Zoophilie

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Dieser Artikel behandelt eine Form der menschlichen Sexualität, zur Bestäubung von Pflanzen durch Tiere siehe Zoophilie (Botanik).
Klassifikation nach ICD-10
F65.8 Sonstige Störungen der Sexualpräferenz
ICD-10 online (WHO-Version 2013)
Zoophilie, Reliefdarstellung am Lakshmana-Tempel

Zoophilie (gr ζώον zóon „Lebewesen“, „Tier“ und φιλία philia „Liebe, Freundschaft, Wohlwollen“) bezeichnet das sexuelle Hingezogensein zu Tieren. Zoophilie kann sexuelle Handlungen beinhalten, aber auch Vorlieben, die nur sekundär, manchmal gar unbewusst der sexuellen Befriedigung des Menschen dienen. Der Begriff wurde erstmals 1896 von dem Wiener Psychiater Richard von Krafft-Ebing in seinem Werk Psychopathia sexualis benutzt. Der Begriff wird umgangssprachlich mit Sodomie gleichgesetzt.

Seit der überarbeiteten Version des DSM-III (1987) wird Zoophilie unter den nicht näher bezeichneten Paraphilien (sexuelle Abweichungen von der gesellschaftlichen Norm) aufgeführt. Zoophilie ist nach ICD-10 (F65.8) eine gestörte Sexualpräferenz. Neuere Studien zeichnen jedoch inzwischen ein differenzierteres Bild (siehe Hintergrund).

Inhaltsverzeichnis

Begriffe[Bearbeiten]

Die Begriffe im Wortfeld „Zoophilie“ waren und sind nicht allgemeingültig definiert. Ein Erklärungsversuch der Begriffe und ihrer Entwicklung findet sich beispielsweise bei Rosenbauer.[1] Die heute gängigste und von Miletski und Beetz genutzte Definition lautet: „Zoophilie beschreibt eine emotionale Bindung zu einem Tier, die zu einer Bevorzugung des Tieres als Lebensgefährte und/oder Sexualpartner führt.“ Es existieren auch spezifischere Begriffe wie beispielsweise „Kynophilie“ als Bezeichnung für menschlich gesteuerte sexuelle Handlungen zwischen Hund und Mensch beziehungsweise die entsprechende Neigung.

Geschichte[Bearbeiten]

Höhlenmalereien, die möglicherweise sexuelle Kontakte zwischen Menschen und Tieren darstellen, sind schon aus der Bronzezeit (Schweden) und aus der Eisenzeit (Italien) bekannt. Laut Rosenberger (1968) gehen sexuelle Mensch-Tier-Kontakte sogar mindestens bis in die letzte Eiszeit, das heißt vor 40.000 bis 25.000 v. Chr. zurück. Es gibt Lehrmeinungen, die davon ausgehen, dass es sich bei diesen Malereien nicht um tatsächliche Handlungen, sondern um Abbildungen mythologisch-tiefenpsychologischer Motive handele. Andere sehen hier den natürlichen Umgang des Schamanen mit seinem Krafttier im nichtalltäglichen Bewusstsein dargestellt.

Der Traum der Fischersfrau, Holzschnitt von Hokusai (1820)

Im Alten Testament wird der sexuelle Verkehr mit Tieren verboten (3 Mos 18,23 EU) und als todeswürdiges Verbrechen bezeichnet (2 Mos 22,18 EU; 3 Mos 20,15-16 EU). Diejenigen, die Zoophilie begehen, werden verflucht (5 Mos 27,21 EU), d. h. Aufdeckung und Ahndung des Vergehens werden Gott überlassen.

Aus der klassischen Antike sind vielfältige, explizite Berichte bekannt, bei denen es sich eindeutig um sexuellen Umgang mit Tieren handelt.[2] So wurden im alten Griechenland verschiedene Gottheiten dadurch verehrt, dass mit den Tieren, die die Gottheit symbolisierten, gewaltsamer Geschlechtsverkehr praktiziert wurde. Auch in der griechischen Mythologie spielen Mensch-Tier-Kontakte eine Rolle (siehe Minotaurus, Europa, Leda).[3] Im alten Rom gab es Bordelle, die die Namen der Tierarten trugen, die dort für den Menschen zur Verfügung gestellt wurden.

In christlich geprägten Gebieten hat von der Spätantike bis in die Neuzeit hinein weitgehend die Bibel den Umgang mit Mensch-Tier-Kontakten bestimmt. Im Mittelalter war die Todesstrafe üblich, meist sowohl für den Menschen, als auch für das passive Tier.[4] Schwere Strafen bis hin zu lebenslänglicher Haft hielten sich bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts. Nicht selten wurden Schweinehirten fälschlich verdächtigt, weil sie durch „Aufreiten“ auf der Sau feststellten, ob diese paarungsbereit war, denn ein paarungsbereites Weibchen drückt dagegen, ein nicht paarungsbereites Weibchen geht weg. Für unkundige Außenstehende kann der Test durch den Schweinehirten wie eine Form der Zoophilie wirken.

Rechtliches[Bearbeiten]

Derzeitige Situation[Bearbeiten]

Sexuelle Kontakte zwischen Tieren und Menschen waren in Deutschland bis 1969 durch § 175b StGB verboten. Die widernatürliche Unzucht, welche von Menschen mit Tieren begangen wird, ist mit Gefängnis zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. (§ 175b in der Fassung vom 28. Juni 1935). Die Strafbarkeit wurde 1969 durch die Große Strafrechtsreform aufgehoben. Gewisse Grenzen setzen hier weiterhin die Tierschutzgesetze und, falls es sich um fremde Tiere handelt, die strafrechtliche Bestimmung zur Sachbeschädigung (§ 303).

Die Verbreitung pornografischer Schriften, die sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben, sowie alles, was die Verbreitung zum Ziel hat (z. B. das zigfache Vervielfältigen), ist weiterhin strafbar nach § 184a StGB. Der bloße Besitz hingegen ist erlaubt.

In Europa finden sich nur in England, Wales und Nordirland Straftatbestände, die Sodomie unter Strafe stellen. In den übrigen europäischen Ländern sind nunmehr die jeweiligen Tierschutzgesetze einschlägig.[5] So bestraft bspw. Österreich den Vollzug von geschlechtliche Handlungen an oder mit einem Tier gem. § 5 Abs 1 u 2 Z 17 Tierschutzgesetz. In der Schweiz sind sexuell motivierte Handlungen mit Tieren seit September 2008 ausdrücklich verboten (Art. 16 Abs. 2 lit. j TSchV); damit wurde die Strafbarkeit in der Schweiz wiederhergestellt.[6]

Hinsichtlich entsprechender pornografischer Schriften sind die Regelungen unterschiedlich. In Österreich ist gem. § 220a StGB zu bestrafen, wer Schriften verbreitet, die zur Unzucht mit Tieren auffordern oder sie gutheißen.

Geplante Wiedereinführung als Straftatbestand oder Ordnungswidrigkeit in Deutschland[Bearbeiten]

Im April 2010 forderte die seinerzeitige hessische Umweltministerin, Silke Lautenschläger, dass Zoophilie wieder unter Strafe gestellt werden müsse.[7] Im Rahmen einer 2012 anstehenden Novellierung des Tierschutzgesetzes regte der deutsche Bundesrat in einer Stellungnahme an, zu prüfen, ob ein Verbot der Sodomie im Tierschutzgesetz verankert werden könne.[8] Die zuständigen Ausschüsse des Bundesrates sehen sowohl das ihrer Meinung nach schützenswerte tierische Wohlbefinden als auch die artgerechte Selbstentfaltung durch derartige Handlungen verletzt. Außerdem bestünde eine Regelungslücke, da zwar die Verbreitung zoophilen Materials strafbar sei, nicht aber die Handlung an sich. Im Übrigen zeichne sich in Deutschland das Aufkommen von Tierbordellen ab, dem rechtzeitig entgegengewirkt werden müsse.[9]

In einer Stellungnahme für den Bundestag sieht der Einzelsachverständige Thorsten Gerdes hingegen in diesem Punkt keinen Handlungsbedarf. Seiner Ansicht nach handelt es sich bei dem Vorstoß eher um den Versuch, von der Norm abweichendes Sexualverhalten über die Hintertür zu sanktionieren. Er verweist darauf, dass unter den damit befassten Wissenschaftlern Einigkeit darüber bestehe, dass Sozialmoral nicht auf dem Wege des Strafrechtes durchgesetzt werden könne, und von diesen bisher auch nicht gefordert wurde, dass Zoophilie wieder strafbar werden solle. Die postulierte Etablierung von Tierbordellen hält er für ein „eher theoretisches Szenario“.[10]

Eine Recherche der Badischen Zeitung vom September 2012 kam zu dem Ergebnis, dass es keine Nachweise über die Existenz von Tierbordellen gebe. Auch dem Deutschen Tierschutzbund seien solche Einrichtungen nicht bekannt. Die Behauptung, es gebe solche Tierbordelle in skandinavischen Ländern, gehe lediglich auf eine Meldung in der Zeitung 24timer, einem in Dänemark gratis verteilten Blatt, zurück.[11]

Im November 2012 möchte die Koalition unter Druck von Michael Goldmann (FDP) einen Gesetzesentwurf ins Tierschutzgesetz einbringen, welcher jegliche sexuell motivierte Handlung an oder mit Tieren verbietet. Da der Wortlaut laut Verein ZETA (als Interessenvertretung der Zoophilen Deutschlands) sehr zweifelhaft ist, droht dieser Verfassungsbeschwerde einzulegen. "Das Gesetz wird von den Zoophilen als Moralgesetz gewertet und darf dementsprechend nicht als Grundlage für geltendes Recht genommen werden", heißt es bei ZETA. Im Dezember 2012 verabschiedet der Deutsche Bundestag eine Reform des Tierschutzgesetzes, das unter anderem die Strafbarkeit von sexuellen Handlungen vorsieht.[12]

Hintergrund[Bearbeiten]

Sexuelle Verhältnisse zu Tieren werden im westlichen Kulturkreis aus sittlichen Gründen – von einigen literarischen Erwähnungen wie im Mythos von Leda abgesehen – tabuisiert. Es wird darüber hinaus auch die Ansicht vertreten, dass, wer ein Tier als Mittel zu seiner sexuellen Befriedigung benutze, dessen Würde verletze, ungeachtet dessen, ob das Tier Schmerzen bzw. Schaden erleide (siehe Martin Liechti: Die Würde des Tieres). Auch deshalb ist Zoophilie in den letzten Jahren das Feld intensiver und diskutierter Untersuchungen geworden.

Hani Miletski, eine Sexualtherapeutin, stellte in ihrer Dissertation 1999 fest, dass es Hinweise darauf gebe, dass Zoophilie genau wie zum Beispiel Hetero- und Homosexualität eine echte sexuelle Orientierung sei, im Gegensatz zur Lehrmeinung, die sie als Paraphilie klassifiziert.

In der Zusammenfassung ihrer Untersuchung schreibt Andrea Beetz 2002, dass Zoophilie ein Ausdruck der Liebe, der Zuneigung und der sexuellen Anziehung sein könne und nicht notwendigerweise ein Ausdruck von Aggression oder ein Trieb zur Dominanz sei, wie bislang allgemein angenommen.

Für beide Studien wurden zoophile Frauen und Männer mit Hilfe von Fragebögen und persönlichen Interviews untersucht. Während gemeinhin sexuelle Mensch-Tier-Kontakte noch als ausnahmslos gewalttätig angesehen wurden, versuchen diese Studien ein differenzierteres Bild zu zeichnen. So sieht Joseph R. Rosenberger schon in einem passiven Verhalten des Tieres eine Zustimmung. Andere Autoren meinen, Tiere könnten den sexuellen Akt durchaus genießen (Miletski/Beetz) oder ihn sogar selbst herbeiführen (Midas Dekkers, 1994). Ein gängiger hierfür als Beispiel benutzter Fall sind Rüden, die sich instinktiv ihrer Zuneigung folgend am Bein ihres Herrchens bzw. Frauchens zu reiben versuchen, wobei der Hundebesitzer dies gewährt oder – in der Regel – unterbindet.

Der Philosoph Peter Singer argumentiert, dass die Zugehörigkeit eines Lebewesens zu einer bestimmten Gattung allein nicht von moralischer Relevanz sein kann. Er hält daher sexuelle Mensch-Tier-Kontakte, solange sie gegenseitig zufriedenstellend seien, für akzeptabel.

Siehe auch[Bearbeiten]

Literatur[Bearbeiten]

  • Martin Liechti (Hrsg.): Die Würde des Tieres. Harald Fischer Verlag, Erlangen 2002, ISBN 3-89131-406-X.
  • Alfred C. Kinsey: Der Kinsey-Report. S. Fischer Verlag, Frankfurt
  • Arne Hoffmann: Das Lexikon der Tabubrüche. Schwarzkopf & Schwarzkopf Verlag, ISBN 3896025171.
  • Andrea Beetz: Love, Violence, and Sexuality in Relationships between Humans and Animals. Shaker Verlag GmbH Aachen, ISBN 3832200207.
  • Curt Marasotti, F. Auer: Sodomie: Lust oder Laster. Odörfer Verlags GmbH, Leinburg, ISBN 3924891206.
  • Hani Miletski: Understanding Bestiality and Zoophilia. East-West Publishing, LLC, 2002, ISBN 0971691703.
  • Hani Miletski: Bestiality – Zoophilia: An exploratory study. Diss., The Institute for Advanced Study of Human Sexuality, San Francisco 1999
  • Josef Massen: Zoophilie, die sexuelle Liebe zu Tieren. Pinto Press Verlag, Koeln, ISBN 3930387158.
  • Midas Dekkers: Geliebtes Tier. Die Geschichte einer innigen Beziehung. btb Verlag, München 2003, ISBN 3442731658.
  • Colin J. Williams, Martin S. Weinberg: Zoophilia in Men: a study of sexual interest in animals. In: Archives of sexual behavior. Band 32, Nr. 6, Dezember 2003, S. 523–535.
  • Mark Matthews: Der Pferdemann. 2. Auflage. Books on Demand, Norderstedt, ISBN 3-8334-0864-2. Vergriffen. Als freier Text auf pferdemann.info
  • S. Dittert, O. Seidl, M. Soyka: Zoophilie zwischen Pathologie und Normalität: Darstellung dreier Kasuistiken und einer Internetbefragung. In: Der Nervenarzt. Band 61, Heft 1, 2005, S. 61–67.
  • Birgit Schröder (Hrsg.): Verschwiegenes Tierleid – Sexueller Missbrauch an Tieren. Schröder Verlag, Windhagen 2006, ISBN 3-00-017726-4.
  • Marion Nasswetter: Eine klinisch-psychologische online Studie über Zoophilie. Diplomarbeit Universität Wien 2010, Weblink mit Volltext
  • Eichenberg, Christiane; Surangkanjanajai, Benjamin: Zoophilie. Eine Online-Befragungsstudie zur Ätiologie und Rolle des Internet Zeitschrift für Sexualforschung, Thieme-Verlag, Band 25.2012, Heft 2, S. 131-150

Weblinks[Bearbeiten]

 Commons: Zoophilie – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise[Bearbeiten]

  1. Sexueller Kontakt mit Tieren Frank Rosenbauer, Seminararbeit, Universität Siegen
  2. [1] Hindermann, Judith: Zoophilie in Zoologie und Roman: Sex und Liebe zwischen Mensch und Tier bei Plutarch, Plinius dem Älteren, Aelian und Apuleius. In: Dictynna [en ligne], 8 (2011).
  3. Robson, James E. : „Bestiality and Bestial Rape in Greek Myth“, in : Susan Deacy, Karen F. Pierce (eds.), Rape in Antiquity, London 1997, 65–96.
  4. Salisbury, Joyce E.: The beast within: Animals in the Middle Ages. London: Routledge 1994, 2nd ed. 2011.
  5. Lang, Dominik, Sodomie und Strafrecht - Geschichte der Strafbarkeit des Geschlechtsverkehrs mit Tieren. In: Europäische Hochschulschriften 2, 4750. Lang, Frankfurt am Main 2009. 266 S. Besprochen von Elisabeth Greif.
  6. Richner/Gerritsen, Schweizer Tierschutzstrafpraxis 2009 (PDF; 489 kB), Siebter auswertender Jahresbericht über die Tierstraffälledatenbank der Stiftung für das Tier im Recht (TIR) (mit zusätzlichen Ausführungen zur Terrarientierhaltung)
  7. Pitt von Bebenburg: CDU will Sex mit Tieren verbieten. Frankfurter Rundschau, 9. April 2010, abgerufen am 25. Oktober 2012.
  8. Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes. Drucksache 300/12 vom 6. Juli 2012, Einzelpunkt 52. Digitalisat, pdf-Datei, 111kb, abgerufen am 25. Oktober 2012.
  9. Empfehlungen der Ausschüsse für Agrarpolitik und Verbraucherschutz sowie für Kulturpolitik des Deutschen Bundesrates, Drucksache 300/1/12 vom 25. Juni 2012.Digitalisat, pdf-Datei, 151kB, abgerufen am 25. Oktober 2012.
  10. Stellungnahme des Einzelsachverständigen Dr. Thorsten Gerdes. Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages, Drucksache 17(10)978-E vom 28. September 2012. Digitalisat, pdf-Datei, 307kB, abgerufen am 25. Oktober 2012.
  11. Katharina Meyer: Gibt es Tierbordelle in Deutschland? Badische Zeitung, 28. September 2012, abgerufen am 25. Oktober 2012.
  12. tagesschau.de:Neues Tierschutzgesetz im Bundestag verabschiedet
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