Winkeladvokat
Der Ausdruck Winkeladvokat oder Winkelschreiber bezeichnet ursprünglich eine Person, die sich, ohne Rechtsanwalt (früher Advokat genannt) zu sein, berufsmäßig damit befasst, gegen Entgelt die Rechtsangelegenheiten anderer zu erledigen. Heute ist der Ausdruck eine abwertende Bezeichnung für einen Anwalt, dem es an juristischen Kenntnissen mangelt und der auf unlautere Methoden zurückgreift.
Der Begriff Winkeladvokat entstand wohl im Laufe des 19. Jahrhunderts und bezieht sich nach allgemein verbreiteter Meinung auf einen Advokaten, der unbefugt und heimlich „im Winkel“, also versteckt, arbeitet.[1] Einer volksetymologischen These ungeklärter Herkunft zufolge könnte der Ausdruck auch von dem lateinischen Wort vinculum („Band“) abgeleitet sein, das im übertragenen Sinn auch so viel wie „Fessel“, „Haft“ bzw. „Gefängnis“ bedeuten kann. Der Begriff Winkeladvokat bezeichnet aber nicht den Anwalt, der hauptsächlich Straftäter, etwa bereits einsitzende Kleinkriminelle und ähnliche Mandanten, vertritt. Vielmehr war der „advocatus vinculi“ ein Fürsprecher in Sachen ehelicher oder kirchlicher Bande.[2] Seit dem späten 19. Jahrhundert hat der Begriff seine deutlich negative Konnotation.[3]
Die sogenannte Winkelschreiberei, also die Arbeit als Rechtsbeistand ohne entsprechende Qualifikation, war in Deutschland seit 1935 nach dem Rechtsberatungsgesetz[4] verboten, seit Mitte 2008 ist die Rechtslage für unentgeltlichen Rechtsrat, sogenannte Annexberatung und für nicht-anwaltliche Volljuristen durch das Rechtsdienstleistungsgesetz liberalisiert. Für Österreich siehe u. a. die Winkelschreibereiverordnung.[5]
In Deutschland gilt der Ausdruck nach einer 2011 getroffenen Entscheidung des Landgerichts Köln (Az.: 5 O 344/10) als Beleidigung. Obwohl dem Wort kein eindeutiger Bedeutungsinhalt zukomme, sei es negativ besetzt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass man darunter eine Person verstehe, die entweder intellektuell nicht in der Lage sei, den anwaltlichen Beruf standesgemäß auszuüben, oder sich dazu Methoden befleißige, die mit Moral und Gesetz in Konflikt stehen.[6]
Verwendung im Nationalsozialismus [Bearbeiten]
Von Antisemiten wurde der Begriff nicht für Anwälte mit unter anderem mangelnder juristischer Bildung verwendet, sondern das Negativbild des Winkeladvokaten speziell auf jüdische Anwälte projiziert (Klassifikation nach „Rasse“, nicht nach Qualifikation).[7] Beschränkungen für jüdische Anwälte wurden in Deutschland im April 1933 im Rahmen des Gesetzes über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlassen. Das 1935 erlassene Rechtsberatungsgesetz hatte auch die Aufgabe, Juden von der Ausübung juristischer Berufe auszuschließen.[8] Aufgrund des Frontkämpferprivilegs konnte dennoch eine hohe Anzahl von jüdischen Rechtsanwälten ihren Beruf bis 1938 ausüben.
Einzelnachweise [Bearbeiten]
- ↑ Vgl. Ernst Kretschmer: Die Welt der Galgenlieder Christian Morgensterns und der viktorianischer Nonsense. Berlin/New York 1983, S. 207.
- ↑ Kai von Lewinski: Grundriss des Anwaltlichen Berufsrechts, 3. Aufl., Baden-Baden 2012, ISBN 978-3-8329-7833-4, S. 42 Fn 48.
- ↑ Simone Rücker: Rechtsberatung: Das Rechtsberatungswesen von 1919–1945 und die Entstehung des Rechtsberatungsmissbrauchsgesetzes von 1935, Mohr Siebeck, 2006, S. 39.
- ↑ Rechtsberatungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 21a des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2072), Art. 1 Abs. 1
- ↑ Bundeskanzleramt Rechtsinformationssystem.at: Verordnung des Justizministeriums, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme der Militärgrenze, betreffend die Behandlung der Winkelschreiber, RGBl. Nr. 114/1857
- ↑ „Winkeladvokat“ ist Beleidigung, n-tv vom 14. Januar 2011.
- ↑ Simone Rücker: Rechtsberatung: Das Rechtsberatungswesen von 1919–1945 und die Entstehung des Rechtsberatungsmissbrauchsgesetzes von 1935, Mohr Siebeck, 2006, S. 162.
- ↑ Rechtsberatungsgesetz.info: Zur Entstehungsgeschichte des Gesetzes zur Verhütung von Missbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung vom 13. Dezember 1935