Zweigniederlassung

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Eine selbständige Zweigniederlassung ist die wirtschaftlich selbständige Niederlassung eines an einem anderen Ort statutarisch und ggf. auch wirtschaftlich ansässigen Unternehmens.

Eine Zweigniederlassung ist räumlich von der Hauptniederlassung getrennt, stellt aber keine eigene Rechtspersönlichkeit, keine eigene Juristische Person dar. Dies unterscheidet die Zweigniederlassung von einem Tochterunternehmen, das eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt.

Es werden von der Zweigniederlassung aus ähnliche oder gleichartige Geschäfte wie die der Hauptniederlassung selbständig getätigt. Eine Eintragung in das Handelsregister ist erforderlich (HGB 1. Buch §§ 1–104a 2. Abschnitt - Handelsregister; Unternehmensregister (§§ 8–16, § 13d). Nicht so die unselbständige Niederlassung oder Betriebsstätte, die keine oder lediglich durch die Hauptniederlassung veranlasste wirtschaftliche Aktivität entfaltet und entsprechend auch keine eigenen Rechnungen legt.[1]

Der Leiter einer selbständigen Zweigniederlassung muss vom Unternehmen mit einer Prokura oder einer Handlungsvollmacht ausgestattet oder zum Geschäftsführer einer im Ausland lediglich statutarisch ansässigen Gesellschaft berufen sein.

Spezialgesetzliche Regelungen zu Zweigniederlassungen finden sich beispielsweise für Kreditinstitute in § 53 Kreditwesengesetz.

Einzelbelege[Bearbeiten]

  1. Vgl. Errichtung von Zweigniederlassungen und Betriebsstätten. Handelskammer Hamburg, abgerufen am 23. Januar 2013.