Wirtschaftsverkehr

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Der Wirtschaftsverkehr umfasst im Verkehrswesen im weiteren Sinne die gewerblich oder beruflich durchgeführte Ortsveränderung von Personen, Gütern oder Tieren.

Allgemeines[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Begriffsinhalt von Wirtschaftsverkehr ist sehr uneinheitlich und wird kontrovers diskutiert. Im weiteren Sinne werden unter Wirtschaftsverkehr alle Beförderungen von Gütern und Personen verstanden, die bei der Durchführung erwerbswirtschaftlicher oder beruflicher Tätigkeiten vollzogen werden.[1] Eine andere Definition sieht Wirtschaftsverkehr als den Verkehr an, der im Rahmen der Berufsausübung entsteht.[2] Nach der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen setzt sich der Wirtschaftsverkehr aus dem Geschäftsverkehr (beruflich motivierter Verkehr während der Arbeitszeit), dem Güterverkehr (gewerbliche Güterbeförderung für Andere) und dem Werkverkehr (eigene gewerbliche Güterbeförderung) zusammen.[3] Wirtschaftsverkehr wird auch als Summe von Frachtverkehr und Dienstleistungsverkehr verstanden.[4]

Der Personenwirtschaftsverkehr ist ein Wegezweck im Personenverkehr, der alle beruflichen Wege während der Arbeitszeit umfasst.[5] Gelegentlich wird auch der Arbeitsweg (Berufsverkehr) dazugerechnet. Beispiele für Personenwirtschaftsverkehr sind etwa Fahrten von Handwerksbetrieben, von Vertriebs- oder Pflegepersonal. Gewerblicher Personenverkehr, also beispielsweise öffentlicher Verkehr oder Taxiverkehr, wird im Gegensatz dazu als Personenbeförderungsverkehr bezeichnet.[2] Da Personen und Güter häufig gleichzeitig befördert werden, ist eine genaue Trennung des Wirtschaftsverkehrs oft nicht möglich.[6]

Durch die zunehmende Tertiärisierung, also die wachsende Bedeutung und Differenzierung der Dienstleistungen, sowie die stärkere Spezialisierung und räumliche Arbeitsteilung der Produktion wird der Wirtschaftsverkehr immer wichtiger.[2]

Eine Ortsveränderung erfolgt durch den Personen-, Güter- und Tiertransport, soweit er erwerbswirtschaftlichen oder beruflichen Zwecken dient. Hierunter fallen auch Baustellenverkehr, Berufspendler, Dienstreisen, Kundendienste oder Versandhandel.

Im engeren Sinne handelt es sich um Güterverkehr (auch Entsorgungslogistik, Paketdienste, Speditionen oder Werkverkehr), Personenverkehr oder Serviceverkehre.[7]

Arten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Zum Wirtschaftsverkehr gehören die Fahrtzwecke Ausbildungsverkehr (Schulfahrt, Schülerverkehr), Berufsverkehr, Geschäfts-, Dienstreiseverkehr, Einkaufsverkehr und Werksverkehr.[8] Der für den Wirtschaftsverkehr unerlässliche Transport wird ausgelöst, wenn Transportgut sich nicht an dem Ort befindet, an welchem es gebraucht oder verbraucht wird.

Wirtschaftsverkehrsteuer[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einige Teilbereiche des Wirtschaftsverkehrs unterlagen oder unterliegen einer Wirtschaftsverkehrsteuer. Insbesondere in der Finanzwirtschaft werden international Kapitalverkehrsteuern (wie Börsenumsatzsteuer, Stempelsteuer) erhoben, in Deutschland dagegen seit Dezember 1991 nicht mehr.

Abgrenzung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Begriff des Wirtschaftsverkehrs soll diesen von anderen, nicht gewerblich/beruflich bedingten Fahrtzwecken wie dem Freizeitverkehr abgrenzen. Der Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland wird Außenwirtschaftsverkehr genannt. Das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) erhebt den Wirtschaftsverkehr zum Rechtsbegriff. Nach § 1 Abs. 1 AWG ist der Güter-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland sowie der Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen Inländern grundsätzlich frei (Freihandel). Er unterliegt lediglich den Einschränkungen, die das AWG enthält oder die durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes vorgeschrieben werden.

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Peter Klaus/Winfried Krieger, Gabler Lexikon Logistik, 1998, S. 61
  2. a b c Heike Flämig: Wirtschaftsverkehr. In: ARL – Akademie für Raumentwicklung in der Leibniz-Gemeinschaft (Hrsg.): Handwörterbuch der Stadt- und Raumentwicklung. Hannover 2018, ISBN 978-3-88838-559-9, S. 2889–2899 (arl-net.de [PDF; abgerufen am 12. November 2020]).
  3. Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen – Querschnittsausschuss Begriffsbestimmungen: Begriffsbestimmungen – Teil: Verkehrsplanung, Straßenentwurf und Straßenbetrieb. FGSV, Köln 2012, ISBN 978-3-86446-024-1 (fgsv-verlag.de [abgerufen am 17. November 2020]). Begriffsbestimmungen – Teil: Verkehrsplanung, Straßenentwurf und Straßenbetrieb (Memento des Originals vom 29. Dezember 2019 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.fgsv-verlag.de
  4. Wirtschaftsverkehr. In: Lexikon der Geografie. spektrum.de, abgerufen am 17. November 2020.
  5. Personenwirtschaftsverkehr. In: Forschungs-Informations-System für Mobilität und Verkehr. 11. April 2012, abgerufen am 17. November 2020.
  6. Till Gnann/Patrick Plötz/Florian Zischler/Martin Wietschel: Elektromobilität im Personenwirtschaftsverkehr – eine Potenzialanalyse. In: Fraunhofer ISI (Hrsg.): Working Paper Sustainability and Innovation. S 7, 2012, S. 3 ff. (fraunhofer.de [PDF; abgerufen am 17. November 2020]).
  7. Peter Klaus/Winfried Krieger, Gabler Lexikon Logistik, 1998, S. 61
  8. Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung (Hrsg.), Claus Köhler/Henryk Bolik, Regionale Struktur des Personenverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1975, 1981, S. 13