Und wenn es 1942 in Rumänien entstand, gilt deutsches Recht und damit 70 Jahre pma. --Marcela ¿•Kãʄʄchen•? 20:23, 9. Jan. 2013 (CET)

Ich werde auf "schon gewußt" empfehlen, das Bid nicht auf der Hauptseite zu benutzen. Ob es einen LA geben wird, steht in der Luft, der Status ist ungeklärt. --Marcela ¿•Kãʄʄchen•? 23:15, 9. Jan. 2013 (CET)

Da es ja "nur" um ein Passbild geht, könnte es sich auch lediglich um ein (einfaches) "Lichtbild" gem. § 72 UrhG handeln; dann 50 Jahre nach der Herstellung (Pass-Stempel).
Wenn man die meisten Bilder einfach als Lichtbilder und nicht als "Lichtbildwerke einordnen könnte, wäre schon viel gewonnen. Aber dafür ist die Abgrenzung einfach zu blümerant.--Zuviele Interessen (Diskussion) 00:30, 10. Jan. 2013 (CET)
Warum sollte wärend der Besatzung plötzlich 70 pma gelten? Solange die Besatzungsmacht keine Gesetze ausser Kraft setzt gelten in einem Besetzten Gebiet die alten Gesetze, vor allem im Zivilrecht.--Sanandros (Diskussion) 00:34, 10. Jan. 2013 (CET)
Durch die Annexion Transnistriens 1941 setzte die rumänische Regierung jedoch die alten Gesetze außer Kraft. Von 1941 bis 1944 galt in diesem Gebiet rumänisches Recht, Besatzungsrecht. --Oltau  00:14, 11. Jan. 2013 (CET)
Ich würde mal dreist behaupten, dass die Angehörigen der rumänischen Behörden rumänische Bürger (wenn auch vielleicht zwangsnaturalisiert) waren. Dann gibt 70 pma unabhänig der dort geltenden Rechtsordnung - direkt über die EU-Bürger-Gleichbehandlungsregeln bzw. deren Umsetzung ins nationale EU-Staatenrecht. Nacktaffe (aka syrcro) 13:52, 10. Jan. 2013 (CET)
Wenn das tatsächlich ein 70-Jahre-Fall ist, wäre zu beachten, dass solche Fristen erst zu Beginn des nächsten Jahres laufen. Also wäre das Bild in diesem Fall erst ab dem 1.1.2014 gemeinfrei. --Ne discere cessa! Kritik/Lob 04:34, 13. Jan. 2013 (CET)
Moment, das Bild stammt doch aus einem Führerschein von 1942 und damit aus diesem oder einem früheren Jahr (wir wissen aber nicht, von wem, wo und wann das Foto aufgenommen wurde - es muss nicht zwingend unmittelbar vor seiner Verwendung in diesem Führerschein entstanden sein). 70-Jahre-Fälle werden zum 1. Januar des folgenden Jahres gemeinfrei, aber das wäre doch nun der 1. Januar 2013 gewesen? Gestumblindi 01:37, 14. Jan. 2013 (CET)
Also entweder 70 pma [§ 64 UrhG] (nach dem Tod des letzversterbenden Miturhebers) oder 70 Jahre nach Veröffentlichung [§ 66 UrhG] oder 70 Jahre nach Schaffung, wenn es bis dahin nicht veröffentlicht wurde. Das Einkleben in den Führerschein ist keine Veröffentlichung und auch keine öffentliche Wiedergabe, aber das Foto wurde spätestens 2009 in einem Buch veröffentlicht. Wenn das Bild nicht von vor 1939 entstanden und dies die Erstveröffentlichung ist, ist das Bild noch bis Ende 2079 geschützt - so es anonym wäre. Nacktaffe (aka syrcro) 13:59, 15. Jan. 2013 (CET)

Darf ich das Logo in den Artikel einbauen? --Auto1234 (Diskussion) 18:21, 15. Jan. 2013 (CET)

Leider nein, das überschreitet deutlich die erforderliche Schöpfungshöhe um urheberrechtlich geschützt zu sein. --Kam Solusar (Diskussion) 18:33, 15. Jan. 2013 (CET)

Schöpfungshöhe ja oder nein?

Erreicht dieses Doodle Schöpfungshöhe? Grüße LZ6387 Disk. Bewertung 15:44, 10. Jan. 2013 (CET)

Die Frage ist, ob bei den doodles der Gebrauchszweck im Vordergrund steht, oder ob die einfach ihrer selbst willens schön sein sollen. Ich bin mir da nicht so sicher. Nacktaffe (aka syrcro) 15:50, 10. Jan. 2013 (CET)
Wenn der Gebrauchszweck im Vordergrund steht besteht keine Schöpfungshöhe, wenn sie ihrer selbst willens schön sind schon? Grüße LZ6387 Disk. Bewertung 15:56, 10. Jan. 2013 (CET)
Bei bildender Kunst ist die Messlatte für SH sehr niedrig, ganz im Gegensatz zu Gebrauchskunst. Ein Doodle ist doch eher bildende Kunst, also meistens geschützt.
Davon abgesehen wird ein simpler, sowieso nicht geschützter U-Bahn-Plan aber nicht allein deshalb schutzfähig, weil Google ihn temporär als Logo-Ersatz verwendet hat. -- Chaddy · DDÜP 16:14, 10. Jan. 2013 (CET)
So simpel ist der Plan nun auch nicht, nur wenn man auf den ersten Blick drauf scheint. Da siehts wie willkürlich irgendwas zusammengebasteltes aus. Erst wenn man Google dahinter weiß, kann man den Schriftzug erkennen - eine doch schon sehr individuelle Schöpfung. Aus meiner Sicht ist das hier auch kein Logo, sondern ein Ersatzbild anstelle des Google-Logos. Damit wäre zumindest die Lizenz falsch. -- Quedel Disk 22:16, 14. Jan. 2013 (CET)
So klar und deutlich ist das Google-Logo aber nicht erkennbar. Beide “o”s und das “l” ist imo weit entfernt vom Google-Schriftzug/Namen. Grüße--Mäx 14:03, 15. Jan. 2013 (CET)
Ich verstehe ehrlich gesagt diese ganze Diskussion nicht. Selbstverständlich ist das ein Kunstwerk, in das einiger Hirnschmalz investiert wurde. Da gibt es weit einfachere Logos, die ganz selbstverständlich geschützt sind (und für die, nebenbei bemerkt, hohe Summen an den Schöpfer bezahlt wurden).--Meyer-Konstanz (Diskussion) 23:02, 15. Jan. 2013 (CET)
Nein, Logos sind meistens eben nicht geschützt, weil sie einen Gebrauchszweck haben, also Gebrauchskunst sind und damit die Hürde zur Schöpfungshöhe sehr hoch ist (siehe u. a. die Rechtssprechung des BVerfG zum Laufenden Auge, dem LG Hamburg zum SED-Logo oder dem OLG Köln zum ARD-Logo). Und wie viel Geld an den Schöpfer gezahlt wurde ist für die rechtliche Bewertung sowieso völlig irrelevant. -- Chaddy · DDÜP 23:25, 15. Jan. 2013 (CET)
Danke für die Klarstellung und die Links, Chaddy. Wieder was gelernt. Ich bitte um Entschuldigung für meinen ungerechtfertigten Einwand. --Meyer-Konstanz (Diskussion) 09:42, 16. Jan. 2013 (CET)

Benutzer Quedel hat mich darauf hingewiesen, daß bei diesem Bild auch die Zustimmung der Erben des Modellbauers einzuholen ist, der das darauf fotografierte Modell geschaffen hat. Wenn dem tatsächlich so ist, kannn das Bild gelöscht werden - ich kenne/finde die Erben nicht.--Dem Zwickelbert sei Frau (Diskussion) 16:08, 13. Jan. 2013 (CET)

zu erst würde ich gerne mal wissen wer das Modell entworfen hat?--Sanandros (Diskussion) 21:12, 13. Jan. 2013 (CET)
Das geht aus dem Zeitungsartikel, der dem Abschnitt Reichstreue am Main zugrunde liegt, nicht hervor. In der Online-Version (vermutlich nur für Abonnenten abrufbar) ist die zugrundgelegte Fotografie gar nicht aufgeführt, sie war nur in der Druckausgabe. Dem Artikel zufolge war der Architekt und Stadtbaumeister Bernhard Klüpfel für die technischen Planungen zuständig, Ansichtsskizzen steuerte Kunstmaler Fritz Bach bei, Kunstmaler Willy Exner zeichnete einen (noch kolossaleren) Entwurf des Denkmals mit einer Statue mit erhobener Schwurhand darauf. Wer das in der Druckausgabe abgebildete Modell geschaffen hat, ging weder aus dem Text noch aus der Bildunterschrift hervor.--Dem Zwickelbert sei Frau (Diskussion) 21:50, 13. Jan. 2013 (CET)
Wenn du bei der Zeitung anfragst vlt auch noch beim Örtlichen Historischen Verein und das ganze noch beim OTRS Team einreichst könnte es als Unbekanntes Werk duchgehen.--Sanandros (Diskussion) 02:21, 14. Jan. 2013 (CET)
Ich habe mit dem Verfasser telefoniert, ihm ist nicht bekannt, wer das Modell geschaffen hat. (Er ist übrigens gleichzeitig Schriftführer des Historischen Vereins.)--Dem Zwickelbert sei Frau (Diskussion) 15:12, 14. Jan. 2013 (CET)

Nach dem Artikel wirkte es so, als ob Willy Exner der Urheber des Modells sei (im Artikel wird nur von einem Entwurf von Exner geredet, gleichzeitig erscheint daneben das Bild eines Entwurfs), daher ging ich davon aus, dass er der Urheber des Modells sei. Wenn das abgebildete Modell nun ein anderes ist, welches ist denn dann das realisierte? Das Abgebildete oder das von Exner? Darüber könnte man ggfs. weiterrecherchieren. Das Modell ist von 1931/32. Sanandros, was soll ein "unbekanntes Werk" sein? Du meinst wohl eher ein Anonymes Werk, was hier aber sicherlich ausscheidet, da der Verfasser damals wohl genannt wurde. Bleibt wenn nur ein Verwaistes Werk über, aber selbst dann gibts nur die 100-Jahre-Regel bzw. 1923er Regel, die wir hier anwenden. Aus meiner Sicht: ohne Urheber wirds wohl nix. -- Quedel Disk 15:24, 14. Jan. 2013 (CET)

Realisiert wurde überhaupt kein Denkmal, es blieb bei den Anfängen. Exner zeichnete einen noch kolossaleren Entwurf des Denkmals mit einer Statue mit erhobener Schwurhand darauf - ergo kann das Modell nicht von ihm stammen. Nützt aber alles nix, wenn keiner weiß, von wem das abgebildete Modell ist. Wenn also keiner eine Möglichkeit sieht, das Bild in der WP zu belassen, bitte ich um Löschung.--Dem Zwickelbert sei Frau (Diskussion) 15:32, 14. Jan. 2013 (CET)
Die Datei habe ich wunschgemäß gelöscht (kann ggfs. ja wiederhergestellt werden, wenn doch was anderes hier rauskommt). Wobei ich mich immer frage, inwieweit ein urheberrechtlicher Schutz bei solchen Modellen tatsächlich besteht. Kennt jemand einschlägige Rechtsprechung und Rechtsliteratur dazu? Was sagen die? -- Rosenzweig δ 12:41, 16. Jan. 2013 (CET)

Zitat eines fremden Wikipediabeitrages auf eigener Website ?

Kann ich Teile eines Beitrages, der nicht von mir selbst stammt, hier von Wikipedia kopieren und auf eine Seite von mir stellen, wenn ich als Quelle Wikipedia angebe ? Als Beispiel sei ein Biographieauszug genannt, also, Geburtsdaten und Lebenslauf eines Komponisten, der hier beschrieben ist !

Oder nicht ?

Danke, Paul

Ja, mit Hinweis auf die CC-Lizenz, würde ich sagen--Zuviele Interessen (Diskussion) 14:00, 16. Jan. 2013 (CET)
Schau auch mal hier: Wikipedia:Weiternutzung. Dort sind auch Beispiele aufgeführt. --Tomás (Diskussion) 14:05, 16. Jan. 2013 (CET)

Herzlichen Dank für die Mühe ! Gruß, Paul

pluspedia

Liebe Experten, der Artikel Iris Klein wurde offenbar eine zeitlang als [4] in der pluspedia unter cc-by-sa 3.0 bearbeitet und danach zurück in die wp kopiert. Kann man die Versionsgeschichte aus der pluspedia lizenzkonform angeben oder ist das (wie in der Löschdiskussion behauptet) ein zwingender Löschgrund für den Artikel? --Pandarine (Diskussion) 11:02, 16. Jan. 2013 (CET)

Wenn die Lizenz sicher ist, kann das problemlos weitergenutzt werden. Die Autoren müssen aber genannt werden. Dazu sollte die Versionsgeschichte von Pluspedia oder zumindest eine Zusammenfassung der Autoren auf die hiesige Diskussionsseite gesetzt werden (verhindern, dass sie archiviert wird) und dann (wichtig!) einen Hinweis / Link auf die zusätzliche Autorenliste in der Versionsgeschichte hinterlassen. Hilfe:Artikel zusammenführen bezieht sich zwar auf die Zusammenführung von zwei Artikeln aus der Wikipedia, gilt aber grundsätzlich auch für die Übernahme von Textpassagen aus anderen Quellen. Gruß, Yellowcard (Diskussion) 16:37, 16. Jan. 2013 (CET)
Nachimportiert. Grüße, —DerHexer (Disk.Bew.) 20:26, 16. Jan. 2013 (CET)

Parliamentary Copyright

Ich möchte gerne dieses Bild auf der deutschen Wikipedia nutzen. Gibt es eine elegante Methode, dies auf Commons oder die deutsche Wikipedia zu importieren? --NearEMPTiness (Diskussion) 20:40, 16. Jan. 2013 (CET)

Ich sehe keine. Die Bedingungen (keine Veränderungen gestattet) und die CC-NC-ND-Lizenz auf Flickr sind nicht mit den Richtlinien hier oder auf Commons kompatibel. -- Rosenzweig δ 21:01, 16. Jan. 2013 (CET)

Karten von 1900

Wie sieht die Lage bei Karten aus. Ich hab hier zwei Karten aus dem Jahr 1900. Die eine ist eine Flurkarte und damit warscheinlich ein amtliches Werk oder? Die zweite ist als Positionsblatt bezeichnet. Laufen die beide als amtliches Werk und ich kann sie bei Commons hochladen ? -- Vuxi (Diskussion) 22:16, 16. Jan. 2013 (CET)

Eher nicht. Wer hat die Karten denn erstellt, ist das ermittelbar? Yellowcard (Diskussion) 09:57, 17. Jan. 2013 (CET)
Keine Ahnung wer die erstellt hat. Vermutlich das Königreich Bayern, die Flurkarte eventuell auch die Stadt. Den genauen Urheber kenn ich nicht. -- Vuxi (Diskussion) 11:25, 17. Jan. 2013 (CET)
Wenn tatsächlich nur eine Institution angegeben ist, keine Personen, könnte man die Karten verwenden. Denn dann gelten die juristischen Personen als Urheber (war damals möglich) und die Werke 70 Jahre nach Veröffentlichung gemeinfrei. S.a. z.B. diese alte Diskussion. --Don-kun Diskussion 11:38, 17. Jan. 2013 (CET)

Medienpass NRW

Mir ist aufgefallen, dass der Artikel Medienpass NRW nahezu 1:1 auf den offiziellen Webseiten und Publikationen der Kampagne zu finden ist [5], [6], ... . Jetzt stellt sich für mich die Frage: Der Account der den Artikel angelegt hat, ist validiert, legitimiert das dazu, Texte zu kopieren? MfG, --Exoport (Diskussion) 09:32, 12. Jan. 2013 (CET)

Ein Rechteinhaber kann seine Texte dort veröffentlichen, wie er es will. Eine CC-Lizenz ist nicht-exklusiv. Wenn er seinen eigenen Text als PDF zum Download bereitstellt, auf der Homepage verteilt, in einer Zeitung abdrucken lässt und bei Wikipedia einstellt, ist das vollkommen okay. Oder hast du jetzt den Verdacht, dass er Texte die nicht von ihm stammen für die Homepage kopiert hat? -- Quedel Disk 20:23, 18. Jan. 2013 (CET)

PlagiatNachbau von Mensch ärgere dich nicht

Datei:Nur die Ruhe kann es machen.jpg

Das Spiel Nur die Ruhe kann es machen ist laut [7] ([8]) ein Plagiat von Mensch ärgere Dich nicht. Darf man ein Bild von davon auf commons behalten, bzw haben die Zeichungen auf dem Spielfeld Schöpfungshöhe? --> Datei:Nur die Ruhe kann es machen.jpg -- Cherubino (Diskussion) 13:48, 17. Jan. 2013 (CET)

Man kann nur geschützte Inhalte plagiieren, insofern gibts da keine Bedenken. --Marcela ¿•Kãʄʄchen•? 14:26, 17. Jan. 2013 (CET)
Das Spiel an sich ist in Deutschland faktisch unschützbar. (Da gibt es sogar recht viel Literatur zu). Das Design dagegen ist schützbar. Die Bildchen sind Abbildungen von Menschen, bisher haben wir diesen pauschal Schöpfungshöhe zugesprochen. Außerdem reichen die Bilder zumindest für ein US-Copyright und sind schon deshalb auf den Commons zu löschen. Nacktaffe (aka syrcro) 14:35, 17. Jan. 2013 (CET)
Welche Menschen? Was hab ich übersehen? --Marcela ¿•Kãʄʄchen•? 14:41, 17. Jan. 2013 (CET)
Schau noch mal.Nacktaffe (aka syrcro) 14:51, 17. Jan. 2013 (CET)
Ok, die hab ich nicht gesehen. --Marcela ¿•Kãʄʄchen•? 15:06, 17. Jan. 2013 (CET)
Also löschen? -- Cherubino (Diskussion) 18:26, 17. Jan. 2013 (CET)
Leider ja. Nacktaffe (aka syrcro) 11:59, 18. Jan. 2013 (CET)
Könnte man die Abbildungen der Menschen so verfremden oder überdecken, dass sie nicht mehr erkennbar sind. Hätte das Bild dann noch einen enzyklopädischen Wert? -- Cherubino (Diskussion) 15:57, 18. Jan. 2013 (CET)

Bei der Europäischen Spielesammler Gilde e. V. wird wird vermutet, dass das Spiel von Brückner (DDR?) ist. -- Cherubino (Diskussion) 15:01, 17. Jan. 2013 (CET)

Die Idee ist nicht schützbar, da das Spiel schon Jahrhunderte alt ist:Pachisi. Wenn ein Löschgrund besteht, dann nur wegen der Schöpfungshöhe der Bilder --Wuselig (Diskussion) 14:59, 18. Jan. 2013 (CET)

Quatschtütenwürger

Darf/Kann ich fünf Bilder vom Quatschtütenwürger (SpongeBob Schwammkopf) für meine Benutzerseite hochladen? Danke für die Aufmerksamkeit und viel Spaß weiterhin, --Quatschtütenwürger / 20:14, 18. Jan. 2013 (CET)

Du kannst dir sicher sein, dass eine Abmahnung seitens des Rechteinhabers die Folge wäre. Alles, was mit solchen Charakteren zu tun hat, soll schließlich Geld bringen. --Meyer-Konstanz (Diskussion) 21:10, 18. Jan. 2013 (CET)

Eisenbahn-Unfalluntersuchungsberichte

Hallo, sind Berichte der Eisenbahn-Unfalluntersuchungsstelle des Bundes (und darin enthaltene Bilder/Grafiken) als amtliche Werke gemeinfrei?

--79.215.133.220 19:43, 16. Jan. 2013 (CET)

Die Frage ist etwas missverständlich. Handelt es sich bei den Berichten um amtliche Werke? Wenn ja, so sind diese gemäß § 5 UrhG gemeinfrei. – Cherryx sprich! 20:34, 16. Jan. 2013 (CET)
Ob es sich bei den Berichten um amtliche Werke im Sinn des UrhG handelt ist Teil der Frage. --79.215.133.220 03:28, 17. Jan. 2013 (CET)
(BK)Bei Bilder und Grafiken, zieht das amtliches Werk nicht vollständig. Soll heissen, die Bilder und Grafiken dürfen im Zusammenhang mit dem Unfallbericht verwendet werden. Auch darf ich den gesamten oder ein Auszug eines Bericht unverändert weiterverbreiten 8z.b. Als Scann im Internet). Aber eben nicht das Foto/Grafik ausschneiden und als eigenständiges gemeinfreies Werk benutzen. Denn die Bilder und Grafiken bleiben urhebrrechtlich schützbar, auch wenn sie Teil eines amtliches Werkes sind. Man kann das durchaus mit einem Zitat vergleichen, wobei hier im amtlichen Werk, ein Bildzitat als zulässig betrachtet wird. --Bobo11 (Diskussion) 20:39, 16. Jan. 2013 (CET)
d.h. das Bild aus dem Unfallbericht darf nicht dazu verwendet werden, um den Wikipedia-Artikel zum Unfall zu illustrieren, selbst wenn es eigens für den Bericht angefertigt wurde (im Gegensatz zu z. B. eingekauften Stockphotos? edit: oder der Briefmarke, die als Beispiel genannt wurde) --79.215.133.220 03:28, 17. Jan. 2013 (CET)
Da gehen die Meinungen eben auseinander, und im Zweifel muss von einer Schutzfähigkeit ausgegangen werden. Fakt ist aber auch da, nicht jedes Foto/Grafik das da auftaucht muss explizit für diesen Bericht angefertigt worden sein. Z.B. findet sich in den schweizerischen Unfall berichten regelmässig einen Landkarten Ausschnitt. Und der bleibt eben geschützt auch wenn er im Zusammenhang mit dem Bericht frei verfügbar ist. Und gerade Fotos, wird in Deutschalnd in der Regel ein Schutz als Lichtbildwerk bejaht. Das kann auch nicht durch das amtliche Werk Regel ausser kraft gesetzt werden. Wir haben hier in DACH eben keine Regel wie in der USA, dass alles was während des Dienstes angefertigt wurde ein amtliche Werk ist. Und selbst da PD ist es eigentlich nur in der USA, ausserhalb wird es aber nicht verfolgt. Einfach mal lesen was in amtliches Werk unter Deutschland steht. Da sollte bei jeden die Warnleuchte angehen. So klar ist der Fall eben nicht.
Denn die ganz wichtige Frage ist hier ist auch, fällt der Eisenbahn-Unfalluntersuchungsberichte unter § 5 Punkt 1 oder § 5 Punkt 2. Denn nur wenn er unter Punkt 1 fällt, könnte das mit der Gemeinfreiheit des Fotos möglich sein. Wenn unter Punkt 2 eben nicht, weil die einem Änderungsverbot unterliegen. Das heisst eben auch, dass ich das Foto nicht aus dem Bericht ausschneiden darf. Das berühmte Briefmarkenurteil, bezog sich eben auch darauf, dass die Bekanntmachung unter Punkt 1 fällt. Kurzum wir wisen zwar dass der Untersuchungsbericht unter amtliches Werk gemäss § 5 fallen sollte, aber eben nicht unter welchen Punkt. Das ist aber bei der Frage aber sehr wichtig. Also sollte man besser die sicherer Seite wählen , und von schlechter ausgehen (=Keine Verwendung als Einzelbild möglich). Und auch mein Bauchgefühl sagt hier, fällt unter Punkt 2 („.. die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind“). Denn ein Untersuchungsbericht ist weder ein Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse, Bekanntmachungen noch Entscheidungen, sondern ein Bericht.--Bobo11 (Diskussion) 05:13, 17. Jan. 2013 (CET)
Als direkte Antwort auf die Frage: Mit Sicherheit nicht gemeinfrei ohne Bedingungen gem. §5 Abs. 1 UrhG, da die Berichte nicht in die explizit aufgelisteten Gruppen fällt. Daher muss zumindest von einem Änderungsverbot ausgegangen werden. Yellowcard (Diskussion) 09:56, 17. Jan. 2013 (CET)
Nach einer früheren Diskussion hab ich in Erinnerung, dass grundsätzlich nur Textwerke unter Amtliches Werk fallen können, die Bilder und Grafiken (sofern die Grafiken die Schöpfungshöhe überschreiten) wären damit also nicht verwendbar. -- Quedel Disk 20:27, 18. Jan. 2013 (CET)
Das ist allerdings nur die Auslegung eines einzigen Landgerichts. Es gibt durchaus anderslautende (wenn auch ältere) Entscheidungen höherer Instanzen. -- Chaddy · DDÜP 20:37, 18. Jan. 2013 (CET)
Aber dieses Urteil, sollte eben die Warnlampen aufleuchten lassen. Weil es ist doch ein sehr deutliche Anzeichen, dass die Sache nicht so klar ist.--Bobo11 (Diskussion) 15:47, 19. Jan. 2013 (CET)

mal wieder Loriot - Zitatrecht

Ohne direkten WP-Bezug, aber event. nützliche Info zur aktuellen Zitat-Rechtsprechung in Deutschland: Welt-online: Gericht untersagt den Verkauf von Loriot-Biografie, Mitteilung des Gerichts. --Túrelio (Diskussion) 10:40, 17. Jan. 2013 (CET)

Sag das mal unserer Filmfraktion... -- Chaddy · DDÜP 14:38, 17. Jan. 2013 (CET)
Ich frage mich was die Erbin antreibt?--Sanandros (Diskussion) 22:56, 18. Jan. 2013 (CET)
Geld? -- Chaddy · DDÜP 04:59, 19. Jan. 2013 (CET)

Kan man prüfen ob zuerst in der wikipedia oder zuerst bei MAXDOME?

HAllo erst mal. Das hier wurde endfernt mit der begründung [9] URV, ich glaub eher das maxdome es von der wiki abkopiert hat, da es hier schon länger steht als die steffel in deutschland angekündigt worden ist, kann man das irgendwie nachschauen, wer es zuerst hatte?-- Conan (Nachricht an mich? Bitte hier lang.) 17:06, 17. Jan. 2013 (CET)

Ich hab den user Martina2504 auf seiner disk. angesprochen da er es dort [10] gepostet worden hat [11] Gruss-- Conan (Nachricht an mich? Bitte hier lang.) 17:18, 17. Jan. 2013 (CET)
Der user hat sich zu wort gemeldet Diskussion:Grey’s_Anatomy#URV_im_Abschnitt_Handlung_Staffel_9-- Conan (Nachricht an mich? Bitte hier lang.) 20:39, 17. Jan. 2013 (CET)
Fällt irgend wie auf das Medienleute immer wie mehr bei WP kopieren, hatten ja mal 3sat da, die ihre Beschreibung kopiert hat. Wenn das so weiter geht wäre es vlt vom WMDE mal angebracht mir dem entsprechenden Stellen zu sprechen und auch dann die Korrekte Lizenz zu verwenden.--Sanandros (Diskussion) 22:53, 18. Jan. 2013 (CET)
Der Quelltext bei maxdome enthält kein Erstellungsdatum. Es ist aber sehr wahrscheinlich, dass der Text von uns stammt: a) ist unsere Version viel länger, b) erscheinen die Texte bei maxdome in der Regel erst unmittelbar vor dem Sendedatum, und c) ist Martina2504 ein vertrauenswürdiger Benutzer. Es besteht also keine URV in unserem Artikel. Leider werden unsere Texte sehr oft unlizensiert weiterverwendet, in großem Umfang, siehe dazu Wikipedia:Weiternutzung/Mängel. --MBq Disk 10:39, 19. Jan. 2013 (CET)
ok wird es dort Wikipedia:Löschkandidaten/Urheberrechtsverletzungen#17._Januar durch gestrichen oder endfernt? GRuss-- Conan (Nachricht an mich? Bitte hier lang.) 14:10, 19. Jan. 2013 (CET)
Hab's durchgestrichen. --MBq Disk 18:21, 19. Jan. 2013 (CET)
Dankööööööö-- Conan (Nachricht an mich? Bitte hier lang.) 18:23, 19. Jan. 2013 (CET)

Porträts von Philipp de Laszlo

Gerade sind etliche Porträts von Philip Alexius de László einer Löschaktion auf Commons zum Opfer gefallen. Es ist sicher schon mal hier diskutiert worden (was ich aber auf die Schnelle nicht finde), wie mit der URAA-Problematik auf de umzugehen ist. Wäre es möglich, die Porträts neu nach de hochzuladen, oder nicht? --Concord (Diskussion) 02:03, 20. Jan. 2013 (CET)

Wenn er 1937 gestorben ist, sind nach deutschem (europäischen) Urheberrecht die 70 Jahre p.m.a. abgelaufen.
Was mir trotz längerer Recherche unklar ist, ist der eigentliche Kern der Konstruktion des U.S.-Copyrights. Klar, nach dem URAA 1996 sind Werke in den U.S.A. unter Schutz gestellt worden, welche vorher nach dortiger Rechtslage bzw. Nichteinhaltung der Voraussetzungen nach vormaligem US-Recht gemeinfrei waren. Aber welche Konsequenzen ergeben sich daraus konkret. Müsste es nach U.S.-Copyright nicht auch so eine Schutzfristenregelung wie die 70 p.m.a. geben oder wie ist das gestrickt?--Zuviele Interessen (Diskussion) 13:49, 20. Jan. 2013 (CET)
Ich glaube wir sollten ein Java Programm schreiben und dort kann dann jeder sich durch den Jungle durchklicken.--Sanandros (Diskussion) 00:24, 21. Jan. 2013 (CET)
Die Lage ist kompliziert. Commons:Hirtle chart bietet einen Überblick. Hier habe ich ausserdem die Lage kürzlich etwas geschildert. Kurz gesagt: Für Werke, die im Ursprungsland am "URAA-Datum" (meist der 1. Januar 1996) noch geschützt waren, haben die USA einen Schutz eingeführt, der dem entspricht, den die Werke hätten, wären sie in den USA unter Einhaltung der damals geltenden Copyright-Formalitäten veröffentlicht worden. Und das bedeutet für Veröffentlichungen zwischen 1923 und 1977 einen Schutz von 95 Jahren nach der Veröffentlichung des Werkes. Bei Gemälden, von denen nur das Entstehungsjahr bekannt ist, wird auf Commons der Einfachheit halber auch von einer zeitnahen "Veröffentlichung" ausgegangen, was z.B. durch die Präsentation in einer Galerie, Aufhängen in einem Museum oder so geschehen sein kann. Damit ist dann z.B. ein 1923 veröffentlichtes Gemälde von P. de Laszlo in den USA eben noch bis und mit 2018 geschützt. Mittlerweile gelten in den USA zwar auch 70 Jahre p.m.a., das hat aber noch keine praktische Bedeutung, da es nur für Veröffentlichungen ab 1978 gilt. D.h. also anwendbar frühstens im Jahr 2059 (für einen 1978 verstorbenen Urheber), wenn ich das gerade wieder recht zusammenkriege. Gestumblindi 01:33, 21. Jan. 2013 (CET)
Besten Dank für die Hinweise. Kompliziert trifft es.--Zuviele Interessen (Diskussion) 15:09, 21. Jan. 2013 (CET)

Ich möchte in meine Dokumentation über die Kriegsgefangenschaft in Titograd (Podgorica)möchte die kleine Übersichtskarte von Montenegro einrücken. Die Doku wird nicht gewerblich verwendet. Gibt es dabei urheberrechtliche Probleme? Wenn ja, welche? Wenn nein, welche Quelle muss ich beim Nachdruck angeben?

Dieter

In dem Artikel gibt es 6 Karten. Welche meinst du denn? --Túrelio (Diskussion) 12:01, 21. Jan. 2013 (CET)

Das ist die 2. Karte (farbig) von oben, unter der Europakarte, untertitelt mit Relief_Map_of_Montenegro.svg ‎(SVG file, nominally 479 × 583 pixels, file size: 3.33 MB) Dieter

O.k., also File:Relief Map of Montenegro.svg. Die Attribution ist tatsächlich etwas mühsam, weil es 4 Bearbeiter gibt, wie du dem Feld Urheber entnehmen kannst: Sémhur, GabrielZafra, BokicaK und Ivan25. Die musst du wohl alle nennen. Außerdem muss die Lizenz angegeben werden: CC-BY-SA [12]. --Túrelio (Diskussion) 22:17, 21. Jan. 2013 (CET)

Schöpfungshöhe?

Ist bei diesem Diagramm Schöpfungshöhe erreicht, oder könnten wir das auf WP hochladen? -- Lord van Tasm «₪» ‣P:MB 13:28, 22. Jan. 2013 (CET)

Ein einfaches X-Y-Diagramm, kann hochgeladen werden ({{Bild-PD-Schöpfungshöhe}}). Yellowcard (Diskussion) 13:31, 22. Jan. 2013 (CET)
thx -- Lord van Tasm «₪» ‣P:MB 13:46, 22. Jan. 2013 (CET)

So OK? -- Lord van Tasm «₪» ‣P:MB 14:02, 22. Jan. 2013 (CET)

Hallo liebe Wikipedianer, ich bitte um Hilfe. Beim Einbinden des oben genannten Bildes wurde sofort ein roter Kasten darunter gesetzt. Was stimmt an diesem Bild nicht? Die Inhaber der Urheber- und Nutzungsrechte sind alle schon seit weit über 100 Jahren unter der Erde. Das gilt sowohl für den Verfasser als auch für den Verlag in Halle. Gruß --Geoethno (Diskussion) 11:51, 23. Jan. 2013 (CET)

Da war der Bot wohl etwas übereifrig. Die bemängelten Informationen sind ja jetzt drin. --Succu (Diskussion) 11:56, 23. Jan. 2013 (CET)
Vielen Dank! --Geoethno (Diskussion) 12:32, 23. Jan. 2013 (CET)

Kann ein Foto eines über 100 Jahre alten Bildes geschützt sein?

Zollvereinsniederlage Bremen

Unter http://www.flickr.com/photos/bludek/5223138297/ ist ein Bild eingestellt, das lt. Beschreibung von ~1855 stammt und daher im Original längst gemeinfrei sein dürfte. Das Foto wiederum hätte nach Wiki-Regeln m.E. keine Schöpfungshöhe und dürfte daher nicht geschützt sein. Gleichwohl hat der Ersteller es bei Flickr als geschützt bezeichnet und ein Herunterladen verboten. Ist das ein Fall von Copyfraud, so dass ich das Bild ggf. trotzdem übernehmen könnte? --Uwe Rohwedder (Diskussion) 11:45, 18. Jan. 2013 (CET)

Wenn das wirklich von 1855 ist, müßte der Künstler älter als 115 geworden sein, daß das gerade noch geschützt wäre. Das ist wohl eine Schutzrechtsberühmung. --Marcela ¿•Kãʄʄchen•? 11:49, 18. Jan. 2013 (CET)
Danke. Heißt das, dass ich das gefahrlos übernehmen kann? --Uwe Rohwedder (Diskussion) 11:51, 18. Jan. 2013 (CET)
Davon gehe ich aus. Ich bin aber kein Rechtsanwalt ;) --Marcela ¿•Kãʄʄchen•? 11:56, 18. Jan. 2013 (CET)
Mal unabhängig von der rechtlichen Betrachtung (wo ich Marcela Recht gebe) wäre es einfach nicht die feine Art, das dort zu "klauen". Abgesehen davon ist das mitten unter den Fotos eines Flickr-Mitglieds, und ich gehe davon aus, dass er an die Lizenz einfach nicht gedacht hat, als er es dort hochludt. Ich würde mal den Kontakt mit dem Herrn suchen, vermutlich würde er sich sogar darüber freuen. --Meyer-Konstanz (Diskussion) 16:32, 18. Jan. 2013 (CET)
Danke auch für diese Rückmeldung. Der Begriff "klauen" setzt m.E. voraus, dass die Sache dem "Beklauten" rechtmäßig gehört, was aber offenbar im vorliegenden Fall zumindest zweifelhaft ist. Die Idee zur Kontaktaufnahme hatte ich auch schon, allerdings sollte ich mir dazu extra ein Flickr-Konto anlegen, wozu ich grad keine Lust verspüre :-( Hast Du vllt. einen Flickr-Account und magst ihn ansprechen? Zur Not gibt es das Bild auch anderswo, zB hier. Im Übrigen brauche ich das Foto auch nicht unbedingt, da der Artikel Zollvereinsniederlage zur Zeit ohnehin kaum Infos über Bremen enthält. Mal sehen... --Uwe Rohwedder (Diskussion) 16:43, 18. Jan. 2013 (CET)
Der Begriff klauen setzt vor allem auch eine Wegnahme voraus. Das ist aber beim Kopieren nicht der Fall. Ganz im Gegenteil. --Nicor (Diskussion) 16:45, 18. Jan. 2013 (CET)
Wenn der Stich vor dem flickr-Upload nicht veröffentlicht war, kommt theoretisch auch ein Schutz nach der editio-princeps-Regelung in Frage, vgl. WP:BR#Probleme mit nachgelassenen Werken. Halte ich in diesem Fall zwar für unwahrscheinlich, sei aber der Vollständigkeit halber erwähnt. --FordPrefect42 (Diskussion) 16:52, 18. Jan. 2013 (CET)
Aha. Halte ich aber für eher unwahrscheinlich, siehe auch den obigen ebay-Link, der auf eine nicht näher bezeichnete Zeitschrift oder Buch verweist. Mglw. war es auch - wie das Hamburger Pendant[13] - mal in der Gartenlaube abgedruckt. Kann man das ggf. irgendwo recherchieren? --Uwe Rohwedder (Diskussion) 17:21, 18. Jan. 2013 (CET)
Der Fotograf hat ja seine Website angegeben und die hat ein Impressum. Er ist mit dem Buchzerfledderer von ebay nicht identisch. --Meyer-Konstanz (Diskussion) 17:24, 18. Jan. 2013 (CET)
@Uwe Rohwedder: Ich hatte auch schon geschrieben, dass ich das für eher unwahrscheinlich halte. Aber deine Ausgangsfrage lautete "Kann ein Foto eines über 100 Jahre alten Bildes geschützt sein?", und darauf lautet die Antwort: Ja, kann es, unter bestimmten Umständen. --FordPrefect42 (Diskussion) 17:43, 18. Jan. 2013 (CET)
Die Beweislast für Editio princeps liegt nach aktueller Rechtssprechung (Montezuma) bei demjenigen, der dar Recht beansprucht, somit ist das nahezu unmöglich. Für derartige Fälle ist unter Umständen eine Sockempuppe ganz hilfreich. --Marcela ¿•Kãʄʄchen•? 17:46, 18. Jan. 2013 (CET)

Es ist allerdings ziemlich sinnlos, eine ebay-Auktion als Quelle anzugeben, denn der Link wird in wenigen Wochen tot sein (der genaue Zeitraum ist mir nicht geläufig).--Meyer-Konstanz (Diskussion) 22:49, 18. Jan. 2013 (CET)

NEIN, es ist nie sinnlos eine Quelle anzugeben, auch wenn ein Link sicher verschwindet. --Itu (Diskussion) 11:46, 25. Jan. 2013 (CET)

Einwurf 2D-thema

Auch wenn es hier komplett ignoriert wird ist die Literaturmeinung zum überwiegenden Teil der Ansicht, dass durch das Fotografieren (nicht Scannen o.Ä.) auch eines zweidimensionalen Werkes sehr wohl ein Lichtbild entsteht, für das wiederum eigener Schutz vorläge (und zwar als Leistungsschutzrecht – hierfür braucht keine Schöpfung vorzuliegen). Das nur als Hinweis. — Pajz (Kontakt) 17:32, 19. Jan. 2013 (CET)

Kannst du diese überwiegende Literaturmeinung bitte benennen? Grüße --h-stt !? 18:00, 21. Jan. 2013 (CET)
Das fällt naturgemäß schwer, aber soweit illustrativ (etwas nachlässig zitiert, sollte aber so identifizierbar sein) … Dreier/Schulze, 3. Aufl., § 72 (10) („[…] schließt nicht aus, dass fotografische Reproduktionen beispielsweise von Werken der bildenden Künste durchaus Lichtbildschutz genießen; denn dort wird erstmals ein Foto, nicht aber die Vervielfältigung eines Fotos hergestellt.“); Nordemann/Fromm vermerken in aktueller Auflage, „[…] schließt fotografische Reproduktionen drei-dimensionaler Gegenstände – beispielsweise von Gemälden – ebenso in den Schutz ein wie […]“, in Ahlberg/Götting mit offenbar abweichender Definition von Dreidimensionalität ist zu lesen „Dagegen fallen fotografische Reproduktionen nicht nur von drei-, sondern auch von zweidimensionalen Werken der bildenden Kunst, wie zB Skulpturen, Gemälden oder Zeichnungen, grundsätzlich unter den Schutz des § 72“, Spindler/Schuster halten fest, für das Mindestmaß an geistiger Leistung genüge bereits „die Festlegung der Aufnahmebedingungen“, lediglich mechanische Vervielfältigungen oder Radarfotos nehmen sie aus; Ganea will in GRUR Int 2001, 180 in Abgrenzung zum BGH gar Scans als Lichtbilder geschützt sehen; Katzenberger bemerkt in GRUR Int 1989, 116, mit Blick auf Druckträger, dass zwar Photokopien oder vergleichbare Kopien nicht geschützt seien oder nur auf reprographischem Wege Träger erstellt werden, jedoch bei der „photographische[n] Ablichtung von Bildvorlagen“ ein selbständiger Photographienschutz entstehe, wobei irrelevant sei, ob „die Bildvorlage eine Zeichnung oder ein Gemälde oder ihrerseits eine Photographie oder ein Druck nach einer Photographie ist“; Schack, Urheber- u. Urhebervertragsrecht kommentiert, dass „davon“ (d.i. der rein mechanischen Reproduktion „etwa im Wege der Fotokopie“) der Fall zu unterscheiden sei, „dass ein Museum seine Kunstwerke […] jeweils erneut fotografieren lässt; dann entsteht mit jeder eigenständigen Aufnahme ein neues Leistungsschutzrecht“; ein halbes Dutzend an Beiträgen in Festschriften ist zudem Stang, Felix (2009): Freie Verwendung von Abbildungen gemeinfreier Werke? Zur urheberrechtlichen Bewertung von Angeboten gemeinfreier Bilder bei Wikipedia und Wikimedia Commons. In: Zeitschrift für Geistiges Eigentum 1 (2), S. 167–219, Fußnote 61 zu entnehmen.
Auch viele, die sich nicht dazu äußern, machen die Sache aber nach meinem Dafürhalten ohnehin klar, indem sie nämlich auf zwei Kriterien abstellen: die Urbildeigenschaft und das Nichtvorliegen einer (rein) mechanischen Reproduktion. So auch Schricker/Loewenheim, die ausführen, was für sie mechanische Reproduktion ist: Geschützt sei eben nicht die „nicht mehr schutzfähige Reproduktionsfotografie, bei der lediglich eine zweidimensionale Bild- oder Textvorlage mechanisch durch Foto-, Mikro- oder elektrostatische Kope oder, nach Abzug eines Negativs, durch nach ihm hergestellte Diapositive, Vergrößerungen, Duplikatnegative oder durch digitale Techniken wie das Scannen vervielfältigt wird (hM […])“. Wer vor einem Gemälde steht und das Gemälde fotografiert macht schlicht etwas ganz anderes. Erstens ist das Urbild natürlich sehr wohl noch da und zweitens reproduziert man es eben nun einmal nicht auf rein mechanischem Wege, wie die Beispiele von Schricker – die sich so leicht abgewandelt auch bei vielen anderen finden – ja illustrieren. Insofern sind auch in diesen Teilen der Literatur derartige Fotos nach meinem Dafürhalten recht deutlich schon vom Lichtbildschutz erfasst. Ich verstehe offen gestanden auch nicht die Rechtfertigung, mit der man Fotos von Gemälden davon ausnehmen will. Geschützt ist schließlich die Leistung, nicht das abgebildete Werk. Mit welcher Begründung soll Lichtbildschutz entstehen, wenn ein Fünfjähriger am Strand mit der Spiegelreflexkamera seines Vaters eine Sandburg fotografiert aber nicht, wenn sein Vater auf exakt dieselbe Weise ein Gemälde fotografiert? In beiden Fällen ist der Vorgang nicht rein mechanisch und in beiden Fällen wird ein Gegenstand selbst fotografiert. — Pajz (Kontakt) 23:08, 24. Jan. 2013 (CET)
Auch wenn das jetzt wieder ein kleines offtopic ist: Bei deinem letzten Vergleich fällt man sofort in die Abgründe des (Urheber-)Rechts: Ausserhalb juristischer Denke kann sowas wie Urheberrecht durch Fotografieren ja nicht näherungsweise mit nachvollziehbarer 'Leistung' korreliert werden. Hier geht es typischerweise z.B. darum wer erlaubt bekommt sich mit seinem Fotoaparat vor ein Gemälde zu stellen und aufs Knöpfchen zu drücken und wer nicht. --Itu (Diskussion) 03:49, 25. Jan. 2013 (CET)
Es führt zwar in der Tat ein wenig von meiner Ausgangsfrage weg, dennoch bedanke ich mich für diesen lehrreichen Exkurs. Es geht hier m.E. nicht darum, wer etwas macht oder machen darf, sondern schon um das was bzw. darum wie etwas (re-)produziert wird. Man kann z.B. beim Fotografieren eines Gebäudes, Gemäldes oder einer Skulptur durch Wahl von Standort, Perspektive, Lichtverhältnisse, Objektiv etc. sowie nachträgliche Bearbeitung sehr wohl ein neues (Kunst-)Werk schaffen, das über die reine Kopie des Originals hinausgeht. Insofern kann ich nachvollziehen, dass in so einem Fall eine eigenständige und schutzwürdige Leistung erbracht wird. Aber bei dem o.a. Bild handelt es sich m.E. nicht um ein solches Werk, sondern eher um eine "mechanische Kopie" wie z.B. einen simplen Scan. Insofern dürften die angeführten rechtlichen Bedenken m.E. hier nicht zutreffen, aber spannend ist es allemal. ;-) --Uwe Rohwedder (Diskussion) 09:53, 25. Jan. 2013 (CET)
Hallo Uwe, so eine Unterscheidung wird man nach meinem Dafürhalten nicht machen können. Was du begründest, ist ein Schutz als Lichtbildwerk, aber der wird regelmäßig nicht zur Debatte stehen. Ein einfaches Lichtbild muss weder künstlerisch noch schöpferisch sein; es ist denn auch kein Werk. Mir leuchtet jedenfalls nicht ein, weshalb die Aufnahme aus einem Passbildautomaten oder von einem Fünfjährigen unbestritten Lichtbildschutz beanspruchen können soll, nicht aber eine professionelle Aufnahme von einem Kunstwerk. Denn für den Lichtbildschutz zählt ja anders als für den Werkschutz nach § 2 UrhG eben nicht das Ergebnis, sondern die Art der Fertigung. Aus diesem Grund geht es sämtlichen Kommentaren und Aufsätzen auch nicht darum, im Einzelnen abzugrenzen, was nun für ein Foto vorliegen muss, um Lichtbildschutz zu genießen; so eine Differenzierung gibt es nur beim Werkschutz. Beim leistungsschutzrechtlichen Aspekt wird lediglich auf ganz basale Größen abgestellt: Das Lichtbild darf nicht zufällig entstehen, keine rein mechanische Reproduktion sein etc. (ich habe persönlich noch keinen Autor gelesen, der das Kriterium „mechanische Reproduktion“ an etwas anderem festgemacht hätte als an der verwendeten technischen Methode). Nun ja, aber ich will hier nicht den advocatus diaboli spielen und das auch nicht allzu sehr vertiefen; der Aufwand, irgendetwas an seit Jahren etablierten wikipedianischen Richtlinien zu ändern, ist mir ohnehin zu groß. Mein Anliegen ist nur: In Wikipedia wird denen, die danach fragen, unentwegt eingebläut, dass die Angelegenheit ja ganz klar sei und keinerlei Probleme bestünden. Neulich wurden in Commons einige solcher Bilder vom Betreiber gelöscht und es gab entsprechende (mir dementsprechend wenig verständliche) Aufregung. Einem Leser, der sich dazu informieren will, sollte man also fairerweise auch sagen, dass die Angelegenheit längst nicht so klar ist wie gemeinhin hier getan wird. — Pajz (Kontakt) 12:17, 25. Jan. 2013 (CET)
Hmm, wenn ich dieses Bild jetzt anschaue, ist es eine (mit einem Scan vergleichbare ) hochgetreue Abbildung. Keine Verzerrung, keine Helligkeits-ungleichmässigkeiten. Wahl von Lichtverhältnissen und Aufnahmewinkel stehen praktisch nicht zur Debatte (wenn es um die Absicht einer getreuen Reproduktion geht, von der hier eindeutig ausgegangen werden kann...). Das Licht hat so gleichmässig als möglich zu sein und der Aufnahmewinkel immer genau senkrecht zum Bild. Das wäre doch eine rein mechanische Reproduktion. --Itu (Diskussion) 01:12, 26. Jan. 2013 (CET)
Eine Konsequenz aus der 2D-Problematik wäre übrigens dass die Foundation in ihre AGB schreibt dass der Nutzer für die Reproduktion als gemeinfreier Werke anzunehmender Werke automatisch immer der CC0 zustimmt, so dass sich die nervende Diskussion welche Lizenz in solchen Fällen für die Datei gilt erübrigt - zumindest wenn der Hochlader der Reproduzent ist.
Um das Offtopic noch etwas weiter auszudehnen sei noch bemerkt dass aus naheliegenden praktischen Gründen ebenfalls per AGB(und editnotice) wiki(media)weit sämtliche Wiki-Beiträge von IPs unter CC0 erklärt werden sollten. --Itu (Diskussion) 01:59, 26. Jan. 2013 (CET)
©Wikimedia©Weltkulturerbe
da bin ich, huhu ...

Dummerweise weigert sich der flickrbot weil er keine freie Lizenz liest...durch das händische Hochladen steigt dann auch noch die Wahrscheinlichkeit eines Doppel-Uploads. -- Und da ich das nun im Schweisse meines Angesichts hochgeladen habe, berühme ich mich aller denkbaren Rechte, bin aber so gnädig das Bild unter CC0 zu stellen. --Itu (Diskussion) 11:40, 25. Jan. 2013 (CET)

Editio princeps durch Erstveröffentlichung in der Wikipedia?

Ein Lichtbildwerk, das 70 Jahre pma unentdeckt im Nachlass des Verstorbenen geblieben ist und dann weiterhin unentdeckt und vor allem unveröffentlicht in den Besitz eines staatlichen Archives übergeht. Ein Wikipedianer, der es dort entdeckt und zur Artikelillustration nach Commons hochladen möchte. Kann dieser Wikipedianer sich auf editio princeps berufen und es unter CC-by-SA veröffentlichen? --217.87.47.194 05:03, 23. Jan. 2013 (CET)

Hilf die vlt das?--Sanandros (Diskussion) 06:55, 23. Jan. 2013 (CET)
Wenn sich beweisen (oder zumindest glaubhaft machen) lässt, dass es das Werk eines seit 70 Jahre toten Künstlers ist, würden meines Erachtens keine Besonderheiten gelten ( ; es sei denn, die Aufnahme in ein Archiv würde eine "Veröffentlichung" darstellen.) Die Geltendmachung des Erstveröffentlichungsrechtes (editio princeps) würde dann der Wikipedia zustehen, was durch eigene Lizenzgestaltung nicht gewollt ist (Erhaltung der Gemeinfreiheit). Fraglich ist halt, was eine "Veröffentlichung" ist; jedenfalls das Einbinden in einen Artikel der Wikipedia müsste man m.E. als Veröffentlichung ansehen. --Zuviele Interessen (Diskussion) 11:04, 23. Jan. 2013 (CET)
Würde also bedeuten, dass mit Auffinden des Werkes der Startschuss für einen Wettlauf der möglichen Erstveröffentlicher gefallen wäre;).--Zuviele Interessen (Diskussion) 11:24, 23. Jan. 2013 (CET)
Richtig. Gemäß Urteil Montezuma muß der nachweis der Erstveröffentlichung von dem erbracht werden, der editio princeps beansprucht. --Marcela ¿•Kãʄʄchen•? 11:27, 23. Jan. 2013 (CET)
Mal um die Ecke gedacht. Wenn du das Bild im Nachlass entdeckt hast und veröffentlichst, kannst eigentlich du selber das editio princeps beanspruchen. Was du ja -wenn ich dich recht verstehe- nicht willst ergo Problem gelöst.--Bobo11 (Diskussion) 21:52, 23. Jan. 2013 (CET)
doch, doch, darum geht es. Editio princeps benutzen, um Namensnennung durch CC-by-SA zu erzwingen. --217.87.20.128 22:39, 23. Jan. 2013 (CET)
Wenn der Künstler genügen lange Tod ist bring auch ein CC-by-sa nicht wirklich was. Das CC-by-sa verlängert das Urheberrecht nicht, auch nicht bei einer Erstveröffentlichung. Das Problem fängt sich eher der Veröffentlicher ein wenn es darauf besteht. Denn ist er dazu berechtigt ein vom Alter her gemein-freies Werk unter CC-by-sa zu stellen? Das ja gar nicht sein Werk sein kann. Die Frage kann sich durchaus als Bumerang erweisen wenn man unter Berufung auf editio princeps die Lizenz CC-by-sa hängt. Jedenfalls wenn man noch versucht das CC-BY-Sa unter Berufung auf editio princeps Einzuklagen. Man kann es aber gerade so gut unter PD veröffentlichen. --Bobo11 (Diskussion) 23:00, 23. Jan. 2013 (CET)
Ich verstehe die Diskussion nicht. Die editio princeps (Urheberrecht) zu nutzen, um für die Wikipedia eine zusätzliches exklusives Nutzungsrecht herauszuholen, ist doch sinnwidrig. Ein Bild unter CC-by-sa ist doch (aus Wikipedia-Sicht) schlechter als eines unter Gemeinfreiheit.--Karsten11 (Diskussion) 23:26, 23. Jan. 2013 (CET)
Ob etwas schlecht(er) oder nicht ist, interessiert hier nicht. Wenn der Besitzer des Bilder Editio princeps beanspruchen will, kann er das Bild unter jeder ihm genehmen Lizenz veröffentlichen. Ob er jedoch wirklich die rechte am Bild hat, das muß er beweisen. Wenn er dies kann, dann hat er die Wahl der Lizenz. Da ist nichts sittenwidrig, das ist geltendes Recht. --Marcela ¿•Kãʄʄchen•? 23:32, 23. Jan. 2013 (CET)
(BK)Jep, vor allem reicht eine PD-Veröffentlichung um ein nachträgliches editio princeps zu verhindern. Wenn das Bild am z.B. 1.12.2011 auf commons hochgeladen wurde, kann kein Autor/Verlag mehr kommen und behaupten es sein erstmals im Buch das 2012 erschienen ist Erst-veröffentlicht worden. Weil es wurde ja nachweisbar schon am 1.012.2011 veröffentlicht.--Bobo11 (Diskussion) 23:35, 23. Jan. 2013 (CET)
Bobo, lies Dir bitte noch einmal die Ausgangsfrage durch. Du redest hier vollkommen an der Sache vorbei. Es geht darum, ob jemand ein eigentlich gemeinfreies Werk hier mit Berufung auf editio princeps hochladen und dabei Lizenzbedingungen stellen kann. Wenn er beweisen kann, dass er die Erstveröffentlichung getätigt hat (und diese Beweisführung dürfte in den meisten Fällen schwierig werden), lautet die Antwort wie von Ralf angemerkt: ja. Yellowcard (Diskussion) 23:38, 23. Jan. 2013 (CET)
Sehr schön zusammengefaßt. Die Beweisführung wird allerdings ein Knackpunkt sein. dabei kann ich gerne behilflich sein. Lieber ein CC-Bild aufgrund editio princeps als Frust! --Marcela ¿•Kãʄʄchen•? 23:41, 23. Jan. 2013 (CET)

Danke an Yellowcard und Ralf für die sachgemäße Beantwortung der Frage. --217.87.61.223 01:24, 24. Jan. 2013 (CET)

Übrigens wird jedem Fritzchen Müller geglaubt, der Bilder hier hochlädt und drunter schreibt, es wären seine eigenen. Ebenso haben wir jedem zu glauben, der sagt, er hätte Bilder geerbt und editio princeps beansprucht. Sonst können wir gleich Anmeldung mit Personalident einführen, dann aber für alle. --Marcela ¿•Kãʄʄchen•? 09:22, 24. Jan. 2013 (CET)
Finde ich schwierig. Auf der einen Seite hast Du Recht, auf der anderen Seite ist es in den meisten Fällen wohl schlichtweg unmöglich, eine Erstveröffentlichung lückenlos nachzuweisen. Ich muss aber auch sagen, dass mir hier ein solcher Fall bisher noch nicht unterkommen ist. Es ist mMn. auch zu vermeiden, dass hier gemeinfreie Bilder reihenweise mit Berufung auf editio princeps unter Lizenzen mit Bedingungen gestellt werden. In Einzelfällen sicherlich in Ordnung, besonders wenn es sich wirklich nachweislich um die Erstveröffentlichung handelt, in den allermeisten Fällen wäre es aber wohl nicht möglich oder zumindest nicht so nachweisbar, dass dieser Nachweis im Falle des Falles vor Gericht standhält. Diese Einzelfälle müssen natürlich auch entsprechend gekennzeichnet werden, damit nachvollziehbar ist, wieso ein ggf. sehr altes Bild eine Namensnennung und andere Bedingungen erfordert. Yellowcard (Diskussion) 09:30, 24. Jan. 2013 (CET)
Völlig richtig, das muß entsprechend gekennzeichnet sein. Zur Nachweisführung: wir sind hier nicht vor Gericht! Stell dir mal vor, man müsse vor Gericht beweisen, daß das eigene hochgeladene Bild nicht geklaut ist - ist was ganz anderes als unsere Vorgehensweise, wir glauben einfach. Entsprechend vereinfacht muß auch die Handhabung nachgelassener Werke sein. Ich habe hier tausendmal lieber ein CC-Bild als daß wir das trotz Gemeinfreiheit überhaupt nicht bekommen. --Marcela ¿•Kãʄʄchen•? 09:49, 24. Jan. 2013 (CET) ...und wenn sich aus irgendwelchen Gründen herausstellt, daß editio princeps nicht zutrifft, wird ebven aus CC Gemeinfreiheit gemacht und gut ist es...
Ich persönlich finde es falsch hier vorzuschlagen eine CC-Lizenz zu benutzen, wenn der Hochlader genau weiss das er editio princeps Beanspruchen könnte. Denn dafür ist die Lizenz nicht gedacht. Und die CC-Lizenz kann sich durchaus als Bumerang für den Hochlader erweisen. Sollte das editio princeps in Frage gestellt werden. Klar kann ich ein gemeinfreises Werk auch unter einer CC-Lizenz benutzen, denn es ist bekanntlich nicht verboten den Urheber auch nach Ablauf der Schutzfrist namentlich zu nennen. Aber hier wird es bei der CC-Lizenz um was ganz anderes gehen, um Werbung für das Institut bei dem sich das Werk im Archiv befindet. Und noch mal "wir" die Wikipedia haben uns eigentlich die Gemeinfreiheit auf die Flagge geschrieben, dass es aus bestimmten Rechtlichen Gründen nicht immer geht ist mir auch klar (deshalb ja auch das ausweichen auf freie Lizenzen). Also nochmal warum schlagen ihr bei einem Werk, das bekanntermassen PD wäre, eine CC-Lizenz vor? Es wäre viel sinnvoller darauf hinzuweisen das PD der richtige Lizenzbaustein für sowas ist. --Bobo11 (Diskussion) 14:22, 24. Jan. 2013 (CET)
Wie bitte? "wir" die Wikipedia haben uns eigentlich die Gemeinfreiheit auf die Flagge geschrieben - zu diesem "wir" gehöre ich nicht und wenn dem so wäre, dann wäre ich die längste Zeit dabei. Wir haben uns freie Inhalte auf die Fahne geschrieben, von Gemeinfreiheit ist nirgendwo die Rede. Ganz deutlich: Ich lehne Gemeinfreiheit kategorisch ab. Auch und gerade in diesem Fall hier. Wikipedia ist nicht die Piratenpartei, das wäre ja das Letzte. --Marcela ¿•Kãʄʄchen•? 15:09, 24. Jan. 2013 (CET)
Nun ja, man soll halt deutlich machen, warum man eine bestimmte Lizenz setzt, dann kann sich der Leser, auch unter Berücksichtigung der Jurisdiktion, danach richten oder es bleiben lassen. Wir müssen hier ja auch nichts nachweisen, das ist ja alles nicht unser Problem (er beansprucht ein Recht, Nachnutzer haben eben darauf zu achten, dass sie etwas rechtmäßig nutzen). Gruß, — Pajz (Kontakt) 15:22, 24. Jan. 2013 (CET)
Bobo, du missverstehst gründlich. Es geht nicht um Werbung für irgendein Archiv, es geht um eine kleine Anerkennung für den Finder des Bildes. --93.201.22.145 21:52, 24. Jan. 2013 (CET)
Schon mal editio princeps (Urheberrecht) gelesen und begriffen? Dann verstehst du hoffentlich warum ich dagegen bin, das vorzuschlagen. Auch zum Schutz des Hochlader's, denn das PD lässt sich viel einfacher beweisen als ein editio princeps. Denn es ist ein rein nationales Gesetz, und entsprechen schnell gib es Fusangeln. Das erst noch schnell Abweichungen hat. Es fängt schon in Deutschland nachweist, dass das Werk bisher nicht „erschienen“, also „veröffentlicht“ ist.“. Er muss das editio princeps nachweisen! Also beim veröffentlichen muss er nachweisen, dass es noch nie veröffentlicht worden ist. Bei Musikwerk oder längeren Schriftstücken mag das noch gehen aber bei Bildern? Dazu lies mal was in Österreich gilt, da wäre ich ganz vorsichtig. Da steht mit Einwilligung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist., wer ist hier den der Berechtigter? Der Finder oder der Besitzer? In der Schweiz als Beispiel gibt es gar kein Anrecht auf den Schutz als editio princeps. Von der Rechtslage in der USA reden wir besser gar nicht. --Bobo11 (Diskussion) 22:17, 24. Jan. 2013 (CET)

Ich finde deine Schärfe in dieser Sache bemerkenswert. Es wirkt gerade so, als würde es dir körperliche Schmerzen bereiten, wenn ein Werk nicht das höchste Maß an Urheberrechtsfreiheit genießt. Wenn ich diesen WP-Zirkus nicht schon was länger beobachten würde, wäre ich jetzt abgeschreckt und würde mir das mit der Veröffentlichung nochmal gründlichst überlegen. --Flo89 (Diskussion) 22:25, 24. Jan. 2013 (CET)

Können tut er es schon. Aber ob es auch schlau ist, ein fremdes Werk unter Berufung auf editio princeps unter eine Lizen wie CC-by-SA und stellen und zu veröffentlichen. Das steht eben auf einem andern Blatt. --Bobo11 (Diskussion) 22:52, 24. Jan. 2013 (CET)

Wie auch immer das hier ausgehen mag: einen Punkt würde ich gerne sichergestellt wissen. Nämlich dass in der Bildbeschreibung das Feld "Urheber bzw. Nutzungsrechtinhaber" nicht so missverstanden werden kann, als wäre der Auffinder der Urheber. Er beansprucht ja nur die Nutzungsrechte und das sollte klar erkennbar bzw. der Urheber eindeutig genannt sein. Auch im Sinne der Korrektheit und Vollständigkeit der Informationen zum Bild. --Martina Disk. 00:40, 25. Jan. 2013 (CET)

Mit Urheber/Quelle/Nutzungsrechtsanspruch herrscht hier ja bis heute das reinste Chaos bzw. völlige Ignoranz so etwas klar darzustellen.
Ich verstehe allerdings diese Diskussion nicht: Ein Streit um CC-by-sa versus PD bei bitte wieviel konkreten Fällen von editio princeps in WP/commons bis dato? --Itu (Diskussion) 02:54, 25. Jan. 2013 (CET)
Nicht unbedingt "editio princeps", aber es gibt auf Commons jede Menge Reproduktionen (Scan oder Foto) von eigentlich gemeinfreien Werken Dritter, die vom Hochlader/Reproduzenten unter einer CC-Lizenz hochgeladen wurden. Das wird nur in zufälligen Einzelfällen korrigiert, weil wir 1) dafür zu wenig "Personal" haben, 2) man, wenn es sich um produktive Uploader von qualitativ guten Reproduktionen handelt, nicht deren Rückzug riskieren möchte, und 3) die Rechtslage bzgl. Urheberrecht auf solche Reproduktionen vielleicht doch nicht so 100% klar ist wie wir uns immer selber einreden – so jedenfalls mein subjektiver Eindruck. --Túrelio (Diskussion) 18:28, 25. Jan. 2013 (CET)
Ja, Zustimmung. — Pajz (Kontakt) 11:41, 25. Jan. 2013 (CET)

Digitalisate

Viele (nicht nur deutsche) Bibliotheken stellen ja inzwischen massenhaft Digitalisate von urheberrechtsfreien Büchern bereit. Aber sie sind ja "nur zum privaten Gebrauch". Aus urheberrechtlicher Sicht ist das ja Mumpitz. Aber verstößt es gegen deren Nutzungsbedingen/AGBs wenn ich das auf Commons (ganz oder teilweise) hochlade?--Antemister (Diskussion) 14:44, 19. Jan. 2013 (CET)

Wenn es noch geschützt ist, JA dann verstösst du sicher gegen irgend was, und auf commons können sie eh nicht bellben. Wenn das Werk selber gemein frei ist, ist es für uns eigentlich egal, und gegen ein hoch-laden wäre aus urheberrechtlicher Sicht nicht einzuwenden. Das Problem ist dann eher folgendes, dass diese oft eine digitale Signatur haben, und somit zurückverfolgbar sind. Und dass du je nach Nutzungsbestimmungen zugestimmt hast, die Digisate nur für dich zu Nutzen, dass heisst dann eben auch, dass du mit dem Hochladen gegen die Nutzungbestimmungen verstösst. Also genau lesen was in den Ausleihbestimmungen steht. --Bobo11 (Diskussion) 15:44, 19. Jan. 2013 (CET)
Mal als Ergänzungsfrage, werden derartige Signaturen individuell - soll heißen pro Benutzer - erstellt oder allgemein pro Digitalisat? Frage, weil sich z.B. bei archive.org häufig die gleichen Scans finden, wie bei Google.--Zuviele Interessen (Diskussion) 16:51, 19. Jan. 2013 (CET)
Ist unterschiedlich. Aber selbst wenn sie "nur" pro Standort sich unterscheiden, wenn du der einzige Ausleiher warst ... . Und ich rede hier von denn Digisaten, die eben nicht auf/bei Googel liegen, sondern wirklich in der Bibliothek. --Bobo11 (Diskussion) 16:56, 19. Jan. 2013 (CET)

Ich verstehe es so, dass Du die leider gängige Praxis von Bibliotheken und Archiven meinst, sich per Schutzrechtsberühmung rechtswidrig als Rechteinhaber an einem aufgrund ihres Alters generell urheberrechtsfreien Werkes auszugeben. Ein Werk abzuscannen und ggf. die eigene digitale Signatur in ein urheberrechtsfreies Werk einzufügen, macht dieses auch nicht erneut schutzwürdig. - Andreas König (Diskussion) 17:01, 19. Jan. 2013 (CET)

Richtig, das mit der Signatur ist aber ein Hausrechtsproblem. Denn der Benutzer hat nun mal bei der Ausleihe auch einen Vertrag mit der Bibliothek geschlossen. Und da kann eben durchaus drin stehen, dass die Digisate nicht weiterverbreite werden dürfen. Ob man sich deswegen mit der Bibliothek angelegen will, muss jeder selber wissen. Es ist wenn das digidalisierte Werk gemein-frei ist, kein Urheberrechtsproblem mehr. Weshalb solche Digisate auf de: oder commons akzeptiert würden.--Bobo11 (Diskussion) 17:06, 19. Jan. 2013 (CET)
Es geht nicht um selbstgescanntes, sondern das was die Bibliotheken schon gescannt haben und auf ihrer Webseite öfentlich, ganz ohne Anmeldung, zugänglich machen. Die wollen auch dort keine kommerzielle Verwendung (muss man anklicken).--Antemister (Diskussion) 17:14, 19. Jan. 2013 (CET)
Wie geschrieben, das ist wenn dann ein Hausrechtsproblem. Und in der Hinsicht dürfen sie nun mal Einschränkungen machen, auch wenn das Werk eigentlich gemein-frei wäre. --Bobo11 (Diskussion) 17:19, 19. Jan. 2013 (CET)
Lustig, auf diese Weise kann sich dann jeder ganz simpel seine eigenen Urheberrechte backen. --Itu (Diskussion) 03:59, 25. Jan. 2013 (CET)
Hausrecht und Urheberrecht sind nicht das selbe, lernt das endlich. Ich darf den Zugang zu einem Gegenstand der mir gehört beschränken. Angenommen mir gehört der Louvre. So darf ich als Hausherr verbieten, dass z.B. die Mona Lisa fotografiert wird. Das verhindert aber nicht, dass das Gemälde und die Fotos davon gemein-frei sind. Nur muss der Fotograf damit rechnen, dass wenn der die Mona Lisa trotzdem Fotografiert hat, nie mehr ins Louvre kommt. Weil er eben gegen das Hausrecht verstossen hat, in dem steht „die Mona Lisa darf nicht fotografiert werden“. Denn wenn ich Fotografen erwische und ihm ein lebenslanges Hausverbot erteile ist dies Rechtens. Gerade wenn dieses Fotoverbot ggf. Teil einer Fotobewilligung war. Die eben ausdrücklich das Fotografieren der Mona Lisa nicht gestattet. Dann heisst es eben Vertrag ist Vertrag.
Dem Nachtnutzer des gemein-freien Fotos kann dieses Problem, dass der Fotograf durch den Vertragsbruch erhält, aber so was von egal sein. Denn Urheberrechtlich kann ich ihm als Besitzer der Mona Lisa nichts anhaben, denn der Nachtnutzer selber hat ja dem Vertrag nicht zugestimmt und dagegen verstossen. Also kann ich ihn privatrechtlich -und darunter fällt das Hausrecht- nicht belangen.
Also muss das jeder mit sich selber ausmachen, ob er den Vertrag mit der Bibliothek -denn er ziemlich sicher rechtsgültig abgeschlossen hat, als er die Digitalisate bestellt hat- einhält oder nicht. Es ist wirklich sein Problem, und nicht das eines allfälligen Nachtnutzers. Es besteht natürlich auch die Gefahr dass die Bibliothek gar nichts mehr als Digitalisate heraus gibt.--Bobo11 (Diskussion) 18:16, 25. Jan. 2013 (CET)
Gegen welches Recht soll das verstoßen? // Bobo11, auch wenn die Trennung Hausrecht–Urheberrecht natürlich wichtig ist, steht „Dem Nachtnutzer des gemein-freien Fotos kann dieses Problem, dass der Fotograf durch den Vertragsbruch erhält, aber so was von egal sein […] Es ist wirklich sein Problem, und nicht das eines allfälligen Nachtnutzers“ dann doch in merklichem Gegensatz zu „Das Filmen eines fremden Grundstücks, insbesondere eines darauf errichteten Gebäudes, lässt zwar dessen Sachsubstanz unberührt. Es hat keine Auswirkungen auf die Nutzung der Sache selbst, hindert den Eigentümer nicht daran, mit dem Grundstück weiterhin nach Belieben zu verfahren und stört ihn grundsätzlich auch nicht in seinem Besitz. Das Eigentum an einem Grundstück wird aber dann durch (das Anfertigen und) die Verwertung von Filmaufnahmen von auf ihm errichteten Gebäuden und auf ihm angelegten Gartenanlagen beeinträchtigt, wenn das Grundstück zur Anfertigung solcher Aufnahmen betreten wird“ (BGH, Urteil vom 17. 12. 2010 - V ZR 46/10) (eigene Hervorhebung) … — Pajz (Kontakt) 20:07, 25. Jan. 2013 (CET)
Wenn natürlich mehr als nur das gemein frei Werk zu sehen ist dann trifft deine Aussage zu. Weil dann haben wir es zusätzlich mit Privatsphäre einer Person zu tun. Das nochmal was anderes (oder die nächtse Fussangel wenn man es so sagen will). --Bobo11 (Diskussion) 09:58, 26. Jan. 2013 (CET)

Baupläne von 1943

Kann ich Baupläne aus dem Jahre 1943, die von einer staatlichen Stelle angefertigt wurden und keinen Hinweis auf einen Urheber enthalten, hochladen? --217.87.62.98 13:59, 24. Jan. 2013 (CET)

Baupläne haben als technische Zeichnung in der Regel nicht genügen Schöpfungshöhe (SH). Heisst es muss in erster Linie darauf geachtet werden ob der Architekt ggf. Rechte haben könnte. Aber auch da ist die Schwelle zur SH höher als in der Kunst. Es ist in erster Linie zu erst mal eine SH Frage. Wird die SH-Frage negativ beantwortet (im Sinn von Keine Schöpfungshöhe), braucht man die Frage nach dem Urheber gar nicht zu stellen. Und die SH Frage ist erst noch zweistufig, SH des abgebildeten Objektes, SH der Zeichnung selber. --Bobo11 (Diskussion) 14:08, 24. Jan. 2013 (CET)
Wenn es "von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts veröffentlicht worden ist, ohne dass der Verfasser auf dem Titelblatt, in der Widmung, in dem Vorwort oder am Ende genannt wurde", dann ggf. per {{Bild-PD-§134}} auf Wikipedia (nicht auf Commons) - allerdings erst 2014 mit Ablauf von 70 Jahren?
Die Frage nach der Schöpfungshöhe lässt sich nur individuell beantworten. Auch Baupläne können Schöpfungshöhe erreichen: "Entscheidend für die Urheberrechtsschutzfähigkeit der Architektenleistung ist der Grad der Individualität der Leistung. Regelmäßig müssen dazu gestalterische Elemente vorliegen, die über das Normale hinausgehen. Es wird eine gewisse Individualität oder „Handschrift“ des Architekten verlangt, die in einer eigenpersönlichen Leistung im Bauwerk Gestalt gewonnen hat. Das Bauwerk muss sich von der Masse des durchschnittlichen, üblichen und alltäglichen Bauschaffens abheben und nicht nur das Ergebnis eines rein handwerklichen routinemäßigen Schaffens darstellen; [..]". --alexrk (Diskussion) 16:37, 24. Jan. 2013 (CET)
Natürlich ist es auch eine Frage bei den Bauplänen, wann das Gebäude gebaut wurde. Baupläne von 1943 für eien Kirche aus dem 17. Jahrhundert? Oder Baupläne für eine noch zubauendes Gebäude? Oder wurde es sogar gar nie gebaut? Im ersten Fall, wird es mit ziemlicher Sicherheit gehen, weil die technische Zeichnung nicht genügen SH hat (Achtung! 3D-Ansichten haben in der Regel genügen SH). Im zweiten und dritten Fall ist es vor allem eine Frage ob es eine idividuelle Lössung (Wie Alexrk2 oben korrekt zitiert hat) ist oder nicht. Ein Standard Reiheneinfamilienhaus wird nicht genügen SH aufweisen, das es architektonisch urheberrechtlich geschützt ist. Es wird auf eine Einzelfall-Endscheidung hinaus laufen. Denn selbst wenn das Gebäude urheberrechtlich-schützbar ist, heisst dass eben nicht dass es auch der Grundriss geschützt ist. Das z.B. der Fall, wenn die Individualität vor allem in der Gestaltung der Fassade liegt. --Bobo11 (Diskussion) 16:50, 24. Jan. 2013 (CET)
{{Bild-PD-§134}} ist nur für die unterhalb des Bausteins aufgeführten konkreten Gruppen zu nutzen. Die Rechtslage ist an der Stelle recht komplex (ich als Laie durchsteige sie nicht wirklich) und für weitere Fallgruppen wäre erst eine Diskussion hier notwendig.
Außer über die SH sehe ich daher keine wirkliche Möglichkeit, den Plan hier zu behalten. Daher würde ich vorschlagen, ihn hochzuladen und dann hier zu verlinken, wir können dann ja versuchen, die SH zu beurteilen. Yellowcard (Diskussion) 18:01, 24. Jan. 2013 (CET)

Es geht um ein Klohäuschen, das nie gebaut wurde. Ohne Kontextwissen könnte man fragen, warum wir sowas brauchen, ich bitte bei dieser Frage jedoch um etwas Vertrauen. --93.201.22.145 21:42, 24. Jan. 2013 (CET)

Schöpfungshöhe?

So, hier die Pläne. Haben sie Schöpfungshöhe? --Flo89 (Diskussion) 14:19, 26. Jan. 2013 (CET)

Hallo, ich habe eine generelle Frage zum Zitieren von Texten oder wie oben im Beispiel Bildern. In Wikipedia wird sehr häufig die Forderung gestellt beim Verwenden eines Bildes die Autoren zu nennen. Dies stellt für mich ein Problem dar, wie soll ich einen Autoren außerhalb von Wikipedia zitieren, der sich mit einem Phantasienamen wie "Duschi" eingetragen hat? Dies betrifft ggf. Schüler Hausarbeiten oder anderen Arbeiten die gar veröffentlicht werden sollen. Freundliche Grüße --ThS0011 (Diskussion) 10:49, 25. Jan. 2013 (CET)

Das ist mir genauso ein Rätsel, wieso viele Autoren auf Namensnennung bestehen, diesen aber selber nicht nennen. --Meyer-Konstanz (Diskussion) 12:05, 25. Jan. 2013 (CET)
Bei Internetseiten ist das ja nicht so problematisch: So weit ich das verstanden habe, gehst du auf die Commons-Seite des Bildes [14] und drückst oben auf die kleine Weltkugel. Dort wird dir ein html-code zum Einbinden produziert. Für Offline-Medien muss man dagegen den Text aus dem Feld „Nennung der Urheberschaft“ verwenden. Dort steht „via Wikimedia Commons“ drin. Jemand der jetzt Duschi sucht liest den Text, geht auf Wikimedia Commons und findet dann den Account von Duschi und kann in Kontakt mit ihm treten.--Svebert (Diskussion) 12:44, 25. Jan. 2013 (CET)

Hallo Svebert gerade im Fall von Duschi besitzt der Autor keine Account-Seite. Wie gesagt, ist das nur ein Beispiel von Vielen. Außerdem möchte, will, muss ich den Autoren zitieren, siehe unten.--ThS0011 (Diskussion) 11:19, 26. Jan. 2013 (CET)

Übersicht der Fundamentalteilchen.svg, (c) Duschi, CC-BY-SA-3.0 (http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/legalcode)
Das Bild willst Du wahrscheinlich nutzen und nicht zitieren. Bei einem gedruckten Text ginge dies etwa so: Übersicht der Fundamentalteilchen.svg, (c) Duschi, CC-BY-SA-3.0. Zusätzlich müsste entweder der Legalcode der Lizenz vollständig oder aber die URL: http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/legalcode in deinem Text - etwa in einem Anhang - abgedruckt sein. Oder die ULR direkt am Bild, etwa so:
Bei Text nimmst du die Zitierhilfe (http://de.wikipedia.org/wiki/Spezial:Zitierhilfe). Für den Artikel Higgs-Boson in der Fassung von jetzt, sähe das so aus:
Seite „Higgs-Boson“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 12. Januar 2013, 14:25 UTC. URL: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Higgs-Boson&oldid=112852061 (Abgerufen: 25. Januar 2013, 12:15 UTC)
Nacktaffe (aka syrcro) 13:15, 25. Jan. 2013 (CET)

Danke Nacktaffe die Zitierhilfe kannte ich noch nicht, das hilft schon mal ein Stückchen weiter. Leider löst sie nicht gänzlich das Problem der fehlenden Autorennamen, siehe unten. --ThS0011 (Diskussion) 11:19, 26. Jan. 2013 (CET)

Erst einmal vielen Dank für die ganzen Antworten, ich bin überrascht, wie schnell das ging.
Doch, ich möchte, bzw. ich muss die Quellen zitieren, z.B nach DIN 1505-2. Nach dieser Zitierweise, sowie nach allen anderen, in der Hochschule verwendeten, Zitierweisen muss der Verfasser im Vollbeleg zitiert werden. Da ist es egal, ob ich die Bilder in Online- oder Offline-Medien verwende. Ich glaube, dass das Fehlen vieler Autorennamen auch ein "Glaubwürdigkeitsverlust", bzw. ein Akzeptanzverlust im Bildungsbereich für Wikipedia bedeutet.--ThS0011 (Diskussion) 11:19, 26. Jan. 2013 (CET)

Alte Postkarten und Kataloge

Ich wuerde gerne mehr alte Postkarten und vielleicht auch alte Kataloge selbst(!) scannen und bei Wikimedia reinstellen. Bei den Postkarten ist teilweise die Situation (soweit das rechtlich ueberhaupt geht) klar, weil der Urheber darauf steht und ueber 70 Jahre tot ist. Teilweise steht garnichts drauf, teilweise der Verlag oder bei einer Schauspielerin "United Artists". Bei Katalogen steht logischerweise die Firma drauf. Ganz ohne Namen wird vermutlich unter Anonym fallen. Verlag und Firma? Der Urheber ist es nicht, aber da steht ein Name drauf, zu dem man Personen findet und fragen kann. Trotzdem ein anonymes Werk? In einem Beispiel hier gibt es den Fall Wahlplakat als bildendes Werk. Ist dann der Katalog auch ein bildendes Werk und damit (wenn es anonym ist) trotzdem bis 70 Jahre nach dem Tod? Zaehlen Ansichts-/Portraitkarten als bildendes Werk? Ich hab hier dazu leider keine juristische Definition gefunden. Oder ist das alles kein bildendes Werk und damit alles, was vor 1943 veroeffentlicht wurde gemeinfrei? ... Danke. -- Zwiebeltuete (Diskussion) 21:47, 25. Jan. 2013 (CET)

Prinzipiell gilt mal 70 Jahre PmA (Damit sit man auf der sicheren Seite). Bei einigen Sachen kann man durch aus von einem anonymes Werk ausgehen, aber auch da 70 Jahre nach erscheinen geschützt. Bei 100 jährigen Postkarten die nachweislich vor 1923 gelaufen sind, geht ggf. die 100-Jahr Regel auf de. Aber lies dich da zuerst mal ein, die von dir erwähnte Regel ist eigentlich eine ganz spezielle Ausnahme die man in der Regel NICHT anwenden kann.--Bobo11 (Diskussion) 21:59, 25. Jan. 2013 (CET)
Ich hab hier ja schon herumgeforscht. Rechtssicherheit das bei mir aber nicht erzeugt, z. B. wegen dem Wahlplakat und weil das auch generell sehr komplex ist. Wenn Du schreibst "100-jaehrig", dann wirst Du wohl 1913 meint haben. D.h. wenn etwas (Karte oder Katalog) vor 1913 publiziert wurde oder wenn ich weiss, dass der Autor ueber 70 Jahre tot ist bin ich auf der sicheren Seite? Und das andere in den 20ern und 30ern besser nicht? -- Zwiebeltuete (Diskussion) 22:12, 25. Jan. 2013 (CET)
Wir haben hier die auf de: Regel eingeführt, dass bei urheberrechtlich geschützten Werken bei den mit normalen Mittel kein Urheber heraus findbar ist, zu behalten wenn sie über 100 jahre alt sind. Pflicht ist aber das wegen dem US-Recht das Werk vor 1923 veröffentlicht worden ist. Es gibt allerdings vor allem für den Hochlader ein Restrisiko das er bereit sein muss zu tragen. Nachzulesen unter Wikipedia:Bildrechte#Bilder, deren Urheber nicht bekannt ist und dem darauf folgenden Abschnitt.--Bobo11 (Diskussion) 22:26, 25. Jan. 2013 (CET)
Danke. Ich glaube, ich bleibe da lieber bei Werken, deren Urheber bekanntermassen mehr als 70 Jahre tot ist. -- Zwiebeltuete (Diskussion) 22:35, 25. Jan. 2013 (CET)
Wenn du auf der sicheren Seite sein willst, ist das nicht die schlechteste Einstellung. Klar irgendwann wird es lächerlich auf Lebensdaten bei einem Urheber zu bestehen. So zum Beispiel wenn z.b. Der Urheber über 150 Jahre alt geworden sein muss, wenn er das Werk als 15 Jähriger angefertigt hätte, damit es heute noch geschützt sein könnte. --Bobo11 (Diskussion) 22:37, 25. Jan. 2013 (CET)
So alt sind die Sachen leider noch nicht. Postkarten zwischen 1895 und 1930. Kataloge zwischen 1895 und 1920. Da sind vermutlich schon noch Urheber dabei, die noch keine 70 Jahre tot sind. -- Zwiebeltuete (Diskussion) 00:19, 26. Jan. 2013 (CET)
Kleine Korrektur: Wir haben hier zwei pragmatische Regelungen, und zwar einmal die "100-Jahre-Regel", da wir davon ausgehen, dass die Werke in der Regel gemeinfrei sein dürften. Dazu muss nachgewiesen werden, dass das Werk vor mindestens 100 Jahren hergestellt wurde. Davon gänzlich unabhängig akzeptieren wir auch Werke, die vor 1923 veröffentlicht wurden, da diese nach US-amerikanischem Recht frei wären; wir machen uns also zu Nutze, dass die Betreiberin der Wikimedia-Projekte (Wikimedia Foundation) in den USA sitzt. In beiden Fällen muss, wie von Bobo gesagt wurde, nachgewiesen werden, dass durch Recherchen keine natürliche Person als Urheber ermittelt werden kann. Bei Berufung auf die 1923er-Regelung muss darüber hinaus in jedem Einzelfall die Veröffentlichung vor 1923 erwiesen werden. Bei Postkarten ist das sicher, wenn sie einen Poststempel von vor 1923 enthalten, bei Katalogen dürfte dieser Nachweis sogar noch einfacher sein (hier wird sich das VÖ-Datum sicherlich im Katalog finden).
Rechtssicherheit hat man mit diesem Vorgehen nicht, es bietet sich daher ggf. an, eine Sockenpuppe zum Hochladen zu verwenden. Das Risiko, hierfür belangt zu werden, ist allerdings ebenfalls sehr gering. Yellowcard (Diskussion) 09:52, 26. Jan. 2013 (CET)
Ja, i.d.R. laesst es sich zuverlaessig datieren. Ich weiss aber nicht, was ich mir unter "gründlicher Recherche in Suchmaschinen, Datenbanken und biographischen Nachschlagewerken" vorzustellen habe. Nach Verlagen und Firmennamen liesse sich normal im Internet suchen und wenn man etwas findet koennte man dort anrufen. --Zwiebeltuete (Diskussion) 11:53, 26. Jan. 2013 (CET)
Damit hast Du Dir die Antwort ja bereits selbst gegeben :-) Und wenn sich aus diesem Anruf keine weiteren Informationen ergeben, dann waren die Recherchen in jedem Fall ausreichend und man kann gefahrlos hochladen. Ein Hinweis auf den getätigten Anruf und die Informationen, die man so bekommen hat, machen sich auf der Bildbeschreibungsseite dann gut. Gruß, Yellowcard (Diskussion) 12:07, 26. Jan. 2013 (CET)
Gefahrlos ist bisschen untertrieben, aber es sollte vor Gericht reichen, wenn der heute noch existierende Herausgeber eines Katalog meint, er können keinen Urheber der Bilder nennen (=Anonymes Werk). Das ist ja das Problem, dass wir nicht wissen was ein Gericht (im Falle der Fälle) als ausreichend Recherche ansieht. --Bobo11 (Diskussion) 12:12, 26. Jan. 2013 (CET)

Kraftwerk live in Düsselorf

Hallo, wie sieht es bei dieser Grafik mit der Schöpfungshöhe aus? Vielen Dank!--Tankwart (Diskussion) 05:18, 26. Jan. 2013 (CET)

Ist das ein Veranstaltungsplakat? In dem Fall sähe ich keine SH. Yellowcard (Diskussion) 09:45, 26. Jan. 2013 (CET)

Rudolf Tillmann in Wikipedia

Sehr geehrte Damen und Herren, Anfang Dezember 2012 erschien die Broschüre "Städte, Dörfer, Höfe, Bürger, Kötter, Plöger" im Zimmermann Druck + Verlag GmbH, Balve. Das Werk, das vom Landschaftsverband Westfalen mit einem Zusschuss unterstützt wurde, umfasste 115 Seiten, DIN A 4. Als Herausgeber trat die Heimwacht Balve e.V. unter Mitarbeit des Vereins für Geschichte und Heimatpflege Neuenrade e.V. auf. Unter dem Vorwort, das mit meinem Namen ("Dr. Rudolf Tillmann") abschloss,stand noch: "Mitarbeit Werner Ahrens, Vorsitzender Heimwacht Balve e.V., Dr. Rolf-Dieter Kohl, Vorsitzender des Vereins für Geschichte und Heimatpflege Neuenrade e.V." Der gesamte Text incl. Glossar, Schrifttum, Orts- und Namensgeschichte stammt ausschließlich von mir. Das hatte ich Ihnen - allerdings kürzer - mit der Bitte um Aufnahme unter meinem Namen mitgeteilt. In der Versionsgeschichte stand: Erscheinen belegen. Muss ich Ihnen ein Exemplar zusenden? Genügt ein Presseartikel?

Für Ihre Antwort bin ich Ihnen schon jetzt sehr dankbar. Beste Grüße Rudolf Tillmann

Sie meinen damit dieses Werk in der Wikipedia im Artikel Rudolf Tillmann aufgeführt wird? Da reicht ein externer Beleg gemäss WP:Belege, dass es diese Buch auch wirklich gibt. Und das ist eigentlich keine Urheberrechtsfrage. --Bobo11 (Diskussion) 15:38, 27. Jan. 2013 (CET)
Ähem, die gen. Publikation war bereits am 23. Januar im Abschnitt Werke des Artikels Rudolf Tillmann eingefügt worden. Ich habe jetzt noch eine Quelle für das Erscheinen angefügt. Damit sollte dann alles in Butter sein. --Túrelio (Diskussion) 15:39, 27. Jan. 2013 (CET)

Bild-PD-§134 vs. PD-1923

Hallo, die Vorlage Bild-PD-§134 ist mit einem No-Commons-Vermerk kombiniert. Aus US-Sicht fällt das Reichstags-Handbuch von 1912 aber auch unter PD-1923. Spricht etwas dagegen, die Vorlage zu splitten, um den Commons-Upload für Pre-1923-Werke zu ermöglichen, die aus DE-Sicht unter §134 und aus US-Sicht unter PD-1923 fallen? Konkret geht es um Datei:SegitzMartin.jpg, aber da gibt es sicher noch mehr Fälle. --Rudolph Buch (Diskussion) 22:54, 26. Jan. 2013 (CET)

Klingt vernünftig. -- Robert Weemeyer (Diskussion) 14:37, 28. Jan. 2013 (CET)

Schöpfungshöhe Logo Dangerous-Tour

Datei:Dangerous Tour Logo.png

Hier ist doch sicherlich Schöpfungshöhe erreicht, oder? --Nicor (Diskussion) 17:32, 27. Jan. 2013 (CET)

Ich nehme an, dass das eine rethorische Frage ist, oder? Nacktaffe (aka syrcro) 10:40, 28. Jan. 2013 (CET)
Nein, ich frage ernsthaft ob wir dieses Bild hier haben dürfen ohne eine Urheberrechtsverletzung zu begehen. Es ist doch mehr als ein Logo ohne Schöpfungshöhe, oder irre ich da? --Nicor (Diskussion) 12:55, 28. Jan. 2013 (CET)
Ich würde es schnelllöschen. Die Michael'chen Augen sind mir ein wenig schöpfungshoch. Nacktaffe (aka syrcro) 13:46, 28. Jan. 2013 (CET)
+1 – sehr detaillierte menschliche Darstellung, bei menschlichen Darstellungen sind wir ohnehin vorsichtig. Schöpfungshöhe mit ziemlicher Sicherheit vorhanden, daher lösche ich das Logo. Yellowcard (Diskussion) 13:58, 28. Jan. 2013 (CET)

Das Logo der Dt. Krebshilfe, Datei:Deutsche Krebshilfe Logo.svg, wird hier wohl aufgrund mangelnder Schöpfungshöhe ohne Lizenzbaustein gehostet. Wäre die gleiche Begründung auch auf das Logo der Dt. Herzstiftung, hier zur Ansicht als pdf, anwendbar? --Túrelio (Diskussion) 08:48, 28. Jan. 2013 (CET)

Nicht trivialerweise. Wenn das verlinkte Logo aber wirklich das Logo der Herzstiftung ist, also z.B. in Briefköpfen etc. verwendet wird (es erscheint mir etwas unüblich für ein Logo, daher die Frage), dann ist es als Gebrauchsgrafik und die SH damit wahrscheinlich abschlägig zu bewerten. Insofern: Wenn Logo, dann mMn. ja. Yellowcard (Diskussion) 10:44, 28. Jan. 2013 (CET)

2D-Repo

Hallo, hat diese Foto oder dieser Scan SH bzw. ist der Lizenzbaustein gerechtfertigt? Viele Grüße --Marsupilami (Disk|Beiträge) 19:15, 28. Jan. 2013 (CET)

Siehe Wikipedia:Urheberrechtsfragen#Einwurf_2D-thema weiter oben auf dieser Seite, insbesondere die Erläuterungen von Pajz. --Túrelio (Diskussion) 20:17, 28. Jan. 2013 (CET)
Danke. Viele Grüße --Marsupilami (Disk|Beiträge) 21:07, 28. Jan. 2013 (CET)

FYI: Diskussion über Kritiken-Zitate in Filmartikeln

Wikipedia:Redaktion Film und Fernsehen#Kritiken - reine Zitate ohne eigenen Text sind Urheberrechtsverletzungen. --Kam Solusar (Diskussion) 00:32, 4. Jan. 2013 (CET)

Muster Schriftzug

Bei digitalisierten oder gedruckten Geldscheinen ist es ja üblich, dass ein quer gedruckter Schriftzug mit "Muster" (bzw. englisch: specimen) verwendet wird. Ich habe übers letzte halbe Jahr ein gedrucktes Kartenspiel entwickelt und für private Testzwecke zur visuellen Gestaltung urheberrechtlich geschützte Bilder verwendet. Besteht hier auch die Möglichkeit, "Muster" darauf zu schreiben, um den Prototyp (kostenlos) weiteren Spieletestern zukommen zu lassen? Oder geht es auch mit einem darauf gedruckten Copyright hinweis des Urhebers, oder ist das dann immer noch nicht erlaubt? Alles noch kostenlos natürlich. --134.3.11.14 11:11, 29. Jan. 2013 (CET)

Und was hat die Frage mit der Wikipedia zu tun? Und für rechtsverbindliche Auskünfte ist eh der Anwalt deines Vertrauens zuständig. --Bobo11 (Diskussion) 11:15, 29. Jan. 2013 (CET)
Ja hat leider nichts mit Wikipedia zu tun. Vielleicht gibt es dennoch nette Leute die mir hier Tipps bzw. ihre Meinung dazu geben wollen. --134.3.11.14 11:18, 29. Jan. 2013 (CET)
Schließe mich Bobo11 an. Andererseits: Wenn die verwendeten Bilder nicht frei sind, darfst du sie nicht verwenden. So einfach ist das. Deshalb im Zweifel immer selber Bilder machen.--Meyer-Konstanz (Diskussion) 11:19, 29. Jan. 2013 (CET)
Okay, aber auf vielen Internetseiten/Fanseiten etc. finden sich ja auch viele Urheberrechtsgeschütze Bilder mit einem Copyright-Hinweis des Urhebers. In wie weit ist das im rechtlichen Rahmen? --134.3.11.14 11:26, 29. Jan. 2013 (CET) EDIT: Ich hätte das ganze auch gerne bei Wikipedia-Auskunft gepostet, als allg. Frage. Doch bei Urheberrechtsgeschichten wird man immer hier her verwiesen. :) --134.3.11.14 11:28, 29. Jan. 2013 (CET)
Frag die jeweiligen Urheber. Biete ihnen Geld für die entgültige Version.--Elektrofisch (Diskussion) 11:30, 29. Jan. 2013 (CET)
Bei Fanseiten bedenke, dass die Rechtssituation in den USA eine andere ist. Dort ist m.W. so etwas möglich.--Meyer-Konstanz (Diskussion) 11:40, 29. Jan. 2013 (CET)
Alles klar! Danke! --134.3.11.14 15:53, 29. Jan. 2013 (CET)
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. 134.3.11.14 15:53, 29. Jan. 2013 (CET)

Eigene Fotos in einen fertigen Beitrag bei Wikipedia hochladen ???

Kann ich eigene Fotos, z.B. von einer Kamera, die ich besitze und selbst fotografierte in einen bestehenden Artikel einfügen, wenn in diesem ein Beispielfoto der Kamera fehlt ? Z.B. Agfa Box 45 fehlt bei Agfa-Kameras, ich lade mein Foto meiner Kamera in diesen Artikel hoch ? Dumme Frage, ich weiß, ich will aber nichts falsch machen, 'bin neu hier ! Danke, L. Paul

Hast du die Hilfe:FAQ zu Bildern schon durch gelesen? --Bobo11 (Diskussion) 22:01, 25. Jan. 2013 (CET)
Ja, wenn Du bereit bist, Deine Fotos unter eine freie Lizenz zu stellen; siehe auch die von Bobo verlinkte Hilfeseite sowie für eine Beschreibung von ein paar hier verwendeten Lizenzen auch Hilfe:Gängigste Lizenzen. Yellowcard (Diskussion) 09:53, 26. Jan. 2013 (CET)
Ich muß mal nachfragen: Fotos, die man selbst gemacht hat oder Fotos von einer Kamera (also die Abbildung einer Kamera) ? Was war gemeint ? Gruß --KarleHorn (Diskussion) 21:54, 30. Jan. 2013 (CET)

Schöpfungshöhe Karten

Bedauerlicherweise wurden auf Commons über 50 Karten der Gebirgsgruppen der Ostalpen gelöscht: commons:Commons:Deletion requests/File:Alps - Regions (Eastern Alps).png. Ein paar von der Sorte wurden wohl übersehen und befinden sich noch in commons:Category:Alpenvereinseinteilung der Ostalpen, ich habe jedoch die Befürchtung, dass diese auch noch gelöscht werden. Grund: Urheberrechtsverletzung von http://www.bergalbum.de/uebersichtskarte_ostalpen.htm. Hat solch eine einfach Karte Schöpfungshöhe? Gruß --тнояsтеn 09:01, 29. Jan. 2013 (CET)

Ja, die Karten haben Schöpfungshöhe, aber nicht das Dargestellte, sondern lediglich die Abstraktionsleistung und die Darstellungsleistung. Die Abstraktionsleistung kann man aber jedem besseren geologischen Werk über die Alpen ebenso entnehmen. Die gewählte Darstellung ist dagegen doch etwas sehr nah. (Insbsondere die zahlreichen fast pixelgleichen Beschriftungen sind doof). Frag doch mal die Kartenwünsche, ob die das Ganze in "Schön" - etwa als Grundlage eine topografische Karte - nachbauen können. Nacktaffe (aka syrcro) 09:34, 29. Jan. 2013 (CET)
@Syrcro: Seit wann braucht man um Karten zu erstellen eine Abstraktionsleistung? Man rechnet doch nur Koordinaten mit einem fixen Maßstab um und macht daraus eine 2D-Grafik, das hat nichts mit Abstraktion zu tun sondern ist eine sehr primitive mathematische Methode. Das kann auch ein Computer machen, wenn man nur die Koordinaten gibt. --MrBurns (Diskussion) 12:49, 29. Jan. 2013 (CET)
Du musst schon Elemente aussuchen, die in die Karte kommen. Nacktaffe (aka syrcro) 12:54, 29. Jan. 2013 (CET)
Ja, das schon, aber wie in dem Fall z.B. Ortschaften durch schwarze Punkte ersetzen, Grenzen durch schwarze Linien und Flüsse und Seen durch blaue Striche bzw. Flächen sehe ich nicht als ausreichend abstrakt an, um eine Schöpfungshöhe zu haben. Zumal die unter [15] verwendeten Notationen wohl alle schon seit Jahrhunderten in Verwendung sind und daher ein eventuell vorhandener urberrechtlicher Schutz dieser Notationen schon lange abgelaufen ist. --MrBurns (Diskussion) 13:44, 29. Jan. 2013 (CET)
Es geht nicht nur um die Punkte oder darum was man auswählt, sondern auch um die Generalisierung des Dargestellten (z.B. die Linien, die könnten auch detaillierter oder weniger detailliert sein). Wie eine Linie generalisiert wird, das macht durchaus jeder ein bisschen anders und da steckt, wenn man die ganze Karte betrachtet, auch Schöpfungshöhe drin. --Don-kun Diskussion 16:07, 29. Jan. 2013 (CET)
Wenn all die gelöschten Karten auf diese eine Karte von bergalbum.de zurückgehen, frage ich mich, warum denn niemand den Urheber und Betreiber von http://www.bergalbum.de/ um Erlaubnis gefragt hat, zumal er ausdrücklich schreibt "Wenn Sie meiner Bilder in irgendeiner Weise verwenden wollen (z.B. für eine Webseite), bitte ich Sie mich vorher zu fragen.". --Túrelio (Diskussion) 12:36, 29. Jan. 2013 (CET)
Weil es auf Commons nur Bilder-LAs gibt, aber keine DÜP. -- Chaddy · DDÜP 16:10, 29. Jan. 2013 (CET)
Mag wohl sein. Aber da die Dateien anscheinend von :de nach Commons verschoben wurden, hätte die Problemstellung ja vorher auch hier mal jemandem auffallen können. --Túrelio (Diskussion) 16:24, 29. Jan. 2013 (CET)
Wenn du Original und Abwandlung mal vergleichen würdest, fällt schnell auf; die Karte ist ein kartografisches Plagiat von hoher Güte. Die Darstellung wurde auf den ersten Blick erkennbar erheblich verändert, teilweise wurden gar andere Objekte (Chiemsee raus, dafür mehr Adria) eingebunden. Der Bildausschnitt wurde verändert, die Farben und Formen (etwa die Kreis/Quadrat-Wandlung der Städte) ausgetauscht. Aber dann im Detail sind einzelne Beschriftungen und Vektoren fast pixelgenau übernommen worden. Auf der Bundesministerplagiatsskala 0,06 Gutenberg oder 1,2 Schavan. (Der Kartograf hat sicher mit bestem Gewissen gearbeitet, wir hatten damals auf Commons von Commons ausgezeichnete Metropläne, die durch Abpausen entstanden waren.) Nacktaffe (aka syrcro) 17:47, 29. Jan. 2013 (CET)
Ähem, damit hier keine Mißtöne reinkommen: beziehst du dich dabei auf die strittigen Bilder oder auf die Vorlage auf bergalbum.de? Der Ersteller "unserer" Karten hatte diese Vorlage nämlich ganz klar samt Link angegeben, also nix Schavan und so. Er hat die Karte nachgezeichnet. --Túrelio (Diskussion) 17:54, 29. Jan. 2013 (CET)

Ich würde mal vorschlagen, dass ihr auf Commons ne Undeletion Anfrage legt, sodass die Bilder zumindest herunterladen werden können und (vorübergehend) lokal hochgeladen. Allerdings, frag ich mich schon ernst wo denn die Grenze zwischen reiner Repräsentation von Daten (d.h. "not copyrightable material") und kreativer Arbeit (d.h. "copyrightable material") liegt. In der originalen Löschantrag, sind ja fast alle Dateien gerettet worden (diese Karten inklusiv). Wird eine Datei auf Commons gelöscht oder nicht, hängt es scheinbar nur davon ab, ob genügend viele Benutzer rechtzeitig erkennt, dass so ne Löschantrag total vernunftlos ist. Die Karten waren tatsächlich dem ursprünglichen sehr ähnlich, aber es gab Unterschiede und man kann sie ja nicht besonderes anders machen, da die Alpen einfach Alpen sind. Macht es wirklich einen riesen Unterschied, wenn die Farben anders sein würden bzw. es noch ein Ortofoto-Layer gab? Die Grenzen zwischen Alpregionen bleiben unverändert. Lg, --Smihael (Diskussion) 11:59, 30. Jan. 2013 (CET)

Aussichtsplattform des Olympiaturms öffentlicher Raum iSv Panoramafreiheit?

Vom Münchner Olympiaturm aus aufgenommen

Hallo zusammen, nebenstehendes Bild zeigt ein IMHO urheberrechtlich (weil die architektonische Gestaltung den Durchschnitt deutlich überragt) geschütztes Bauwerk. Es wurde vom Olympiaturm München (vmtl. von der Aussichtsplattform aus) aufgenommen. Diese Plattform ist IMHO kein öffentlicher Verkehrsraum: Man muss Eintritt (AFAIK 5€) bezahlen, um dort hinauf zu kommen. Damit können wir das Bild IMHO nicht verwenden, obwohl es bereits exzellent ist und Bild des Tages war. Wie seht ihr das? Grüße, -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 00:15, 25. Jan. 2013 (CET)

Hallo, als Author bin ich recht überrascht über diese Abfrage. Wo ist das Problem, der Standort wo ich das Bild gemacht habe oder das Motiv?! Hätte ich das Bild von einem Hubschrauber von einem Freund bzw. nach Gebühr gemacht, wäre es dann i.O? Grüße, --poco a poco (Diskussion) 09:59, 25. Jan. 2013 (CET)
Um Panoramafreiheit nach dt. UrHG bzw. Rechtsprechung zu beanspruchen, muss die Aufnahme vom Boden (Straßen-Äquivalent) erfolgt sein. Versuch doch einfach mal den führenden Architekten um Erlaubnis zu bitten, er sollte selbst ein Interesse daran haben, dass sein Werk hier erscheint. --Túrelio (Diskussion) 10:07, 25. Jan. 2013 (CET)
Herr Schwanzer starb vor fast 40 Jahren, kurz nachdem das Werk erbaut wurde. poco a poco (Diskussion) 10:12, 25. Jan. 2013 (CET)
Die Urheberrechtskommentare gehen davon aus, daß sowas wie Aussichtsplattformen öffentlicher Raum sind. Ob da Eintritt bezahlt werden muß oder nicht, das ist vollkommen irrelevant. Daß nachts zugeschlossen ist, ebenfalls. Esn ist zwar Privatgrund, dieser wird aber der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, somit ist Panoramafreiheit anwendbar. --Marcela ¿•Kãʄʄchen•? 10:32, 25. Jan. 2013 (CET)
Bist du dir da ganz sicher? Es wäre toll wenn es so wäre, dann könnten wir einige auf Commons gelöschte Fotos mit derselben Problematik wiederherstellen. Ich lese zumindest einige Sätze in unserem eigenen FOP-Artikel doch anders. --Túrelio (Diskussion) 10:41, 25. Jan. 2013 (CET)
Es gibt keine einschlägige Rechtssprechung, nur die Hundertwasserentscheidung. Also hat man sich an Kommentare zu halten und da sind Dreyer/Schulze und Schricker recht eindeutig (völlig eindeutige Aussagen hat man selten). Diese Kommentare sind im Zweifel bindender als Fußnote 6 aus unserem Artikel. Allerdings gibt es Angsthasen, die immer die strengste Auslegung bevorzugen. Ich lade solche Bilder stets hoch, unter Klarnamen. --Marcela ¿•Kãʄʄchen•? 10:50, 25. Jan. 2013 (CET)
Es geht doch wohl kaum um das Persönlichkeitsrecht des Architekten, sondern wenn überhaupt um das des Hauseigentümers. Mit dem Urheberrecht hat das gar nichts zu tun. Wobei dann ja praktisch jedes Luftbild zu untersuchen wäre - erst recht die flächendeckenden von Google oder Microsoft. Die gehen noch viel näher ran, z.T. sogar als Schrägansicht. (Übrigens kippt das Bild minimal nach links - kontrolliere mal eine Senkrechte in Bildmitte) --Meyer-Konstanz (Diskussion) 10:35, 25. Jan. 2013 (CET)
Nein, der Hauseigentümer hat kein Urheberrecht, es sei denn er wäre gleichzeitig auch der Architekt. --Túrelio (Diskussion) 10:38, 25. Jan. 2013 (CET)
Und Persönlichkeitsrecht ist bei diesem Foto garantiert nicht betroffen, zumal der Hauseigentümer auch kein Persönlichkeitsrecht besitzt und auf dem Bild keine Personen erkennbar sind. --Marcela ¿•Kãʄʄchen•? 10:42, 25. Jan. 2013 (CET)
Es geht um das Urheberrecht (nicht das Persönlichkeitsrecht) und die Rechte des Architekten (bzw. seiner Erben) an seinem Werk! Das Haus ist aufgrund seiner architektonischen Besonderheit urheberrechtlich geschützt. Lies mal hier die Kriterien, Meyer-Konstanz: Panoramafreiheit#Kriterium_„öffentlich“. --Badener (Diskussion) 10:44, 25. Jan. 2013 (CET)
Deckt sich mit meiner Auffassung. Ich habe für die Erstellung von commons:COM:FOP#Germany da einiges an Litertur durchwälzt; so mich meine Erinnerung nicht trügt ist die einzige, die sich dezidiert zu einem solchen Aufnahmestandort äußert, wohl Gunda Dreyer im HK UrhR (2. Aufl.), die ihrerseits aber explizit auf Türme als disqualifizierenden Aufnahmestandort abstellt. Vogel in Schricker/Loewenheim scheint mir hier keine positive Aussage zu treffen. Ich denke allerdings, der würde der Anwendung hier widersprechen, da „in gebotener enger Auslegung der Vorschrift dagegen nicht Privatgelände mit Eingangskontrolle, U-Bahnhöfe oder Bahnhofshallen, selbst wenn sie Tag und Nacht betreten werden können“ der Ausnahmevorschrift unterfallen. [Es mag hier aber eine Änderung zur mir nicht vorliegenden Vorauflage gegeben haben (dort kommentiert von Gerstenberg, den Vogel hier als abweichende Stimme anführt).] Dem Tenor nach dürfte die Sichtweise so allgemein verbreitet sein; Eingangskontrolle, noch dazu mit Eintritt, sollte die Sache durchaus kritisch werden lassen. Dreier/Schulze (3. Aufl.) kann ich keine Äußerung entnehmen, die für Panoramafreiheit spräche, dort heißt es wie meist eben nur, „[n]icht ‚an‘ öffentlichen Wegen“ befinde sich, „was sich hinter Zäunen und Hecken verbirgt […] wie auch […] diejenige Perspektive, die erst von Balkonen, Dächern oder aus der Luft sichtbar wird“. Soweit mein Eindruck nach bestem Wissen. Grüße, — Pajz (Kontakt) 12:44, 25. Jan. 2013 (CET)
Offensichtlich hat sich bislang noch niemand wirklich Gedanken zu Panoramafreiheit und öffentlichen Aussichtsplattformen gemacht. Jedenfalls ist der Wiki-Artikel sich für den Fall „Foto von urheberrechtsgeschütztem Gebäude von Aussichtsplattform fotografiert“ nicht einig. Einmal steht dort „Die Aufnahme von einem anderen Gebäude aus ist nicht zulässig, selbst wenn eine Genehmigung für das Betreten des Aufnahmestandpunktes vorliegt“ und andernmal steht dort „Die Aufnahme muss von einem öffentlichen Weg, einer Straße oder einem Platz aus gemacht werden“. Muss ein Platz wirklich immer ebenerdig sein?
Ich würde es so lange auf commons lassen bis sich jemand beschwert.
Es gibt halt nicht für jeden Kinkerlitzchen ein Gesetz. Erst wenn es zum Streitfall kommt muss entschieden werden. Vorher nicht (Außer es gäbe wirklich eindeutige Gesetze dazu). Das ist zumindest meine Rechtsauffassung--Svebert (Diskussion) 12:56, 25. Jan. 2013 (CET)
Das erscheint in Anbetracht der wenigen gerichtlich geklärten Fragestellungen wenig praktikabel; es steht außerdem https://commons.wikimedia.org/wiki/Commons:Project_scope/Precautionary_principle entgegen. Die beiden Sätze im Artikel sollten sich im Übrigen nicht widersprechen. „Die Aufnahme muss von einem öffentlichen Weg, einer Straße oder einem Platz aus gemacht werden“ ist die Legaldefinition selbst und insofern über jeden Zweifel erhaben, „Die Aufnahme von einem anderen Gebäude aus ist nicht zulässig, selbst wenn eine Genehmigung für das Betreten des Aufnahmestandpunktes vorliegt“ hat der Bundesgerichtshof befunden. Hier sollte es keinen Widerspruch geben und ich kann auch keinen erkennen (ein Balkon ist eben nicht öffentlich) – Begründung im einzelnen nachzulesen in der von Ralf oben verlinkten Entscheidung. Grüße, — Pajz (Kontakt) 13:40, 25. Jan. 2013 (CET)
Die Flucht ins Privatrecht - hier auch noch eines Dritten - an allen Fronten:) Der Vergleich mit dem Balkon hinkt aber schon ein wenig. Die Aussichtsplattform, von der das Bild gemacht wurde, soll ja jedermann zugänglich sein - wenn auch gegen Entgelt; wobei Entgelt nicht reichen kann. Sonst wären die Autobahnen für Maut berappende LKW-Fahrer auch kein öffentlicher Raum mehr.--Zuviele Interessen (Diskussion) 18:01, 25. Jan. 2013 (CET)
Erkläre mir doch bitte mal jemand, wieso das hier problemlos möglich ist: https://maps.google.de/maps?q=m%C3%BCnchen+bmw&ie=UTF8&ll=48.176312,11.560484&spn=0.001547,0.003315&radius=15000&t=h&deg=90&z=19 --Meyer-Konstanz (Diskussion) 19:25, 25. Jan. 2013 (CET)
Dass Google etwas macht, heißt noch lange nicht dass das so völlig rechtens ist und dass jeder Normalsterbliche das auch tun kann. --Túrelio (Diskussion) 20:06, 25. Jan. 2013 (CET)
Erkläre mir bitte, wie du darauf kommst, dass das problemlos möglich wäre :). Aufnahmen aus der Luft unterfallen nach herrschender Meinung jedenfalls sicherlich nicht der Panoramafreiheit, das führen einige Kommentatoren sogar ausdrücklich auf. // Zuviele Interessen, also erstens habe ich den Vergleich nicht gezogen, zweitens sei aber einschränkend zu deiner Ausführung angemerkt, dass der Balkon ebenso jedermann nach Anfrage zugänglich war. Das mit dem Entgelt … ach, das ist doch nicht der Punkt, hier herrscht ja öfter mal so eine gewisse Tendenz vor, immer irgendwelche Aussagen aus dem Zusammenhang zu reißen und dann zu sagen: Halt, Stopp, das ist falsch! Man muss die Dinge schon in ihrer Gesamtwürdigung betrachten, so wie es Rechtsprechung wie Kommentarliteratur eben auch tun … Grüße, — Pajz (Kontakt) 19:55, 25. Jan. 2013 (CET)
Es stellt sich aber schon die Frage, warum eine solche Aussichtsplattform kein öffentlicher Platz sein soll (vorausgesetzt, da kann faktisch jeder drauf). Es gibt doch in deutschen Städten unzählige erhöhte Orte, auf die man (legal und beschränkungsfrei) gelangen kann ( wenn ich schon dieses BMW-Logo auf dem Bild sehe; das weist ja geradezu daraufhin, dass davon ausgegangen wird, dass es von jedermann (aus erhöhter Perspektive) gesehen werden kann und soll - sonst hätte das BMW dort nicht draufpappen lassen). BGH · Urteil vom 5. Juni 2003 · Az. I ZR 192/00 Rz 30 Darüber hinaus sind durch § 59 Abs. 1 UrhG nur Aufnahmen und Darstellungen des geschützten Werkes privilegiert, die den Blick von der öffentlichen Straße oder dem öffentlichen Platz aus wiedergeben. Die Schrankenbestimmung soll es dem Publikum ermöglichen, das, was es von der Straße aus mit eigenen Augen sehen kann, als Gemälde, Zeichnung, Fotografie oder im Film zu betrachten. Von diesem Zweck der gesetzlichen Regelung ist es nicht mehr gedeckt, wenn - etwa mit dem Mittel der Fotografie - der Blick von einem für das allgemeine Publikum unzugänglichen Ort aus fixiert werden soll. Ist ein Bauwerk für die Allgemeinheit lediglich aus einer bestimmten Perspektive zu sehen, besteht nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung keine Notwendigkeit, eine Darstellung oder Aufnahme vom urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrecht auszunehmen, die eine ganz andere Perspektive wählt (vgl. Vogel in Schricker aaO § 59 UrhG Rdn. 10; Lüft in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, § 59 UrhG Rdn. 8).
Kann faktisch jeder auf diese Plattform, so ist sie m.E. allgemein zugänglich - ist ja keine Privatwohnung, in die der Wohnungsinhaber üblicherweise weder Hinz noch Kunz reinlassen würde. --Zuviele Interessen (Diskussion) 11:18, 26. Jan. 2013 (CET)
Nur damit nicht der Eindruck entsteht, Google sei der einzige Rechtsbrecher: http://www.bing.com/maps/?v=2&cp=s0wgy4hyx188&lvl=19.07&dir=86.22&sty=b&form=LMLTCC --Meyer-Konstanz (Diskussion) 21:43, 25. Jan. 2013 (CET)
Fehlt also noch eine Antwort auf die Frage warum google problemlos rechtsbrechen kann und das auch noch in Bezug auf Panorama(un)freiheit praktisch in grösster denkbarer Vollständigkeit .... --Itu (Diskussion) 03:46, 26. Jan. 2013 (CET)
Eine Klage gegen Google werden sich nur wenige leisten können und wer es wagt, riskiert dann entweder auf Chilling-effects[16] als Bösewicht dargestellt zu werden oder sogar direkte Vergeltungsmaßnahmen (z.B. Verlage in Belgien[17]) inkaufzunehmen. --Túrelio (Diskussion) 21:22, 28. Jan. 2013 (CET)
Interessant im Zusammenhang mit der oben erwähnten BGH-Entscheidung zum Hundertwasserhaus ist noch eine Anmerkung der RAin BGH Silke Scheuch in jurisPR-BGHZivilR 15/2003 Anm. 5, Zitat: "Die konsequente Anwendung der Grundsätze dieser Entscheidung hat zur Folge, dass auch Aufnahmen, die beispielsweise von öffentlich zugänglichen Türmen oder von einem öffentlichen Restaurant in einem Hochhaus aus gemacht werden, von der Freiheit des Straßenbildes nicht mehr umfasst sind. " Frau Scheuch sieht den erkennenden Senat damit in einem Widerspruch zu seiner eigenen Rechtsprechung, die davon ausgehe, dass Kunstwerke, die sich dauernd an öffentlichen Stellen befänden, eine Art Gemeingut dadurch würden, da der Urheber sie letztlich der Allgemeinheit widme. Imo dürften Prognosen, wie der BGH rund zehn Jahre nach der Hundertwasserentscheidung nun bei der Konstellation öffentlich zugänglicher Turm entscheidet, Glaskugeleicharakter haben. Allerdings zeigt die Rechtsprechung zu den Schlössern der preuß. Kulturstiftung schon eine eindeutige Tendenz. ---Alupus (Diskussion) 10:31, 29. Jan. 2013 (CET)

Ein wichtiger Grundsatz fehlt in der großen Sammlung der Wikipedia-Richtlinien eindeutig, und der wäre: Keine Paranoia!. Außer Hundertwasser hat m. W. noch nie ein deutschsprachiger Architekt für solche Kinkerlitzchen Geld veralangt oder ernsthaft geklagt (und 99% dürften froh sein, mit Namen und Artikel und Werkfotos gewürdigt zu werden), denn Architekten verdienen Geld mit Bauaufträgen und Wettbewerben, nicht mit Postkarten oder Internetbildern. Und außer dem Tegel-Besitzer und den behämmerten Preußenschlossverwaltern hat sich auch noch niemand dazu herabgelassen, mit dem Äußeren von Bauwerken ernsthaft Geld machen zu wollen. Wenn jemand meint, sich mit so einer Klage wie die genannten lächerlich machen zu müssen, ist immer noch genug Zeit, die Bilder notfalls zu löschen. Aber päpstlicher als der Papst muss man da gewiss nicht sein, wie nicht nur Google, sondern tausende Luftbildpostkarten und -bücher und -zeitschriftenfotos deutscher moderner Architektur beweisen, bei denen garantiert niemand die Erlaubnis von modernen Architekten eingeholt hat. --FA2010 (Diskussion) 00:06, 31. Jan. 2013 (CET)

Mit der Forderung, keine Paranoia, da gebe ich dir sogar recht, FA2010! Wie überall muß man wie überall abwägen, ob man möglicherweise eintretende Konsequenzen tragen will. Aber einen kleinen negativistischen Anhang erlaube ich mir nochmal: Wie bei Loriot oder Oldenbourg kam die Geltendmachung der Rechte halt auch bei Hundertwasser aus der Erbengeneration. --Alupus (Diskussion) 14:43, 31. Jan. 2013 (CET)

Gelöschtes Bild

Wie bekomme ich ein gesperrtes Bild wieder hochgeladen? Ich habe die Erlaubniss alles mit dem Logo zu tun, das zu einem Artikel gehört den ich verbessert habe. (nicht signierter Beitrag von PhilM1986 (Diskussion | Beiträge) )

Info: es geht wohl um File:Queenscup.jpg. --тнояsтеn 10:00, 31. Jan. 2013 (CET)
Das Bild ist nicht gesperrt, sondern gelöscht worden. Du kannst hier die Entlöschung beantragen oder den löschenden Admin[18] (auf engl. oder franz.) direkt ansprechen. Allerdings solltest du das Beweismaterial für deine obige Aussage parat haben. --Túrelio (Diskussion) 10:12, 31. Jan. 2013 (CET)
Jep da hat Túrelio recht. Allerdings Logos und Commons vertragen sich nicht wirklich.--Bobo11 (Diskussion) 10:15, 31. Jan. 2013 (CET)
Ein Problem sehe ich auch in der Aussage "Ich habe die Erlaubniss alles mit dem Logo zu tun, das zu einem Artikel gehört". Das Logo kann dann (ob gemeinfrei oder mit bestimmter Lizenz) auch außerhalb des Artikels, der Wikipedia oder Wikimedia Commons weiterverwendet werden. --тнояsтеn 10:20, 31. Jan. 2013 (CET)

URV bei Weiternutzung

Hallo, folgender Fall: eine Website nutzt lizenzkonform einen Text aus Wikipedia. Leider enthält der Wikipedia-Text eine unerkannte Urheberrechtsverletzung. Der Betreiber der weiternutzenden Website bekommt eine Abmahnung wegen URV. Sind solche Fälle bekannt? Was kann der Betreiber außer der Löschung des Textes tun? --77.11.97.123 13:10, 31. Jan. 2013 (CET)

Hallo, ich würde die Häufigkeit nach meinem Kenntnisstand mit „selten, aber ist schon hin und wieder passiert“ beschreiben. Ein erster Schritt wäre, selbst der Frage nachzugehen, ob es sich beim Wikipedia-Text tatsächlich um eine Urheberrechtsverletzung handelt. Wir konnten auch schon feststellen, dass der vermeintliche Rechteinhaber selbst den Inhalt ursprünglich aus Wikipedia hatte. Man müsste also über die Versionsgeschichte des Artikel recherchieren, wann der Wikipedia-Artikel erstellt wurde und die ggf. mit der Internetseite oder dem Werk vergleichen, von dem vermeintlich übernommen wurde. Möglicherweise gibt es auch eine Genehmigung durch den Rechteinhaber? Das könnte der Diskussionsseite des Artikels zu entnehmen sein. Ggf. bestehen, falls es in der Tat eine Urheberrechtsverletzung ist, auch Ansprüche gegenüber demjenigen, der durch seine Einstellung in Wikipedia fälschlich behauptet hat, selbst Rechteinhaber zu sein. Etc. Du könntest den Text/Artikel hier nennen, ggf. ist es auch besser, dies per E-Mail an info-de@wikimedia.org zu tun, wenn man dies nicht öffentlich tun möchte; erfahrenere Nutzer wissen oft eher, ob bzw. wie man in den Tiefen der Artikelhistorie noch etwas zum Hergang eruieren kann. Grüße, — Pajz (Kontakt) 13:30, 31. Jan. 2013 (CET)
Vielen Dank für Deine Antwort. Es ist in der Tat so, dass der erste Eintrag bei Wikipedia vom März 2006 stammt, während das erste Auftauchen beim vermeintlichen Rechteinhaber mit Hilfe von webarchive.org auf den Oktober 2007 datiert wird. Der erste Eintrag bei Wikipedia und der Text bei der anderen Webseite sind nahezu (bis auf einen Ausdruck) identisch. Seitdem hat es geringfügige Änderungen bei Wikipedia gegeben. Der erste Eintrag bei Wikipedia wurde von einer IP vorgenommen. Die Frage ist natürlich, inwiefern webarchive.org von rechtlicher Relevanz ist. --77.11.97.123 14:05, 31. Jan. 2013 (CET)
Die Frage ist auch, ob es die andere Webseite (unter dieser oder einer anderen Adresse) nicht schon länger gegeben hat oder ob der Text vielleicht zunächst außerhalb des Netzes (auf Papier) erschienen ist. -- Robert Weemeyer (Diskussion) 14:43, 31. Jan. 2013 (CET)
Soweit mir bekannt kann man auch schon im Rahmen des Instruments der Abmahnung einen Nachweis für die behauptete Urheber- bzw. Rechteinhaberschaft verlangen. Im Internet ist es freilich für alle Parteien schwierig, Beweise für ihre jeweiligen Darstellungen zu führen: Robert Weemeyer hat schon recht, es könnte ja sein, dass es früher eine andere Internetseite gab, dass es aus einem Printwerk vom Rechteinhaber selbst erst auf die Internetseite übernommen wurde; oder die Archivierung setzte erst Jahre nach der ersten Einstellung ein etc. Siehe ganz generell Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen. Grüße, — Pajz (Kontakt) 15:01, 31. Jan. 2013 (CET)
Hallo, traurig bei der ganzen Angelegenheit ist, dass man keine Texte aus der Wikipedia (automatisiert) öffentlich zugänglich machen sollte. Denn man müsste eigentlich jeden verwendeten Artikel (nach jeder Änderung) auf URV überprüfen - was natürlich nicht praktikabel ist. Die Aussage Die Wikipedia baut eine 'freie' Enzyklopädie auf, die jedermann unbesorgt kopieren und verteilen darf. stimmt daher nicht. --77.11.97.123 15:36, 31. Jan. 2013 (CET)

Anfrage zwecks Urheberrecht

Hallo Admins,

ich möchte auf meiner Seite Inhalte von Wikipedia die unter creative commons Lizenz und unter gemeinfrei stehen übernehmen. Reicht es einen allgemeinen Hinweis zb über meine Seite (Infos) oder muss ich bezüglich des Urheberrechts auf jeder Seite die quelle und Lizenz nennen.

Mfg StageNine

Admins gibt's auf dieser Seite nur eine überschaubare Anzahl, aber Antwort auf deine Fragen solltest du unter Wikipedia:Weiternutzung finden - wenn dann noch was unklar ist kannst du ja konkret nachfragen. rbrausse (Diskussion) 23:42, 6. Jan. 2013 (CET)

Hallo, kann sich bitte mal jemand hierzu äußern? Danke! --Y. Namoto (Diskussion) 14:22, 30. Jan. 2013 (CET)

Wo soll da das urheberrechtliche Problem sein? Ein Titel und eine Verlagsangabe ohne jede grafische Gestaltung unterliegen keinerlei Urheberrecht. --FA2010 (Diskussion) 00:08, 31. Jan. 2013 (CET)


Folgende möglichen(!) Probleme gibt es da:

Es handelt sich hierbei um eine Erfindung aus der SU-Zeit, die parallel und unabhängig hiervon auch in den USA gemacht wurde. Ich habe das Bild als sichtbaren Beweis hochgeladen. --Dgarte (Diskussion) 16:42, 1. Feb. 2013 (CET)

Ich denke es wäre gut wenn jemand mit Ahnung von der Sache sich das mal anschaut, denn wenn der Artikel zum ausgezeichneten wird wäre es schon blöd wenn URVs drin sein sollten. d65sag's mir 14:24, 31. Jan. 2013 (CET)

Also ich kann bei keinem der Bilder (Reproduktionen) und pdf-Dateien Schöpfungshöhe erkennen. Das ist alles reiner Text, abgesehen von der einen Skizze aus der Habil, die graphisch aber auch nur aus trivialen Elementen besteht. Damit wird ja nicht das Verfahren als solches gemeinfrei erklärt, sondern nur diese Darstellung. Lediglich bei File:WHartmann-Habilitationschrift-Deckblatt.JPG habe ich jetzt die Quellen/Urheber-Angabe etwas korrigiert. --Túrelio (Diskussion) 14:34, 31. Jan. 2013 (CET)

Hallo, kann ich auszugsweise unter Angabe der Quelle woher ich den Text habe (Textquelle: Auszugswise Wikipedia), diesen für eine Infobroschur verwenden?.

Vielen Dank für die Beantwortung Udo Kiesewetter

Siehe auch hier Wikipedia:Weiternutzung. In dieser Form (Textquelle: Wikipedia) ungenügend. --Ne discere cessa! Kritik/Lob 17:03, 7. Jan. 2013 (CET)

In dieser Kategorie sind fast 50.000 Dateien enthalten, die keinerlei Informationen zur Lizenz enthalten. Früher stand in dem Baustein etwas zur Gemeinfreiheit wg. mangelnder Schöpfungshöhe. Momentan steht einfach gar nichts zum urheberrechtlichen Status drin. Die Dateien sind somit allesamt schnelllöschfähig. Was tun? --FA2010 (Diskussion) 23:55, 30. Jan. 2013 (CET)

Das ist so gewollt. Lange Geschichte. Ich finds auch scheiße. Aber leider nicht immer siegt die Vernunft... -- Chaddy · DDÜP 02:16, 31. Jan. 2013 (CET)
Die Vorlage darf auch weiter ausschließlich bei gemeinfreien Logos verwendet werden, insofern ist da nichts „schnelllöschfähig“. — Pajz (Kontakt) 09:10, 31. Jan. 2013 (CET)
Klar, lizenzlose Inhalte sind schnellöschfähig. Es wird Zeit, daß die Lizenz dazugeschrieben wird, wenn die Vorlage nur für gemeinfreie Logos ist, gehört "gemeinfrei" rein. Basta. Ob da irgendwer Befindlichkeiten hat, interessiert nicht, die Situation ist nicht haltbar. Bei den wenigen Logos, die ich hochlade, nehme ich sowieso immer beide Bausteine. --Marcela ¿•Kãʄʄchen•? 09:28, 31. Jan. 2013 (CET)
Und woraus nehmen wir die Folgerung, dass das unbedingt die „Lizenz“ stehen muss? Warum? Damit wir (völlig sinn- und zweckfrei) ein bisschen mehr Ärger haben? — Pajz (Kontakt) 09:30, 31. Jan. 2013 (CET)
Ja, jede datei braucht eine Lizenz bzw. die Angabe, daß sie lizenzfrei (gemeinfrei) ist. --Marcela ¿•Kãʄʄchen•? 09:33, 31. Jan. 2013 (CET)
Soweit die Behauptung. — Pajz (Kontakt) 09:36, 31. Jan. 2013 (CET)

War mir kürzlich auch bei Logo der Krebshilfe aufgefallen, da steht nicht einmal etwas zur (mangelnden) Schöpfungshöhe. --Túrelio (Diskussion) 09:30, 31. Jan. 2013 (CET)

Die Realität ist, dass hier quasi allem Schöpfungshöhe abgesprochen wird. Das ist doch ein gutes Beispiel. Dass das keinem Schutz unterliegt, ist ja beispielsweise erstmal eine Behauptung. 09:36, 31. Jan. 2013 (CET)
Im Fall des Krebshilfe-Logos habe ich diese Rationale implizit angenommen, weil das hier immerhin seit 13 Monaten ohne Lizenz-Baustein usw. benutzt wird. --Túrelio (Diskussion) 09:51, 31. Jan. 2013 (CET)
Der Punkt ist, dass hier insgesamt (bisweilen absurd) hohe Anforderungen an die erforderliche Schöpfungshöhe gestellt werden. Ich sehe keinen Grund, in Anbetracht dessen auch noch zusätzlich mit der expliziten Behauptung, die Bilder seinen gemeinfrei, Ärger anziehen zu müssen. — Pajz (Kontakt) 10:15, 31. Jan. 2013 (CET)
Die Rechtssprechung stellt diese "absurd hohe(n) Anforderungen", nicht wir. Aber das ist dir bekannt. -- Chaddy · DDÜP 16:58, 31. Jan. 2013 (CET)

Falls hier jemand was ohne Lizenz hochlädt, bekommt er ganz schnell Besuch von DÜP und das ist auch richtig so. Es gibt keinen Grund, das bei Logos anders zu machen. --Marcela ¿•Kãʄʄchen•? 10:00, 31. Jan. 2013 (CET)

Die Dateien sind intern nicht wirklich „ohne Lizenz“, insofern stellt sich dieses Problem nicht. — Pajz (Kontakt) 10:15, 31. Jan. 2013 (CET)
Natürlich stellt sich das Problem, wir haben Nachnutzer! Außerdem müssen wir selbst auch ordentlich arbeiten. --Marcela ¿•Kãʄʄchen•? 10:19, 31. Jan. 2013 (CET) PS: wo siehst du "intern"??? eine Lizenz?
Welches Problem hat ein Nachnutzer dadurch? Wenn er in seiner Jurisdiktion keine Schöpfungshöhe sieht, kann er die Datei ja nutzen, so wie es Commons-Hochlader ganz offenbar auch mit Bildern machen, die sie ohne Lizenzangabe im Internet finden (zum Beispiel Logos …). Da wir nur solche Bilder aufnehmen, die wir für gemeinfrei halten, gibt es intern kein Problem wegen einer mangelnden Lizenz, weil ja ohnehin nur (vermeintlich) gemeinfreie Bilder aufgenommen werden dürfen. — Pajz (Kontakt) 12:44, 31. Jan. 2013 (CET)
Richtig so, wenn man da überall das gemeinfrei reinschreiben will, dann wäre es meiner Meinung nach notwendig um Fehler auszuschließen und Rechtssicherheit zu haben mindestens für jede Datei ein professionelles gerichtsfestes Gutachten in Auftrag zu geben. Die Beurteilungen bzw. die Laienmeinungen hier bzgl. der Schöpfungshöhe sind mir da einfach zu wenig im Kampf gegen eine vielleicht erbosten Rechteinhaber. Ich habe keine Lust hier wegen einem Upps haben wir uns halt getäuscht irgendwie den Kopf hinzuhalten... siehe z.B. die Loriot-Briefmarken... da sind die Meinungen der vermeintlichen Urheberrechtsspezialisten der WP ja ganz schön nach hinten los gegangen. Das Material wird hier auf diese Weise zur Verfügung gestellt... mit dem internen Hinweis "Das Zeug könnte höchstwahrscheinlich mangels Schöpfungshöhe gemeinfrei sein - sonst wäre das Logo hier nicht bereitgestellt", für die Weiternutzung soll sich ruhig der Nachnutzer auch einmal wenigstens ein wenig einen Kopf machen bzw. sich rechtlich absichern. --Btr 20:35, 31. Jan. 2013 (CET) PS: Sollte das so kommen, dass der Baustein wirklich ergänzt werden sollte, dann bitte ich darum / nein, dann fordere ich, dass alle von mir hochgeladenen Logos, etc. gelöscht werden. In dem Fall möchte ich keinesfalls als Uploader auf der Bildbeschreibungsseite irgendwie erwähnt oder irgendwie damit in Zusammenhang gebracht werden - das Eisen ist mir persönlich einfach zu heiß, sollen sich andere die Finger dran verbrennen. (nicht signierter Beitrag von Btr (Diskussion | Beiträge) 20:35, 31. Jan. 2013‎)
Dann brauchen wir aber für JEDES einzelne Bild ein eigenes Rechtsgutachten, sprich, wir schaffen ALLE Bilder ab, weil es bei jedem Bild immer eine gewisse Rechtsunsicherheit gibt.
Dass die Rechtsexperten im Loriot-Fall so falsch lagen, lag einzig und allein daran, dass das Urteil des LG Berlin komplett gegensätzlich zur bisherigen Rechtssprechung steht. -- Chaddy · DDÜP 02:01, 1. Feb. 2013 (CET)
Typisch dummes Gerede, wie ich es bei dem Thema von Dir in Erinnerung habe und auch diesmal wieder erwartet habe. Es ist wohl ein Unterschied wie Tag und Nacht, ob ich mich am Werk eines fremden Urhebers vergreife indem ich ihm die Schöpfunghöhe abspreche oder ob ich ein Bild veröffentliche, das ich selbst aufgenommen habe. Oder ob ich bei einem Werk einen eindeutigen rechtlichen Status habe, wie z.B. bei der Regelschutzfrist, wo es keinerlei Spielraum für irgendwelche Interpretationen gibt.
Zum Loriot-Fall, ja genau...da hat ein Gericht anders entschieden - upps lagen wir falsch. Und wenn es blöd läuft kann sich der Uploader, der euch geglaubt und vertraut hat einen Rechtsanwalt suchen, den er bezahlen darf, kriegt vor Gericht die Hucke voll und kann im schlimmsten Fall Schadensersatz leisten... ein teures Upps, für jemanden der hier freiwillig / ehrenamtlich seine Arbeitskraft einbringt. Da wirst genau Du Dich dann, wenn vielleicht Wikimedia schon den Schwanz eingezogen hat schützend vor den Uploader stellen und die Haftung für Deine falsche Beratung "keine SH" übernehmen ... nicht umsonst gibt es ein Rechtsdienstleistungsgesetz, das die Leute vor solchen Beratungen, wie Du sie hier ablieferst schützen soll. --Btr 11:56, 1. Feb. 2013 (CET)
Danke für die Blumen. Natürlich gibt es auch bei selbstgeschossen Fotos Rechtsunsicherheiten, und zwar dann wenn Personen oder Gegenstände abgebildet sind. Aber pöpeln ist einfacher als nachdenken, ich weiß.
Was wir hier machen ist eben ausdrücklich keine Rechtsberatung (steht aber auch oben im Kasten). Wir geben Einschätzungen gemäß der Rechtslage, mehr nicht. Das Risiko trägt immer der Uploader, ganz egal ob mit oder ohne unserer Auskunft. Und noch einmal gilt: Aber pöpeln ist einfacher als nachdenken, ich weiß. -- Chaddy · DDÜP 16:06, 1. Feb. 2013 (CET)
Aha... keine Argumente mehr, wenn jemand einmal Klartext schreibt ... die Aussagen die hier immer wieder bzgl. SH zu lesen sind, sind Meilenweit weg von einer "unverbindlichen Einschätzung". Kannst ja mal das Archiv durchsehen... die getroffenen Aussagen sind durchgehend so formuliert bzw. stellen sich für den Leser, wie eine unverrückbare Feststellung dar. Auch das Verhalten gegenüber Benutzern, die vielleicht auch einmal die ein oder andere Entscheidung angezweifelt haben spricht Bände. Und Deinen Spruch in irgendeinem Kasten kannste spätestens vergessen, wenn es ernst wird und Dir ein Richter Deine Feststellungen... tschuldigung "unverbindlichen Einschätzungen" um die Ohren haut. --Btr 16:50, 1. Feb. 2013 (CET)
Da wir keine Volljuristen sind, ist das sowieso keine Rechtsberatung. Außerdem mußt du das auch jedem selbst überlassen, was er hier schreibt. Werden wir wohl 50.000 Dateien wegen fehlender Lizenz in DÜP kippen müssen. Typischer Fall für einen Bot. Dann steht wenigstens drin, daß die Lizenz fehlt, selbst wenn sich niemand drum kümmert. --Marcela ¿•Kãʄʄchen•? 17:51, 1. Feb. 2013 (CET)
Ich sehe hier immer noch kein Problem. Und bevor Du anfängst, "50.000 Dateien wegen fehlender Lizenz in DÜP [zu] kippen", bitte WP:BNS lesen. Was soll das denn hier?! Yellowcard (Diskussion) 17:58, 1. Feb. 2013 (CET)
Dateien ohne Lizenz sind in DÜP zu behandeln, ganz einfach. --Marcela ¿•Kãʄʄchen•? 18:35, 1. Feb. 2013 (CET)
Zwei Aspekte, die wir beachten. Erstens: Urheberrecht. Da wir {{Bild-LogoSH}} nur für Logos, die die SH nicht erreichen, verwenden, brauchen sie aus urheberrechtlicher Sicht auch keine freie Lizenz, da sie gemeinfrei sind. Zweitens: interne Organisation. Da wir {{Bild-LogoSH}} adäquat zu Lizenzbausteinen behandeln, ist eine Lizenz vorhanden. Die Logos stehen auf derselben Stufe wie mit {{Bild-PD-Schöpfungshöhe}} markierte Dateien. Daher sehe ich immer noch kein Problem... Yellowcard (Diskussion) 21:38, 1. Feb. 2013 (CET)
Da wir keine Volljuristen sind, ist das sowieso keine Rechtsberatung. - Auch der Rat eines Nichtjuristen kann eine Rechtsberatung sein bzw. bei einem Außenstehenden so rüber kommen, was dann eben ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz wäre. Und genau deshalb muß man eben auch als Nichtjurist vorsichtig sein was man sagt bzw. schreibt.
Außerdem mußt du das auch jedem selbst überlassen, was er hier schreibt. - Nicht, wenn dadurch arglose Benutzer aufs Glatteis geführt werden, weil sie sich auf das Geschriebene verlassen. So lange auch nur der geringste Zweifel an etwas besteht z.B., ob eine Datei SH besitz oder auch nicht, sollte man dies auch so schreiben und das Urteil darüber dem überlassen der letztendlich den Kopf dafür hinhält (= Uploader). Kurz... ein plumpes "keine SH", wie man es hier von bestimmten Benutzern z.B. im Archiv massenhaft findet, geht einfach nicht, da dies beim Anfragenden als unabänderliche Tatsache (was es in vielen Fällen nicht ist) wahrgenommen wird. Gerade Chaddy ist hier immer wieder aufgefallen indem seine Meinung selbst, wenn von dritter Seite Zweifel geäußert wurden weiterhin als Tatsachenbehauptung dargestellt hat. Es wäre einmal interessant was rauskäme, wenn so manche Behauptung hier unter dem Gesichtspunkt des Rechtsdienstleistungsgesetz beurteilt würde.
Zu den Logos, etc....wo ist das Problem, das Zeug ist formal mit dem Baustein Vorlage:Bild-LogoSH versehen. Insider wissen außerdem, dass bei den entsprechenden Dateien höchstwahrscheinlich keine Schöpfungshöhe vorliegt, aber im Zweifel sind wir nicht festgelegt, sparen die Entscheidung, die niemand entgültig treffen kann aus. Was letztendlich zutrifft muß eben der Nachnutzer selbst entscheiden bzw. entsprechenden Rat (RA, Gutachten, etc.) einholen. Manchmal gibt es eben Grauzonen, wo es kein schwarz oder weiß, kein richtig oder falsch gibt und daruf reagieren wir eben indem wir Mut zur Lücke haben und eben lieber keine statt eine falsche Entscheidung treffen. --Btr 18:40, 1. Feb. 2013 (CET)
Eine Einschätzung der Rechtslage kann sich immer nur an der gültigen Rechtslage orientieren. Wenn sich die Rechtslage plötzlich ändert wie im Loriot-Fall, dann ist das nicht unsere Schuld. Ohne Glaskugel kann man sowas schwerlich voraussehen. Deine Argumentation verläuft aber schon allein deshalb im Sande, weil Loriot und Logos überhaupt nicht vergleichbar sind. Bei den Briefmarken haben wir uns hauptsächlich auf eine Entscheidung des LG München gestützt, die nun von einem anderen LG relativiert wurde. Bei den Logos dagegen gibt es zahlreiche ähnliche Entscheidungenen, u. a. sogar des BVerfG. Die Rechtslage ist hier also wirklich äußerst eindeutig. Man müsste halt bloß mal die gefärbte Brille absetzen, statt ständig gegen den Konsens zu hetzen.
Es ist unpraktibal und besonders für die Fragesteller unsinnig, ständig dazu zu schreiben "die Rechtslage ist zwar klar und eindeutig, aber es könnte natürlich dennoch auch stets gänzlich anders sein". Du hältst die hier um Auskunft bittenden offenbar für Roboter ohne rationalen Verstand... -- Chaddy · DDÜP 19:06, 1. Feb. 2013 (CET)
"...solange der geringste Zweifel besteht..." - dann bitte erstmal die meisten Bilder von Bundesarchiv und Fotothek löschen, außerdem zahlreiche Nackedeibilder von Einmalaccounts. Und überhaupt: jeder müßte sich mit Identitätsprüfung hier registrieren, kann ja sonstwer kommen und behaupten "mein eigenes Foto". Wir haben überall Unsicherheiten. Aber 50.000 Dateien ohne Lizenz sind einfach nicht hinnehmbar. --Marcela ¿•Kãʄʄchen•? 19:24, 1. Feb. 2013 (CET)
Btr hat dieses Argument schon als "dummes Gerede" widerlegt, ist also nutzlos... -- Chaddy · DDÜP 19:27, 1. Feb. 2013 (CET)
Es ist dummes Gerede, denn es ist ein gravierender Unterschied, ob BArch, Fotothek oder ein Uploader behaupten, über die nötigen Rechte zur Veröffentlichung unter einer freien Lizenz zu verfügen, oder ob "wir" mal eben hingehen und fremden Logos jeglichen Schutz absprechen und dies dann auch noch Nachnutzern zur Nachahmung empfehlen. "Keine Schöpfungshöhe" ist eine Bewertung, die 1. niemand mit Sicherheit aussprechen kann (und der kein anderer vertrauen müssen sollte) und 2. brauchen wir sie für unsere Zwecke nicht. Ein Nachnutzer, der mit dem Begriff „mangelnde Schöpfungshöhe“ überhaupt etwas anfangen kann, kann diese Einschätzung dann auch gleich selbst vornehmmen. Ich halte den jetzigen Baustein daher für absolut ausreichend. --Martina Disk. 22:14, 1. Feb. 2013 (CET)
Ich weiß, das wird dich nicht überzeugen, aber das BVerfG hat höchstselbst den Rahmen vorgeben, innerhalb dessen wir uns bewegen (und die weitere Rechtssprechung hat diesen Rahmen immer wieder aufs Neue bestätigt)... -- Chaddy · DDÜP 22:30, 1. Feb. 2013 (CET)
Die Dateien sind aus interner Sicht nicht „ohne Lizenz“. Wenn ich Zollbeamter bin und am Flughafen nur Passagiere ins Flugzeug lasse, die keine gefährlichen Substanzen in ihrem Handgepäck haben, dann kann ich hinterher sagen, dass sich nach meinem Wissen ausschließlich Passagiere ohne gefährliche Substanzen im Flugzeug befinden. Nach Ralfs Logik könnte ich als Zollbeamter erst dann beruhigt ins Bett gehen, wenn jeder eingelassene Passagier auch noch zusätzlich ein Schild mit der Aufschrift „Ich habe keine gefährlichen Substanzen in meinem Handgepäck“ um den Hals trägt. — Pajz (Kontakt) 02:02, 2. Feb. 2013 (CET)
Dann können ja die Lizenzen bei den anderen Bildern auch gelöscht werden, wenn wir sie einmal geprüft haben. Geht ja niemanden was an, welche Lizenz so ein Bild hat. Es ist ja bereits durch die Zollkontrolle. 2.202.142.192 09:04, 2. Feb. 2013 (CET)
Es ist ein Unterschied, ob sich jemand entscheidet, ein Werk frei zu lizenzieren und das vermerkt oder ob irgendein juristischer Volllaie behauptet, ein fremdes Erzeugnis habe keine Schöpfungshöhe und dann marktschreierisch behauptet: Leute, kommt, bedient euch, nutzt das Werk wie es euch gefällt! — Pajz (Kontakt) 11:54, 2. Feb. 2013 (CET)
Dann stelle LAs gegen Logos, wo du die Einschätzung als falsch ansiehts. Du willst nur dieses Wischiwaschi weiter unterstützen. Damit ist niemandem geholfen, am wenigsten den Weiternutzern. --2.201.155.219 12:58, 2. Feb. 2013 (CET)
Wenn es dir bloß um die Weiternutzung geht, kann ich dich ja beruhigen, denn aufgrund des markenrechtlichen Schutzes ist es ziemlich schwierig, Logos abseits enzyklopädischer Nutzung zu verwenden. Das stand allerdings auch früher schon dran, bevor LogoSH eingeführt wurde. -- Chaddy · DDÜP 13:20, 2. Feb. 2013 (CET)
...inzwischen liegt soagr eine Freigabe vor (OTRS Ticket 2008090910034372)

<nach links rück...>Dann stelle LAs gegen Logos,... - das kann ganz schnell passieren, dass die Logos und zwar alle verschwinden, egal wie es dabei mit der Schöpfungshöhe aussieht. Einer oder ein paar verärgerte Rechteinhaber, die auf den Putz hauen und das Zeug ist per Wikipedia:Office Action weg... ich möchte dabei an den Zirkus um Logo der TU München erinnern. Den ganzen Ärger hätte man sich sparen können... aber ein anderer Vorschlag an die Leute die da unbedingt "gemeinfrei" reinschreiben wollen. Schreibt doch die Rechteinhaber an und zwar alle, erklärt ihnen die Situation, fragt sie nach ihrer Meinung dazu und bittet sie um ihr Einverständnis (OTRS). Dann wissen die Leute, wie es um ihre Logos steht und es dürfte eigentlich zu keinen Problemen mehr kommen, wenn ihr dann anschließend das "gemeinfrei" auf der Bildbeschreibungsseite angebt.
Die Logos sind aufgrund des Markenrechts, wie schon angemerkt wurde sowieso kaum anderweitig nutzbar, egal wie welche Angaben nun bezüglich des Urheberrechts auf der Bildbeschreibungsseite stehen. Im Prinzip ist die Angabe "ohne bzw. mangelnde Schöpfungshöhe", wie auch diese ganzen Diskussionen zu dem Thema bzgl. der Nutzbarkeit nichts anderes als eine reine Luftnummer. Es geht hier eigentlich nur um eine reine, dazu noch sinnlose Prinzipienreiterei, die keine Vorteile sondern nur Ärger bringen kann. Manchmal ist es eben besser / diplomatischer bestimmte Details, wie z.B. die Angabe "keine Schöpfungshöhe" nicht öffentlich anzupreisen um sich eben nicht -wie die Vergangenheit scshon gezeigt hat- den Ärger, Mißverständnisse, etc. der Rechteinhaber auf sich zu ziehen.
Andererseits halte ich es auch auf Seiten der Weiternutzung für besser, wenn da nichts von gemeinfrei steht. Die meisten Nutzer des WWW sind ja nicht einmal in der Lage die normalen Lizenzbausteine / Lizenzbedingungen zu lesen / zu begreifen... wenn da einer doch einmal per Zufall nachliest und da steht "gemeinfrei", dann interpretiert der Ottonormal-Nutzer des WWW das als "zum Abschuß frei", "kostenlos", "kann ich mit machen was ich will"... Ottonormal weiß weder ums Urheberrecht bescheid, maximal, dass es da etwas -meist hört man etwas von einem "Copyright"- gibt, weiß weder etwas vom Markenrecht, usw. usw. ... es ist teils erschütternd, wenn man z.B. einmal in Foren außerhalb liest, was die Leute über die Wikipedia bzw. über Lizenzen, Bildrechte, usw. usw. wissen oder nicht wissen. --Btr 15:09, 2. Feb. 2013 (CET)

Wenn die Nachnutzer nicht willens oder fähig sind, genau zu lesen, was dran steht, dann ist das aber nun wirklich nicht unsere Schuld. In dem Punkt gibt es absolut keinen Unterschied zu von den Urhebern fregegebenen Fotos - die Lizenzbausteine müssen trotzdem von den Weiternutzern gelesen und verstanden werden, weil man sonst trotz einer freien Lizenz schnell eine URV fabrizieren kann. Dieses Argument ist also überhaupt nicht haltbar. -- Chaddy · DDÜP 15:17, 2. Feb. 2013 (CET)
Dass Du von Diplomatie, vom Umgang mit Menschen / schlicht mit dem normalen Leben noch einiges an Lebenserfahrung nötig hast, hab ich schon oft gesehen und Dir auch so zu verstehen gegeben. Es gibt im real Life Dinge, die kann man nicht ändern, die sind einfach so und man muß sie so hinnehmen bzw. seine eigenen Reaktionen abwägen und überlegen was man tut. Meine Anmerkung soll lediglich einen weiteren Nachteil dieser Prinzipienreiterei aufzeigen... manchmal ist es eben besser, wenn bestimmte Leute nicht alles gesagt bekommen bzw. wo man diesen Leuten eine Bärendienst erweist, indem man sie mit einer vermeintlich richtigen Angabe auf die falsche Spur lockt. --Btr 15:33, 2. Feb. 2013 (CET)
Mit meinem Alter zu argumentieren ist doch zu einfach und unter deinem Niveau. Das kannst du besser... -- Chaddy · DDÜP 17:19, 2. Feb. 2013 (CET)
...geht einfach einmal weg von der Theorie, von Prinzipien und denk ein wenig pragmatisch, damit kommst Du in vielerlei Beziehungen, also nicht nur hier erheblich weiter. Denk mal in einer ruhigen Minute drüber nach. Ich weiß, wenn man jung ist -bin da auch noch nicht so lange weg von- hat man seine Ideale, aber leider lehrt das reale Leben etwas anderes... da kannste Deine schön ausgedachten Ideale relativ häufig ganz schnell in die Tonne kloppen, wenn Du weiterkommen willst.--Btr 17:58, 2. Feb. 2013 (CET)

Ein zumindest hier noch nicht erwähnter Punkt ist mir noch eingefallen. Also da nun in der Vorlage nicht mehr steht, dass die Logos keine Schöpfungshöhe haben, könnten nun neue Nutzer ankommen und Logos mit Schöpfungshöhe mit dem Baustein versehen. Wenn diese Logos dann wieder gelöscht würden, wären die Benutzer sauer, dass man sie nicht darüber informiert hat, dass die Bilder keine Schöpfungshöhe haben dürfen. Es sollte zumindest ein Vermerk angebracht werden, der davor irgendwie warnt, um nicht weitere WP-Nutzer abzuschrecken.--Christian1985 (Disk) 22:02, 3. Feb. 2013 (CET)

Das Löschen passierte auch bisher öfters mal, denn die wenigsten können mit dem Begriff schöpfungshöhe überhaupt was anfangen. Da sind Wikipedianer nicht anders als Nachnutzer. --Martina Disk. 22:11, 3. Feb. 2013 (CET)

Schöpfungshöhe Screenshot einfaches Computerspiel

Datei:Gorillas screenshot.png
ausreichende Schöpfungshöhe?

Ich hab Datei:Gorillas screenshot.png von der englischen Wikipedia übernommen und mit dem Baustein Bild-PD-Schöpfungshöhe vesehen, aber ich bin mir jetzt doch nicht ganz sicher, ob das Bild wirklich keine ausreichende Schöpfungshöhe hat. --MrBurns (Diskussion) 10:54, 29. Jan. 2013 (CET)

Das hat definitv SH, das ist nämlich keine Gebrauchskunst. -- Chaddy · DDÜP 16:11, 29. Jan. 2013 (CET)
Ach was. Die grafische Benutzeroberfläche eines Computerprogramms hat also keinen Gebrauchszweck, erzähl uns mehr. Nacktaffe (aka syrcro) 17:37, 29. Jan. 2013 (CET)
Da ist ein großer Unterschied. Die grafische Benutzeroberfläche eines Computerprogramms hat natürlich durchaus einen Gebrauchszweck, weshalb wir Screenshots von diversen Software-Produkten akeptieren. Hier handelt es sich aber um ein Spiel, das also schon vom Prinzip her als "Kunst" gedacht ist und nicht als Anwendungssoftware. Eine einfache Bedienungsoberfläche wäre dabei natürlich dennoch kein Problem. Hier ist aber eine (wenn auch für heutige Maßstäbe äußerst primitive) grafische Spielwelt abgebildet. Das ist dann keine Gebrauchskunst. Und selbst wenn, hätte das dennoch Schöpfungshöhe.
Aber das ist eigentlich nun auch nichts besonderes, bei derartigen Grafiken sind wir immer so verfahren. -- Chaddy · DDÜP 18:47, 29. Jan. 2013 (CET)

Ein Spiel ist nicht als Kunst gedacht, sondern fällt immer unter den gebrauchszweck --Historiograf (Diskussion) 13:45, 30. Jan. 2013 (CET)

Ich teile deine Meinung ja meistens, aber hier lehnst du dich zu weit aus dem Fenster. Selbstverständlich ist ein Spiel Kunst. -- Chaddy · DDÜP 14:28, 30. Jan. 2013 (CET)
Vielleicht etwas differenzieren: Ganz frühe und grafisch auf das spielerisch absolut Notwendige reduzierte Spiele wie Pong mögen vielleicht gehen (der Pong-Screenshot liegt ja sogar auf Commons als "ineligible for copyright"), aber im Gorilla-Fall sehe ich auch schon eine schöpferische Gestaltung - das genaue Aussehen der Gorillas und Hochhäuser sowie die kleine Sonne sind allesamt nicht durch das Spielprinzip bedingt, das kann man auch ganz anders umsetzen. Ob man Computerspiele grundsätzlich als Kunstform ansehen soll, ist ein viel diskutiertes Thema, in der englischen Wikipedia gibt es dazu den Artikel en:Video games as an art form - wir haben leider keinen vergleichbaren. Gestumblindi 19:20, 30. Jan. 2013 (CET)
Mit dieser Argumentation kann man fast keinen Alltagsgegenstand mehr fotografieren. Das geht zu weit. Kunst und Design sind schon zwei paar Stiefel, zumindest nach deutscher Urheberrechtsauffassung. In der Schweiz mag das anders aussehen. --FA2010 (Diskussion) 23:56, 30. Jan. 2013 (CET)
Ist ein Screenshot eigebntlich rechtlich gesehen das gleiche wie ein Foto eines zweidimensionalen Objekts? Weil technisch gesehen gibts ja einen ziemlcuhen Unterschied, ein Screenshot ist kein Lichtbild. --MrBurns (Diskussion) 00:02, 31. Jan. 2013 (CET)
MrBurns, ein Computer-/Video-/…-spiel ist nach neuerer Rechtsprechung und Literatur zwar ein Filmwerk, aber da die dargestellten „Landschaften“ ja regelmäßig gerade nicht durch Kameras aufgenommen wurden, dürften sie auch weder Lichtbilder noch ähnlich wie Lichtbilder hergestellt sein („Der Schutz des § 72 UrhG bezieht sich auf Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden. Danach kommt rein technisch jedes Verfahren in Betracht, bei dem ein Bild unter Benutzung strahlender Energie erzeugt wird“ – BGH GRUR 1990, 669, 673 – Bibelreproduktion). Schutz kommt dem Einzelbild demnach allenfalls als Werk der bildenden Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 zu. Zwar ist in der Literatur vielfach pauschal zu lesen, die Einzelbilder von Filmwerke seien als Lichtbilwerke oder jedenfalls einfache Lichtbilder geschützt, ich nehme aber auch wegen der dann folgendenden Begründung an, dass die Autoren bei dieser Formulierung schlicht den Fall von Videospielen nicht bedenken und eben an konventionelle Video-, Film- oder TV-Aufnahmen denken. — Pajz (Kontakt) 09:25, 31. Jan. 2013 (CET)
Oder meinst du den Screenshot selbst? Der ist jedenfalls aus besagtem Grund kein Lichtbild, während ein Foto eines zweidimensionalen Objektes regelmäßig eines sein dürfte. — Pajz (Kontakt) 09:33, 31. Jan. 2013 (CET)
Ein Computerspiel ist aber kein "Alltagsgegenstand", kein vielleicht irgendwie interessant designter Staubsauger oder Drucker, sondern ein Werk mit teilweise erheblicher erzählerischer und gestalterischer Ausdruckskraft. Darum ja die in der englischen Wikipedia thematisierte Diskussion "Video games as an art form". Ein Adventure beispielsweise ist nicht einfach ein Gegenstand, den man benutzt, auch nicht mit einem Brettspiel vergleichbar, sondern da wird eine unter Umständen lange und komplexe Geschichte erzählt, die den Spieler als handelnde Figur einbezieht; ein klassisches Textadventure kann auch durchaus den textlichen Umfang eines Romans haben. Du wirst sicher nicht behaupten, dass der Text eines Textadventures keinen urheberrechtlichen Schutz geniesse, bloss weil das Spiel einem "Gebrauchszweck" (nämlich dem Spielen) diene. Analog halte ich die hollywoodeske, üppige und nahezu fotorealistische Grafik eines Spiels wie Skyrim selbstverständlich für schutzfähig - dabei bewegt man sich durchaus auch im Rahmen der Praxis, die hier bei Logos gepflegt wird. Die "Schöpfungshöhe-Abwäger" kommen hier ja z.B. immer damit, dass ein Logo Schöpfungshöhe erreiche, wenn darin eine menschliche Gestalt dargestellt werde. Warum sollte also das Gorilla-Spiel, das zwar keine menschlichen, sondern affige Gestalten darstellt, diese nicht erreichen? :-) Gestumblindi 02:29, 31. Jan. 2013 (CET)
Zu dem Computerspiel, um das es hier geht: das ist QBASIC Gorillas, das hat keine Handlung die über das Spielprinzip hinausgeht. Das Spielprinzip entspricht einem Artilleriespiel: Die Gorillas "Player 1" und "Player 2" (die Namen können vom Benutzer geändert werden) versuchen jeweils den anderen mit einer explosiven Banane abzuschießen, beide werden über die Tastatur gesteuert (durch Eingabe des Winkels und der Geschwindigkeit). Für jeden Abschuss gibt e einen Punkt. Vor Spielbeginn gibt man die Spielernamen, die Höhe der Fallbeschleunigung und die Anzahl der zu spielenden Runden an. Am Ende wird ein Screen angezeigt mit dem Punktestand beider Spieler. Es gibt auch ein Intro, das weder besonders kreativ ist noch eine wirkliche Handlung hat. --MrBurns (Diskussion) 10:33, 31. Jan. 2013 (CET)
Ich kenne das Spiel, ich habe es damals auch gespielt ;-) - in meiner Argumentation in Bezug auf dieses Spiel geht es auch nicht um die Handlung, sondern um die Gestaltung. Gestumblindi 12:31, 31. Jan. 2013 (CET)

Ihr wisst schon, dass die Gebäude-Landschaften in diesem Spiel zufallsgeneriert sind? Nichts auf dem Screenshot ist schutzfähig, auch nicht die Komposition, mit einer Ausnahme: Die beiden Gorillas. Reicht das? Ich sage nein. Andererseits sehe ich auch nicht ein, warum wir für so einen banalen Quatsch das Risiko eingehen sollten. Im Zweifel löschen. --TMg 16:10, 1. Feb. 2013 (CET)

Die Gorillas schauen mir nach so ziemlich der einzigen Möglichkeit, Gorillas mit dieser Pixelzahl und Farbpalette halbwegs naturgetreu darzustellen, also zweifel ich auch daran, ob sie schutzfähig sind. Bevor ich entscheide, ob ich für das Bild einen SLA stelle, warte ich noch das Ende der Diskussion ab. --MrBurns (Diskussion) 19:28, 1. Feb. 2013 (CET)
Die Gebäude-Landschaften sind zwar zufallsgeneriert, aber zufallsgeneriert nach bestimmten gestalterischen Vorgaben, es handelt sich ja nicht einfach um zufällige Pixel, sondern eben: um Gebäude-Landschaften. Aus meiner Sicht ist der Screenshot in seiner Gesamtheit wohl schon schutzfähig, denn wir haben hier ja einerseits die Gorillas, andererseits die einer bestimmten Gestaltung folgenden Gebäudelandschaften, dazu die lächelnde Sonne und als Ergebnis den unverkennbaren, charakteristischen "Gorillas"-Screen. Gestumblindi 21:54, 5. Feb. 2013 (CET)

Mehrere Bilder von Wiki untereinander verwenden

Hallo, ich möchte für einen Artikel einer kirchlichen (nicht gewerblichen) Homepage mehrere Fotos verschiedener Kirchen nutzen, möchte natürlich dabei die Copyright Rechte wahrnehmen. (Alle von mir verwendeten Bilder sind von den Autoren dafür freigegeben)

Ist es auch möglich, dass ich einen Gesamthinweis auf alle vier verwendeten Bilder auf einmal gebe?

Um Ihnen ein Beispiel zu geben, habe ich auf folgender Seite heute einen Versuch hoch geladen.

http://www.kirche-in-dornberg.de/drupal/node/93

Wenn dies nicht Ihre Zustimmung findet oder das Copyright verletzt bitte ich um kurze Info.

MFG

Michael Schneiker webmaster@kirche-in-dornberg.de

Im verlinkten Beispiel spricht imho nichts dagegen. Außer, dass Datei:Monumenta Paderbornensia-Marsberg.jpeg gemeinfrei ist und der Hinweis daher hier rechtlich übeflüssig ist.Karsten11 (Diskussion) 15:11, 14. Jan. 2013 (CET)

Grundsatzfrage zum Umgang mit Briefmarken auf de.wp - Verweis

Ich bitte um Beteiligung bei der Grundsatzfrage, wie wir mit Briefmarken auf de.wp umgehen wollen. Eventuell auch mit einer kleinen Auflistung, was wir behalten können und was evtl. nicht. → Wikipedia Diskussion:Dateiüberprüfung#Vorgehen bei Briefmarken - aktueller Stand? -- Quedel Disk 14:44, 21. Jan. 2013 (CET)

Urheberrechtsfrage

Hallo, ich arbeite gerade an einer Publikation über die 37 deutschen A-Nationalspieler des 1. FC Nürnberg und würde gerne Auszüge aus wikipedia.de verwenden. Über Ihr Einverständnis würde ich mich sehr freuen.

Ich möchte auch darauf hinweisen, dass es mir nicht um den monetären Erfolg, sondern um die Bewahrung der Historie des 1. FC Nürnberg geht.

Mit freundlichen Grüßen

Heinz Meyer (nicht signierter Beitrag von 87.151.251.246 (Diskussion) 23. Jan. 2013, 21:30 (CET))

Hallo! Lies dir bitte Wikipedia:Weiternutzung durch. Bei Fragen kannst du gern meine Diskussionsseite benutzen. --Ne discere cessa! Kritik/Lob 21:43, 23. Jan. 2013 (CET)

Hallo! Schaut euch mal Wikipedia:Fragen_zur_Wikipedia#Schendera an. Danke--Svebert (Diskussion) 14:44, 31. Jan. 2013 (CET)

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