Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/01

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Ich hab das mal mit Urheberrechtsverletzung markiert, ist nicht regelkonforme Auslagerung der hierverbundenen Artikel. --Gauguns (Diskussion) 14:04, 4. Jan. 2014 (CET)

keineswegs, erstens ist die tabelle erst später entstanden, zweitens keine schöpfungshöhe für eine liste von ortsnamen. --Rax post 14:59, 4. Jan. 2014 (CET)
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Professionelles Porträtfoto hochladen

Angenommen, jemand kauft bei einem Fotografen ein arrangiertes Porträtfoto mit "allen" Rechten und will es dann hier hochladen. Der Fotograf will aber bei Verwendungen des Fotos genannt werden und der Kunde dies auch respektieren. Was genau muss er beim Hochladen hier beachten und tun (oder was kann er tun)? Welche Lizenzen würden gehen? Könnte es Vorlage:Bild-by sein? Oder geht das nicht, da ja nicht der Urheber und damit Urheberrechtsinhaber (=Fotograf) hier das Bild hochlädt? --KnightMove (Diskussion) 10:51, 2. Jan. 2014 (CET)

Zunächst müsste man klären, wie das mit allen Rechten gemeint ist: Hat der Fotograf die Nutzungsrechte nur zusätzlich auf den Käufer übertragen, dann bedarf es zusätzlich auch der Zustimmung des Fotografen für eine freie Lizenzierung. Hat der Fotograf seine Rechte allerdings abgetreten, also auf sie verzichtet, müssen die Wünsche des Fotografen zukünftig nicht mehr berücksichtigt werden und der Käufer kann die Lizenz frei aussuchen. Wenn er den Wunsch des Fotografen dennoch respektieren möchte, kann er eine Lizenz mit Namensnennung verwenden und als Urheber den Fotograf angeben. Als Lizenz wäre {{Bild-by}} genauso denkbar wie eine Creative-Commons-Lizenz mit Namensnennung als Bedingung (siehe {{Bild-CC-by-sa/3.0/de}}). Letzteres ist wegen der SA-Klausel und dem ausführlichen Lizenztext eher zu empfehlen; in der Praxis gibt es ansonsten im Regelfall nicht wirklich Unterschiede. Grüße, Yellowcard (D.) 11:29, 2. Jan. 2014 (CET)
Danke soweit, indessen: Die Nutzungsrechte hat der Fotograf abgetreten, aber das Urheberrecht kann ja gar nicht abgetreten werden. Das ist mein Problem mit {{Bild-by}}: Der Urheberrechtsinhaber hat die Nutzungsrechte übertragen, und der jetzige Nutzungsrechteinhaber will das Bild unter genannter Bedingung hochladen. Das heißt, der Text des Lizenzbausteins "Der Urheberrechtsinhaber gestattet jedermann..." kann gar nicht exakt erfüllt werden, auch nicht theoretisch. Denn der Urheberrechtsinhaber hat die Nutzungsrechte abgetreten und kann Nutzung für jedermann nicht mehr gestatten. Der Nutzungsrechteinhaber kann das, aber er ist eben nicht der Urheberrechtsinhaber, und damit stimmt der Text des Bausteines nicht. Aber mir ist nicht klar, ob hier einfach eine "Lücke" in den Bausteinen besteht und einfach der Text zu ungenau formuliert ist, oder ob man einen zusätzlichen einführen sollte.
Da indessen {{Bild-CC-by-sa/3.0/de}}, so weit ich das beurteilen kann, genau genug formuliert ist und diesen Fall zulässt, löst sie anscheinend das aktuelle Problem.
Somit bleiben mir noch zwei Fragen:
  • Abstrakt: Kann ein exklusiver Nutzungsrechteinhaber, aber nicht Urheberrechtsinhaber, ein Bild unter {{Bild-by}} hochladen?
  • Konkret: Wenn ich dem Nutzungsrechteinhaber helfe und das Bild für ihn hier hochlade wahrscheinlich unter {{Bild-CC-by-sa/3.0/de}}, was muss dann noch geschehen? Ich nehme an, er muss noch ein bestätigendes Mail an permissions... schicken, und sonst alles ok (also der Fotograf muss gar nichts tun)? --KnightMove (Diskussion) 13:13, 2. Jan. 2014 (CET)
Ah, verstehe. Das ist ein guter Punkt! Nach meinem Verständnis ist das einfach ein Formulierungsproblem des Bausteins und ich sehe spontan nichts, was a) gegen eine exaktere Formulierung im Baustein spricht und b) warum nicht der bzw. die Nutzungsrechteinhaber eine solche Nutzungserlaubnis erteilen können sollten – mangels eines über den Bausteintext hinausgehenden Lizenztexts kommt es hierbei wohl auf die Intention an; ich sehe nichts, was dagegen sprechen sollte. Bei den CC-Lizenzen ist die Lizenzierung durch Nutzungsrechteinhaber, die nicht Urheber sind, definitv möglich und häufig praktiziert. Um also Deine Fragen zu beantworten: Abstrakt – ja, das halte ich für analog problemlos möglich. Der Bausteintext sollte präzisiert werden. Konkret – wenn, dann müsste eigentlich der Fotograf und nicht der Nutzungsrechteinhaber die Freigabemail bzw. die Bestätigung, dass er die Nutzungsrechte abgetreten hat, senden – oder der Nutzungsrechteinhaber hat dafür idealerweise sogar einen Nachweis. Falls allerdings bspw. Du als erfahrener / vertrauenswürdiger Benutzer ein Foto eines anderen Urhebers hochlädst und versicherst, die vollumfänglichen Nutzungsrechte alleinig innezuhaben, sollte das nach meinem Empfinden auch ohne Freigabemail durchgehen. Allein aus Dokumentationszwecken wäre eine solche Mail vom Fotografen aber ideal. Viele Grüße, Yellowcard (D.) 15:03, 2. Jan. 2014 (CET)
Bei allem persönlichen Verständnis dafür; bzgl. der Genehmigungsvorlage würde ich bei Neu-Uploads keine Ausnahmen zulassen. Auf Commons wurde sogar von Jimbo für den Upload eines Fremdfotos eine Genehmigung eingefordert und, da die nicht kam, das Bild gelöscht. --Túrelio (Diskussion) 15:17, 2. Jan. 2014 (CET)

Fragen zu möglicher CopyVio

Hallo.

Benutzer:Hhbrmbk hat zur Bebilderung seines Artikels über Aloys Denoth am 4. und 5. Januar jede Menge Fotos auf Commons hochgeladen. Darunter befinden sich auch Fotos, die scheinbar aus einem Buch abfotografiert wurden: File:Rath - 17.JPG, File:Rath - 19.JPG, File:Rath - 24.JPG und noch viele mehr. Er gibt als Quelle im Artikel dieses Buch an: H.J. Brandt Das Hamburger Rathaus – Broschek-Verlag Hamburg, 1957 S. 127

Höre ich da das Gras wachsen, oder kann man das durchgehen lassen? --Hdamm (Diskussion) 14:39, 6. Jan. 2014 (CET)

Die meisten Uploads des Benutzers sehen sehr okay aus. Aber zu den Scans werde ich ihn tatsächlich mal fragen, von wem die Fotos stammen. Hier mit "Quelle: Eigenes Werk". Da stimmt was nicht. --Martina Disk. 14:59, 6. Jan. 2014 (CET)


(bk) Also die abgebildeten Skulpturen sind angesichts ihres 1893 verstorben Urhebers mittlerweile gemeinfrei und dürften zudem von der Panoramafreiheit gedeckte sein. Bei den aus dem Buch abphotographierten Bildern hängt es davon ab, von wem die dortigen Aufnahmen stammen und ob und wann dieser Urheber verstorben ist. Auch wenn Lichtbilder 3dimensionaler Objekte zunächstmal grundsätzlich geschützt sind, sehe ich angesichst des offensichtlichen Alters der Skulpturen und des Buches keine zwingende Notwendigkeit hier aktiv zu werden. Wenn Du magst, kannst Du ja mal beim Uploader mal nett nachfragen... --Martin K. (Diskussion) 15:01, 6. Jan. 2014 (CET)
@Martin K.: ich meinte auch nicht die Skulpturen, sondern die Fotos. Wie Martina schon sagte: seine Quellenangaben hatte auch mich misstrauisch gemacht. --Hdamm (Diskussion) 15:26, 6. Jan. 2014 (CET)

Hab nett nachgefragt. Damit hier erledigt, oder? --Martina Disk. 15:49, 6. Jan. 2014 (CET)

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Ich bin gerade mit der Übersetzung des Artikels en:Mission Hockey beschäftigt. Ich wollte eben das Logo der Firma Mission Hockey einbinden, jedoch festgestellt, dass es direkt in der en-Wikipedia hochgeladen wurde und nicht auf Commons. Ich würde das Logo jedoch gerne für den Artikel verwenden. Ich habe von Benutzer:Túrelio schon folgenden Rat erhalten: Das Logo wird auf :en unter Fair-use genutzt, was auf Commons verboten ist. Hier auf :de könnte es lokal bewertet werden. (siehe Benutzer Diskussion:Yellowcard#Datei aus Englischer Wikipedia) Wie soll ich vorgehen, was sollte getan werden? Gruß--LukWe99 (Diskussion) 23:46, 2. Jan. 2014 (CET)

Das weitere Vorgehen: Hier wird diskutiert, ob dieses Logo in Deutschland urheberrechtlich geschützt ist (Stichwort Schöpfungshöhe). Dummerweise ist die Lage in diesem Feld momentan sehr unübersichtlich, da der BGH kürzlich seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben hat.
Meiner Meinung nach kann das Logo vorerst mit {{Bild-LogoSH}} in der deutschsprachigen Wikipedia hochgeladen und verwendet werden. Wenn wir in einigen Wochen, Monaten oder Jahren schlauer sind, müssen wir so oder so neue Bewertungen vornehmen.
Grüße, --ireas :disk: 23:53, 2. Jan. 2014 (CET)
Hallo ireas, vielen Dank. Soll ich als Uploaddatei direkt das Bild aus der englischsprachigen Wiki wählen? Gruß --LukWe99 (Diskussion) 00:02, 3. Jan. 2014 (CET)
Genau. Allerdings würde ich noch zumindest eine zweite Meinung abwarten. Grüße, --ireas :disk: 00:04, 3. Jan. 2014 (CET)
Vielen Dank. Hätte ich auch gesagt. Du würdest mir sicher beim Korrigieren der Bildinfos helfen? Denn das blick ich auf gut Deutsch nicht so ganz, aber erstmal warten wir eine zweite Meinung ab. Gruß --LukWe99 (Diskussion) 00:07, 3. Jan. 2014 (CET)
Habe, bevor ich den Vorschlag von ireas hier gelesen habe, genau denselben Vorschlag auf meiner Benutzerdisk gemacht. Halte das für die momentan richtige Vorgehensweise (und die URF'ler & DÜP'ler müssen irgendwann mal beginnen, die neue Rechtsprechung bzw. das Urteil zu diskutieren). Grüße Yellowcard (D.) 00:30, 3. Jan. 2014 (CET)
Nochmals hallo alle zusammen. Ich habe die Datei jetzt direkt in der de-Wikipedia hochgeladen:

Ich würde euch nochmals darum bitten, die Bildinformationen zu kontrollieren bzw. korrigieren, falls ich Fehler gemacht habe. Gruß und Dank --LukWe99 (Diskussion) 19:54, 3. Jan. 2014 (CET)
Passt – zumindest für's Erste, wie gesagt. ein SmileysymbolVorlage:Smiley/Wartung/;)  Grüße, Yellowcard (D.) 20:26, 3. Jan. 2014 (CET)
Danke ein SmileysymbolVorlage:Smiley/Wartung/;)  Gruß --LukWe99 (Diskussion) 20:41, 3. Jan. 2014 (CET)

Krippen im Museum der Stadt Steyr

Hallo! Ich würde gerne Fotos von zwei ständig ausgestellten Krippen im Museum der Stadt Steyr hochladen (Bethlehemkrippe, Lambergkrippe).

  • Die Bethlehemkrippe ist, wie der Name schon sagt, ein Geschenk der Stadt Bethlehem an die Partnerstadt Steyr. Das Problem ist, dass die Krippe eine Neuanfertigung von ca. 2000 ist.
  • Die Figuren der Lambergkrippe sind schon lange gemeinfrei. Der Krippenberg mit dem Stadtbild im Hintergrund stammt jedoch von frühestens 1910, vermutlich aber erst aus den 50er-Jahren.

Könnte ich eines oder beide Fotos (natürlich eigene, nicht die verlinkten) unter Berufung auf die österreichische Panoramafreiheit lokal hochladen, oder sollte ich das besser lassen? Grüße --lewenstein (Diskussion) 11:17, 3. Jan. 2014 (CET)

Mit der Panoramafreiheit lässt sich hier leider nicht argumentieren. Zum einen handelt es sich beim inneren eines Museums strenggenommen nicht um einen öffentlichen Ort und zum anderen ist ein Grippeensemble ja nicht bleibend im Sinne des Urheberrechts. Und da die Grippe selbst Motiv sein soll, scheidet auch dei Bewertung als Beiwerk aus. Also eher nein.
Anders läge der Fall natürlich, wenn Du irgendwie den Urheber dieser Grippe auftreiben könntest und von diesem eine Freigabe für die CC-Veröffentlichung Deiner Photos erhälst. --Martin K. (Diskussion) 11:57, 3. Jan. 2014 (CET)
Gut, dann lasse ich es. Danke für die Auskunft.--lewenstein (Diskussion) 15:18, 3. Jan. 2014 (CET)

Bremen-Quiz

Ich habe neulich das "Bremen-Quiz" (ISBN 978-3-89979-118-2) vom Grupello-Verlag, Düsseldorf gespielt, welches von Michael Seufert ausgedacht wurde.

Bei Frage 14 wurde ich stutzig, als gefragt wurde wo Margarthe Schreinemakers und Hape Kerkeling auf Extratour gingen. Die Antwort in der 3. Auflage des Quiz lautet wörtlich:

"Extratour war eine von 1985 bis 1989 von Radio Bremen im Fernsehen live ausgestrahlte Musik- und Comedysendung, die von Margarethe Schreinemakers zusammen mit Stefan Viering moderiert wurde. In den frühen Jahren seiner Karriere hatte Hape Kerkeling in der Sendung regelmäßig Gastauftritte. Zu den musikalischen Gästen zählten waren vorwiegend damalige Hitparadenlieblinge wie z.B. Depeche Mode, Tiffany und T'Pau."

Da ich damals den Artikel Extratour angelegt hatte, kamen mir doch einige Passagen sehr bekannt vor. Diese habe ich im Text oben fett formatiert, Auslassungen durchgestrichen und Ergänzungen in kursiver Schrift geschrieben. Version vom 28. März 2009: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Extratour&oldid=58412187

Da hier doch sehr wörtlich zitiert wird und sich weder auf der Verpackung noch innerhalb der Quizkarten Hinweise auf Wikipedia finden lassen liegt für mich der Verdacht einer Urheberrechtsverletzung nahe. Gerne würde ich Eure Expertenmeinung dazu hören. Leider habe ich die Quizkarten (insgesamt 100 Stück) nicht zur Hand und kann leider keine weiteren Vergleiche anstellen. Weitere Fragen versuche ich dennoch gerne zu beantworten.

Vielen Dank für Euer Feedback.

Gruss --GrößterZwergDerWelt (Diskussion) 13:40, 3. Jan. 2014 (CET)

Das halte ich ziemlich sicher für keine URV: Zum einen bezweifle ich die Schöpfungshöhe des kurzen Texts generell und dazu kommen die doch nicht unerheblichen Umformulierungen. Die Darstellung dieser Fakten kann ja nun auch nicht in unendlich vielen Variationen erfolgen. Sehe da überhaupt kein Problem. Davon abgesehen: Für eine lizenzkonforme Weiternutzung müsste Wikipedia mitnichten erwähnt werden, sondern lediglich der Urheber des Texts, die Lizenz sowie ggf. der Lizenztext (falls GFDL 1.2-only lizenziert und die Umlizenzierung als rechtswidrig angesehen wird – anderes Thema). Grüße, Yellowcard (D.) 20:30, 3. Jan. 2014 (CET)
Hallo und vielen Dank für Deine Meinung. Ohne dem Autor und Verlag etwas unterstellen zu wollen, da ich die Spielkarten gerade nicht zur Hand habe: Wäre es also Deiner Meinung nach auch vertretbar wenn ein Grossteil dieser Spielkarten nach diesem Muster aufgebaut wären? Gruss --GrößterZwergDerWelt (Diskussion) 10:56, 4. Jan. 2014 (CET)
Wenn es nicht über diesen Umfang hinaus geht wohl ja. Man kann davon aus gehen, dass da draußen ein Haufen solcher rudimentär umformulierter WP-Texte im Umlauf sind.
Sollten aber auf meheren Karten jeweils mehrere Sätze oder ganze Absätze wort-wörtlich übernommen worden sein, sähe die Sache schon anders aus... --Martin K. (Diskussion) 11:30, 4. Jan. 2014 (CET)
Nun ja, die wären ja dann mutmaßlich aus verschiedenen Artikeln (ergo einzelnen Werken) entnommen, insofern müsstest du schon für jede einzelne Karte zeigen, dass gerade diese für sich betrachtet Urheberrechte verletzt. — Pajz (Kontakt) 11:55, 4. Jan. 2014 (CET)
Zumal, wie oben ja schon erwähnt, Wikipedia nicht wirklich etwas damit zu tun hat. Durch die Nachnutzung frei lizenzierter Texte entstehen Nutzungsverträge zwischen Urheber und Nachnutzer. Wenn diese kurzen Texte also auch noch von verschiedenen Urhebern stammen, macht es den Nachweis einer URV noch wesentlich komplizierter. Yellowcard (D.) 13:30, 4. Jan. 2014 (CET)
@Yellowcard: Rein rechtlich stimmt das natürlich. Dennoch kann und darf die WP im Bezug auf die Durchsetzung der freien Lizenzen keine Laissez-faire-Haltung an den Tag lege. Als größter Nutznieser und wichtiger Fürsprecher freier Lizenzen liegt es in ihrem ureigensten Interesse solche Lizenzverstöße zu unterbinden. Hier in der de:WP wurde dafür die Seite WP:Weiternutzung/Mängel eingerichtet. --Martin K. (Diskussion) 13:43, 4. Jan. 2014 (CET)

Atlanten

Welche Regelungen gelten für Atlanten? Dürfen einzelne Karten davon gescannt und hochgeladen werden?

Konkret geht es um folgende Werke:

  • Philps` Elementary Atlas of comparative Geography, edited by Georg Philip. Verlag: Georg Philip&Son, London 1927.
  • Meyers neuer Volksatlas, Verlag Bibliographisches Institut Leibzig. In Verbindung mit Dr. Kurt Krause und Dr. Fritz Scheibner. Ausgabe? Letzte Karte aus dem Jahr 1940.
  • Stielers Handatlas, Gotha, Justus Perthes. Ausgabe? Letzte Karten von 1880.
  • Andrees Handatlas, 4. überarbeitete Auflage. Herausgeber: A. Scobel. Verlag: Velhagen und Klasing, Bielefeld-Leibzig, Ausgabe: 1901

--Matthias Klostermayr (Diskussion) 08:35, 4. Jan. 2014 (CET)

Hallo Benutzer:Matthias Klostermayr, üblicherweise nein.
Stadtpläne und Landkarten genießen als Darstellungen wissenschaftlich-technischer Art gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG Urheberrechtsschutz, wenn es sich um persönliche geistige Schöpfungen im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG handelt (vgl. BGH ZUM 1987, 335 – Werbepläne; ZUM 1987, 634 – Topographische Landeskarten). Die schöpferische Eigentümlichkeit einer Karte kann sich bereits daraus ergeben, dass die Karte nach ihrer Konzeption von einer individuellen kartographischen Darstellungsweise geprägt ist, die sie zu einer in sich geschlossenen eigentümlichen Darstellung des betreffenden Gebiets macht (vgl. BGH GRUR 1965, 45, 46 – Stadtplan). Ebenso wie bei der urheberrechtlichen Beurteilung von Sprachwerken auch ein geistig-schöpferischer Gehalt, der in Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des Materials zum Ausdruck kommt, zu berücksichtigen sein kann (vgl. BGH ZUM 1986, 39 – Inkasso-Programm; BGH ZUM 1987, 525 – Warenzeichenlexika), können bei Karten urheberrechtlich bedeutsame schöpferische Züge auch in der Gesamtkonzeption liegen, mit der durch die individuelle Auswahl des Dargestellten und die Kombination von – meist bekannten – Methoden (z. B. bei der Generalisierung) und von Darstellungsmitteln (z. B. bei der Farbgebung, Beschriftung oder Symbolgebung) ein eigentümliches Kartenbild gestaltet worden ist. (LG München I, Urt. v. 15. November 2006 – 21 O 506/05)
Möglich wäre die Übernahme im Regelfall also nur, wenn die Werke keinem urheberrechtlichen Schutz mehr unterliegen, weil der Kartenersteller bereits mehr als 70 Jahre tot ist. Grüße, — Pajz (Kontakt) 10:20, 4. Jan. 2014 (CET)

Kann ein Experte in AUT-SH da weiterhelfen? Dieses simple Logo zu löschen wäre für mich etwas paranoid. --Leyo 19:22, 4. Jan. 2014 (CET)

Das ist ein ganz simples Textlogo. Das zu löschen IST paranoid. -- Chaddy · DDÜP 19:25, 4. Jan. 2014 (CET)
Die beiden Beispiele, zu denen es Urteile des Obersten Gerichtshofs gibt, sind vergleichbar simpel. Die hiesige nassforsche Verniedlichung und Verneinung von Schöpfungshöhe ist private Meinung, trägt aber nicht allzu weit. --Martina Disk. 19:34, 4. Jan. 2014 (CET)
Geht es beim zweiten Beispiel nicht fast mehr um Markenrechte? --Leyo 20:46, 4. Jan. 2014 (CET)
Das Gericht hat ausdrücklich festgehalten, dass es sich beim Zimmermann-Textlogo um eine geistige Schöpfung handle: "Zutreffend haben weder die Parteien noch die Vorinstanzen in Zweifel gezogen, daß es sich bei dem vom Kläger auftragsgemäß entworfenen Schriftzug jedenfalls um eine eigentümliche geistige Schöpfung, also um ein Werk der bildenden Künste iSd § 3 UrhG - hier in Form einer Gebrauchsgraphik - handelt (...)". Allerdings wurde in diesem Fall auch die Verwendung zweier verschiedener Schriftarten herangezogen: "Dem Rekursgericht ist auch darin beizupflichten, daß das vom Kläger geschaffene Signet (Logo), das aus zwei in verschiedenen Schriftarten gesetzten Worten besteht, seine Individualität und eigentümliche Charakteristik wesentlich aus der unterschiedlichen Gestaltung und speziellen Kombination seiner beiden Elemente gewinnt; jeder einzelne Teil des Logos trägt demnach erheblich zu dessen Eigenart bei." Was nun das Austrojet-Logo angeht, so wird ja immerhin eine ziemlich ungewöhnliche Schriftart verwendet... Gestumblindi 21:01, 4. Jan. 2014 (CET)
Komplexität ist eben nicht gleich Schöpfungshöhe! Diese Hilfskonstruktion war schon immer irreführend und ist es nach den jüngsten Urteilen erst recht.
Wobei der konkreten Fall sich wirklich nicht durch eine hohe schöpferische Eigenständigkeit auszeichnet. Angesichts der dürftigen Qualität dieser Vectorisierung könnte man sogar darüber streiten könnte, ob das tatsächlich noch dasselbe Logo ist ;) --Martin K. (Diskussion) 19:45, 4. Jan. 2014 (CET)
In Österreich können auch ganz einfache Textlogos urheberrechtlich geschützt sein, wie wir hier schon vor einiger Zeit diskutiert haben, Beispiel Zimmermann-Fitness... Ich habe mich daher auf Commons nun für die Löschung dieses österreichischen Logos ausgesprochen. Gestumblindi 20:55, 4. Jan. 2014 (CET)
IMO sollte man in diesem Fall keinen vorauseilenden Gehorsam an den Tag legen. Wo kein Kläger…
Der aktuelle Inhalt von Schöpfungshöhe#Österreich scheint mir übrigens schlecht mit obigem zusammenzupassen. --Leyo 00:39, 5. Jan. 2014 (CET)
Der Abschnitt zu Österreich ist genauso veraltet, wie der zu Deutschland auch.
Einfach so zu tun als ginge uns die Rechtslage nichts an, halte ich ehrlich gesagt für gefährlich blauäugig. „Wo kein Kläger…“ kann nämlich im Zweifel damit enden, dass sich irgendein Uploader, der sich auf die hießige Praxis verlässt, oder die WP selbst mit einer saftigen Abmahnung oder gar einem Gerichtsverfahren konfrontiert sieht. Außerdem haben wir hier einen Grundsatz namens WP:Urheberrechte beachten und sollten uns deshalb wenigsten bemühen dem gerecht zu werden. --Martin K. (Diskussion) 01:00, 5. Jan. 2014 (CET)
Leyo, die Argumentation "Wo kein Kläger…" kann man hier doch nun wirklich nicht anbringen... kommt man erstmal damit, könnte man alles Mögliche mit dem Hinweis "es wird schon keiner klagen" behalten, das ist nicht akzeptabel - und Commons:PRP nennt das auch explizit als unzulässiges Argument. Ich würde es nicht als "vorauseilenden Gehorsam" bezeichnen, sich nach bestem Wissen und Gewissen an eine doch recht klar erscheinende Rechtslage zu halten. Gestumblindi 01:44, 5. Jan. 2014 (CET)
Ich bezog mich nur auf diesen Fall, wo das Urteil IMHO *** ist und in den übrigens deutschsprachigen Ländern kaum so hätte zustande kommen können. Vielleicht ist es wirklich Zeit für Fair Use für simple Logos und ähnliche Dinge… --Leyo 02:03, 5. Jan. 2014 (CET)

Bilderdatenbank "piqs"

Ich habe bei piqs.de schon etliche interessante Bilder gefunden, die auch für Wikipedia interessant wären. [1] wären sie unter der C.C.-Lizenz theoretisch verwendbar. Allerdings setzen die voraus, dass die Website als Quelle mitangegeben werden muss. Die Frage ist nun, ob wir das akzeptieren können oder ob das für Wikipedia ein K.O.-Kriterium ist. In diesem Falle stellt sich allerdings die Frage, ob die genannte Website aufgrund der Lizenz überhaupt berechtigt ist, neben der Namensnennung auch die Nennung ihrer Website zu verlangen. Falls erlaubt, würde ich ggf. das eine oder andere Bild von dort kopieren und es auf Commons oder de-Wikipedia hochladen, um sie in einzelnen Artikeln einzubinden. --H7 (Diskussion) 22:53, 4. Jan. 2014 (CET)

OT: Zunächst mal setzt eine Verwendung voraus, dass einigermaßen klar ist, was das Bild genau zeigt. "Kreuzgang" von Klapeg habe ich nicht lokalisieren können, und auch die 10 Kommentare haben sich darum keinen Deut geschert.

IANAL: Zunächst einmal kann jedes Portal bestimmen, welche Regeln für CC-lizenzierte Bilder gelten, soweit das im Rahmen der Vorgaben der CC-Lizenz bleibt. Was nicht geht: CC-Bilder Dritter einspeisen und eine eigene Regel draufsatteln (hier: Link zu piqs). Der Lizenztext lautet: "Wenn Sie den Schutzgegenstand oder eine Bearbeitung oder ein Sammelwerk vervielfältigen, verbreiten oder öffentlich wiedergeben, müssen Sie alle Urhebervermerke für den Schutzgegenstand unverändert lassen und die Urheberschaft oder Rechtsinhaberschaft in einer der von Ihnen vorgenommenen Nutzung angemessenen Form anerkennen, indem Sie den Namen (oder das Pseudonym, falls ein solches verwendet wird) des Urhebers oder Rechteinhabers nennen, wenn dieser angegeben ist. Dies gilt auch für den Titel des Schutzgegenstandes, wenn dieser angeben ist, sowie - in einem vernünftigerweise durchführbaren Umfang - für die mit dem Schutzgegenstand zu verbindende Internetadresse in Form des Uniform-Resource-Identifier (URI), wie sie der Lizenzgeber angegeben hat, sofern dies geschehen ist, es sei denn, diese Internetadresse verweist nicht auf den Urhebervermerk oder die Lizenzinformationen zu dem Schutzgegenstand." Den letzten Teil würde ich so auslegen, dass damit vor allem Linkspam ausgeschlossen werden soll. Es sollte auf Commons oder hier beim Hochladen die 'Linkverpflichtung in Fett im Feld Lizenz angegeben werden, siehe etwa "Namensnennung: Bundesarchiv, Bild 102-10090 / CC-BY-SA". Was piqs nicht vorgeben darf ist der Linktext zur Lizenz ("Some rights reserved"), nutzerfreundlicher ist es, die Lizenz zu nennen. CC-BY.

Die Beispiele von piqs für Bildnachweise sind instruktiver als unsere eigenen. --FrobenChristoph (Diskussion) 19:36, 5. Jan. 2014 (CET)

Titelsong von TBBT

War meine Bearbeitung hier richtig? --\m/etalhead 12:02, 5. Jan. 2014 (CET)

Ich tendiere zu „nein“, das ist nach meinem Dafürhalten in diesem Fall ein echtes Zitat im urheberrechtlichen Sinne, denn die anschließende Analyse des Vorspanns greift gerade den Inhalt des Titellieds auf, was m.E. einen hinreichenden Zitatzweck begründet. — Pajz (Kontakt) 13:37, 5. Jan. 2014 (CET)

Fotos von Projektionen einer Video-Liveübertragung im Rahmen des 30th Chaos Communication Congress

Gibt es bei diesen Fotos urheberrechtliche Bedenken? Eine TV-Produktion darf ja auch nicht einfach vom Fernseher abfotografiert werden. Hier ist die Videoübertragung aber offenbar eine Livezuschaltung von Julian Assange, der zu den Teilnehmern der Veranstaltung spricht. Macht es da einen Unterschied, ob ein Foto einer live anwesenden Person aufgenommen wird, oder ob das Videobild der Person abfotografiert wird? --Blutgretchen (Diskussion) 02:18, 2. Jan. 2014 (CET)

Das Bild auf der Leinwand ist als Einzelbild aus einem sog. Laufbild (§ 95 UrhG) ein Lichtbild (§ 72 UrhG) des Kameramanns/Webcam-Einrichters/… und aus diesem Grund geschützt (vgl. etwa Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 42013, § 72 Rn. 5; A. Nordemann in Loewenheim, Handbuch UrhR, 22010, § 9 Rn. 153). Daneben hat bei einem Foto wie https://commons.wikimedia.org/wiki/File:30C3_Applebaum_und_Assange_01.jpg auch noch derjenige Schutzrechte als Lichtbildner, der das Foto angefertigt hat. Insofern, ja, es gibt zunächst einmal urheberrechtliche Bedenken. Grüße, — Pajz (Kontakt) 03:24, 2. Jan. 2014 (CET)
Kommt doch mal runter vom Paragrafenross und denkt vernünftig. JuA ist eine Person des öffentlichen Lebens. Das Bild wurde erkennbar mit einer mauen Webcam aufgenommen, per Skype übertragen und zeigt nicht anderes als Herrn Assange - wo ist denn da eine Schöfpungshöhe? Aufgenommen wurde das Foto auf einer öffentlichen Veranstaltung, der Stream wurde in 2 Räumen mit ca. 1.500 + 800 Plätzen übertragen. Gleichartige Bilder gingen durch Agenturen und Presse, selbst DPA und Spiegel nutzen ein Foto vom Stream (ohne Jake Appelbaum im Eck!): [[2]] etc.pp.. Keine Schöpfungshöhe + Person des öffentlichen Lebens + Angabe der Aufnahmeumstände (Zitat!). Fotografiert habe ich höchstpersönlich. Es handelt sich um das einzige Bild von Assange aus dem Jahr 2013, das wir in Commons haben, und ja: der Bart ist neu, damit hat das Bild m.E. neben der 30C3-Dokumentation auch für sich einen Aussagewert. Finally: Der Videostream steht unter welcher Lizenz?? - Aber das mögen die Hobbyrechtsanwälte selber rausfinden und meinethalben das CC-0 entsprechend anpassen. Oder halt die Bilder zum Löschen eintragen. Einigermaßen verständnislos: --Ordercrazy (Diskussion) 10:58, 2. Jan. 2014 (CET)
Schöpfungshöhe ist bei Lichtbildern zum Leistungsschutzrecht nicht nötig. Die sind einfach so geschützt, zum Rest deines Erguss' enthalte ich mich mal des Urteils. syrcroпедия 11:20, 2. Jan. 2014 (CET)
+1, ich stelle Löschantrag. Yellowcard (D.) 11:31, 2. Jan. 2014 (CET)
Aber das Video steht unter CC-BY. Dann müssten die Standbilder eigentlich okay sein, oder nicht? --Martina Disk. 13:57, 6. Jan. 2014 (CET)
Ja, das habe ich zu dem Zeitpunkt nicht gewusst – ich habe den Löschantrag auf die Bilder aus dem Stream mittlerweile zurückgezogen und die Lizenz angepasst. Grüße Yellowcard (D.) 14:04, 6. Jan. 2014 (CET)

Fußbälle auf den commons müssen wegen "Copyright" gelöscht werden!

Hallo zusammen, in den Commons wurden ein paar Bilder zur Löschung vorgeschlagen. Es handelt sich hauptsächlich um Fußbälle die von WM/EM-Spielen handeln. Mein englisch ist leider nicht so gut, daher zitiere ich mal: Whilst the balls are utilitarian objects, the designs on the ball are copyrightable, and these files should be deleted as being derivatives of copyrightable works. Wieso kann ich kein Bild von einem Ball hochladen? Ich verstehe ja, wenn das Muster oder sowas geschützt ist, und wenn ich einen echten Ball fertigen würde, dass ich dann gegen mögliche Rechte verstoße, aber doch nicht, wenn ich von so einem Ball ein Bild mache und zur Verfügung stelle. Könnte mir das mal bitte jemand erklären? Vielen Dank Gruß kandschwar (Diskussion) 18:05, 4. Jan. 2014 (CET)

Das ist die gleiche Geschichte, wie mit den Whisky- und Wodka-Flaschen weiter oben. Da sind derzeit ein paar Commonsianer auf Kreuzzug. --Felix frag 18:23, 4. Jan. 2014 (CET)
Vielleicht mal mit Wikipedia:Urheberrechtsfragen#BGH-Urteil_zur_Angewandten_Kunst beschäftigen.
Von den nominierten Dateien sind folgende derzeit auf :de in Nutzung:
Wenn die den hiesigen Kollegen legitim erscheinen, könnten sie im Ernstfall nach :de (lokal) herüberkopiert werden. --Túrelio (Diskussion) 18:25, 4. Jan. 2014 (CET)--Túrelio (Diskussion) 18:25, 4. Jan. 2014 (CET)
@Kandschwar: Grundsätzlich unterscheidet das Urheberrecht nicht zwischen den verschiedenen Vervielfältigungsformen – ein Lichtbild ist als Vervielfältigungsmedium im Wesentlichen gleichwertig zu einem dreidimensionalen Objekt wie einem Ball. In Deutschland wäre der abgebildete Ball wohl nach alter Rechtsprechung des BGH unproblematisch, da nicht schutzfähig; nach dem jüngsten Urteil zum urheberrechtlichen Schutz von Werken der angewandten Kunst lässt sich das nicht mehr so eindeutig sagen. --ireas :disk: 18:28, 4. Jan. 2014 (CET)

Vielleicht sollten wir langsam mal den Tatsachen ins Auge blicken: Den urheberrechtlichen Status von Designprodukten (neben Logos z.B. auch Fußbälle usw.) weitestgehend zu ignorieren, sie von Commons hierrüber zu kopieren und zu hoffen das sich bloß keiner beschwert, ist bestenfalls eine kurzfristige Lösung und eigentlich nicht mit WP:Urheberrechte beachten vereinbar. Wenn wir ehrlich sind, ist der einzige Grund weshalb wir hier solche Sachen wesentlich laxer handhaben (vgl. Vorlage:Bild-LogoSH) als auf Commons, der, dass wir hier den inhaltlichen Schaden vor Augen haben, den das Fehlen solcher Dateien in unseren Artikeln anrichtet.

Das kann und darf aber keine Rechtfertigung für Urheberrechtsverstöße sein. Auch wenn das hier immer wieder von einigen CC-Puristen abgelehnt wird, gäbe es durchaus Möglichkeiten auch solche Daten rechtssicher zu nutzen: Wenn es wie im Fall dieses Fußballs eigene Abschnitteoder gleich ganze Artikel gibt, die sich mit einem urheberrechtlich geschützen Gegenstand beschäftigen, rechtfertigt das in meinen Augen problemlos ein Bildzitat.

Wenn wir von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen, liegt also nicht daran, dass das illegal wäre oder mit den Grundprinzipien diese Projekts kollidieren würde (das wäre ja bei Fair-use in der en:WP dann auch der Fall), sondern einzig und allein daran, dass das hier von einigen aus ideologischen Gründen abgelehnt wird.

IMO wäre es langsam mal an der Zeit über den eigenen Schatten zu springen und eine rechtssichere Lösung zu suchen. Exzessiv die Grauzone direkt unterhalb der Schöpfungshöhe auszuloten ist, wie man sieht, weder nachhaltig noch mit unseren Grundprinzipien vereinbar... --Martin K. (Diskussion) 19:04, 4. Jan. 2014 (CET)

Ach Martin, deine Meinung in Ehren, aber das wird nicht richtiger, wenn du es hundertmal wiederholst...
Der bisher lasche Umgang resultiert aus der bisher laschen Rechtssprechung. Das war alles völlig legal und eben keine Grauzone.
Und die Abneigung gegen Bildzitate hat nichts mit CC-Purismus oder Ideologie zu tun, sondern ist die logische Folge unserer Grundprinzipien. Wikipedia ist und bleibt eine freie Enzyklopädie (was en-WP macht ist deren Sache). -- Chaddy · DDÜP 19:15, 4. Jan. 2014 (CET)
<quetsch> Gerade das en-Beispiel und Wikiversity zeigen aber doch, dass die Ablehnung von Bildzitaten eine eigene Entscheidung der Communities ist. Was ist denn der Grund, wenn nicht Ideologie? --Martina Disk. 19:21, 4. Jan. 2014 (CET)
Allgemeiner oder marxistischer Ideologiebegriff? -- Chaddy · DDÜP 19:30, 4. Jan. 2014 (CET)
@Chaddy: Natürlich der allgemeine. Es geht mir wie wahrscheinlich allen, die bei dieser Frage immer wieder nachhaken, nämlich nicht darum Krawall zu machen, sondern darum, endlich eine rechtlich saubere Lösung zu finden. --Martin K. (Diskussion) 19:51, 4. Jan. 2014 (CET)
(nach bk) @Chaddy: Davon, dass wir hier den Kopf in den Sand stecken, alle abblitzen lassen, die sich darüber beschweren und weitestgehend so weitermachen wie bisher, gehen diese Probleme nicht weg – sondern werden größer.
Der angeblich unüberbrückbare Widerspruch zwischen Fair-use bzw. Bildzitaten und einer freien Enzyklopädie ist in meinen Augen schlicht Theoriefindung. Schließlich ist die en:WP auch eine freie Enzyklopädie und nebenbei bemerkt auch unser Mutterprojekt. --Martin K. (Diskussion) 19:36, 4. Jan. 2014 (CET)
[BK] Du hast Recht, wir müssen uns über das weitere Vorgehen Gedanken machen (auch wenn ich Bildzitate oder Fair Use ablehne). Yellowcard hat oben im Abschnitt „BGH-Urteil zur Angewandten Kunst“ das Thema Umgang mit angewandter Kunst am wichtigsten und häufigsten Beispiel der Logos zusammengefasst und um Meinungen gebeten. Ich halte es für sinnvoller, diese Diskussion dort zentral zu führen und nicht auf verschiedene Abschnitte zu verteilen.
Zu den von Túrelio gelisteten Bildern: Diese können meiner Meinung nach vorerst lokal hochgeladen und verwendet werden. Sobald wir uns mit der neuen Rechtsprechung auseinandergesetzt und uns für eine Vorgehensweise entschieden haben, können wir weitersehen und ggf. die Bilder wieder löschen.
Grüße, --ireas :disk: 19:17, 4. Jan. 2014 (CET)
@Ireas: Also gut, an anderer Stelle weiter. --Martin K. (Diskussion) 19:36, 4. Jan. 2014 (CET)
@Kandschwar: Ich befürchte, dass Du auch mit einer Verschiebung dieser Bilder in die de:WP das Damoklesschwert eines Löschantrags nicht los wirst – zumindest nicht, solange man hier an dieser fragwürdigen Rechtspraxis festhält... --Martin K. (Diskussion) 19:36, 4. Jan. 2014 (CET)

Ich habe auf Commons unter Verweis auf die US-Rechtsprechung (analog zu den Whiskyflaschen oben) auf Behalten plädiert. Das löst natürlich nicht die Frage, wie die neuere deutsche Rechtsprechung den Fall bewerten würde. -- Rosenzweig δ 14:06, 6. Jan. 2014 (CET)

Cry of Fear Screenshots

Sagt mal,

darf ich Screenshots eines Videospiels in einen Artikel einfügen, wenn die zwar auf Commons zugänglich sind, aber nicht klar ist, ob diese rechtsmäßig dort hochgeladen wurden? Die Kollegen in der englischen und in der vietnamesischen Version von Wikipedia nutzen nämlich welche. Ich frage nur deshalb wegen evtl. urheberrechtlichen Problemen. --Goroth Stalken 10:49, 6. Jan. 2014 (CET)

Sollte der Uploader nicht zufällig auch der Rechteinhaber dieses Spiels sein (wovon ich nicht ausgehe) ist dass ein ziemlich offensichtlicher Urheberrechtsverstoß und sollte auf Commons gelöscht werden. Dass die Kollegen aus anderen Sprachversionen das Bild verwenden, macht die Sache nicht wirklich besser, liese sich aber im Falle der en:WP noch irgendwie mit Fair-use rechtfertigen.
Also: Nein. --Martin K. (Diskussion) 11:14, 6. Jan. 2014 (CET)
Wie Martin K. — Pajz (Kontakt) 23:34, 7. Jan. 2014 (CET)

Urpositionsblätter Bayern

Die Urpositionsblätter von Bayern, die in den Jahren ab 1808 (bis ca. 1870) erstellt wurden, haben mit Sicherheit keinen urheberrechtlichen Schutz mehr. Die Auflösung der auf der vorstehend verlinkten Seite zum Download angebotenen Einzelblätter ist jedoch schlecht. Das gleiche historische Kartenmaterial ist in besserer Auflösung auch über den BayernAtlas zugänglich, z.B. hier, im Gegensatz zu den Einzelblättern jedoch ohne Rand und über Blattschnittgrenzen navigierbar, also „gestitcht“. Ist dieses Material aus dem BayernAtlas ebenso Public Domain, oder begründet das „Stitchen“ eine Schöpfungshöhe und damit einen neuen urheberrechtlichen Schutz?--Ratzer (Diskussion) 13:35, 9. Jan. 2014 (CET)

Ich halte es für Schutzrechtsberühmung, wenn jemand für das automatische oder auch manuelle Zusammenfügen von Bildern SH beansprucht, das ist Handwerk, keine Kunst. --Pölkky 01:01, 10. Jan. 2014 (CET)
Manche vertreten die Ansicht, dass auch durch die Digitalisierung ein Schutzrecht entsteht. Das wird aber hier in der Wikipedia anders gesehen; daher werden die verlinkten gestitchten Digitalisierungen hier als gemeinfrei betrachtet und können verwendet werden. --ireas :disk: 01:04, 10. Jan. 2014 (CET)

Artikelkopie auf Benutzerdiskussion

Ist es aus urheberrechtlicher Sicht i. O., dass auf Benutzer Diskussion:Matthiasb komplette Artikel als Kopie vorhanden sind? --2A02:810D:10C0:6F4:542F:174:6BBE:8BF3 20:11, 9. Jan. 2014 (CET)

Vorübergehend ist das als Arbeitskopie völlig in Ordnung. Grüße --h-stt !? 17:00, 10. Jan. 2014 (CET)
Wenn andere Autoren erheblich zu den Artikeln beigetragen haben und die Artikel per C&P auf der Diskseite platziert wurden, ist das auch als Arbeitskopie (die da ja schon mindestens Wochen, wenn nicht Monate liegen – habe nicht nachgeschaut) nicht in Ordnung. Yellowcard (D.) 18:54, 10. Jan. 2014 (CET)
Ich halte das in der Form, wie auf der oben verlinkten Diskussionsseite, für eine URV. Für Arbeitskopien gibt es Benutzerunterseiten, bei deren Anlage auf den entsprechenden Artikel hingewiesen werden muss (z. B. in der Zusammenfassungszeile bei Erstellung oder als vorangestellter Kasten). Nach der Bearbeitung und Wiedereinstellung in den Artikel werden die Benutzerunterseiten dann gelöscht. --Oltau  19:19, 10. Jan. 2014 (CET)
Yap. Allenfalls als temporäre Kopie im BNR okay. --Martina Disk. 19:25, 10. Jan. 2014 (CET)
Bitte nix quaken, bevor man sich mit der Sache befaßt hat. Da eine gewisse Adminclique inzwischen so ziemlich jeden Account, der diese Artikel in WP einstellt, als Sperrumgehungen von Messina sperrt, handelt es sich wohl stets um Bearbeitungen von Messina (sonst wären diese Sperren ja unbegründet, willkürlich und regelwidrig). Und Messina kann mit dem von ihm verfaßten Text machen, was er will, auch auf meine Disku einstellen. Und falls da eine gelegentliche Rechtschreibfehlerkorrektur von einem anderen kopiert wurde, der von einer Messinasocke mitkopiert wurde, fehlt es der eh' an der Schöpfungshöhe. Da die in der VG verewigten Benutzer dies jedoch meist durch Reverts und Entfernungen getan haben, tragen solche Bearbeitungen nicht dazu bei, daß solchen Edits Schöpfungshöhe zukommt, durch Entfernen wird nix geschöpft. Ich empfehle dringendst, auf solche scheinheiligen IP-Anfragen mit dem gebotenen Mißtrauen zu reagieren und euch nicht in Konflikte einzumischen, deren Hintergrund ihr nicht versteht. --Matthiasb – Vandale am Werk™ (CallMyCenter) 05:19, 11. Jan. 2014 (CET)
Ich sag's mal höflich: Sowohl dein Tonfall als auch die BNS-Aktion auf deiner Disk. sind ätzend. --Martina Disk. 06:29, 11. Jan. 2014 (CET)
Da muss ich Martina Recht geben. Auch wenn es geduldet ist, temporär eine Kopie ohne Versionsgeschichte zu ziehen, spricht das Urheberrechts-Gesetz eine klare Sprache. Es ist eine und bleibt eine URV, wenn es nicht der eigene Text (Werk) ist und die Urheber nicht genannt werden.--Bobo11 (Diskussion) 09:24, 11. Jan. 2014 (CET)
Geätzt oder ungeätzt: Es sind Messinas Texte, und Messina kann diese hinkopieren, wo er will. Auch auf meine Diskussionsseite. Daß Messina sich in der Versionsgeschichte eines jeden Artikels, den er bearbeitet, mit einem Dutzend und mehr verschiedenen Accounts beteilgt, spielt keine Rolle. Das Urheberrecht ist ja an den Autor gebunden und geht nicht dadurch verloren, daß er unter Pseudonym veröffentlicht. --Matthiasb – Vandale am Werk™ (CallMyCenter) 20:48, 11. Jan. 2014 (CET)
Urheberrechtlich ist das kein Problem, wenn die Texte tatsächlich von einem Autor stammen. Da die Versionsgeschichten allerdings von allen möglichen Socken voll sind, dürfte das nicht so leicht nachweisbar sein.
So oder so erschließt sich mir der Sinn nicht, so etwas auf einer Diskussionsseite abzulegen, die schließlich einem anderen Zweck dient. Wenn es diese Texte als Kopie in der WP braucht, warum dann nicht wie üblich auf einer BNR-Unterseite mit einem Hinweis auf den Originalartikel? -- Perrak (Disk) 23:57, 11. Jan. 2014 (CET)
Wikikratie. Als Admin kennst du doch sicher den Löschgrund "Benutzerseite eines gesperrten Benutzers" oder? Mir wäre es, auch aus rein praktischen Gründen, lieber, der Benutzer würde Unterseiten unter Benutzer:Messina/ anlegen, aber deren Halbwertzeit würde vermutlich nur Minuten betragen. Die Kommunikation mit Messina ist, nicht zuletzt durch die Sperre erschwert, liegt aber im wesentlichen in Gründen, die nicht öffentlich diskutabel sind (wg. WP:ANON, WP:KPA), in den Beiträgen von mir und Rax und Hozro auf BD:Henriette Fiebig#So eine interessante Debatte kann man Andeutungen zwischen den Zeilen lesen. Und damit ist hier meinerseits EOD, meinen Vorschlag von Schritten zur Lösung der Problematik Messina, die zwangsläufig auch zur Entfernung der Messina'schen Artikelentwürfe/-versionen auf meiner Diskussionseite führen, sind zum gegebenen Zeitpunkt an anderer Stelle zu diskutieren. Danke für die Aufmerksamkeit. --Matthiasb – Vandale am Werk™ (CallMyCenter) 11:35, 12. Jan. 2014 (CET)

Das hatten wir in ähnlicher Form übrigens schon vor Jahren. --Xocolatl (Diskussion) 01:16, 12. Jan. 2014 (CET)

Häckerbühne Stadt Kitzingen

Hallo, vor einigen Tagen wurde der Artikel Häckerbühne Stadt Kitzingen gelöscht, da eine vermutete Urheberrechtsverletzung vorlag/vorliegt. Ich versuche seither verzweifelt allen Anforderungen nachzukommen, um den Artikel wieder vollständig herstellen zu lassen. Daher möchte ich auch für weitere Einzelheiten auf die Diskussionsseite des Benutzers Tsor verweisen. Ich hoffe, dass jemand der Anwesenden hier weiterhelfen kann. Grüße, --Ulibes (Diskussion) 19:04, 7. Jan. 2014 (CET)

Service. --tsor (Diskussion) 19:23, 7. Jan. 2014 (CET)

Kurzfassung: Ulibes möchte keine Freigabeerklärung an unser Supportteam senden und verweist statt dessen auf http://www.haeckerbuehne.de/impressum.html. Ich halte die dortige Freigabe für nicht eindeutig. --tsor (Diskussion) 19:31, 7. Jan. 2014 (CET)

“Die Texte der Seiten "Wir über uns" und "Im Foyer" unterliegen der "Creative-Commons-Lizenz Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 (unported)" und dürfen entsprechend verwendet werden.“ halte ich persönlich in Bezug auf die Texte der Seiten „Wir über uns“ und „Im Foyer“ für eindeutig (inhaltliche Verantwortliche ist auch angegeben), man möge aber sicherstellen, dass man die Seiten (Inhaltsseiten und Impressum) irgendwie speichert, um auf die Version vom heutigen Tag verweisen zu können. Vll. kannst du ja schreiben, warum du Bedenken hast, tsor, dann könnte man nochmal speziell danach schauen. — Pajz (Kontakt) 23:40, 7. Jan. 2014 (CET)
Ganau das ist meine Befürchtung. Die Impressum-Seite ist nicht unter unserer Kontrolle. Im Prinzip könnte nächste Woche plötzlich dort stehen, dass alle Texte dieses Webauftritts dem Copyright unterliegen oder etwa kommerziell nicht genutzt werden dürfen. Dann steht eine URV im Raum, und wer will die heutige Freie-Lizenz-Erwähnung noch nachweisen? Deshalb sind entsprechende Freigabevermerke auf der Disk.seite des Artikels m.E. unumgänglich. - Mir leuchtet es auch nicht ein, warum sich die Rechteinhhaber, etwa Ulibes, sich so hartnäckig weigern, eine Freigabemail zu senden. Wäre doch viel weniger arbeitsintensiv als die Diskussion hier und auf meiner Disk.seite. --tsor (Diskussion) 00:39, 8. Jan. 2014 (CET)
Hallo Pajz, vielen Dank. Diese Freigabe ist absolut eindeutig. An Tsor: Ich verstehe nicht, wie du auf die Idee kommst zu behaupten, dass ich keine Freigabeerklärung an "unser Supportteam" senden möchte. Auch deine weitere Behauptung, dass ich mich hartnäckig weiger, finde ich sehr befremdlich. Ich habe mit keinem Wort erwähnt, dass ich das nicht möchte oder nicht tun werde. Im Artikel Wikipedia:URV steht wortwörtlich "In allen Fällen muss die Quelle bzw. die Zustimmung des Rechteinhabers an permissions-de@wikimedia.org weitergeleitet werden, falls sie nicht öffentlich im Internet einsehbar ist.". Mit der veröffentlichten Freigabeerklärung auf der Webseite werden somit alle Forderungen seitens Wikipedia erfüllt. Mögliches Missbrauchspotential sehe ich hier überhaupt nicht. Tsor, du verlangst hoffentlich nicht allen Ernstes die Kontrolle über eine fremde Webseite? Es kann ja auch nicht sein, dass die Häckerbühne der einzige Artikel im riesigen Wiki-Universum ist, der eine Freigabeerklärung auf einer externen Webseite veröffentlicht hat. Ich hoffe, dass man den Artikel der Häckerbühne nun endgültig wiederherstellen kann. Grüße, --Ulibes (Diskussion) 19:05, 8. Jan. 2014 (CET)
Die Befürchtung kann ich nachvollziehen, allerdings ließe sie sich gegen jedweden fremden Inhalt ins Feld führen, der unter Berufung auf seine freie Lizenzierung im Internet eingestellt wird. Betroffen wären etwa hunderttausende Dateien in Wikimedia Commons, die, etwa aus Foto-Plattformen wie Flickr, ohne ex post nachvollziehbare Prüfung unter Berufung auf die Lizenzangaben auf der Quellseite in Wikimedia Commons übernommen werden. Deshalb sehe ich nicht so ganz, inwiefern gerade hier ein anderer Maßstab angelegt werden muss. Eine mögliche Hilfskonstruktion wäre etwa der Rückgriff auf das Internet Archive, web.archive.org, wo jemand die Impressumsseite sowie die entsprechenden Inhaltsseiten offenbar vor Kurzem in ihrer aktuellen Version abspeichern ließ. Die gerichtliche Verwertbarkeit ist zwar umstritten (so sich in den letzten Jahren nichts geändert hat), aber einige Gerichte haben das in anderen Gebieten schon akzeptiert, insofern ist es jedenfalls wohl besser als nichts. Zugleich muss man die Frage stellen, ob die Freigabeerklärungen in permissions-de in jedem Fall wirklich dazu verhelfen würden, dass man eine Rechteeinräumung rechtssicher belegen kann. Daran wird man teilweise wohl gleichfalls zweifeln müssen. Grüße, — Pajz (Kontakt) 19:49, 8. Jan. 2014 (CET)
@Ulibes, @all: Ich verlange überhaupt nichts. Auf dieser Seite sollen die Kollegen, die sich in den Urheberrechtsfragen besonders gut auskennen, ihre Meinung sagen, ob die Erklärung im Impressum ausreicht. Wenn ja, dann stellen wir den Inhalt einfach wieder her. --tsor (Diskussion) 11:06, 9. Jan. 2014 (CET)

Hallo zusammen, wie Pajz schon feststellte, reicht die Angabe im Impressum üblicherweise aus und lässt sich auch für die Zukunft mithilfe des Webarchivs festhalten. Es wurden auch schon öfter Texte mit Berufung auf solche Angaben im Impressum wiederhergestellt bzw. gleich akzeptiert wie beispielsweise in anderen Wikis, die nach einem ähnlichem Prinzip unter freier Lizenz arbeiten wie die Wikipedia und deren Texte entsprechend von uns weiterverwendet werden dürfen.
Die Entscheidung kann in diesem Fall daher ebenfalls nur die Wiederherstellung sein, denn andere Texte als der auf der genannten Webseite Wir über uns wurden nicht verwendet. Ich werde daher einen passenden Urheber- u. Lizenzhinweis mit Hinweis auf das Impressum aus dem Webarchiv auf der Diskussionsseite platzieren und die Versionsgeschichte wiederherstellen.
Auf Commons gibt es übrigens als zusätzliche Sicherung noch die Bildmarkierung durch spezielle Bots bzw. als vertrauenswürdig eingestufte Benutzer, die über eine Vorlage den Hinweis hinterlassen, dass das Bild zum Zeitpunkt des Uploads bei Wikimedia Commons unter einer für Commons frei nutzbaren Lizenz standen. Es wäre zu überlegen, ob man ähnliches nicht auch bei Wikipedia einführen sollte. Gruß -- Ra'ike Disk. LKU WPMin 11:02, 13. Jan. 2014 (CET)

Vielen Dank Ra'ike. Ich bin froh, dass nun alles geklärt werden konnte. Sollten doch noch irgendwelche Bedenken auftreten, würde ich mich auf eine kurze Nachricht freuen. Viele Grüße, --Ulibes (Diskussion) 13:56, 13. Jan. 2014 (CET)

screenshots von nicht freie software erlaubt in der wikipedia?

Hallo erst mal. es geht um feolgnde screenshots: [3] [4] [5] [6] [7] [8] in der commons würden sie gelöscht werden weil die htc sense nicht frei ist, wie ist das in der deutschen wiki? bevor ich lösch anträge stelle wollte ich lieber mal nach fragen. -- Conan (Nachricht an mich? Bitte hier lang.) 22:05, 7. Jan. 2014 (CET)

Ebenso, bitte Löschanträge stellen, die Lizenzbausteine sind alle falsch. Entweder stehen die grafischen Elemente und Icons unter einer akzeptierten freien Lizenz oder die Screenshots können nicht beibehalten werden. — Pajz (Kontakt) 23:32, 7. Jan. 2014 (CET)
um sicher zugehen, du meinst einen LA keinen SLA, ja?-- Conan (Nachricht an mich? Bitte hier lang.) 23:40, 7. Jan. 2014 (CET)
SLA geht wohl auch (https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Schnelll%C3%B6schantrag#Dateil.C3.B6schungen, punkt 3). allerdings nochmal kurz die frage: steht das wirklich nicht unter einer freien lizenz? ich dachte da war irgendwas mit android. — Pajz (Kontakt) 23:43, 7. Jan. 2014 (CET)
Nein, sense, touchwiz, sind nicht von google, diese oberfläche ist frei [9] selbst die oberfläche "google expriecn auf dem neuen nexus irgendwas wurde gelöscht auf commons weil die software nicht frei ist.-- Conan (Nachricht an mich? Bitte hier lang.) 23:47, 7. Jan. 2014 (CET)
Alle schöne bilder im artikel TouchWiz wurde auch gelöscht-- Conan (Nachricht an mich? Bitte hier lang.) 23:50, 7. Jan. 2014 (CET)
Wo seht ihr in den verlinkten Screenshots denn Schöpfungshöhe? Ohne dass ich hier Schöpfungshöhe verneinen möchte: Unsere bisherige Praxis bei solcherart gestalteten Screenshots ist es, sie mit {{Bild-PD-Schöpfungshöhe}} zu behalten. Man sehe dazu mal in unsere Dateikategorien zu Screenshots proprieträer Software, zum Beispiel Kategorie:Datei:Screenshot (Microsoft Windows). Insb. nach der neuen Rechtsprechung des BGH sind wohl auch diese Screenshots neu zu bewerten, eine eindeutige URV liegt allerdings nicht vor (oder übersehe ich etwas?) und damit auch kein Schnelllöschgrund. Der SLA-Baustein ist übrigens mit riesigem Warnhinweis ausgestattet, dass in solchen Fällen die DÜP angestoßen werden soll anstatt zu löschen. Wie deutlich muss man das denn noch machen? Yellowcard (D.) 12:54, 9. Jan. 2014 (CET)
Konkreter: Datei:HTC Sense 5.png und Datei:Sense 4.0.png enthalten offensichtlich Lichtbilder, die Sache ist klar. Die übrigen vier Screenshots sind aber Screenshots, denen hier regelmäßig die Schöpfungshöhe abgesprochen wurde: Sie enthalten Icons (dabei bestand Konsens, dass gewöhnliche Icons nicht geschützt sind), Computergrafiken und einen abstrakten Hintergrund. Ich persönlich würde sowohl den Grafiken als auch dem Hintergrunddesign sowie der Komposition als Ganzes SH zusprechen, hier gibt es allerdings auch andere Standpunkte. Eine Schnelllöschung halte ich daher für verfrüht. Es spricht doch nichts dagegen, solche Dateien durch die DÜP laufen zu lassen?! Yellowcard (D.) 13:06, 9. Jan. 2014 (CET)
Für sowas gibt's DÜP, Löschanträge für Dateien gibt's hier schon jahrelang nicht mehr, auch wenn sich da mitunter was verirrt. Und es ist vollkommen irrelevant, ob eine Software frei ist oder nicht, wir betrachten die Screenshots. Die Freiheit der Software hat keinerlei Einfluß auf die urheberrechtliche Einschätzung von Bildern. Es ist eine Unsitte, was hier um sich greift. Screenshots von GIMP können ebenso geschützt sein wie solche von Photoshop frei sein können. --Pölkky 13:37, 9. Jan. 2014 (CET)
Nein, es ist nicht irrelevant, du verdrehst die Implikationsrichtung. Der Schnelllöschantrag liegt nahe, weil keine realistische Chance auf eine Freigabe ersichtlich ist. Man kann auch „hoffen“, dass Microsoft bestimmte Benutzeroberflächen in ihrer Ansicht freigibt, aber es wird eben bei vernünftiger Überlegung wohl bei einer Hoffnung bleiben. Unwahrscheinlich ist m.E. auch, dass hier begründete Zweifel an der Schutzfähigkeit eingebracht werden können. Aufwendige grafische Elemente mit teils räumlicher Tiefe, sich überlagernde dreidimensionale, mit Licht und Schatten spielende Darstellungen wie in der Monddarstellung sowie der besonders funktionale Aufbau der Benutzeroberfläche in Hinblick auf ihre Praktikabilität bei gleichzeitig niedrigen Schutzanforderungen für wiss.-technische Darstellungen sind für mich hinreichend (letzterer Schutz bezieht sich auf das Arrangement als Ganzes, nicht auf einzelne Elemente). — Pajz (Kontakt) 14:07, 9. Jan. 2014 (CET)
Das ist falsch. Und für genau solche Diskussionen gibt's DÜP und nicht die Gutsherrenart von Commons. Es juckt uns nicht die Bohne, was MS oder wer auch immer freizugeben gedenkt. Wenn der Kram keine SH hat, wird es hier behalten. Da kann Commons machen, was sie wollen, hier wird nach Schutzlandprinzip gehandelt. --217.92.144.166 14:14, 9. Jan. 2014 (CET)
Was ist falsch? Ich habe ja darauf hingewiesen, dass „der Kram“ bei vernünftiger Betrachtung wohl sehr wohl „SH“ hat. — Pajz (Kontakt) 14:25, 9. Jan. 2014 (CET)
Das ist deine Sicht der Dinge, das ist kein Konsens. Und deshalb gibt's DÜP. --Pölkky 14:46, 9. Jan. 2014 (CET)

Um zur Ausgangsfrage zurückzukommen: Screenshots sind wie alle anderen Bilder zulässig, wenn sie urheberrechtlich unbedenklich sind. Es ist egal, ob die Software frei oder eingesperrt ist. --Pölkky 15:01, 9. Jan. 2014 (CET)

Aha? Und woran machst Du genau fest, was urheberrechtlich unbedenklich ist und was nicht? Mit der Panoramafreiheit kann man im Fall von Screenshots nicht freier Software ja schlecht argumentieren und Beiwerk scheidet auch eher aus ;)
Bliebe also die Gemeinfrei mangels Schöpfungshöhe – und darüber kann man zumindest streiten. --Martin K. (Diskussion) 23:06, 9. Jan. 2014 (CET)
Ja, darüber kann man streiten und ich halte die Löschungen in der Sache auch für gerechtfertigt. Es ist aber immer sinnvoll, soetwas im Zweifel an geeigneter Stelle auszudiskutieren (dafür gibt es zum Beispiel Wikipedia:Dateiüberprüfung/Schwierige Fälle). Schnelllöschungen bei nicht glasklaren URVen sind hier nicht zulässig. Und genau die jetzt aufgetretene Situation ist der Grund dafür. Gruß Yellowcard (D.) 23:49, 9. Jan. 2014 (CET)
Bild aus Commons, Photoshop
Darum geht es. Ich habe nie behauptet, daß Löschungen ungerechtfertigt sind. Es ist aber keinesfalls so, daß Screenshots unfreier Software immer zu löschen sind. Ebenso sind Screenshots freier Software nicht immer frei. Der Screenshot einer Gradationskurve wie rechts im Bild ist frei, auch wenn das in der zweifellos "unfreien" Software Photoshop entstanden ist. Und wenn bei GIMP ein Screenshot erstellt wird, auf dem ein unfreies Bild bearbeitet wird, dann ist das nicht frei und wir können es nicht verwenden. Es spielt einfach keine Rolle, ob die Software frei ist, wir betrachten Bilder. Man kann auch mit freier Software unfreie Bilder bearbeiten und umgekehrt. Und da das Ganze bestimmt ist von breit gefächertem Unwissen, sind solche Fälle bei DÜP zu besprechen. --Pölkky 00:51, 10. Jan. 2014 (CET)
ich möchte nur kurz klar stellen, das SLA nicht meine idee war! ich wollte einen la mit diskution, weil mein bild des Samsung Galaxy note 2 LTE wurde auf commons gelöscht, weil die software nicht frei ist.-- Conan (Nachricht an mich? Bitte hier lang.) 18:30, 10. Jan. 2014 (CET)
Niemand hat hier zu irgendeinem Zeitpunkt irgendetwas anderes behauptet. Es hat auch niemand einen Automatismus behauptet, der dazu führt, dass wir jetzt alles löschen, wenn die Software „unfrei“ ist. Das impliziert aber nicht, dass es „keine Rolle“ spielt, ob die Software frei ist (deshalb schreibe ich ja, dass du die Implikationskette verdrehst). Denn wenn man ein Softwarepaket inklusive der verwendeten Dateien frei lizenziert, kann man diese Teile zeigende Screenshots auch hier verwenden. Das ist der einzige Grund, warum wir hier über die „Freiheit“ oder „Unfreiheit“ der Software reden, eben weil dem schon die Annahme zugrunde liegt, dass die gezeigten Teile auch Schutz genießen. — Pajz (Kontakt) 18:36, 10. Jan. 2014 (CET)
Man muss auch zwischen der Freiheit des Programms und der Inhalte unterscheiden. Es gibt durchaus Fälle, wo das Programm (also Quell- und Binärcode) frei ist, die Inhalte (Icons, Grafiken, etc.) aber nicht. Das ist z.B. bei vielen älteren Videospielen wie z.B. Doom, Duke Nukem 3D, etc. der Fall, ist aber im Prinzip bei jeder Art von Software, die grafische Elemente enthält, möglich, auch bei Benutzeroberflächen. --MrBurns (Diskussion) 20:34, 10. Jan. 2014 (CET)
Jep, ganz richtig, darauf muss man auch achten. — Pajz (Kontakt) 21:33, 10. Jan. 2014 (CET)
Dem will ich nicht widersprechen, bloß du schreibst es ja: „im Zweifel an geeigneter Stelle auszudiskutieren“ Wie man bei vernünftiger Überlegung zu dem Schluss kommen kann, dass hier kein Schutz vorliegt, erschließt sich mir nicht. Irgendjemand wird im piratelnden Urheberrechtsfragenmillieu sicher immer irgendein Problem haben. Fälle, die offensichtlich rechtsverletzend bzw. freigabefordernd sind (und bei denen zugleich nicht sinnvoll auf eine Freigabe gehofft werden kann), gäbe es ansonsten ja im Grunde ohnehin nicht. Wenn ihr jetzt der Meinung seid, dass das doch nicht offensichtlich ist, dann ist es eben aus Sicht der Community nicht offensichtlich – gut. Ein Admin kann die Dateien ja wiederherstellen (er darf bloß kein Problem damit haben, damit erwartungsgemäß selbst rechtsverletzend zu agieren, hmm). — Pajz (Kontakt) 21:33, 10. Jan. 2014 (CET)

Können wir uns darauf einigen, daß hier in de.wp DÜP für sowas zuständig ist? Es ist keineswegs so, daß dort "alles behalten" wird aber es werden alle Aspekte beleuchtet. Und das führt dort manchmal zu überraschenden Ergebnissen, in beide Richtungen. Bei DÜP sind die Spezialisten. Deshalb wurden die Löschanträge für Bilder abgeschafft. --Pölkky 20:54, 10. Jan. 2014 (CET)

Ich kenne keine Benutzergruppe DÜP oder eine Benutzergruppe URF-Experte. Natürlich kann sich jeder mit der Dateiüberprüfung befassen und seine urhberrechtliche Auffassung frei vertreten, aber wenn Einzelnen exklusive Rechte eingeräumt werden sollen, dann bitte ich um geregelte Kandidaturen und Wahlen. --Martina Disk. 16:52, 13. Jan. 2014 (CET)
@Martina Nolte: Wo siehst Du die Einräumung exklusiver Rechte oder die Forderung danach? Es geht hier nur um einen formalen organisatorischen Prozess zur Optimierung. Solche haben wir dutzendfach. So löschen wir auch keine Artikel, wenn sie formal grauenhaft sind – stattdessen stellen wir sie in die WP:QS ein und beheben dort diese Mängel. Forderst Du auch gewählte Qualitätssicherer, wenn ein Artikel gelöscht wird und jemand diese vorschnelle Löschung kritisert? Die DÜP ist als Arbeitsgruppe anzusehen, die sich auf urheberrechtliche Fragestellungen fokussiert. Schwierige Fälle werden auf WP:DÜP/SF besprochen. Dort zählen Argumente und nicht Personen; die Beteiligung ist keinesfalls exklusiv, sondern steht jedem Interessierten offen. (Ich bin mir der Tatsache bewusst, dass ich Dir nichts Neues erzählt habe. Aber was sonst soll man auf so eine platte „Forderung“ antworten?!) Yellowcard (D.) 17:45, 13. Jan. 2014 (CET)
Falls es unberechtigte Adminentscheidungen (Löschungen) gab, gibt's dafür einschlägig bekannte Seiten. Der DÜP-Vorgang ist sinnvoll, aber eben nicht Teil irgendeines offizielen Regelwerks. Kein QSler käme auf die Idee, einen Löschantragssteller anzupampen, weil der es versäumt habe, zuerst die "zuständige" QS zu fragen. --Martina Disk. 18:09, 13. Jan. 2014 (CET)
@Yellowcard: So war das ja sicher nicht gemeint. Martina bezieht sich doch auf die auch auf mich etwas irritierend wirkenden Aussgen von P. oben, die so klingt, als befänden sich dort oben in den Höhen der DÜP die final entscheidenden Profis, die ganz andere, für uns Normalsterbliche hier unten bisweilen gar ganz „überraschende“ Entscheidungen treffen. Die Realität indes ist ja, dass es bei strittigen Fällen schlicht keinen Unterschied macht, ob sie hier oder in der DÜP behandelt werden, weil, du sagst es ja im Grunde selbst, WP:DÜP/SF, auf das es bei Strittigkeit hinausläuft, de facto schlicht ein funktionales Äquivalent dieser Seite ist, zumal eingedenk der personellen Deckungsgleichheit. Die großen Weisen gibt es da wie hier nicht. Deshalb passt das Argument nicht wirklich zum Sachverhalt. Wenn wir schon hier sind, können wir Fälle auch hier besprechen, das müssen wir nicht nochmal „nach oben“ weiterreichen. — Pajz (Kontakt) 18:10, 13. Jan. 2014 (CET)
@Martina Nolte: Es wird müßig. Niemand redet von einer in der Sache unberechtigten Adminentscheidung. Ne discere cessa! als (einen) löschenden Admin hatte ich angesprochen (ich war davon ausgegangen, dass er alle genannten Bilder gelöscht hat; dem ist nicht so) und er hat ganz unbürokratisch die drei Bilder wiederhergestellt, sie sind jetzt in der DÜP und alles geht seinen gewohnten Gang (zumindest mit diesen drei Bildern). Die einschlägigen Seiten, auf die Du anspielst, sind für Dateien nicht wirklich geeignet (damit meine ich vor allem WP:LP) – mal ganz abgesehen davon, dass das im konkreten Fall vollkommen unangemessen wäre.
@Pajz: Grundsätzlich gebe ich Dir Recht. Bis zur Löschung der Dateien warst Du allerdings der Einzige, der sich hier geäußert hat, und die Löschung erfolgte zeitlich ziemlich rasch nach der Anfrage. In den SF stehen die Dateien oft ein paar Wochen zur Diskussion und gerade in umstrittenen Fällen melden sich im Verlauf von Tagen noch ein paar weitere Stimmen, ohne dass diese Fälle hier auf URF die Seite aufblähen würden. Ich halte das System für sinnvoll und bewährt. Ich möchte mich keiner Diskussion verschließen, dieses System zu ändern, sehe dazu derzeit aber überhaupt keine Notwendigkeit und frage mich, wieso wir diese Vorgehensweise nicht einfach entsprechend nutzen und was der Zweck dieser Diskussion ist?! Und ja, ich als Nichtjurist habe nicht den Überblick über allzuviele das UrhG betreffende Urteile, keinen direkten Zugang zu Gesetzeskommentaren und kenne viele hier nicht zu oft diskutierte Konstellationen nicht. Für mich ist die ein oder andere Erkenntnis, die ich auf den Schwierigen Fällen gewonnen habe, durchaus „überraschend“ gewesen. ein lächelnder Smiley  Gruß Yellowcard (D.) 18:58, 13. Jan. 2014 (CET)
Ergänzung: Nein, als ein „funktionales Äquivalent“ würde ich diese und die SF ganz eindeutig nicht bezeichnen (wobei ich Dir mit der personellen Deckungsgleichheit durchaus zustimme). Hier geht es gem. Seitenintro um „Fragen bezüglich der Richtlinien der Wikipedia zum Urheberrecht“, auf den SF werden konkrete Dateien besprochen. Ein wesentlicher funktionaler Unterschied ist es, dass auf den SF für jeden Abschnitt eine endgültige Entscheidung getroffen werden muss, während hier die Abschnitte nach einer gewissen Zeit automatisch archiviert werden. Die SF sichern damit, dass Entscheidungen weder zu schnell (wie hier IMO geschehen) noch gar nicht gefällt werden. Beides kann diese Seite in dieser Form nicht leisten, da sie eben kein Äquivalent darstellt. Yellowcard (D.) 19:03, 13. Jan. 2014 (CET)
@Yellowcard: Ich weiß auch nicht, was der Zweck der Diskussion ist, insbesondere weiß ich nicht, worauf ihr – wenn ich mal pauschalisieren darf – eigentlich hinauswollt. Ich habe gesagt, dass ich den Fall für hinreichend offensichtlich halte und weshalb das m.E. unter die Schnelllöschkriterien fällt, und nach euren Einwänden konzediert, dass es die Community wohl doch nicht als so eindeutig ansieht. Tja, das passiert eben mal. Worauf ihr jetzt hinauswollt, weiß ich nicht: Wenn man nie mehr Schnelllöschanträge auf mutmaßliche Urheberrechtsverletzungen stellen soll, müsst ihr die Löschregeln ändern; wenn die Möglichkeit indes gewahrt bleiben soll, muss man eben damit leben, dass es auch im Einzelfall mal unterschiedliche Ansichten zur Offensichtlichkeit samt gleichzeitiger Aussichtslosigkeit einer Freigabe gibt. // Wenn wir hier tagelang über eine Rechtsfrage diskutieren, brauchen wir sie nicht noch einmal auf WP:DÜP/SF zur Diskussion zur stellen. Das ist doch gerade Ausfluss der personellen Deckungsgleichheit. Auf nichts anderes will ich hinaus. Es ist natürlich richtig, dass der Bestimmungszweck der Seiten ein anderer ist. Aber nun diskutieren wir ja schon. — Pajz (Kontakt) 19:28, 13. Jan. 2014 (CET)
@Pajz: Jetzt mischen sich hier aber schon einige Ungenauigkeiten ein.
Erstens wollen „wir“ auf nichts hinaus; die Diskussion wurde von der argumentativ anderen Seite (konkret Martina) heute nach Tagen ohne jede Äußerung neu begonnen (der vorherige Beitrag ist vom 10. Januar). Die Frage, so man sie denn überhaupt stellen möchte, wäre eher, worauf ihr (um die Pauschalierung direkt aufzugreifen) hinauswollt, wenn ihr den Vorgang nicht einfach seinen Weg gehen lasst. (Die wiederhergestellten Dateien stehen ja seit mehreren Tagen in der DÜP – jetzt wird die Diskussion mit der zynisch wirkenden Forderung nach Wahlen wieder angestoßen – und wir wollen auf etwas hinaus?! Irritierende Ansicht des Diskussionsverlaufs, muss ich sagen.)
Zweitens müssen die Löschregeln nicht geändert werden, denn sie sind schon sehr deutlich: Nur in absolut unstrittigen Fällen ist eine Schnelllöschung zuständig. Entsprechend deutlich (und seit Monaten bei NS=6 in anderem Design) ist die Vorlage {{Löschen}}. Eine Grafik, bei der es bzgl. der Schöpfungshöhe unterschiedliche Ansichten geben könnte, ist bereits nicht ausreichend eindeutig für eine Schnelllöschung und gehört in die DÜP. Es ist die Aufgabe derjenigen, die dieses System ablehnen, die Regeln zu ändern und nicht etwa derer, die den Status Quo stützen.
Drittens diskutieren wir hier nicht tagelang eine Rechtsfrage, sondern ausschließlich organisatorischen Kram mitsamt recht unschöner Stilmittel. Den letzten auf den konkreten Fall bezogenen Beitrag erkenne ich als meinen vom 9. Januar, 13:06 Uhr. Und wo wir schon beim Thema der inhaltlichen Diskussion sind: Die Anfrage wurde um 22:06 Uhr gestellt, die Löschungen noch vor Mitternacht desselben Tages ausgeführt. Das hat natürlich Auswirkungen: Erstens wirkte die Diskussion ab diesem Zeitpunkt wegen der erfolgten Löschung abgeschlossen, dadurch steigt die Hemmschwelle für andere Diskutaten. Zweitens und noch wesentlich gravierender können Nutzer ohne Adminrechte die Dateien dann gar nicht mehr einsehen und sich so kein Urteil bilden (und auch für Admins sind es immerhin ein paar Klicks mehr). Also ehrlich: Eine inhaltliche Diskussion wurde ziemlich konsequent unterbunden. Yellowcard (D.) 19:44, 13. Jan. 2014 (CET)

←←←Der konkrete Fall ist in der Mache und (für mich) kein Thema mehr. Ich bezog mich auf das apodiktische "Können wir uns darauf einigen, daß hier in de.wp DÜP für sowas zuständig ist? ... Bei DÜP sind die Spezialisten. " - Eine solche alleinige Zuständigkeit sehe ich nirgendwo als gegeben. Sich über die Hintertür und quasi per Gewohnheitsrecht als Gruppe mit erweiterten Benutzerrechten hinzustellen ist unter den selbst ernannten "Urheberrechtsexperten" ein beliebter Kniff, um unliebsame Diskussionen abzuschneiden. Ich mag das nicht. Auch nicht drei Tage später. --Martina Disk. 20:05, 13. Jan. 2014 (CET)

@Yellowcard: Ad 1: Ich habe mittlerweile mehrfach geschrieben, dass der Verlauf nicht zu beanstanden ist. Wenn die Community der Meinung ist, dass die Offensichtlichkeitskriterien nicht erfüllt sind, dann muss man den Schnelllöschantrag eben korrigieren. Ad 2: Du weißt doch, wie ich das gemeint habe. Ich habe jetzt bereits mehrfach dargetan, dass ich diese Kriterien für einschlägig halte. Die Rechtsverletzung ist doch tatsächlich in den allermeisten DÜP-Fällen mit Fremdinhalten so offensichtlich, dass man nicht vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass das Werk doch keinem Schutz unterliegt. Bloß besteht üblicherweise zumindest die Möglichkeit einer Freigabe. Die sehe ich hier ebenfalls nicht, ergo Schnelllöschregeln erfüllt. Ad 3: Ich könnte jetzt stundenlang Argumente auseinanderzerren – der ganze Punkt ist IMHO eine logische Fehlkonstruktion – aber ich habe darauf keine Lust. Belassen wir es dabei, ich werde mich dazu nicht mehr äußern. — Pajz (Kontakt) 20:13, 13. Jan. 2014 (CET)
@Pajz: „lassen wir das“ – nungut. Noch kurz als Antwort: 1) halte wiederum ich für einen Fehlschluss, denn die von Dir beanspruchte Community kann nicht auf Löschungen reagieren, dazu fehlen ihr im Allgemeinen die (technischen) Rechte. Das bitte nicht vergessen – daher sollten Löschungen wirklich nur erfolgen, wenn es gegenteilige Meinungen weder gibt noch sinnvollerweise geben könnte. Bei Grafiken ist das bzgl. der Schöpfungshöhe wohl selten der Fall (im Gegensatz zu z.B. Lichtbildern, denen ja niemand ernstlich einen Schutz gänzlich absprechen könnte (nach dt. Recht)). Bei 2) ist mir in der Tat offensichtlich nicht klar, wie Du das meinst, aber belassen wir es halt dabei. Und ganz allgemein: Es geht mir nicht darum, paragraphenreitend darauf zu bestehen bzw. dazwischen zu unterscheiden, ob ein konkreter Fall nun hier oder auf den Schwierigen Fällen besprochen wird. Ich halte es aber für wichtig, solche Dateien zu diskutieren (und diese Diskussion bitte ein paar Tage laufen zu lassen) und dann aufgrund eines Konsens die Dateien zu behalten oder zu löschen (wobei im Zweifelsfall das Löschen die bessere Variante ist). Im konkreten Fall wurde aber nicht diskutiert und vor allem wurde im SLA auch nicht auf Dein Statement für die Löschung verwiesen. Vielmehr wurden SLAs mit den Begründungen „Urheberrechtsverletzung, SENSE ist nicht frei“ gestellt und innerhalb von einigen Sekunden (!) von Admins gelöscht. Keine Spur von einem Verweis auf irgendeine Diskussion, auf die DÜP oder sonstwas. Die Begründung ist aber unzureichend, da die Tatsache, dass die Software nicht frei ist, kein Löschgrund ist: Erst durch das Erreichen der Schöpfungshöhe entsteht überhaupt ein schutzfähiges Werk und erst das macht eine Löschung überhaupt valide (und eben dieser Punkt kann ja in Zweifel gezogen werden). Durch solcherart Löschungen verlieren wir immer wieder behaltbare Bilder, siehe dazu auch die x-fachen Diskussionen der Vergangenheit, der u.a. die Verschärfung der {{Löschen}}-Vorlage notwendig gemacht hat. Daher bin ich dafür, auch in offensichtlich erscheinenden Fällen {{Dateiüberprüfung}} zu setzen anstatt (ggf. vorschnell) zu löschen. Nachteile sehe ich beim DÜP-Prozess kaum bis keine, während die Vorteile (Mehraugenprinzip urheberrechtserfahrener Benutzer, was vorschnelle Löschungen zuverlässig unterbindet; Bot-Hinweis an Uploader bzgl. bevorstehender Löschung, die auch in aussichtslosen Fällen bei Reaktion des Uploaders zu einer Kommunikation führt und daher den Frust beim Uploader im Vergleich zur kommentarlosen Löschung deutlich vermindern kann; ...) deutlich überwiegen. In diesem Sinne einen schönen Abend noch, Yellowcard (D.) 21:38, 13. Jan. 2014 (CET)
@Martina Nolte: Ich kann Dir nicht folgen. Aber mich wiederholen. Jeder ist eingeladen, entsprechende Fälle zu diskutieren und sich zu beteiligen. Das ist alles andere als eine abgeschlossene Gruppe. Entscheiden wird am Ende im Fall einer Löschung (schon aus technischen Gründen) ohnehin ein Administrator, genau wie jetzt auch. In diesem Fall ist die Schnelllöschung aber mit einer sehr kurzen und windigen Begründung erfolgt – sogar ohne einen Verweis auf Pajz' Argumentation. Es geht keineswegs um das Abwürgen, sondern vielmehr das Initiieren einer Diskussion, die hier nicht erfolgt ist, aber hätte erfolgen können oder sollen. Auch Dir einen schönen Abend, Yellowcard (D.) 21:38, 13. Jan. 2014 (CET)

Karte von 1908

Wie sieht es mit einer nicht-amtlichen Karte aus 1908 aus? Original gedruckt von der Lichtpausanstalt Barmen ohne Namensnennung des Kartografen, reproduziert vor ein paar Jahren in einem regionalgeschichtlichen Reihenwerk und dann gescannt. Reicht 1908 für eine Gemeinfreiheit? Benutzerkennung: 43067 16:40, 14. Jan. 2014 (CET)

Hier kommt {{Bild-PD-alt-100}} in Betracht. Die Frage ist, ob man den originalen Druck oder die Reproduktion als Herstellung ansieht. Da nach de.wp-Auffassung durch die Reproduktion kein neuer Schutz entsteht, können wir PD-alt-100 hier IMHO anwenden. Andere Meinungen? --ireas :disk: 16:55, 14. Jan. 2014 (CET)
Das sehe ich ebenso. --Pölkky 20:46, 14. Jan. 2014 (CET)
Falls die Recherche keinen Urheber bzw. keine Todesdaten ausspuckt, sehe ich das auch so – verbunden mit dem Hinweis, dass wir die Gemeinfreiheit daraus nicht sicher ableiten können, sondern sie vielmehr nur vermuten. Ein Restrisiko bleibt. Yellowcard (D.) 22:12, 14. Jan. 2014 (CET)
Ich habe Google bemüht (ich weiß, das ist nicht alles), habe aber absolut nichts zu "Lichtpausanstalt Barmen" finden können. Bei PD-alt-100 müssen wir nicht so streng wie bei 1923 sein. Ja, ein Restrisiko bleibt, wenn man den Urheber nicht kennt. Aber ich würde es als ok ansehen. --Pölkky 22:15, 14. Jan. 2014 (CET)

Moin, liegt hier Schöpfungshöhe vor? Dann müsste es wohl gelöscht werden, oder? -Moneco (Diskussion) 22:05, 11. Jan. 2014 (CET)

Die einen sagen so, die anderen sagen so, ich sag...Ja --Martin K. (Diskussion) 11:49, 12. Jan. 2014 (CET)
Nach der alten Rechtssprechung ganz klar: Nein. Nach der neuen jedoch weiß man es nicht so genau. -- Chaddy · DDÜP 22:07, 12. Jan. 2014 (CET)
Würde man 10 Grafiker auffordern, eine Meereswelle darzustellen, kämen sicher 10 verschiedene Bilder entstehen. Aber die wären so ähnlich, daß man kaum individuelle schöpferische Eigenschaften finden kann. Ich verneine SH. --Pölkky 22:18, 14. Jan. 2014 (CET)
Eine solche Aussage ist mit der Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung durch den BGH m.E. nicht vereinbar, im Gegenteil. Bisher war sowas dem Geschmackmusterschutz zugänglich, nach der Gesetzesänderung des Geschmackmusterrechts ist eine Abstufung zwischen diesem und dem Urheberrecht gem. BGH nicht mehr haltbar. Ich halte es daher durchaus für denkbar, dass solche Logos mittlerweile als urheberrechtlich geschützt anzusehen sind. „Würde man 10 Grafiker auffordern, eine Meereswelle darzustellen, ...“ ist übrigens u.U. der falsche Ansatz, da bereits die Idee, das Logo mit einer Welle auszustatten als geistige Schöpfung anzusehen sein könnte. Man denke an das Schwarze Quadrat, das wohl urheberrechtlich geschützt ist – und die unterschiedliche Behandlung von zweckfreier und angewandter Kunst wird aufgegeben... Yellowcard (D.) 22:37, 14. Jan. 2014 (CET)
Puuuh, ja, du hast Recht. Irgendwie hängen wir momentan in der Luft. --Pölkky 22:45, 14. Jan. 2014 (CET)
Ja, leider. Sehr unbefriedigend. Yellowcard (D.) 22:47, 14. Jan. 2014 (CET)
Warten wir darauf, daß Schricker & Co. die neuen Urteile als Justizirrtümer bezeichnen. Bei Sanssoucci (was wieder was anderes ist) geht die Tendenz dahin. --Pölkky 22:57, 14. Jan. 2014 (CET)
Das wird hier aber nicht passieren, da der BGH ganz bewusst und eindeutig seine bisherige Rechtsprechung aufgibt. Das kann man nicht als Irrtum abtun, wenn höchstrichterlich ein solcher Weg gegangen wird. Wichtiger als Gesetzeskommentare sind einfach auf diese neue Rechtsprechung aufbauende weitere Urteile, die irgendwann kommen müssen. Damit wird man dann einschätzen können, wo die Schwelle neuerdings verläuft. Yellowcard (D.) 23:01, 14. Jan. 2014 (CET)
Ich will nicht enttäuschen, aber dem dürfte wenig Hoffnung vergönnt sein, denn nämlicher Kommentar lehnt in aktueller Auflage die frühere Rechtsprechung bereits aus genau derselben Erwägung heraus ab, wie sie der BGH jetzt anstellt (Loewenheim in Loewenheim/Schricker, Urheberrecht, 2010, § 2 Rn. 160). Sonst siehe Yellowcard, wobei ich zu bedenken gebe, dass wir hier nur Dinge aufnahmen können, von deren rechtlicher Unbedenklichkeit wir überzeugt sind; im Zweifel muss die Entscheidung zu ungunsten der fraglichen Datei ausfallen. So m.E. auch in den nun mehrfach als „nicht entscheidbar“ postulierten Logo-Fällen, und zwar aus praktischen Gründen erst recht im Fall neuer „Uploads“. Wenn man den rechtlichen Status eines Logos „nicht so genau“ einschätzen kann, kann man es auch nicht mit der Behauptung tolerieren, es sei gemeinfrei. — Pajz (Kontakt) 00:15, 15. Jan. 2014 (CET)

Das ist ja wirklich murks. Ich hab den Öffentlichkeitsverantwortlichen des Instituts mal angemailt, mal sehen, ob der mein Problem überhaupt versteht. -134.106.190.41 16:11, 15. Jan. 2014 (CET)

Ich will Dich ja nicht demotivieren, aber ich schätze die Aussichten Deiner Anfrage als ziemlich gering ein. Z.Z. werden hier ja nur zwei Arten von Rechtsgrundlagen akzeptiert:
1. Entweder ist ein Grafik gemeinfrei (z.B. mangels Schöpfungshöhe, oder weil der Urheber seit über 70 Jahren verstorben ist) ...
2. ...oder sie sind urheberrechtlich geschützt und wurden unter einer freien Lizenz veröffentlicht, die unter den jeweiligen Lizenzbedingungen ausnahmslos jedem die (auch kommerzielle) Nutzung ermöglicht.
Gemeinfrei mangels Schöpfungshöhe war schon immer etwas problematisch, lässt sich nicht in objektiv nachvollziehbare Richtlinien packen und ist, wie oben schon angesprochen wurde, seit dem letzten BGH-Urteil ziemlich unsicher. Und frei Lizenzn kann nur der Urheber selbst oder der Inhaber aller Nutzungsrecht erteilen – und die haben naturgemäß kein gesteigertes Interesse, ihr Logo zur allgemeinen Verwendung freizugeben. Mir jedenfalls ist kein Fall bekannt in dem irgend ein Unternehmen außerhalb der OpenSource-Szene das getan hätte. Theoretisch gäbe es noch eine dritte Option, die ohne eine allgemeine Freigabe auskäme, hier aber bisher aus politischen Gründen nicht abgelehnt wird.
3. Im Rahmen des Zitatrechts wären auch Bildzitate urheberrechtlich geschützter Werke zulässig, wenn sie einen Zitatzweck erfüllen - es also z.B. einen Text gibt, der sich direkt auf das Logo bezieht.
Man wird sehen, ob diese Haltung auf Dauer Bestand haben kann. --Martin K. (Diskussion) 01:06, 16. Jan. 2014 (CET)

Gemälde mit Erloschenem Urheberrecht - trotzdem Copyrightvermerk

Hallo zusammen,

mir kam heute Nachmittag mal wieder eine Frage zum Urheberrecht. Ich möchte sie gleich am Beispiel schildern: Ich habe in einer Broschüre, die vom Rosenheimer Stadtarchiv herausgegeben wurde, eine 2D-Reproduktionen (Scan) von einem Gemälde gefunden, das ich gerne in einen Artikel in der WP einbinden würde. Das Gemälde stammt von 1815 und der Maler ist Friedrich Wilhelm Doppelmayr (gest. 1845), sprich auch die Schutzfrist von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers ist längst erloschen. Das selbe Bild befindet sich auch nocheinmal in sehr kleiner Auflösung auf der Website des Stadtarchivs ([10]) und zwar MIT einem Copyrightvermerk. Ebenso ist in der Broschüre am Ende vermerket "Wiedergabe [...] nur mit Genehmigung [...] Alle Rechte vorbehalten." So, nun denke ich mir aber, dass dies zumindest für dieses per se Gemeinfreihe Gemälde nicht zutreffen kann, auch wenn das Stadtarchiv scheinbar Eigentümer des Orginals ist. Gehe ich also Richtig in der Annahme, dass in diesem Fall und im Fall von vergleichbar alten Bildern ein derartiger Copyrightvermerk nichtig ist und das Bild ganz normal mit Angabe von Jahr und Schöpfer als "pd-old" hochgeladen werden darf? Lg, --Trollhead ?Disk!*Bew* 19:57, 14. Jan. 2014 (CET)

Liest sich so. Klingt nach Copyfraud. --Excolis (Diskussion) 20:14, 14. Jan. 2014 (CET)
Ahja, genau das meinte ich! Super, dankeschön :) --Trollhead ?Disk!*Bew* 20:42, 14. Jan. 2014 (CET)
Vielleicht, vielleicht auch nicht. Jedenfalls wenn ein Fotograf beteiligt war und nicht schon eine bestehende Reproduktion reproduziert wurde, entsteht nach überwiegender Ansicht in der Fachliteratur ein neues Lichtbild, das wiederum dem normalen fünfzigjährigen Schutz unterliegt. Dazu, mit Nachweisen, https://commons.wikimedia.org/wiki/Commons:Reuse_of_PD-Art_photographs#Germany, letzter Absatz. Schließt man sich dem an, könnte das Archiv auch legitimerweise Rechte beanspruchen. — Pajz (Kontakt) 23:51, 14. Jan. 2014 (CET)
Stimmt, da hättest du Recht, aber man erkennt eindeutig, dass es sich um einen Scan handel (Gemälde ganz leicht gewellt und die Wellenberge sind bei genauer Betrachtung etwas dunkler als der Rest des Gemäldes und derart feine Lichtunterschiede kommen nur durch einen Scanner zustande. Dazu kommt noch, das das Bild perfekt und ohne jegliche Verzerrungen abgebildet ist. Und demnach gilt ja dann dieser Grundsatz: Purely mechanical reproductions (e.g. those that reproduce merely by way of photocopying, creating diapositives or scanning) are not protected by § 72 UrhG.[4] oder? --Trollhead ?Disk!*Bew* 00:33, 15. Jan. 2014 (CET)
@Trollhead: Sollte so sein, ja. Vorausgesetzt die Prämisse stimmt :). — Pajz (Kontakt) 00:44, 15. Jan. 2014 (CET)
Alles klar, danke :) --Trollhead ?Disk!*Bew* 11:02, 15. Jan. 2014 (CET)

kann ich das Bild, das so in wikipedia Bildern zu finden ist für kommerzielle Zwecke benützen?

s.wikipedia.org Escudo de Baviera 658 × 950 - 983 k - jpg (nicht signierter Beitrag von 149.126.45.145 (Diskussion) 11:03, 15. Jan. 2014‎ (CET)

Fröhliches Rätselraten: Es geht um File:Bavarian Herald.jpg (von es:Escudo de Baviera)?? --тнояsтеn 11:11, 15. Jan. 2014 (CET)
Im Grundsatz kann man Bilder, die in der Wikipedia unter einer freien Lizenz stehen, kommerziell nutzen. Man muss nur die Lizenzbestimmungen beachten. Gerade bei diesem Bild geht es um ein Lichtbild einer gemeinfreien Vorlage. Ob diese selber keinem Urheber- bzw. Leistungsschutzrecht unterliegen, ist für jede Rechtsordnung unterschiedlich bzw. nicht ganz klar. In den USA sind sie nicht geschützt, in Vereinigten Königreich je nach Aufwand wohl schon. Ich würde das Bild ohne Zögern auch in Deutschland nutzen, jedoch ist dies recht risikobehaftet. syrcroпедия 11:19, 15. Jan. 2014 (CET)

Portrait löschen

Habe mit Erlaubnis eines Angehörigen ein Portrait einer (verstorbenen) Person auf Commons eingestellt. Dieses soll jetzt gelöscht werden, weil die Erlaubnis widerrufen wurde. Wie gehe ich vor? Ist das überhaupt möglich? Ein neues Foto wurde in Aussicht gestellt.--Maseltov (Diskussion) 15:36, 19. Jan. 2014 (CET)

Eine Erlaubnis wiederrufen ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich. Allerdings ist die Erlaubnis vermutlich ohnehin nichtig, da nicht der Angehörige, sondern der Fotograf die Erlaubnis erteilen muss. Um welches Bild geht es denn? -- Chaddy · DDÜP 16:09, 19. Jan. 2014 (CET)

Siehe hier und hier.--Maseltov (Diskussion) 21:21, 19. Jan. 2014 (CET)

Löschantrag auf Commons läuft. Die Urheberrechte liegen auch bei der Erbin. Es gab offenbar keine OTRS-Freigabe. --Martina Disk. 21:25, 19. Jan. 2014 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Martina Disk. 21:25, 19. Jan. 2014 (CET)

fremden Artikel mit link ergänzen

Hallo

in einem Artikel über die TWE Eisenbahn Geschichte "Teutoburger Wald-Eisenbahn" wird unsere Firma mit Namen erwähnt. Ich möchte gerne dort einen link zu unserer Webseite einrichten. Ist das rechtlich so okay?


Text: Über den Nordteil der TWE-Strecke transportiert DB Schenker Rail Güterzüge mit Baustoffen und Schüttgut für die Firma Albert Bergschneider zum Hafen Saerbeck in Ibbenbüren-Dörenthe. In Gütersloh werden die Anschlussgleise für die beiden Stahl-Service-Center der Firmen Friedrich Amtenbrink und Wilhelm Stockbrügger sowie die Transgas-Niederlassung und der Kronkorkenhersteller Helmut Brüninghaus in Versmold regelmäßig über die TWE-Strecke bedient.[17]


Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen tsp2002 (nicht signierter Beitrag von Tsp2002 (Diskussion | Beiträge) 09:39, 9. Jan. 2014 (CET))

Nein, das verstößt gegen das UWG (Vgl. dazu OLG München · Urteil vom 10. Mai 2012 · Az. 29 U 515/12).
Auch passt dort ein Weblink zum Unternehmen nicht in den Wikipediartikel. Inline-Weblinks sind unerwünscht und euer Unternehmen gehört jetzt nicht zum wichtigsten zum Thema Teutoburger Wald-Eisenbahn (Vgl. WP:WEB). syrcroпедия 10:10, 9. Jan. 2014 (CET)


okay...vielen Dank für die Antwort, gut das ich gefragt habe. Ich werde das natürlich dann nicht verlinken. (nicht signierter Beitrag von Tsp2002 (Diskussion | Beiträge) 08:36, 10. Jan. 2014 (CET))

URV?

Hallo, wenn ich bei Karl Heinrich Vollrath: Viola in Nordostbayern (Seite 132-133) die Seite 132 abschreibe und die Seite 133 in eine png-Datei konvertiere und beides in Wikipedia einstelle, ist das dann eine URV oder eine Abschrift eines für alle zugänglichen amtlichen Dokuments? --Abrape (Diskussion) 23:00, 17. Jan. 2014 (CET)

Auch amtliche Dokumente unterliegen normalerweise dem Urheberrecht. Ganz davon abgesehen ist das Abschreiben von Texten für die WP meist schon aus stilistischen Gründen nicht sinnvoll. -- Perrak (Disk) 00:03, 18. Jan. 2014 (CET)
Soweit es ein amtliches Werk ist (wofür ich spontan kein Indiz finde), so wäre es jedenfalls kein amtliches Werk i.S.v. § 5 Abs. 1 UrhG („Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen“), sodass (wie üblich) für die Nutzung in Wikipedia seitens des Rechteinhabers explizit einer freien Lizenzierung zugestimmt werden muss. Einfach übernehmen können wir das nicht, Karten sind üblicherweise urheberrechtlich geschützt (wissenschaftliche oder technische Darstellungen). Grüße, — Pajz (Kontakt) 00:17, 18. Jan. 2014 (CET)
Es ist schlecht zu sehen, welche die Seite 132 ist. Aber da stehen wohl nur Abkürzungen und die dazugehörigen Begriffe drauf. Erfüllen die überhaupt Schöpfungshöhe? Falls nein, wäre es ja kein Problem. Falls die Seite 133 die Datei ist: Abmalen, wenn die neue Datei so aussieht wie die alte, könnte auch schon ein Urheberrechtsverstoß sein. Wenn aber deutliche Unterschiede bestehen, beispielsweise in der Schrift-, Form- und Farbgebung, dürfte es aus meiner Sicht unproblematisch sein. --Saloa (Diskussion) 00:42, 18. Jan. 2014 (CET)
Danke... aber ich werde die Finger davon lassen! --Abrape (Diskussion) 09:56, 18. Jan. 2014 (CET)
Saloa, kaum, ich dachte nur, dass die Legende zu einer Karte wenig sinnvoll ist, wenn man die Karte nicht übernehmen kann (klar, wenn man sie ganz umgestaltet, geht das schon). Grüße, — Pajz (Kontakt) 15:38, 18. Jan. 2014 (CET)
Ich denke, die Seitennummern beziehen sich auf die vom PDF, nicht auf die, die oben auf den Seiten stehen, weil der Index wird wohl kaum gemeint sein. --MrBurns (Diskussion) 16:55, 19. Jan. 2014 (CET)

Das Bild des Hochaltares der Johanniskirche in Schweinfurt stammt vom Künstler Adolf Kleemann. Der Künstler ist 1989 gestorben. Die Frage ist nun, ob hier eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, da der Künstler noch nicht 70 Jahre tot ist und dessen Erben möglicherweise noch gewisse Rechte besitzen. Es gibt gerade in Kirchen oft auch Kunstwerke lebender Künstler. Das sind gleich gelagerte Fälle. --Tilman2007 (Diskussion) 01:27, 16. Jan. 2014 (CET)

Das Bild ist urheberrechtlich geschützt, ohne Freigabe (durch die Erben des Künstlers, wenn dieser verstorben ist) muss das Foto daher gelöscht werden. Es kann dann erst im 71. Kalenderjahr nach dem Tod des Künstlers genutzt werden. Yellowcard (D.) 14:49, 16. Jan. 2014 (CET)
Ist das unbedeutende (provozier..) Bild so viel "wert", dass ein Bild des bedeutenden barocken Hochaltars nicht bei uns gezeigt werden kann? Ist das nicht Beiwerk? Oder müsste man es rausblenden oder verwischen? --Hachinger62 (Diskussion) 12:08, 19. Jan. 2014 (CET)
Das wegen des mitabgebildeten Gemäldes der Hochaltar der Kirche nicht gezeigt werden kann, ist kaum akzeptabel. Hier müsste die Panoramafreiheit und 2D Reproduktion eines Kunstwerkes greifen, oder? --Hannibal21 12:42, 19. Jan. 2014 (CET)
@Hannibal21: Leider ist es relativ egal, was wir persönlich für akzeptabel halten oder nicht – entscheidend ist einzig die gültige Rechtslage.
  • Dass bei 2D Reproduktion i.d.R. kein eigenständiges Urheberrecht entsteht, berührt ja nicht das Urheberrecht des so reproduzierten Werkes - im Gegenteil.
  • Mit Beiwerk kann man in diesem Fall auch nicht argumentieren, weil das Gemälde ein essentieller Teil des dargestellten Altars und nochdazu der fixationspunkt des Photos ist.
  • Panoramafreiheit gibt es ja leider in Innenräumen i.d.R. nicht. Ich persönlich halte das gerade gerade bei Kirchen für diskutabel (schließlich sind die meistens weitest gehend unbeschränkt öffentlich zugänglich), wüsste aber auch kein Urteil/keinen Rechtskommentar auf den man sich dafür berufen könnte.
Die einzige Möglichkeit, die ich z.Z. sehe, das Bild sicher zu behalten, wäre das Altarbild unkenntlich zu machen (z.B. mit einem Unschärfefilter). --Martin K. (Diskussion) 12:55, 19. Jan. 2014 (CET)
Zum einen ist ein Kirchenaum meiner lesart nach ein öffentlicher Ort. Zum anderen wäre meine Befürchtung, dass hier ein Fass aufgemacht wird. Fast jede Kirchen ist mit Kunstwerken, seien es Statuen, Fensterbilder, Gemälde etc. ausgestattet. In Deutschland wurden nach den Zerstörungen des WK II diese Ausstattungen erneuert, d.h. von Künstlern die in der Regel noch nicht länger als 70 Jahre verstorben sind. Wird der Löschung dieses Bildes stattgegeben, müssten alle Bilder von Kircheninnenräumen entfernt werden. --Hannibal21 13:05, 19. Jan. 2014 (CET)
Es gibt schon noch viele Kirchen deren Ausstattung historisch und damit urheberrechtlich unbednklich ist (bei Restuarierungen und Renovierungen entsteht ja i.d.R. kein neues Urheberrecht) und wenn es nur um einen modernen Altartisch oder Tabernakel irgendwo in einer Totale ginge könnte man das problemlos mit Beiwerk veragumentieren. Hier aber ist der Altar selbst das Motiv...
Und damit ist die eigentliche Frage: Sind die Innenräume von Kirchen öffentliche Plätze im Sinne von § 59 UrhG? Gilt dort die Panoramafreiheit? --Martin K. (Diskussion) 13:24, 19. Jan. 2014 (CET)
Ist die Frage durch Panoramafreiheit#Innenaufnahmen nicht bereits hinreichend beantwortet? --FordPrefect42 (Diskussion) 13:45, 19. Jan. 2014 (CET)
Ist sie, in der Tat. — Pajz (Kontakt) 14:12, 19. Jan. 2014 (CET)
@Martin K.: Richtig, der Altar selbst ist hier das zentrale Motiv. Der Altar stammt aber aus dem späten 18. Jh. Das fragliche Kleemann-Gemälde im Mittelteil des Hochaltars ist -wie Du es ausdrückst- das Beiwerk. @FordPrefect: Wir haben hier eine barocke Ausstattung mit einem moderen Element. --Hannibal21 13:58, 19. Jan. 2014 (CET)
Das Gemälde ist für jeden erkennbar ein prägendes Element dieser Aufnahme; wie man das bestreiten kann, erschließt sich mir nicht im Ansatz (Dreier/Schulze, UrhG, 42013, § 57 Rn. 2: „Daher ist unwesentliches Beiwerk nur, was in Bezug zum Hauptgegenstand so nebensächlich ist, dass es aufgrund seiner fehlenden Beziehung zum eigentlichen Gegenstand der Verwertung letztlich ausgetauscht werden könnte, ohne die Gesamtwirkung zu beeinträchtigen, und ohne dass der nicht eigens darauf achtende Betrachter oder Zuhörer dies bemerkte.“). — Pajz (Kontakt) 14:12, 19. Jan. 2014 (CET)
Nun ich bin kein Jurist und möchte hier auch nicht gegen Windmühlen antreten. Tatsache ist jedoch, dass das Zentralbild des Altar bereis ausgetauscht wurde ohne dem Erscheinungsbild des Altars Abbruch zu tun. Nur so kommt ein Gemälde des 20. Jh. in einen Hochaltar des späten 18. Jh. Dieser, der barocke, bildhauerisch gestaltete Hochaltar, ist das eigentliche Kunstwerk auf dem Bild. Und der ist es wert gezeigt zu werden. Vielleicht kann man das Bild in die Fotowerkstatt geben und das Kleemann Gemälde entfernen. --Hannibal21 15:07, 19. Jan. 2014 (CET)
Ich hab das hier mal ausprobiert. Müsste natürlich in der Bildunterschrift ausdrücklich drauf hingewiesne werden. --Martin K. (Diskussion) 17:40, 19. Jan. 2014 (CET)
@Martin K. Super, Danke. --Hannibal21 13:53, 20. Jan. 2014 (CET)

Verwendung der Bilder in einer Handyapp

Hallo,

ich würde gerne in Erfahrung bringen, ob es uns erlaubt ist Bilder von Wikipedia in unserer Handy-app zu verwenden. Hierbei brauchen wir nur Bilder von Deutschlandkarten mit entsprechend markierten Bundesländern. BSP: https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/4/44/Locator_map_Baden-W%C3%BCrttemberg_in_Germany.svg

Mit freundlichen Grüßen,

das app_team (nicht signierter Beitrag von App projekt (Diskussion | Beiträge) 11:48, 19. Jan. 2014 (CET))

Unter den Bedingungen zumindest einer der Lizenzen, unter denen die Datei steht, schon. syrcroпедия 10:47, 21. Jan. 2014 (CET)

Es handelt sich um einen Ausschnitt aus einem Stadtplan von 1917; Permalink auf die Quelle (Deutsche Fotothek). Beim Hochladen 2011 ging ich womöglich irrtümlich davon aus, dass ein von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts veröffentlichter Stadtplan gemeinfrei sei, habe allerdings nicht den mir leider damals unbekannten $134-Baustein, sondern einen anderen PD-Baustein verwendet. Die exakte Bezeichnung der Karte lautet bei der Deutschen Bibliothek:

„Datensatz 70400034
Beschreibung: Plan von Dresden. 1917. Bearb. vom Vermessungsamt der Stadt Dresden. 1:10 000. 31. Aufl. Leipzig u. Berlin 1917. 121 x 92 cm (Lith.)
Datierung: 1917

Personen und Institutionen:

Urheber: Kiesling, A., Direktor des Stadtvermessungsamtes

Verwalter: Dresden, Sächsische Landesbibliothek - Staats- und Universitätsbibliothek Dresden (SLUB), Kartensammlung, Signatur/Inventar-Nr.: SLUB/KS 2354“

Die Frage wäre also evtl. ob das Urheberrecht beim Amt lag oder bei dessen Direktor A. Kiesling. Und natürlich, ob Herr Kiesling schon seit 70 Jahren tot ist. Für eine Klärung wäre ich dankbar. Gruß, adornix (disk) 13:15, 22. Jan. 2014 (CET)

Es gibt wohl einen Kießling, der 1950 eine Geschichte des städtischen Vermesssungsamtes zu Dresden geschrieben hat (Vgl hier, Fn. 15, sollte also da noch gelebt haben. Wenn der als Urheber vermerkt ist, war er wohl zumindest Miturheber und damit gilt 70 pma ab seinem Tod, mindestens 2021. syrcroпедия 16:23, 22. Jan. 2014 (CET)
Hm, dort steht aber "Kiesling, H.", nicht A. Trotzdem tendiere ich derzeit eher zum Löschen der Datei. Gruß, adornix (disk) 20:35, 22. Jan. 2014 (CET)

Reichshandbuch der deutschen Gesellschaft

Da dieses 1930 und 1931 in zwei Bänden erschiene Nachschlagewerk zu Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens in Deutschland der 1920er Jahre unzählige faszinierende Bilder (zumal Porträts von Personen, zu denen sonst kaum Bilder aufzutreiben sind) enthält, wollte ich fragen, ob es wohl urheberrechtlich zulässig wäre Photos aus diesem Werk hochzuladen (und ggf. die Bildexperten hier ermutigen dies zu tun)? Das Werk ist gut 85 Jahre alt, so dass ggf. die 70 Jahre-Regelung greift. Allerdings werden die Photographen (wenn ich nichts übersehen habe) nirgendwo interessiert, so dass unklar ist wer die Photos gemacht hat. Also müsste man wohl die herausgebende Körperschaft, nämlich dem Deutschen Wirtschaftsverlag, genauer unter die Lupe nehmen? Weiss jemand etwas über diesen Verlag, speziell ob er einen Rechtsnachfolger hat oder ist er mit dem Zweiten Weltkrieg ersatzlos eingegangen, so dass niemand mehr Besitzansprüche an dem Werk hat und seine Inhalte gemeinfrei sind? Zsasz (Diskussion) 15:29, 22. Jan. 2014 (CET)

Du irrst dich bezüglich der 70 Jahre.Es heißt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers! Also nur wenn der Urheber und seine Lebensdaten bekannt sind, können 70 Jahre ach dem Tod Werke hochgeladen werden. Ansonsten haben wir eine pragmatische 100-Jahre-Regel, bei Werken, deren Urheber (oder dessen Lebensdaten) trotz ernsthafter Recherche nicht bekannt sind. Das wird also für die nähere Zukunft nichts. Grüße --h-stt !? 17:59, 22. Jan. 2014 (CET)
70 Jahre nach dem Tod des Urhebers ist mir schon bekannt. Es ging nur um folgendes: Da das Reichshandbuch die Urheber an seinen Bildern nicht nennt (was eigentlich obligatorisch wäre, wenn diese bei Dritten lagen), die Bildrechte also beim Verlag gelegen haben dürften und dieser seit über 70 Jahren eingegangen ist und (soweit ersichtlich) keinen Rechtsnachfolger hat, müssten die Bilder gemeinfrei sein. Mich würde interessieren, ob es eine Stelle gibt, die dies ggf. bestätigen kann? Also z.B. ob es eine Institution gibt bei der man nachfragen kann ob ein Verlag, den es gar nicht mehr gibt, einen Rechtsnachfolger hat oder nicht und wer dies ggf. ist?Zsasz (Diskussion) 21:21, 22. Jan. 2014 (CET)
Dass die Urheber nicht genannt werden, heißt keineswegs, dass "die Bildrechte also beim Verlag gelegen haben dürften", die Urheberrechte liegen weiterhin beim Urheber bzw. seinen Erben. Also nix da mit gemeinfrei, weil der Verlag schon lange nicht mehr existiert. Es heißt auch nicht, dass die Bilder deswegen anonyme Werke sind. Siehe WP:BR#Bilder, deren Urheber nicht bekannt ist mit dem Fazit „Aufgrund der oben beschriebenen praktischen Schwierigkeiten verzichtet die deutschsprachige Wikipedia auf Bilder unter Berufung auf anonyme Werke. Stattdessen benutzen wir die im Folgenden erläuterten pragmatischen Regelungen.“ Diese pragmatischen Regelungen sind aber nur für Bilder vor 1915 bzw. 1923 anwendbar. Und bevor du's mit der nächsten Ausnahme versuchst: Es handelt sich bei der „deutschen Gesellschaft“ auch nicht um eine „Juristische Person des öffentlichen Rechtes als Urheber“, hier ist nur die Gesellschaft im Sinne der „High Society“ gemeint, keine Körperschaft. -- Rosenzweig δ 00:32, 24. Jan. 2014 (CET)

Schriftarten geschützt?

Sind Schriftproben mit urheberrechtlich geschützten Typen wie in File:Text.png erlaubt? --2A02:810D:10C0:6F4:517B:98AC:9E6D:8336 19:53, 22. Jan. 2014 (CET)

Ich denke ja. Die Form der Glyphen selbst erreicht nämlich i.d.R. nicht die für einen urheberrechtlichen Schutz notwendige Schöpfungshöhe (auch wenn man das sicher nicht der mit ihrer Erstellung verbunden kreativen Leistung gerecht wird). Dass trotzdem nicht alle Fonts gemeinfrei sind, liegt daran, dass die Schriftdatei selbst als Software angesehen wird und als solche geschützt ist.
Es wäre daher illegal hier die Schriftdateien selbst hochzuladen, wenn diese nicht ausdrücklich unter einer freien Lizenz stehen. Wenn der Urheber einer Grafik die Nutzungsrechte an einer Schrift erworben hat, ist das damit erzeugte Endprodukt hingegen unproblematisch – meines Wissens sowohl als Pixel- als auch als Vektorgrafik. --Martin K. (Diskussion) 20:07, 22. Jan. 2014 (CET)
Bei dem Font in der Datei Jokerman wäre ich mir nicht so sicher, ist eine Schmuck- und keine Brot-und-Butter-Schriftart. syrcroпедия 20:14, 22. Jan. 2014 (CET)
Stimmt. Aber selbst wenn dieser Displayfont selbst urheberrechtlichen Schutz geniesen sollte, dürften die zugehörigen Font-Lizenzen alle für eine Veröffentlichung nötigen Nutzungsrechte beinhalten (vorausgesetzt natürlich die Schrift wurde vom Ersteller dieser Grafik legal erworben). Schließlich ist die typographische Verwendung die ureigenste Einsatzzweck solcher Schriften und kein Grfike würde eine Schrift ohne die uneingeschränkten Veröffentlichungsrechte für das damit erstellte Ergebnisse kaufen?! --Martin K. (Diskussion) 21:48, 22. Jan. 2014 (CET)
Rechtsschutz von Schriftzeichen stimmt dem nicht zu. Grüße --h-stt !? 12:08, 23. Jan. 2014 (CET)
@H-stt: Danke für den Hinweis auf den Artikel. Worauf beziehst Du Dich mit „dem“? --Martin K. (Diskussion) 12:16, 23. Jan. 2014 (CET)
Das "dem" ist die Aussage, dass man einen Font erworben haben müsste, bevor man darin geschriebene Worte hier hochladen darf. Grüße --h-stt !? 14:50, 23. Jan. 2014 (CET)
@H-stt:Das ist doch auch so (wenn gleich nicht unbedingt aus urheberrechtlichen Gründen)?! Das vorliegende Bild ist ein ziemlich untrügliches Indiz dafür, dass der Urheber dieses Bildes die fragliche Schrift auf seinem System installiert hat(te). Und wenn er keine Lizenz vorweisen kann, die ihm das erlaubt, steht es dem Inhaber der Rechte an dieser Schrift frei, ihn dafür zu belangen. Auch wenn das hier i.d.R. geflissentlich irgnoriert wird, aber es gibt auch noch andere Rechtsnormen zum Schutze geistigen Eigentums als nur das Urheberrecht. --Martin K. (Diskussion) 14:57, 23. Jan. 2014 (CET)
Nein, das ist nicht so. Wenn ich ein Wort in einer beliebigen Schriftart hier hochladen will, dann mach ich das. Auch dann wenn ich dieses Wort irgendwo anders gefunden habe und es mangels Font selbst nicht setzen könnte. Grüße --h-stt !? 15:01, 23. Jan. 2014 (CET)
Auch zu diskutieren: Freie Benutzung. --Artmax (Diskussion) 17:25, 23. Jan. 2014 (CET)
Wie gesagt: Es geht mir nicht um das Urheberrecht am vorliegenden Bild, sondern einzig und allein darum, dass dieses Bild als Indiz für einen Lizenzverstoß bei seiner Entstehung angesehene werden könnte – genauso wie z.B. auch ein Photoshop-Vermerk in den MetaDaten eines JPGs, dass von einem Nutzer bereitgestellt wurde, der überhaupt keine legale Photoshop-Lizenz besitzt.
In der Praxis wird sowas natürlich so gut wie nie verfolgt und hier für die WP und Commons ist es auch irrelevant. Der Urheber sollte sich dieser Sache aber bewusst sein. --Martin K. (Diskussion) 18:00, 23. Jan. 2014 (CET)

Umwandlung CC Versionen

Wer kann mir sagen, ob es Autoren möglich ist, ihren Inhalt, den sie einem CC BC-NC-SA Wiki gaben, auch auf CC BY-SA erweitern können und ihn so in einem anderen Wiki (keine Angst nicht in WP ;-) unterzubringen? Vielleicht gibt es bei WMDE einen Ansprechpartner. --danke K@rl 21:10, 23. Jan. 2014 (CET)

Prinzipiell kann ein Urheber seine Werke einzeln unter alle CC Lizenzen stellen, sowohl unter CC-By-Sa-Nc wie und CC By-Sa. Das ist an und für sich kein Wiederspruch, aber nicht immer sinnvoll. Aber in dem Fall durchaus nachvollziehbar, denn die schon erteilte NC Lizenz wird ja nicht dadurch ungültig, dass man sie jetzt auch ohne das NC als CC by-sa benutzen darf. ABER diese Zustimmung muss von jeden Urheber einzeln vorliegen. Möglich ist es, ist aber unbedingt nicht einfach. Bei einem kleinen Wiki, wo noch alle Autoren aktiv (bzw. bekannt und erreichbar) sind ist es aber durchaus zu bewerkstelligen. --Bobo11 (Diskussion) 21:32, 23. Jan. 2014 (CET)
Speziell geht es um ein Wiki, dass aktuell das heiß geliebte NC dabei hat, aber vor dem Abdrehen steht. Wie kann ein NC-freies Wiki das am einfachsten übernehmen? --K@rl 21:48, 23. Jan. 2014 (CET)
Hallo Karl Gruber, na ja, so wie von Bobo11 beschrieben: Jeder (Mit)urheber muss der anderen Lizenz zustimmen. Grüße, — Pajz (Kontakt) 22:23, 23. Jan. 2014 (CET)
Okay danke für die Infos, sie helfen mir auf alle Fälle weiter. --K@rl 22:40, 23. Jan. 2014 (CET)

Lizenz: "Frei für private, aber nicht kommerzielle Verwendung"

Ich habe mehrere Hundert Aufnahmen in Museen gemacht, wo Fotografieren ohne Blitz und Tripod ausdrücklich erlaubt ist, aber nur für nicht-kommerzielle Verwendung. Alle Werke stammen von Künstlern, die vor mehr als 100 Jahren verstorben sind. Welche Lizenz trägt dem Rechnung? (Ich habe 10 Min. Lizenzen gelesen, komme aber zu keiner eindeutigen Lösung). Danke für Info! GEEZER… nil nisi bene 14:17, 23. Jan. 2014 (CET)

nach bk Lizenzen die eine kommerzielle Nutzung ausschließen (also z.B. CC BY-NC-SA) sind hier leider nicht zulässig und können hier deshalb auch nicht aus gewählt werden.
Da die Urheber aber eh schon so lange tot sind, ist Dein Problem eh nicht das Urheberrecht, sondern das Recht am Bild der eigenen Sache. Wenn Du die Bilder hier veröffentlichen willst ohne Ärger mit dem Museum zu bekommen, bleibt Dir wohl nicht viel anderes übrig, als Dich nochmal mit denen in Verbindung zu setzen und Dir dort eine Erlaubnis zu holen, die auch die Veröffentlichung unter CC-BY-SA zulässt. --Martin K. (Diskussion) 14:48, 23. Jan. 2014 (CET)
Copyfraud, die WMF ignoriert solche Bedingungen. Bei 3-D-Werken: such dir die Lizenz für dein Foto aus, für 2-D-Werke bei den Commons PD-Art. Wenn du dir auch das letzte Risiko von Zoff mit nervigen Museumsleuten sparen willst, kannst du die Dateien unter einer Hochladesocke auf die Commons schieben. syrcroпедия 14:38, 23. Jan. 2014 (CET)
:nach noch einem bk Das stimmt so nicht. Schließlich hat das Museum überhaupt nicht behauptet, ein Urheberrecht an den Bildern zu besitzen, sondern nur von seinem Hausrecht gebrauch gemacht. --Martin K. (Diskussion) 14:48, 23. Jan. 2014 (CET)
(BK) Urheberrechtlich sollte die Veröffentlichung hier oder auf commons kein Problem darstellen, wenn die Leute wirklich >100 Jahre tot sind. Auf commons würde {{PD-old-100}} passen Natürlich umgehst du damit das Hausrecht der Museen, die dir das Fotografieren für private Zwecke erlaubt haben. Muß jeder mit sich selbst abmachen, ob das den möglichen Ärger wert ist. -- 87.139.203.173 14:47, 23. Jan. 2014 (CET)
Von Werken (Gemälde/Skulpturen) in diesen Museen (Nationalmuseum Kopenhagen, Glyptotek und Thorwaldsen Museum) gibt es bereits Bilder in WP. Hat es da jemals Ärger gegeben? GEEZER… nil nisi bene 14:58, 23. Jan. 2014 (CET)
Hoffentlich gibt es den dann für dich, vielleicht hält sich dann mal jemand an geltendes Recht. Was für eine absurde Frage (und was für eine absurde Antwort von Syrcro). — Pajz (Kontakt) 16:09, 23. Jan. 2014 (CET)
???
Alle Fotos, die sich z.B. in dieser Kat befinden, hätten dasselbe Problem, das ich vermeiden möchte. Und die hier ebenso.
Ist es möglich, dass sich Personen vom Fach hier einig werden, (a) ob ich die von mir oben beschriebenen Fotos hochladen kann und (b) wenn ja: unter welcher Lizenz? GEEZER… nil nisi bene 16:22, 23. Jan. 2014 (CET)
In meinem Almanach gibt es einen Abschnitt zu diesem Thema, den man bei dieser Gelegenheit mal erweitern könnte. Ich verstehe die Sache so: Das Museum darf dir verbieten, die Bilder zu verbreiten und auch uns, sie zu hosten - richtig? Gruß, --Gnom (Diskussion) 17:34, 23. Jan. 2014 (CET)
Das gilt natürlich nur bei Bilder, die a) dem Museum gehören und b) bei Museen in Deutschland. Die Eigentumsverletzung muss schon im Aufnahmeland bestanden haben, damit sie durch die weitere Nutzung perpetuiert werden kann. syrcroпедия 17:46, 23. Jan. 2014 (CET)
Hier ist z.B. die Site, die die Ny Carlsberg Glyptotek zu dem Thema hat. GEEZER… nil nisi bene 17:51, 23. Jan. 2014 (CET)
(Nach Bearbeitungskonflikt:) Zustimmung zu Gnom und Syrcro. // Grey Geezer, obenstehend werden fröhlich Umgehungskonstruktionen entworfen, ich habe deine Frage danach, was denn bei anderen Werken passiert, auch dahingehend eingeordnet (á la „beschwert sich schon keiner“) – sorry, falls ich damit falsch gelegen habe. Nun, laut der Lizenzierungsrichtlinie sind ausschließlich Lizenzen zugelassen, die die kommerzielle Weiternutzung erlauben; insofern kannst du keine Lizenz finden, die nicht über das hinausgeht, was überhaupt erlaubt ist. Aber im Interesse der Weiternutzbarkeit kann man Weiternutzern ja kaum auftischen, dass sie die Datei auch kommerziell nutzen können, wenn just das in Wahrheit aus eigentumsrechtlichen Gründen gar nicht stimmt. Irgendwo besteht hier ja eine Schieflage. Was die anderen Bilder betrifft: Na ja, du kennst ja die Arrangements zwischen Fotograf und Museum nicht, nehme ich an (und siehe Syrcros Bemerkung). Sind die betreffenden Museen denn nicht in Deutschland? Grüße, — Pajz (Kontakt) 17:54, 23. Jan. 2014 (CET)
Nur eine Frage zwischendurch: Handelt es sich um ein Museum in Deutschland? Ist ja nicht unwesentlich denn die Situationen sind ja schon sehr unterschiedlich --K@rl 17:58, 23. Jan. 2014 (CET)
Alle 3 in Kopenhagen. GEEZER… nil nisi bene 17:59, 23. Jan. 2014 (CET)

(Nach Bearbeitungskonflikt:) “When it is a case of recording with a view to printing or digital publishing which has no connection with the museum“ – das dürfte auf Commons und Künstler-Seiten in Wikipedia ja der Fall sein. Wie das in Dänemark geregelt ist (speziell: ob auch ein Anspruch ggü. der WMF oder einen Verwerter besteht), weiß ich nicht, aber zumindest dürftest du selbst dann gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen, wenn dem so ist. — Pajz (Kontakt) 18:01, 23. Jan. 2014 (CET)

Wenn das (oder jemand vom) Museum sagt „Fotos nicht zu kommerziellen Zwecken“ u.Ä., das fotografierte Werk selber aber gemein frei ist (Urheber genügend lange Tod), ist es ein reines Hausrechtsproblem und kein Urheberrechtsproblem. --Bobo11 (Diskussion) 18:14, 23. Jan. 2014 (CET)
Nun ja, du kennst die BGH-Rechtsprechung ja auch, wonach durch das Fotografieren eines Grundstücks von dem Grundstück aus entstandene Aufnahmen, die ungenehmigt erfolgen und keine Berufung auf die Panoramafreiheit zulassen, das Eigentum des Grundstückseigentümers verletzt wird und sich diese Eigentumsverletzung auch bei der Verwertung dieser Aufnahmen durch Dritte fortsetzt, wobei etwa die Haftung eines Hostproviders wie üblich ab Kenntnis einsetzt (BGH GRUR 2011, 321). That said, wir sind vorliegend, wie Grey Geezer klarstellt, ja gar nicht in Deutschland. — Pajz (Kontakt) 18:37, 23. Jan. 2014 (CET)
Ja, ich bin in Frankreich ... ;-)
Das ist mir alles zu komplex und theoretisch. Ich schreibe jetzt mal die Glyptotek-Dame an - ich habe gute Erfahrungen mit Däninnen (Madame ist auch Dänin) - sage, was ich machen will, schicke ihr ein Link zu einem bereits fertiggestellten Artikel ... und wenn sie ja sagt, nehme ich eine entsprechenden Lizenz der schon in den Kategorien vorliegenden Fotos. Sagt sie nej, freue ich mich ganz allein an den Fotos. GEEZER… nil nisi bene 11:19, 24. Jan. 2014 (CET)
"Thank you for your email. Photography and filming for private use are allowed but permission will not be given in this case because photos (and licence of use) of works of art and permanent exhibits are only available on request from the Ny Carlsberg Glyptotek. Med venlig hilsen ..."
So I got my a** covered. Was die anderen betrifft ... Case closed. GEEZER… nil nisi bene 16:25, 24. Jan. 2014 (CET)

Hallo,

wäre das oben verlinkte Logo für die deutsche Wikipedia verwendbar, im Hinblick auf dessen Schöpfungshöhe und Markenrecht? Würde es gerne in den Artikel W-League (Australien) einbinden. Vielen Dank! --Oxcguard (Diskussion) 14:20, 24. Jan. 2014 (CET)

@Oxcguard: Die Rechtslage bezüglich Logos hat sich nach einem Urteil des BGH im letzten Jahr erheblich geändert. Wie oben nachlesen kannst haben wir deshalb beschlossen vorerst in der de:WP von neuen Logo-Uploads abzuraten. --Martin K. (Diskussion) 14:31, 24. Jan. 2014 (CET)
Derzeit ist Martins Beschluss lediglich ein Rat. Ich rate dir, die Datei erst einmal lokal hochzuladen, da derzeit keiner weiß, ob sich die Rechtslage in Bezug auf diese Datei tatsächlich geändert hat oder ob solche Logos nach wie vor urheberrechtlich nicht schutzfähig sind. Über das Markenrecht musst du dir nach wie vor keine Gedanken machen. Gruß, --Gnom (Diskussion) 16:26, 24. Jan. 2014 (CET)

Hausanschluss

Wie lange habe ich Kündigungsfrist für meinen Hausanschluss ??? Wir haben schon für das Jahr 2014 bezahlt. Besten Dank für eure Antwort Erika Mendelin (nicht signierter Beitrag von 188.62.237.253 (Diskussion) 21:52, 28. Jan. 2014 (CET))

Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Wikipedia:Auskunft. Bitte bei Bedarf dort probieren, hier werden Urheberrechtsfragen im Zusammenhang mit der Wikipedia diskutiert. Gestumblindi 21:57, 28. Jan. 2014 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Gestumblindi 21:57, 28. Jan. 2014 (CET)

Datei auf Commons gelöscht wegen fehlendem FOP (Russia) - auf de.wiki hochladen?

Hallo, ist es grundsätzlich möglich, auf Commons gelöschte Dateien (in diesem Fall fehlendes FOP in Russland) auf de. wiki lokal hochzuladen (andere deutsche Rechtsauffassung - Panoramafreiheit)?

hier der Link zur Löschdiskussion

--Xgeorg (Diskussion) 08:05, 27. Jan. 2014 (CET)

Ja, das Schutzlandprinzip macht's möglich. Grüße, Yellowcard (D.) 19:32, 27. Jan. 2014 (CET)
Hab's übertragen und in die Artikel wieder eingebunden. Yellowcard (D.) 20:17, 27. Jan. 2014 (CET)

Dankeschön, hier wären weitere Kandidaten:

Danke für deine Hilfe, Xgeorg (Diskussion) 09:47, 28. Jan. 2014 (CET)

Kümmere mich darum! Yellowcard (D.) 22:16, 28. Jan. 2014 (CET)
Manchmal kann man angesichts der Prozesse auf Commons nur den Kopf schütteln. Ich bleibe allerdings dran. Yellowcard (D.) 11:14, 29. Jan. 2014 (CET)
Ist erledigt, Dateien sind lokal vorhanden. Bitte noch in Artikel einbinden (zwei der Dateien sind noch verweist, da ich keine früheren Verwendungen finden konnte). Yellowcard (D.) 15:40, 29. Jan. 2014 (CET)
Wenn ich mir commons:Category:Megasport Arena anschaue, dann ist es aber nicht weit her mit der Löschkonsistenz auf Commons. --тнояsтеn 16:04, 29. Jan. 2014 (CET)

Danke an Yellowcard und Thgoiter!

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Xgeorg (Diskussion) 18:48, 29. Jan. 2014 (CET)

Ich vermute, dass das Bild nach Commons direkt hochgeladen werden kann, da der Fotograf vor mehr als 80 Jahren gestorben ist? Geht das? Und könnte das jemand, der sich da auskennt, das nach Commons verschieben bzw. hochladen? --Jack User (Diskussion) 03:05, 26. Jan. 2014 (CET)

Für Commons ist das Foto nur geeignet, wenn es vor 1923 veröffentlicht wurde. Kannst du etwas dazu sagen? Die Lage ist nämlich die: In den USA sind die meisten ausländischen (darunter auch deutsche) Werke, die am 1. Januar 1996 in ihrem Ursprungsland noch geschützt waren und 1923 oder später erstmals veröffentlicht wurden, aufgrund des URAA für 95 Jahre nach Erstveröffentlichung geschützt. Das ist der Grund dafür, dass auf Commons inzwischen viele Werke aus Deutschland etc. gelöscht wurden. Da der Fotograf 1929 gestorben ist, wurden seine Werke in Deutschland erst am 1. Januar 2000 gemeinfrei. Das heisst, dass für Commons nur Fotos von Binder bis und mit 1922 gehen (denn alles vor 1923 ist in den USA pauschal public domain), dafür wäre dann als passendster Baustein auf Commons {{PD-old-auto-1923|deathyear=1929}} zu verwenden. Gestumblindi 03:30, 26. Jan. 2014 (CET)
PS: Ich sehe in der Galerie des Artikels Alexander Binder (Fotograf), dass sich gegenwärtig noch einige Fotos von Binder auf Commons befinden, die 1923 oder später veröffentlicht wurden. Diese sind jedoch bereits mit dem Baustein "Not-PD-US-URAA" versehen, was bedeutet, dass sie über kurz oder lang gelöscht werden. Früher wurden solche Fotos auf Commons noch akzeptiert, da noch Gerichtsentscheidungen zum URAA ausstanden; da diese nun aber ungünstig ausgegangen sind, wird "Not-PD-US-URAA"-Material auf Commons jetzt nach und nach gelöscht, es ist allerdings viel abzuarbeiten. Gestumblindi 03:38, 26. Jan. 2014 (CET)
PPS: Es ist auch nicht gesagt, dass solche Bilder überhaupt längerfristig "lokal" in der deutschen Wikipedia verbleiben können, siehe dazu Probleme mit der Gemeinfreiheit in den USA - eigentlich müssten wir hier solchen Bildern für die USA eine Fair-Use-Begründung beigeben. Gestumblindi 03:41, 26. Jan. 2014 (CET)
Dann müßten die für Deutschland gemeinfreien Bilder eben auf einen Server in Deutschland ausgelagert werden, falls das nicht schon der Fall ist. Wikimedia Deutschland dürfte doch einige Server haben, oder nicht? --Jack User (Diskussion) 03:45, 26. Jan. 2014 (CET)
So. ich gehe von dannen und gucke den Film Die Geier warten schon! ein SmileysymbolVorlage:Smiley/Wartung/zunge  Eben auf ARD. Ein Artikel, den man noch schreiben sollte... :) --Jack User (Diskussion) 03:47, 26. Jan. 2014 (CET)
Nach ein paar Stunden Schlaflosigkeit und dabei einhergehenden Lesen der Urheberrechtsregeln: wenn ein Foto eine Fotografen, der schon seit 70 Jahren tot ist, aber von dem ein Bild gefunden wird (irgendwo in einer Dachkammer) und es nie veröffentlicht wurde, aber ein Erbe noch lebt, dann kann der noch ein Bildrecht von 25 Jahren geltend machen, weil es eben noch nie veröffentlich wurde? Habe ich das richtig verstanden? --Jack User (Diskussion) 10:46, 26. Jan. 2014 (CET)
Nicht nur ein Erbe, sondern jeder, der es erstmals veröffentlicht, zumindest in Deutschland, siehe editio princeps (Urheberrecht). Kommt in der Praxis aber eher selten vor. -- Rosenzweig δ 18:47, 26. Jan. 2014 (CET)
Entscheidend ist, dass derjenige, der den Schutz durch die editio princeps beansprucht, beweisen muss, dass das Foto bisher nicht veröffentlicht worden ist. Das dürfte in den meisten Fällen von gefundenen Fotos auf dem Dachboden unmöglich sein.

<quetsch>Mir geht es jetzt mal vorrangig nicht um die Praxis, sondern um die Theorie. Und das Gesetz ist die Theorie und die Theorie ist Vollstuß. Die Urheberrechtsregeln sind - höflich gesagt - völlig bescheuert. Filme, Bücher und Fotos gehören spätestens 100 Jahre nach Entstehen freigegeben, unabhängig ob und wann sie jue veröffentlicht wurden. Alles andere ist lediglich Spielerei für's Juristenvolk, das sich mit diesen Dummregeln eine goldene Nase verdient. Und was das Landgericht zum Thema Himmelsscheibe abgeliefert hat, ist schreiender Unsinn... --Jack User (Diskussion) 22:27, 26. Jan. 2014 (CET)</quetsch>

Angeschlossen eine Frage von mir: Ich habe gerade erstaunt festgestellt, dass wir die Himmelsscheibe von Nebra im Artikel abbilden. Die Abbildung dürfte aber doch nach Urteil des LG Magdeburg wg. editio princeps (Rechte liegen beim Land Sachsen-Anhalt) rechtswidrig sein, oder sehe ich das falsch? Yellowcard (D.) 19:33, 26. Jan. 2014 (CET)
Die hier vertretene Auffassung ist, dass das Motezuma-Urteil das Nebra-Urteil einschränkt. Demzufolge wird im Allgemeinen der § 71 UrhG nicht berücksichtigt (da ein Erscheinen praktisch nicht nachweisbar sei) und im Speziellen die Himmelsscheibe akzeptiert (da nach den im Motezuma-Urteil angelegten Maßstäben das Nebra-Urteil heute anders ausfiele). --ireas :disk: 19:56, 26. Jan. 2014 (CET)
Aha. Die Ausführungen von Kragenfaultier hören sich m.E.n. ziemlich schlüssig an... Yellowcard (D.) 20:43, 26. Jan. 2014 (CET)

Briefmarken, die x.te

Sorry, das ich wieder einmal nerve: Nachdem auf commons mal wieder der Löschhammer zuschlug und der Briefmarken-Jahrgang 1934 der Deutschen Reichspost jetzt keine Bilder mehr zeigt...

Die meisten Bilder sind ins Internet-Archiv gerettet: z.B.: Schiller.

Vielleicht kann man so weitermachen und die gelöschten Bilder damit ersetzen: Link zum Bild (Urheberrechte beachten). Diese Möglichkeit benutzen auch andere Artikel.

Wäre dies ein gangbarer Weg (das Internet-Archive zeigt die vor der Löschung auf commons vorhandene Datei) oder müssen wir auf externe Quellen mit minderer Qualität zurückgreifen? Oder ist nicht einmal eine Verlinkung erlaubt?

Gruss --Nightflyer (Diskussion) 23:27, 26. Jan. 2014 (CET)

Rechtlich geht mit BGH GRUR 2003, 958 – Paperboy vieles, aber wie kommt man denn auf solche Ideen? Wir entfernen Briefmarken, weil sie Urheberrechtsverletzungen darstellen, und nun verlinken wir auf eine Seite, die genau dieselbe Urheberrechtsverletzung ad infinitum perpetuiert? Das widerspricht glücklicherweise vollkommen der Intention und dem Wortlaut von WP:Weblinks#Einzelrichtlinien, Punkt 7. — Pajz (Kontakt) 01:01, 27. Jan. 2014 (CET)

Schöpfungshöhe von Klappentexten

Haben die Klappentexte, die in Top_Secret_(Romanzyklus)#Staffel_2 als Inhaltsangabe dienen und von den in den Einzelnachweisen angegebenen Seiten stammen, Schöpfungshöhe? Falls ja, bitte entfernen und versionslöschen. --132.230.1.27 09:14, 27. Jan. 2014 (CET)

Sollte man annehmen. Yellowcard (D.) 23:34, 27. Jan. 2014 (CET)

Ich habe einige Sätze per google überprüft, bin sofort auf die Quelle gestoßen, habe dann den Baustein gesetzt und den Text entfernt. Der URV-Baustein ist jetzt entfernt. Horst Gräbner schreib mir dazu: "Hallo, EHaseler. Wörtlich werden die drei letzten Sätze zitiert, der Rest ist paraphrasiert. Unter korrekter Angabe der Quelle könnte das gerade noch unterhalb der Schwelle zur URV liegen. Du solltest zur Sicherheit hier Wikipedia:Urheberrechtsfragen nochmals nachfragen."
Da ich nicht weiß, wie hier zu verfahren ist, bitte ich um Stellungnahme(n). --EHaseler (Diskussion) 16:55, 27. Jan. 2014 (CET)

Von den drei Sätzen sind zwei schon aus dem Artikel geflogen. Der paraphrasierte Teil muss im Rahmen der QS sowieso umformuliert werden – und eine Schutzfähigkeit hielte ich sowieso nicht für gegeben, da Daten in einer ziemlich unkreativen Art einfach aufgelistet werden. Fakten sind nicht schützbar. Ich denke daher, dass man alles seinen Weg gehen lassen kann. Yellowcard (D.) 19:31, 27. Jan. 2014 (CET)

URVen?

Hallo ihr Experten, könnte sich bitte einer von euch dieses Bild wegen möglicher URV angucken? Gruesse LZ 19:28, 28. Jan. 2014 (CET)

Da fehlt die Genehmigung, ich hab's entsprechend markiert. Grüße, Yellowcard (D.) 19:39, 28. Jan. 2014 (CET)

Adler fängt Fisch Bildmarke

Datei:Adler-fängt-fisch.jpg ist offensichtlich deckungsgleich "durchgepaust" von einem Symbol, das als Bildmarke registriert ist. Ist das zulässig oder Markenrecht/URV? --Trofobi[Grundprinzipien: gelöscht] 00:41, 29. Jan. 2014 (CET)

Der Marken- und Urheberrechtsinhaber hat das Bild zur freien Verwendung freigegeben. Das kann zwar sein Markenrecht untergraben, aber warum sollte er es nicht dürfen. syrcroпедия 09:42, 29. Jan. 2014 (CET)
„Der Marken- und Urheberrechtsinhaber hat das Bild zur freien Verwendung freigegeben.“ – Ist das so? Wo ist das dokumentiert? Yellowcard (D.) 10:44, 29. Jan. 2014 (CET)

Adler im Plenarsaal des Reichstags

Plenarsaal mit Adler. Geschützt? Beiwerk? Gar ein Amtliches Werk aus irgendwelchen Gründen?

Ist der Adler im Plenarsaal des Reichstags urheberrechtlich geschützt (siehe Abbildung) und wenn ja, wäre in Bildern wie im abgebildeten die Beiwerks-Regelung einschlägig? Auf Commons drohen derzeit offenbar einige Löschungen, File:Reichstag-Plenarsaal.jpg hat es deswegen schon getroffen (derzeit läuft ein entsprechender Undeletion Request). Yellowcard (D.) 23:52, 28. Jan. 2014 (CET)

Die einfachste Antwort: Um ein amtliches Werk handelt es sich auf keinen Fall, siehe BGH openJur 2010, 10342.
Was die Werkqualität des Adlers anbelangt: Ich überblicke gerade die Geschichte dieses Viechs nicht ganz. Der Gies-Adler, von dem wir seit obigem BGH-Urteil wissen, dass er geschützt ist, wurde scheinbar bei der Wende eingemottet, dann aber doch wieder reaktiviert. So, wie ich das sehe, ist das also immer noch der Gies-Adler und somit urheberrechtlich geschützt.
Bleibt die Frage nach dem Beiwerk. Da der § 57 UrhG wie alle Schrankenregelungen eng auszulegen ist, sehe ich keine Möglichkeit, den Adler als Beiwerk durchgehen zu lassen. Er ist wesentlicher Bestandteil des Bildes und steht auch in inhaltlicher Beziehung zu dem restlichen Abgebildeten. --ireas :disk: 00:30, 29. Jan. 2014 (CET)
(Nach Bearbeitungskonflikt:) Na ja, amtliches Werk ist es analog BGH GRUR 2003, 956, 957 – Gies-Adler (bzw. der diesbezüglich beigepflichteten Vorinstanz, http://www.schweizer.eu/bibliothek/urteile/index.html?id=388) nicht. Beiwerk wirst du m.E. wohl eher schwer argumentieren können: Im Bild soll ja gerade ein Eindruck des gesamten Saales vermittelt werden, und dieser Eindruck ist maßgeblich von dem riesigen Adler beeinflusst. Letztlich ist denn auch zu fragen, warum der Fotograf gerade so einen Bildausschnitt vornimmt, wo sich doch die ganze Szenerie in der unteren Bildhälfte abspielt. Einen anderen Grund als die Wiedergabe des Adler kann das objektiv irgendwie nicht haben. — Pajz (Kontakt) 00:37, 29. Jan. 2014 (CET)
Vielen Dank Euch beiden. Würdet ihr die Anwendung von § 57 UrhG (Beiwerk) in den folgenden beiden Bildern für möglich erachten? Yellowcard (D.) 00:50, 29. Jan. 2014 (CET)
Yellowcard, aus dem Gedächtnis (die Bilder sind nun weg): Ich wohl nicht, weil der Zweck dieser Abbildungen ja gerade ist, den Adler zur Geltung zu bringen. Wenn ich über die Rede von Herrn Putin berichte und im Hintergrund ist groß der Adler sichtbar, dann wäre Beiwerk eine Option, weil es für den objektiv ersichtlichen Bestimmungszweck schlicht ohne Bedeutung ist, was da hängt. Hier fehlt aber jedenfalls den ersten beiden Bildern jedweder sonstige Hauptzweck (der „eigentliche Gegenstand“), im ersten Fall ist Putin ist ja nicht einmal erkennbar und auch der Bildausschnitt ist entsprechend gewählt, im zweiten und wohl eindeutigsten Fall wird die Architektur des Plenarsaals wiedergegeben, und also ist der Adler gerade Teil des Hauptgegenstandes. M.E. trifft all das im Wesentlichen auch auf Bild 3 zu, denn die Aufnahme zielt für mich darauf ab, gerade die Dame zwecks einer „künstlerischen“ Darstellung im Zusammenspiel mit dem Adler abzulichten. Der Adler ist hier also nicht nur bloß nebensächliches Element. — Pajz (Kontakt) 16:04, 29. Jan. 2014 (CET)

Wie würde die Sache denn unabhängig von den ganzen Panoramafreiheit-, Beiwerk- und Schöpfungshöhen-Hilfskonstruktionen aussehen: Welche Genehmigung würden wir benötigen, um in solchen Fällen (Bundestag, Stadien, Kirchen) urheberrechtliche geschützte Objekte in Innenräumen abbilden und unter freier Lizenz veröffentlichen zu dürfen? Reicht da die Einwilligung des Hausherren (wenn dieser gleichzeitig als Inhaber aller Nutzungsrechte anzusehen ist)? Oder müsste man in jedem Fall an der Urheber (also Architekten, Bildhauer, etc.) herantreten?

Gerade in den beschrieben Fällen geht es ja um Inneneinrichtungen, von denen dauernd irgendwelche Photos veröffentlicht werden. Und ich kann mir irgendwie nicht vorstellen, dass die Presseagenturen und Fernsehteams hier andauernd URVs begehen? Oder auf welcher Rechtsbasis sind die unterwegs? --Martin K. (Diskussion) 10:33, 29. Jan. 2014 (CET)

Solche Medien sind auf der Grundlage von § 50 UrhG fein raus. Gruß, --Gnom (Diskussion) 10:55, 29. Jan. 2014 (CET)
Wenn der Urheber alle Nutzungsrechte abgetreten hat, ist er für uns völlig uninteressant. Uns geht es schließlich um die Nutzungsrechte, denn darum dreht sich ja der Lizenztext jeder Lizenz und letztendlich auch die Idee der Lizenzierung selbst. In diesem Fall ist der Hausherr aber ganz offensichtlich nicht der alleinige Inhaber aller Nutzungsrechte, siehe BGH-Urteil (das ich vorher auch noch nicht kannte). Und eas die Presseagenturen angeht: Die haben eine ganz andere Motivation. Sie können durchaus die Einstellung „Da wird schon nichts passieren“ an den Tag legen oder haben vielleicht die Erlaubnis zur Abbildung vom Nutzungsrechteinhaber. Yellowcard (D.) 10:55, 29. Jan. 2014 (CET)
Logo des Bundestages, Eine Adaption des Gies-Adlers?!
Müssen es zwangsläufig immer alle Nutzungrechte sein? Das Recht zur Überarbeitung und Verfremdung (wie es im Gies-Urteil diskutiert wurde) ist für uns ja z.B. irrelevant. Und die Rechte zur unbegrenzten Wiedergabe in 2D-Medien sollten ja im Besitz des Bundestags sein. Er macht schließlich nicht nur auf Bildern exzessiv Gebrauch davon, sondern baut auch sein komplettes Erscheinungsbild darauf auf. Womit wir bei der Frage wäre, ob das nebenstehende Logo des Bundestages wirklich als Hoheitszeichen ausgezeichnet werden darf oder nicht?! Mit {{Bild-LogoSH}} kann man sich hier, nach den eindeutigen Schöpfungshöhenfeststellungen im Gies-Uteil, jedenfalls nicht aus der Affäre zien. --Martin K. (Diskussion) 12:09, 29. Jan. 2014 (CET)
„Das Recht zur Überarbeitung und Verfremdung (wie es im Gies-Urteil diskutiert wurde) ist für uns ja z.B. irrelevant.“ – Doch, sehr relevant sogar (bitte mal den Lizenztext der CC-Lizenzen ohne ND-Klauseln lesen). Yellowcard (D.) 15:13, 29. Jan. 2014 (CET)
Die Lizenztexte sind mir durchaus bekannt. Nur ist das, was unter dieser Lizenz steht ja nicht das fragliche Werk selbst sondern i.d.R. nur eine 2D Aufnahme eines 3D-Gegenstands. Außerdem entbindet die Lizenzbestimmungen Bearbeiter und Weiternutzer ja nicht davon, weitergehende Rechtsbestimmungen zu beachten. Schließlich lassen sich z.B. auch Beiwerk- und Panoramafreiheit-Bilder so bearbeiten (z.B. beschneiden), dass das Ergebnis nicht mehr von unter die Schranken des Urheberrechts fällt und deshalb eine URV darstellt. --Martin K. (Diskussion) 15:48, 29. Jan. 2014 (CET)

Alle Fotos wurden übrigens gelöscht. Das ging mir zu schnell, bei ersterem wäre das Herausschneiden des Adlers problemlos möglich gewesen, bei den anderen beiden könnte ich mir die Beiwerks-Regelung zumindest vorstellen. Habe daher erstmal Wiederherstellung beantragt. Yellowcard (D.) 11:12, 29. Jan. 2014 (CET)

Ich habe noch im IRC darauf hingewiesen, aber leider ist immer noch nichts passiert. ^^ --ireas :disk: 13:13, 2. Feb. 2014 (CET)
Ah, eine halbe Stunde Wartezeit, aber dann hat es doch funktioniert. :)
Grüße, --ireas :disk: 13:40, 2. Feb. 2014 (CET)
So, ein Stückchen Adler ist noch drauf, sonst hätte ich aber die Flaggen abschneiden müssen. So ist es m. E. urheberrechtlich in Ordnung. --ireas :disk: 13:45, 2. Feb. 2014 (CET)
@Ireas: Ich hab im anderen Bild den Adler zum großen Teil herausgeschnitten, dürfte so auch passen?! Yellowcard (D.) 14:24, 2. Feb. 2014 (CET)
@Yellowcard: Ja, sollte jetzt als Beiwerk durchgehen. Für den Kenner der alten Version ist es zwar noch präsenter, aber für einen unbefangenen Dritten ist das mMn. Beiwerk. --ireas :disk: 16:25, 2. Feb. 2014 (CET)
(BK) Sobald der Adler wirklich nur teilweise und am Rand abgebildet ist, würde ich auch sagen müsste, so etwas sollte eigentlich immer als Beiwerk durchgehen. Gleiches würde ich auch sagen wenn er Unscharf (aber noch teilweise erkennbar) im Hintergrund, z.b. hinter einem Redner, abgebildet wäre (Von Vorteil ist es natürlich, wenn es teilweise vom Redner verdeckt wird). Das von Ireas beschnittene Bild »Plenarsaal2012 (cropped).JPG«, würde ich persönlich auch hoch laden. Denn für genau solche Bilder wurde die Beiwerksregel ja geschaffen. Damit eben nicht jeder Künstler Fotos von Innenräumen usw. verhindern kann, nur weil irgendwo am Rand noch ein Teil seines Kunstwerkes zu sehen ist. Raumübersichten wo das Kunstwerk heraus geschnitten werden könnte, sind da natürlich immer problematisch, aber nicht generell unmöglich bezüglich Berufung auf Beiwerk. Es ist nun mal so, wenn ein Werk eben nicht komplett aus dem Foto extrahiert werden kann, erleichtert dieser Punkt einem die Beiwerk-Argumentation schon.---Bobo11 (Diskussion) 16:38, 2. Feb. 2014 (CET)

Von allen drei Bildern sind jetzt Zuschnitte auf Commons; die Originale wurden gelöscht. --ireas :disk: 17:35, 2. Feb. 2014 (CET)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --ireas :disk: 17:35, 2. Feb. 2014 (CET)

Urheberrechtsverletzung

Guten Tag,

ich beschäftige mich derzeit mit http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Weiternutzung.

Aber um ehrlich zu sein, steige ich da überhaupt nicht durch.

Ich möchte gern auf meiner Internetseite einen Wikipediaartikel veröffentlichen und weiß nicht welche Änderungen ich in der doch recht bunten HTML Kopiervorlage vornehmen muß. Also für jemand, der sich mit HTML überhaupt nicht auskennt, wird hier schon eine ganze Menge abverlangt.

Bisher war ich eigentlich der Meinung, dass ein Verweis auf die Quelle in Form eines Links zum Artikel ausreichend wäre. Dem scheint wohl nicht so zu sein.

Ich wäre ihnen daher dankbar, wenn sie mir einige Möglichkeiten der Nutzung von Wikiartikeln detailliert aufzeigen könnten.

Für einen Computerlaien stellt sich dieses Thema doch recht schwierig dar.

Viele Dank vorab und einen Gruß

Matthias (nicht signierter Beitrag von 188.194.68.89 (Diskussion) 12:10, 20. Jan. 2014 (CET))

Im Abschnitt Weiternutzung von Text findet sich doch eine recht detaillierte Beschreibung inkl. Beispielen und Kopiervorlagen. Bei konkreten Rückfragen helfen wir aber gern weiter. Grüße, Yellowcard (D.) 13:20, 30. Jan. 2014 (CET)

Hallo, kann das Bild nach Commons? Dort könnte es in eine Category:Hauptstraße 30 (Balve), um danach mit zwei anderen Bildern in der Denkmalliste von Balve verlinkt werden zu können. Gruß --Asio (Diskussion) 22:57, 26. Jan. 2014 (CET)

Ich sehe ehrlich gesagt keine Möglichkeit, das Bild auf Commons korrekt zu lizenzieren. Yellowcard (D.) 09:51, 27. Jan. 2014 (CET)
Ich halte das Bild selbst auf de.WP für lückenhaft lizenziert. Quelle unbekannt? Das ist offensichtlich ein eigener Scan eines Buches. syrcroпедия 10:06, 27. Jan. 2014 (CET)
Benutzer Ad.ac, der das Bild hochgeladen hat, auf diese Diskussion aufmerksam gemacht. --Asio (Diskussion) 23:20, 27. Jan. 2014 (CET)
Sieht so aus, dass syrcroпедия richtig liegt - "Balver Buch" - ad.ac (Diskussion) 23:37, 27. Jan. 2014 (CET)
@Ad.ac: Kannst Du das noch in den Angaben zur Datei ergänzen, am besten mit Angaben zum Autor und Jahr der Veröffentlichung des Buchs? Danke und Gruß, Yellowcard (D.) 15:26, 28. Jan. 2014 (CET)
@Ad.ac: Bei diesem Bild am besten auch gleich mit ergänzen. Danke und Gruß --Asio (Diskussion) 21:33, 28. Jan. 2014 (CET)
Lohnt sich das überhaupt? Wird doch eh gelöscht.ad.ac (Diskussion) 07:22, 29. Jan. 2014 (CET)
Ich meine schon.
Wenn Du nichts machst, wird es auf jeden Fall gelöscht. Wäre schade. Gruß --Asio (Diskussion) 18:40, 30. Jan. 2014 (CET)

Parlamentsdokumente

Zählen parlamentarische Drucksachen und Protokolle eigentlich zu den amtlichen Werken nach § 5 Abs. 2 UrhG? Und wären diese ggf. commonsfähig?--IusticiaBY (Diskussion) 23:09, 30. Jan. 2014 (CET)

1. Wird im Einzelfall auf den Inhalt der Drucksache ankommen, aber regelmäßig wohl „ja“ (BeckOK UrhG: „Veröffentlichung von Entwürfen zu Gesetzen und Verordnungen oder von Berichten der Ausschüsse der Gesetzgebungsorgane sowie von Parlamentsprotokollen, Tätigkeitsberichten von Behörden, wenn die Allgemeinheit hierdurch die Möglichkeit erhalten soll, ihr weiteres Verhalten daran zu orientieren“; Schricker/Loewenheim: „veröffentlichte amtliche Gesetzesmaterialien, wie Gesetz- oder Verordnungsentwürfe aller initiativberechtigten Organe und der Ministerien, einschließlich sog. Referentenentwürfe, Berichte der Ausschüsse der Gesetzgebungsorgane, Parlamentsprotokolle sowie parlamentarische Anfragen und Antworten zu geltenden oder zu künftigen Gesetzen“ m.w.N.); 2. Falls sich nichts geändert hat immer noch „nein“ wegen Änderungsverbot. — Pajz (Kontakt) 23:36, 30. Jan. 2014 (CET)
Die Gutachten von parlamentarischen Dienst sind dagegen nicht gemeinfrei. syrcroпедия 09:38, 31. Jan. 2014 (CET)

Hallo, der Hochlader gibt als Quelle z.T. selbst fotografiert an. Die Logos sehen aber nicht unbedingt nach Fotografien aus. Ist das noch lizenzkonform? Grüße --80.149.113.234 12:22, 30. Jan. 2014 (CET)

Bei den Logos ist das falsch, hat aber auf die "Lizenz" keinen Einfluss, da wir da ohnehin nur die Schöpfungshöhe bewerten. Das einzige Foto ist mittlerweile ja mit {{DÜP}} markiert, da es woanders im Netz bereits veröffentlicht wurde. Yellowcard (D.) 10:37, 2. Feb. 2014 (CET)

Innenfotos von einem Stadion

Hallo, von einem bei wikipedia beschriebenem Fussballstadion gibt es kein Foto, aber eine "Fotowunsch". Ich habe mehrere Innenaufnahmen vom leeren und vollen Stadion gemacht. Darf ich die hochladen? Fotos sind zwar von mir, aber eben innerhalb des Stadions gemacht. Sind da Rechte des Vereins, Stadionbesitzers/Betreibers betroffen?

Fussballfan (nicht signierter Beitrag von 46.253.59.157 (Diskussion) 08:37, 31. Jan. 2014 (CET))

Urheberrechtlich: Es könnte ein Problem geben, wenn urheberrechtlich geschützte Elemente (der Architektur) gezeigt werden, da in Innenräumen (auch von Fußballstadien) die Panoramafreiheit nicht anwendbar ist. Bei Standardbauwerken muss man aber nicht von einem Schutz ausgehen.
Dazu kommt das Hausrecht des Eigentümers, das lässt sich pauschal aber nicht beantworten. Es kann sein, dass das Fotografieren in dem Stadion verboten ist, was auch Einfluss auf die Weiternutzbarkeit des Fotos selbst hat. Bei den meisten Fußballstadien dürfte aber ein solches pauschales Verbot eher nicht vorliegen. Grüße, Yellowcard (D.) 12:02, 1. Feb. 2014 (CET)
Yellow, red doch Tacheles: Die Innenaufnahmen vom Augsburger Stadion (und vielen anderen) wurden auf Commons gelöscht, weil die greislichen Plastiksitze und das Farbdesign angeblich problematisch bzw. als Architektur geschützt wären. Fußballfan: Wenn du magst: Versuch einfach, das hochzuladen, aber sei nicht verletzt, wenns in der nächsten Runde von den "Commonsaufräumern" gelöscht wird. Als Alternative empfehle ich den Upload zu Flickr, Picasa oder einem Anderen Bilderdienst, der CC-XXXX-Lizenzen erlaubt. Anschliessend einen Transferrequest nach Commons stellen. Wenn das Bild dann bei Commons gelöscht wird, ist es zumindest am Originalort noch abrufbar. --Ordercrazy (Diskussion) 12:28, 1. Feb. 2014 (CET)
@Ordercrazy: Die Löschungen halte ich für schlicht falsch. Aber es müsste schon ausreichen, die Fotos hier lokal hochzualden und mit {{NoCommons}} zu versehen. Hier wird die so schnell niemand löschen, solange nur offensichtlich nicht urheberrechtlich geschützte Elemente abgebildet sind... Yellowcard (D.) 12:37, 1. Feb. 2014 (CET)
@Yellowcard: Daran was offensichtlich nicht urheberrechtlich geschützte Elemente scheiden sich ja gerade die Geister. Auf Commons ist offensichtlich die Meinung verbreitet, dass in Deutschland jede Art von nicht trivialer Architektur schutzfähig ist. Und das dürfte allein angesichts der Dimensionen und der Anzahl auf so ziemlich jedes Bundesliga-Stadion zutreffen.
Und auch die Frage, ob das Stadoininnere nun ein öffentlicher Ort im Sinne der Panoramafreiheit ist, lässt sich leider nicht abschließend beantworten.
Angesichts der Relevanz der betroffenen Bilder dürfte die einzige wirklich saubere Lösung sein, für die Architektur der Bundesliga-Stadien eine Abbildungserlaubnis von den jeweiligen Nutzungsrechteinhabern einzuholen. Da die DFL ja selbst ein Interesse an ihrer Darstellung hier in der WP hat, sollte sowas eigentlich machbar sein. --Martin K. (Diskussion) 12:53, 1. Feb. 2014 (CET)
Da können sich die Geister scheiden wie sie möchten, einfache Architektur ist nicht geschützt, da Handwerk nicht geschützt ist. Man überlege auch mal die Konsequenzen, die das mit sich brächte.
Und gibt es wirklich jemanden, der meint, ein Fußballstadion sei öffentlich zugänglich, sodass die Panoramafreiheit Anwendung findet? Nie im Leben. Yellowcard (D.) 21:46, 1. Feb. 2014 (CET)
Zur Panoramafreiheit: Ja, gibt es, beispielsweise Stepro in diesem Commons-DR (wo ich eine abweichende Meinung vertreten habe). --ireas :disk: 21:50, 1. Feb. 2014 (CET)
Unsinn. Zumindest in Deutschland gibt es kein frei zugängliches Stadion. Kann man ja gern mal ausprobieren. :) Yellowcard (D.) 22:03, 1. Feb. 2014 (CET)
@Yellowcard: A propos, du erwähntest neulich ein jüngeres Urteil zum Verhältnis von Eintrittsgebühren und der öffentlichen Zugänglichkeit iSd. § 59 UrhG. Ich habe im Dreier/Schulze und bei einer kurzen Rechtsprechungssuche auf juris keine solche Entscheidung gefunden. Erinnerst du dich noch an Details? --ireas :disk: 22:08, 1. Feb. 2014 (CET)
@Ireas: Uff, wann hab ich das erwähnt? Da klingelt gerade nichts bei mir... :/ Yellowcard (D.) 10:27, 2. Feb. 2014 (CET)
@Yellowcard: Ich meine, als wir mit Geolina zusammensaßen … --ireas :disk: 12:40, 2. Feb. 2014 (CET)
@Ireas: Puh, da weiß ich gerade nicht, was ich damit meinte. Vielleicht fällt es mir wieder ein. Sicher, dass ich mich auf Eintrittsgeld bezog? Vielleicht hab ich da auch was durcheinandergeworfen. Yellowcard (D.) 12:46, 2. Feb. 2014 (CET)
@Yellowcard: Ja, entweder Eintrittsgeld oder Einlasskontrollen (das hatte mich ja so verwundert) … Wir hatten es ja von Sanssouci & Co. Aber vllt. habe ich das auch falsch verstanden. --ireas :disk: 12:49, 2. Feb. 2014 (CET)
@Ireas: Ah! Ich meine, ich hätte von einem Urteil gehört, dass Einlasskontrollen per se das Kriterium der öffentlichen Zugänglichkeit nicht negieren, wenn es sich um öffentlichen Grund (ungleich Privatgelände) handelt. Habe dafür aber aus der Hüfte keinen Nachweis und bin mir sowieso nicht ganz sicher, ob das stimmt. Schwirrt mir einfach irgendwo im Kopf rum. War es das? Yellowcard (D.) 12:54, 2. Feb. 2014 (CET)
@Yellowcard: Ja, das wird’s gewesen sein. Ich halte weiterhin die Augen offen; vielleicht finden wir’s ja irgendwann wieder. ^^ Grüße, --ireas :disk: 12:59, 2. Feb. 2014 (CET)
@Yellowcard: Dann definier mal, was im Bezug auf ein Bundesligastadion (zur Erinnerung: Das sind die größten und bekanntesten der Stadien in Deutschland) „einfache Architektur“ ist, und ich find Dir dann jemanden, der genau gegenteiliger Meinung ist ;) --Martin K. (Diskussion) 23:29, 1. Feb. 2014 (CET)
@Yellowcard, Martin Kraft: Grundsätzlich denke ich, dass wir das nur im Einzelfall bewerten können. An Werke der Baukunst werden jedenfalls nur sehr geringe Anforderungen gestellt. Beim Signal Iduna Park würde ich daher durchaus von einem urheberrechtlich geschützten Bauwerk ausgehen. Bei der Veltins-Arena wäre ich mir dagegen nicht so sicher. Die zugehörigen Vereine sind natürlich reiner Zufall. :) --ireas :disk: 23:41, 1. Feb. 2014 (CET)
@Martin Kraft: Boah Martin, Deinen kritischen Geist in allen Ehren, aber es nervt mich mittlerweile gewaltig, mich hier immer für Dinge rechtfertigen zu müssen, die Du mir in den Mund legst und die ich nie gesagt habe. Vielleicht liest Du mal meine erste Antwort in diesem Abschnitt: „Urheberrechtlich: Es könnte ein Problem geben, wenn urheberrechtlich geschützte Elemente (der Architektur) gezeigt werden, da in Innenräumen (auch von Fußballstadien) die Panoramafreiheit nicht anwendbar ist. Bei Standardbauwerken muss man aber nicht von einem Schutz ausgehen.“ Im Weiteren sprach ich immer von „nicht urheberrechtlich geschützten Elemten“ der Architektur des Stadions. Um es konkret zu machen: Stelle ich mich hinter das Fußballtor eines Stadions und mache ein Foto, auf dem das Spielfeld und im Hintergrund einheitlich gefärbte Sitzschalen auf einer gewöhnlichen angewinkelten Tribüne zu erkennen sind, sehe ich nicht, was daran geschützt sein sollte (und da läge auch erstmal die Beweislast bei demjenigen, der ein geschütztes Element sieht – was soll da geschützt sein?). Stelle ich mich allerdings in die oberste Reihe der Tribüne und mache ein Foto vom ganzen Sadion (inklusive mglw. vorhandener individueller Elemente), sieht die Welt da im Zweifelsfall völlig anders aus.
MDCC-Arena Magdeburg
Im Übrigen geht Deine Argumentationsherangehensweise in meinen Augen fehl: „Dann definier mal, was im Bezug auf ein Bundesligastadion [unn. NB entf.] „einfache Architektur“ ist“ – nein, ich muss nicht definieren, welche Elemente nicht geschützt sind, sondern jemand, der Schutz beansprucht, muss erstmal argumentieren, wo er urheberrechtlich geschütze Schöpfung sieht. Rechts ein Foto der MDCC-Arena in Magdeburg (zugegebenermaßen kein Bundesligastadion, aber für die zweite Bundesliga konzipiert und erbaut... Anderes Thema.) Obwohl man hier sehr viel vom Innenraum des Stadions erkennen kann, sehe ich keine geschützten Elemente. Blaue Sitzschalen sind ebensowenig geschützt wie ein rechteckförmiges Rasenfeld. Ansonsten sieht man noch eine VIP-Lounge, die ein quaderförmiger Aufsatz auf der angewinkelten Tribüne ist, sowie Stützkonstruktionen im einfachsten Fachwerkbau. Mal angenommen, solche Elemente wären geschützt: Es wäre keinem anderen Architekten mehr möglich, ein übliches Stadion zu bauen. Kreativität kann ich hier nicht erkennen.
@Ireas: Du weißt, Du begibst Dich hier auf gaaaaaanz dünnes Eis... ein SmileysymbolVorlage:Smiley/Wartung/:d  Grüße Yellowcard (D.) 10:27, 2. Feb. 2014 (CET)
Nun kommt Martik K. ausweislich seiner Benutzerseite allerdings aus Wiesbaden, das nächste Bundesligastadion dürfte sich also in Frankfurt befinden. Dort aber möchte man den Werkschutz nun wirklich bereits aufgrund eines besonderen Schutzbedürfnisses bejahen. Er sollte zudem in der Tat sui generis vergeben werden: an der erforderlichen Kreativität mangelt es nach der ganz herrschenden Meinung nämlich regelmäßig, sodass andernfalls eine gefährliche Schutzlücke entstünde. — Pajz (Kontakt) 11:21, 2. Feb. 2014 (CET)
@Yellowcard: Nun gut, dann noch ein umgekehrtes Beispiel: Die Allianz Arena dürfte sehr wohl geschützt sein, der Wildpark (gut, zurzeit keine Bundesliga, aber bald wieder!!einself) hingegen nicht. Jetzt besser? ;) --ireas :disk: 12:21, 2. Feb. 2014 (CET)

Messtischblätter nochmals

Ja, ich kenne Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2011/01#Schutz für Karten der Königlich Preußischen Landesaufnahme.

Warum gilt für die Königlich-Preussische Landes-Aufnahme 1892 {{Bild-PD-§134}} nur, wenn keine Autoren angegeben sind? Oder andersherum gefragt: warum gilt §4 LUG nicht für diese Messtischblätter?

Z.B. für diese Karte (Version von 1898 laut [11]). Oben links sind vier Topografen genannt, mit Grafik, die klar angibt, wer welchen Teil aufgenommen hat. Damit müsste doch §4 LUG greifen, und §6 LUG nicht? Zudem ist ein einzelnes Messtischblatt ja Teil der ganzen Königlich-Preussische Landes-Aufnahme; diese als ganzes hat unzählige Topografen als Autoren, und zumindest die einzelnen Blätter sind klar voneinander getrennt, was ein weiteres Argument für §4 LUG und gegen §6 LUG sein könnte.

Wurde §4 LUG in diesem Zusammenhang schon einmal diskutiert? Wenn §4 LUG da greift, dann fallen diese Messtischblätter doch auch unter §134 UrhG, selbst wenn die Autoren angegeben sind, oder? Lupo 00:59, 24. Jan. 2014 (CET)

Hoi Lupo, ohne mich jetzt im Einzelnen damit beschäftigt zu haben: Die Logik verstehe ich nicht. Was bringt es dir, wenn § 4 LUG greift? Das bezieht sich ja wohl kaum auf den Schutz der Einzelwerke („Werk als Ganzes“) (sondern analog § 4 Abs. 1 UrhG auf den Schutz des Sammelwerks). Etwas irritiert, — Pajz (Kontakt) 01:19, 24. Jan. 2014 (CET)
Er meint vermutlich § 3 LUG, der schreibt das gesamte Urheberrecht tatsächlich einer juristischen Person des ÖRechts zu (unter den dortigen Voraussetzungen). syrcroпедия 08:06, 24. Jan. 2014 (CET)
§4 LUG sagt "Besteht ein Werk aus den getrennten Beiträgen Mehrerer (Sammelwerk), so wird für das Werk als Ganzes der Herausgeber als Urheber angesehen. Ist ein solcher nicht genannt, so gilt der Verleger als Herausgeber." Oben links auf dieser Karte ist ziemlich genau angegeben, welcher Kartograf welchen Teil der Karte bearbeitet hat. Sind das nicht "getrennte Beiträge Mehrerer"? Wenn ja, ist der Herausgeber der Karten, also eine juristische Person, der "Urheber", und somit wäre das Urheberrecht spätestens 70 Jahre nach der Erstveröffentlichung abgelaufen (per §134 UrhG).
§6 LUG "Haben Mehrere ein Werk gemeinsam in der Weise verfaßt, daß ihre Arbeiten sich nicht trennen lassen, ..." trifft ja wohl nicht zu (die Beiträge sind ja sehr wohl trennbar; ist ja oben links sogar angegeben, wie).
Deshalb die Frage. Lupo 14:42, 24. Jan. 2014 (CET)
Aber „für das Werk als Ganzes“ bezieht sich doch bestimmt auf das Sammelwerk. Der Urheber des Sammelwerkes ist der Herausgaber, und wenn es keinen gibt, dann ist es eben der Verleger. Das Urheberrecht am Einzelwerk besteht ja davon unbeschadet (und liegt logischerweise beim jeweiligen Urheber). — Pajz (Kontakt) 15:19, 24. Jan. 2014 (CET)
Hm, OK. Einzelne Karte != Sammelwerk, obwohl die einzelnen Beiträge auseinanderdividierbar wären. Und selbst wenn gibt es immer noch davon unabhängige Urheberrechte auf den einzelnen Teilen. Danke, die Frage ist beantwortet. Lupo 15:33, 24. Jan. 2014 (CET)
Allgemeiner Hinweis: Beim Googeln nach dem Kartograf mit Kartograf als weiteren Suchbegriff kann man in manchen Fällen zu weiteren Infos über den jeweiligen Kartografen und seine Lebensdaten gelangen. --Matthiasb – Vandale am Werk™ (CallMyCenter) 14:15, 24. Jan. 2014 (CET)
Also so wie ich den Begriff Sammelwerk in diesem Kontext verstehe, würde das ohenhin keinen Unterschied machen. Die Urheberschaft auf das Sammelwerk (Beispiel Urheber einer Gedichtsammlung) bezieht sich auf die Zusammenstellung (dem Ganzen). Im Paragraphen steht "so wird für das Werk als Ganzes der Herausgeber als Urheber angesehen". Die Urheberrechte an den einzelnen Werken der Sammlung (einzelne Gedichte) bleiben davon unberührt. Es ist also nur ein zusätzlicher Schutz, den man der kreativen Zusammenstellung (Anordnung) einzelner Werke zu einer Sammlung zubilligt. --alexrk (Diskussion) 16:35, 24. Jan. 2014 (CET)
Eigentlich müssten mehr Informationen unter Rechte an Geoinformationen oder in Kartenwerk stehen. Diese Artikel hab ich irgendwann mal gemacht, wenn ich mich recht entsinne. Wir sollten hier schon sachbezogener diskutieren. Einfacher wird es dabei allerdings nicht.
Unüberschaubarer wird die Situation auch noch dadurch, dass sich die Ämter an ein vermeintliches ewiges Monopol auf Geoinformation berufen, so wie die Erben eines Kunstwerks auch.
Ein Sammelwerk ist jedenfalls eine Sammlung von Werken, an denen jeweils einzelne Urheber/Urhebergemeinschaften tätig waren. Das gilt auch für ein Kartenwerk. Zu berücksichtigen ist, dass der Entwurf der Gestaltung von einer zentralen Vorschrift übernommen wird. Derzeit erkennt die (deutsche) Rechtsprechung aber in der Generalisierung der Karte auch eine eigenständige schöpferische Leistung. Somit kommen den Kartografen tatsächlich Urheberrechte zu. „Aufgenommen“ bedeutet hier aber nicht gezeichnet. – Simplicius Hi… ho… Diderot! 14:07, 29. Jan. 2014 (CET)
Wenn 1894 [12] eine schmerzfreie Zeit gemäß der de:wp darstellen, bitte ich um Verschiebung nach hier. – Simplicius Hi… ho… Diderot! 14:22, 29. Jan. 2014 (CET)
Ich weiß jetzt nicht, von welcher Quelle Du die Karte hast. Also m.W. sind die Topografen bei den Messtischblättern der preuß. Landesaufnahme erst auf den später aktualisierten Blättern ab ca. 1900 vermerkt. Nur auf den noch älteren Urmesstischblättern wurden auch z.T. Topografen genannt. Vermutlich ist es also nicht die Erstausgabe von 1894. Dort steht kein Topograf drauf. --alexrk (Diskussion) 16:28, 2. Feb. 2014 (CET)

Meine Frage: ich bin mit der Gestaltung der Webseite des Kreisverbands DIE LINKE (www.dielinke-starnberg.de) beauftragt und möchte das fragliche Bild in diese Webseite einführen. Was muss ich beachten?

Grüße, Volker Stein

Ich nehme an, du meinst: Datei:Municipalities_in_STA.svg
Urheber: Hagar66, TUBS,
Lizenz: CC BY-SA 3.0
viaWikimedia Commons
oder willst du die Imagemap aus der Vorlage mitnutzen?
1. Nur die Karte: Die Datei steht unter etwa 20 Lizenzen, bei der ihr euch mindestens eine aussucht und euch daran halten müsst. Ich würde mir wahrscheinlich: Der Urheber gestattet jedermann jede Form der Nutzung, unter der Bedingung der angemessenen Nennung seiner Urheberschaft. aussuchen. Außerdem freut sich der Urheber wenn Ihr darauf hinweist, woher ihr die Datei habt. Eine Möglichkeit wäre:
Municipalities in STA von Hagar66, Wikimedia Commons.
2. Mit Imagemap wird es schwieriger. Diese hat Hagar66 zwar auch gebastelt, aber als nur unter der Creative Commons Attribution/Share-Alike Lizenz 3.0 (CC-BY-SA 3.0) und der GNU-Lizenz für freie Dokumentation (GFDL) [die Lizenz ist auch für das Bild als eine von 20 von ihm gewählt worden] freigeben. Also müsstet ihr eine davon auswählen: die GFDL ist die Pest am Arsch für alles außer der Dokumentation von Software. Also müsstet ihr euch an die CC-BY-SA 3.0 halten. Ein Urhebernachweis auf eurer Website - am besten direkt beim Bild - wäre:
Landkreis Starnberg und enthaltene Karte Municipalities in STA, (c) Hagar66, Wikimedia Commons, CC-BY-SA 3.0.
Kleiner Hinweis: an der Imagemap-Vorlagenseite hat auch ein weiterer Wikipedianer gebastelt, jedoch ist sein Beitrag nicht in der Imagemap selber, den musst du nicht nennen.
Gruß syrcroпедия 11:27, 27. Jan. 2014 (CET)
Zu 2: Inwiefern sollte das Triggern einer Imagemap aus einer gegebenen Karte eine werkbegründende Schöpfung darstellen? Ich kann diesen Prozess (sogar sehr exakt durch Erkennung der Grenzverläufe) auch einen Computer ausführen lassen. Das reine Handwerk ist nicht geschützt. Langer Rede kurzer Sinn: Meiner Auffassung nach kann die Karte ohne die Einhaltung irgendwelcher Bedingungen (nicht einmal der Namensnennung, auch wenn sie sicherlich freundlich wäre) auch als Imagemap weitergenutzt werden. Yellowcard (D.) 23:39, 27. Jan. 2014 (CET)
Aber natürlich müssen auch in diesem Fall die Nutzungsbedingungen der Vorgängerversionen eingehalten werden. Dass bei der Erstellung der ImageMap selbst nicht unbedingt eine schöpferrische Leistung erbracht wurde, hebt ja nicht den Rechtsschutz und die Nutzungsbedingungen der Vorgängerversionen auf.
Ergo: Verwende einfach die oben beim Thumb angebrachte Attribution inkl. der Links (wobei der Hinweis auf Commons optinal ist). Solltet Ihr die Karte auch in einem Druckmedium einsetzen wollen muss der Link zur Lizenz ausgeschrieben werden. --Martin K. (Diskussion) 09:10, 28. Jan. 2014 (CET)
@Martin Kraft: Danke für Deine hilfreichen Belehrungen. Sicherlich ist Dir nicht entgangen, dass die ursprüngliche Datei unter anderem mit CC-0 und als "Public Domain" veröffentlicht wurde. Es müssen also gar keine Bedingungen eingehalten werden. Durch die ImageMap selbst entsteht mangels Schöpfung kein eigenständiger urheberrechtlicher Schutz. Deine Ausführungen sind daher schlicht falsch, es muss weder ein Link zur Lizenz noch sonst irgendwas ausgeschrieben werden. Yellowcard (D.) 15:24, 28. Jan. 2014 (CET)
@Yellowcard: Ok, sorry. Das CC-0 hatte ich total übersehen – zumal angesichts dessen die ganzen andere Lizenzen ziemlich überflüssig und irreführend ist – mehr als die Einräumung aller Nutzungsrechte und den Verzicht auf alle Bedingungen geht ja eh nicht.
Da der Autor die Karte aber ausdrücklich auch unter CC BY-SA lizensiert hat, sind auch die von mir beschrieben Bedingungen keines wegs falsch, sondern beschreiben völlig zu treffend eine der Lizensierungsoptionen. CC-0 lehne ich persönlich übrigens grundsätzlich ab, weil es der Copyleft-Idee widerspricht und somit die andauernde Freiheit von Inhalten gefährdet. --Martin K. (Diskussion) 15:38, 28. Jan. 2014 (CET)
„Da der Autor die Karte aber ausdrücklich auch unter CC BY-SA lizensiert hat, sind auch die von mir beschrieben Bedingungen keines wegs falsch, sondern beschreiben völlig zu treffend eine der Lizensierungsoptionen.“ – Lieber Martin, lies doch nochmal Dein Posting davor und überdenke Deine Meinung. Du stellst meine völlig zutreffende Anmerkung bzgl. der Nonexistenz irgendwelcher zu beachtender Bedingungen als falsch dar und sagst dem Urheber, dass er irgendwelche Bedingungen einhalten müsse – das ist beides falsch. Yellowcard (D.) 18:02, 28. Jan. 2014 (CET)
Ich würde Imagemap und Karte als einheitliches Werk ansehen; beide sind zusammenhängend entstanden, nur ein Teil dieses Werkes - die Untergelegte Karte ist Frei, nicht das Gesamtwerk. Und Schöpfungshöhe hat das Gesamtwerk schon, die CC0 bezieht sich nur auf einen eigenständig geschützten Teil desselben. syrcroпедия 15:49, 28. Jan. 2014 (CET)
Ich kann die unterlegte Karte verwenden und daraus eine ImageMap basteln. Dass ich dabei genau dieselben Werte wie in der o.g. Imagemap erhalte, ist kein Plagiat, sondern Ergebnis gleicher handwerklicher Leistung. Egal, wieherum man hier argumentiert, einen Grund für den Schutz der Imagemap unter der Bedingung der CC-0-Lizenzierung der unterliegenden Karte sehe ich nicht. Yellowcard (D.) 18:00, 28. Jan. 2014 (CET)
Ja, genau Kleine Münze bei Karten. Das Nachbasteln wird durch das Urheberrecht nicht verboten, ändert aber nicht san der Schutzfähigkeit der Kleinen Münze. syrcroпедия 10:40, 30. Jan. 2014 (CET)
Es geht doch überhaupt nicht um die Karte, sondern die darüber liegende ImageMap – und das ist eine Sammlung von Koordinatenpaaren, die durch einen Computer auf Grundlage der (frei lizenzierten) Karte ermittelt werden können (= reines Handwerk, keine schöpferische Leistung). Aber sei's drum. Yellowcard (D.) 10:52, 30. Jan. 2014 (CET)

Man hätte ja auch einfach einen der Urheber fragen könnnen (also mich). Ich - und ich darf auch für Hagar sprechen (nicht im juristischen Sinne) - verklagen sicher keinen wenn nicht nicht gerade sich jemand das Urheberecht anmaßt (was allerdings auch leicht passiert, wenn z.B. das Impressum alle Bilder der Website soweit nicht anders angegeben als urheberrechtlich geschützt mit dem Betreiber als Urheber angibt). Auf CC 0 abzustellen und Namen und Quellen nicht zu nennen ist also völlig OK. Wobei ich eigtl. immer davon ausgehe dass CC 0 im deutschen Rechtsraum durch ein Gericht als nicht zulässig betrachtet werden würde, weil das Recktskonstrukt "Public Domain" sich gänzlich der deutschen Systematik entzieht und daher bereits die Verwendung dieses Begriff Probleme macht - bin aber kein Jurist und es müsste sich erstmal ein Kläger finden. Bei CC 0 wollte ich eigtl. eher z.B. dem amerikanischen Rechtsraum etwas Gutes tun. Für D ist man wohl eher mit einer anderen der angebenen Lizenzen zB. cc-by-sa-3.0 sicherer unterwegs (hätte man es mit einem klagewütigen Urheber zu tun). Ansonsten dienen die mannigfaltigen Lizenzen vor allem der Erleichterung der Weiterverwendung in Remixwerken, wo die Verbindung verschiedenartig lizensierter Dateien immer ein Knackpunkt ist. Wie das mit der Imagemap ist, kann ich nicht sagen. Sicher eine schwierige Frage. Dazu müsste man erstmal klären wie die Imagemap erzeugt wurde und ob imagemap und Bild urheberrechtlich irgendwie rechtlich und/oder technisch miteinander verknüpft sind. --TUBS 15:33, 4. Feb. 2014 (CET)

Der Fragesteller möchte das "Bild" nutzen. Es ist m.E. müßig, über die Imagemap zu reden, solange keine Rückmeldung dazu kommt. --тнояsтеn 16:39, 4. Feb. 2014 (CET)

Noch nicht hochgeladenes Bild

Guten Tag,

ich möchte ein Bild aus einer Veröffentlichung hochladen, also ein Bildzitat. Laut wikipedia:bildrechte soll man keine Bildzitate verwenden auch wenn es rechtlich erlaubt wäre.

Wie soll man im Technischen Bereich ein paar Grundlagen erklären ohne Bilder aus Veröffentlichungen oder Datenblättern zu nehmen?

Mit freundlichen Grüßen Sukramxx78 (nicht signierter Beitrag von Sukramxx78 (Diskussion | Beiträge) 14:19, 16. Jan. 2014‎ (CET))

HalloSukramxx78, deine Frage Grundlagen erklären: in dem man die Dinge beschreibt die auf dem Bild zu sehen sind. Daten kannst du in einer Tabellenform erstellen und die Quellen als Einzelnachweis verlinken. Gruß, --Search and Rescue (Diskussion) 14:40, 16. Jan. 2014 (CET)