Zulässige Gesamtmasse
Die zulässige Gesamtmasse (zGM), in der deutschen StVO und StVZO auch zulässiges Gesamtgewicht (zGG) genannt, bezeichnet die Summe aus Leergewicht plus maximaler Zuladung eines Kraftfahrzeuges oder einer Fahrzeugkombination. Der Gesetzgeber hat die zGM hierbei in verschiedene Gewichtsklassen eingeteilt, die zum Teil auch maßgeblich für die jeweils erforderliche Fahrerlaubnis sind. Des Weiteren ist für LKW die zGM für die Berechnung der Autobahnmaut maßgeblich. In Deutschland sind beispielsweise LKW mit einer zGM kleiner als 12,0 t von der Autobahnmaut befreit.
Situation in Deutschland [Bearbeiten]
In Deutschland wird die zulässige Gesamtmasse für Fahrzeuge im § 34 der StVZO beschrieben. Man unterscheidet zwischen PKW (zGM < 2,8 t), schweren PKW und Transporter (zGM < 3,5 t), leichten LKW (zGM < 7,5 t) und mittelschweren LKW (zGM < 18,0 t). Bei einem Fahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 18 Tonnen spricht man von einem schweren LKW. Die eingeklammerten Angaben in der Tabelle unten beziehen sich auf Fahrzeuge mit Luftfederung.
| Fahrzeuge mit zwei oder weniger Achsen: | |
| Kraftfahrzeug und Anhänger je | 18 t |
| Fahrzeuge mit 3 Achsen: | |
| Kraftfahrzeug | 25 t (26 t) |
| Anhänger | 24 t |
| Omnibus als Gelenkfahrzeug | 28 t |
| Kraftfahrzeug mit 2 Doppelachsen: | 32 t |
| Fahrzeugkombinationen (Fahrzeug und Anhänger): | |
| mit 3 Achsen | 28 t |
| mit 4 Achsen (2 + 2) | 36 t |
| mit 4 Achsen (3 + 1) | 35 t (36 t) |
| mehr als 4 Achsen | 40 t |
| Sattelzugmaschine und Sattelzuganhänger: | |
| mit 3 Achsen | 28 t |
| mit 4 Achsen (3 + 1) | 35 t (36 t) |
| mit 4 Achsen (2 + 2) | 36 t (38 t) |
| mit 5/6 Achsen (nur im kombinierten Verkehr) | 44 t |
| Ausnahmeregelungen im Schwertransport | |
| Sattelzugmaschinen mit 2 Doppelachsen | 35 t |
| Auflieger 4-fach bereift | 10 t je Achse |
| Auflieger (Tief- oder Flachbett) 4-fach bereift | 12 t je Achse |
| Auflieger (Tief- oder Flachbett) 8-fach bereift | 20 t je Achse |
Des Weiteren ist die zGM ausschlaggebend für Fahrerlaubnisklassen im Fahrerlaubnisrecht.
In den aktuellen Verordnungstexten der StVO und StVZO werden die beiden Begriffe zulässiges Gesamtgewicht und zulässige Gesamtmasse synonym verwendet.