Wohnungsbauprämie

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Die Wohnungsbauprämie (WoP) ist eine staatliche Subvention in Deutschland. Neben der auslaufenden Eigenheimzulage und der Arbeitnehmersparzulage ist sie eine Säule der Wohnungsbauförderung.

Die Prämie wurde 1952 eingeführt, maßgeblich aus der Wohnungsnot heraus, die nach dem Krieg herrschte, doch auch beeinflusst von Adenauers Erkenntnis, dass 'Hausbesitzer keine Revolution machen' .[1] [2]

Anspruch auf Wohnungsbauprämie haben gemäß Wohnungsbau-Prämiengesetz alle in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Personen ab 16 Jahren oder Vollwaisen unabhängig vom Alter, wenn sie prämienbegünstigte Aufwendungen leisten und die Einkommensgrenzen nicht überschreiten.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Prämienbegünstigte Aufwendungen

Als Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus sind begünstigt:

a) Beiträge an Bausparkassen
b) Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften
c) Beiträge zu Sparverträgen. Die eingezahlten Sparbeiträge und die Prämien müssen zum Bau oder Erwerb selbst genutzten Wohneigentums (oder zum Erwerb eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts) verwendet werden
d) Beiträge nach der Art von Sparverträgen, die mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen zum Zwecke einer Kapitalansammlung abgeschlossen werden. Die eingezahlten Beiträge und die Prämien müssen zum Bau oder Erwerb selbst genutzten Wohneigentums (bzw. eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts) verwendet werden.

[Bearbeiten] Maximale Förderung

Grundsätzlich beträgt die Prämie 8,8 % der folgenden Aufwendungen, sofern diese im Kalenderjahr mindestens 50 € betragen.

a) laufende Bausparbeiträge,
b) Guthabenzinsen auf Bausparguthaben,
c) zusätzlich gezahlte Abschlussgebühren.

Je Kalenderjahr werden jedoch maximal Aufwendungen in Höhe von 512,- € (Einzelperson) bzw. 1024,- € (Ehepaar) bezuschusst, sodass die jährliche Höchstprämie bei 45,06 € bzw. 90,11 € liegt.

[Bearbeiten] Einkommensgrenzen

Die Einkommensgrenze beträgt für Alleinstehende 25.600 €, für Verheiratete 51.200 € (bei Zusammenveranlagung). Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen des Sparjahrs. Bei Ehegatten ist das zu versteuernde Einkommen maßgebend, das sich bei einer Zusammenveranlagung ergeben hat, oder, falls eine Veranlagung nicht durchgeführt worden ist, ergeben würde.

[Bearbeiten] Vorzeitige Verfügung

Wird vor Ablauf von sieben Jahren (Sperrfrist) seit Vertragsabschluss die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt oder geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt oder werden Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten oder beliehen (vorzeitige Verfügung), muss die Wohnungsbauprämie zurückgezahlt werden. Unschädlich ist jedoch die vorzeitige Verfügung, wenn

  1. die Bausparsumme ausgezahlt oder die Ansprüche aus dem Vertrag beliehen werden und der Bausparer die empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet oder
  2. im Falle der Abtretung der Erwerber die Bausparsumme oder die auf Grund einer Beleihung empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau für den Abtretenden oder dessen Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung verwendet oder
  3. der Bausparer oder sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte nach Vertragsabschluss gestorben oder erwerbsunfähig geworden ist oder
  4. der Bausparer nach Vertragsabschluss arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bestanden hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung noch besteht.

[Bearbeiten] Änderungen ab 2009

Bei vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossenen Verträgen ändert sich nichts.

Weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Wohnungsbauprämie für ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge ist, dass

  1. bei Auszahlung der Bausparsumme oder bei Beleihung der Ansprüche aus dem Vertrag der Bausparer die empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet oder
  2. im Fall der Abtretung der Erwerber die Bausparsumme oder die auf Grund einer Beleihung empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau für die abtretende Person oder deren Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung verwendet.

Unschädlich ist eine Verfügung ohne Verwendung zum Wohnungsbau, wenn

  1. der Bausparer bei Vertragsabschluss noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hatte und frühestens sieben Jahre nach Vertragsabschluss über die Bausparsumme verfügt. Jeder Bausparer kann nur einmal über einen vor Vollendung des 25. Lebensjahres abgeschlossenen Bausparvertrag ohne wohnungswirtschaftliche Verwendung prämienunschädlich verfügen.
  2. der Bausparer oder sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte nach Vertragsabschluss gestorben oder erwerbsunfähig geworden ist oder
  3. der Bausparer nach Vertragsabschluss arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bestanden hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung noch besteht.

Der Anspruch auf Wohnungsbauprämie ist in solchen Fällen auf die letzten sieben Sparjahre bis zu der Verfügung beschränkt.

[Bearbeiten] Belege

  1. Hans Arnold: Wie viel Einigung braucht Europa? Droste Verlag, Düsseldorf 2004. ISBN 3-7700-1180-5. S. 72.
  2. taz.de:"Wer ein Haus baut, macht keine Revolution", hat schon Adenauer gesagt."

[Bearbeiten] Rechtsquellen

Wohnungsbau-Prämiengesetz

[Bearbeiten] Weblinks


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