Wissenschaftliche Hilfskraft

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Als wissenschaftliche Hilfskräfte (je nach Art WHK oder WHB/WHF) bzw. studentische Hilfskräfte (SHK) werden an deutschen Hochschulen Beschäftigte bezeichnet, die unterstützende Dienstleistungen in Forschung und Lehre und damit zusammenhängende Verwaltungstätigkeiten erbringen.

Inhaltsverzeichnis

Begriff [Bearbeiten]

Die offizielle Bezeichnung ist "wissenschaftliche Hilfskraft" bzw. "studentische Hilfskraft". Umgangssprachlich werden studentische Hilfskräfte oft kurz als "HiWis" bezeichnet. Dies kann als Abkürzung für "Hilfswissenschaftler" gedeutet werden, weckt mitunter jedoch Assoziationen zu den ebenfalls mit "HiWi" abgekürzten "Hilfswilligen" im Zweiten Weltkrieg.[4]

Definition [Bearbeiten]

Wissenschaftliche Hilfskräfte können auch im Forschungsbereich des Öffentlichen Dienstes (ÖD) arbeiten. Die Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse ist dabei den Ländern bzw. Hochschulen vorbehalten und kann sich dementsprechend unterscheiden. Wissenschaftliche Hilfskräfte sind vom Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ausgenommen. Die umgangssprachliche Bezeichnung lautet Hilfswissenschaftler oder kurz HiWi.

Generell wird unterschieden zwischen wissenschaftlichen Hilfskräften mit einem Magister-, Diplom- oder Master-Abschluss (WHK), wissenschaftlichen Hilfskräften, die ein Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens 6 Semestern (z.B. einen Fachhochschulstudiengang, einen Diplom I-Studiengang oder einen Bachelor-Studiengang) erfolgreich abgeschlossen haben (WHB[1] oder (veraltet) WHF[2]), und in einem weiteren Sinne wissenschaftlichen Hilfskräften vor Abschluss eines Studiums (Studentische Hilfskräfte, SHK). [3][1] Was konkret unter einer studentischen bzw. wissenschaftlichen Hilfskraft zu verstehen ist, regelt im Einzelnen das jeweilige Landeshochschulgesetz.

Die Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft ist unabhängig von der Möglichkeit einer Promotion, grundsätzlich ist diese bei einer Tätigkeit nach einem entsprechenden Abschluss jedoch gegeben.

Wissenschaftliche Hilfskräfte [Bearbeiten]

Tätigkeit [Bearbeiten]

Wissenschaftliche Hilfskräfte erbringen unterstützende wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung und Lehre und hiermit zusammenhängende Verwaltungstätigkeiten. Dabei sind sie Hochschullehrerinnen und -lehrern (Professoren und Privatdozenten), Personen mit selbstständigen Lehraufgaben oder Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern zugeordnet (Hochschulgesetz § 46, Abs. 1). Die genaue Tätigkeit richtet sich nach dem Arbeitsvertrag bzw. Weisungen, dabei können auch Lehrtätigkeiten zur Vermittlung von Fachwissen, praktischen Fertigkeiten und wissenschaftlichen Methoden übertragen werden. Oft werden wissenschaftliche Hilfskräfte auch als Korrekturassistenten eingesetzt, beispielsweise um Hausarbeiten oder Klausuren zu korrigieren. Von wissenschaftlichen Mitarbeitern unterscheiden sich die wissenschaftlichen Hilfskräfte insoweit, als sie maximal 19 Stunden pro Woche beschäftigt werden dürfen.[1]. Auch werden diese nach Stundensätzen bezahlt und nicht in Stellen(-anteilen) angestellt und entlohnt. Ihre Arbeit unterscheidet sich auch im Grad der Selbstständigkeit der Arbeitsleistungen. Im Gegensatz zu Wissenschaftlichen Mitarbeitern unterliegen Wissenschaftliche Hilfskräfte nicht dem TV-L.

Arbeitsbedingungen, Vergütung [Bearbeiten]

Die Verträge für wissenschaftliche Hilfskräfte werden meist über 8 bis 19 Stunden pro Woche abgeschlossen. Im ÖD kann forschungsbezogen auch die gleiche Anzahl wie bei Festangestellten an Arbeitsstunden vorliegen – d. h. ~39 Std./Woche bzw. 156 Std./Monat.

Die Vergütung wird vom Bundesland, teilweise auch von der Hochschule festgelegt:

  • In Baden-Württemberg betrug die Vergütung im WS 2011 13,27 Euro für WHK mit abgeschlossenem Master Universitätsstudium, ab dem WS 2011 13,46 Euro und ab dem SS 2012 13,71 Euro. Für Hilfskräfte ohne akademischen Abschluss liegt die Vergütung aktuell bei 8,67 Euro.[4]
  • In Nordrhein-Westfalen beträgt sie derzeit (Stand 2008) für WHK an Universitäten 13,55 Euro, für WHK mit Fachhochschul-Abschluss an Fachhochschulen 9,98 Euro.[5]
  • In Berlin existiert die Stellenbezeichnung 'Wissenschaftliche Hilfkraft' nicht.[6]

Studentische Hilfskräfte [Bearbeiten]

Tätigkeit [Bearbeiten]

Studentische Hilfskräfte werden für Dienstleistungen in Forschung und Lehre und hiermit zusammenhängende Verwaltungstätigkeiten beschäftigt. Voraussetzung ist die Einschreibung an einer Hochschule als Studierender. Nach einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss eines Hochschulstudiums ist eine Beschäftigung als SHK nur noch bei einer Einschreibung in einem Master-Studiengang oder einem Zweitstudium möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen können studentische Hilfskräfte auch Tutorien als Tutor leiten.[1]

Kontakte zur Besetzung studentischer Hilfskraftstellen ergeben sich oft in Seminaren oder Vorlesungen, einige werden auch ausgeschrieben. Teilweise suchen sich Hochschullehrer Studenten aus, die ihnen bereits positiv aufgefallen sind. In Berlin sollen die Stellen in einem regulären Verfahren bekannt gemacht und unter Mitwirkung der Personalräte der studentischen Beschäftigten besetzt werden.

Studentische Hilfskräfte erbringen nach der Definition des Bundesarbeitsgerichts wissenschaftliche Dienstleistungen. Sie unterstützen Wissenschaft und Lehre durch eigene Leistungen, die „ihrer Art nach eine wissenschaftliche Dienstleistung“ sind.

Arbeitsbedingungen, Vergütung [Bearbeiten]

Die Verträge für studentische Hilfskräfte werden meist über 4 bis 19 Stunden pro Woche abgeschlossen. Die Vergütung wird meist vom Bundesland, teilweise auch von der Hochschule festgelegt. Allerdings gibt es Höchstlöhne, die von der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (alle Bundesländer außer Berlin und Hessen) 1993 festgelegt, seitdem aber verändert wurden. Die Vergütung entsprach dem damaligen Stundenlohn der Vergütungsgruppe VIII/IX (umgerechnet 8,06 €) des Bundesangestelltentarifvertrags. Einige Bundesländer haben den Tarif inzwischen verändert:

  • Baden-Württemberg: seit SS 2012 8,67 €[4],
  • Bayern: 7,60 €.
  • in Rheinland-Pfalz: 9,02 € ohne Abschluss, 10,50 € mit Bachelor, 14,25 € mit Master [7]
  • Berlin: 10,98 € (laut Tarifvertrag TV Stud II, geschlossen 1979),
  • Hamburg: 8,79 € (seit dem 1. Oktober 2012)[8] (8,62 € von Oktober 2011 bis September 2012),
  • Hessen: durchschnittlich ohne Abschluss: 8,50 €, mit BA-Abschluss: 10,00 €, allerdings von Universität zu Universität verschieden[9]
  • Mecklenburg-Vorpommern: 8,56 € als studentische Hilfskraft (ohne Abschluss), 9,98 € als wissenschaftliche Hilfskraft (mit Bachelor-Abschluss), 13,56 € als wissenschaftliche Hilfskraft (mit Master-Abschluss)[10]
  • Niedersachsen: ohne Abschluss 8,61 €; mit Bachelor-Abschluss 10,85 €,[11]
  • Nordrhein-Westfalen: an Universitäten 9,34 € (Stand: 2013), an Fachhochschulen 5,96 € (seit dem 1. Januar 2008),[5]
  • Sachsen: 8,56 €

Der Arbeitsvertrag kommt zwischen der studentischen bzw. wissenschaftlichen Hilfskraft und der jeweiligen Hochschule, vertreten durch deren Kanzler oder Rektor/Präsidenten zustande. Hochschulen sind im Regelfall Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Hilfskraft ist somit im Öffentlichen Dienst beschäftigt.

Siehe auch [Bearbeiten]

Literatur [Bearbeiten]

  • Gerold Büchner, Uli Hansmann, Thomas Lecher, Niko Stumpfögger: Bis hierher und nicht weiter. Der Berliner Tutorenstreik 1986. VSA, Hamburg 1986, ISBN 978-3-87975-390-1.
  • Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (Hrsg.): Ratgeber Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte an Hochschulen, Frankfurt am Main 2011 und als PDF (3,2 MB)
  • Christian Schneickert, Alexander Lenger: Studentische Hilfskräfte im deutschen Bildungswesen. In: Berliner Journal für Soziologie (20), Heft 2, 2010: 203-224.
  • Alexander Lenger, Christian Schneickert, Stefan Priebe: Studentische MitarbeiterInnen – Zur Situation und Lage von studentischen Hilfskräften und studentischen Beschäftigten an deutschen Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Eine Studie gefördert von der Max-Traeger-Stiftung, Frankfurt am Main 2012 und als PDF (4,5 MB)

Weblinks [Bearbeiten]

Einzelnachweise [Bearbeiten]

  1. a b c d Richtlinien für NRW
  2. Richtlinien für die Beschäftigung und Vergütung wissenschaftlicher Hilfskräfte und studentischer Hilfskräfte an der Uni Bielefeld (Rektoratsbeschluss vom 18. Dezember 2007)
  3. Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte vom 23. Juni 2008
  4. a b Vergütung der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte ab dem Wintersemester 2011 und Sommersemester 2012. Abgerufen am 12. September 2011 (PDF; 53 kB).
  5. a b Seite nicht mehr abrufbar, Suche im Webarchiv:[1] [2] Vorlage:Toter Link/www.tarifini.deRichtlinien über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen (WHK) und studentischen Hilfskräfte (SHK), Anhebung der Höchstsätze ab dem 1. Januar 2008
  6. BerlHG §114 Nebenberuflich tätiges Personal. Abgerufen am 22. Februar 2013.
  7. Vergütung für wissenschaftliche Hilfskräfte - Uni Mainz (PDF; 6 kB)
  8. Kleine Anfrage der GAL-Fraktion der Hamburgischen Bürgerschaft (PDF; 28 kB)
  9. http://hilfskraftinitiative.blogsport.de/images/TabelleAnfrageHilfskrfte.pdf
  10. Mitteilung über die Anhebung der Stundensätze studentischer und wissenschaftlicher Hilfskräfte (PDF; 542 kB) – Uni Rostock
  11. [3]