ADB:Otto III. (Herzog von Pommern-Stettin)

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Artikel „Otto III. (Herzog von Pommern-Stettin)“ von Gottfried von Bülow in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 24 (1887), S. 722–723, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Otto_III._(Herzog_von_Pommern-Stettin)&oldid=- (Version vom 25. April 2024, 00:14 Uhr UTC)
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Otto III., Herzog von Pommern-Stettin, 1460–1464, Sohn des Herzogs Joachim und der Elisabeth von Brandenburg, Tochter Johanns des Alchymisten. Sein Geburtsjahr kann nur annähernd dadurch bestimmt werden, daß die Vermählung der Eltern zwar am 27. August 1437, das Beilager aber erst am 29. Septbr. 1440 stattfand. Am 22. Septbr. 1451 verlor O. seinen Vater, die Mutter heirathete bereits 1453 den Herzog Wartislav X. von Pommern-Wolgast, der Knabe aber kam zur Erziehung an den Hof seines Vormundes, Kurfürst Friedrichs II. des Eisernen nach Berlin, der dadurch Veranlassung fand zur Einmischung in die Händel der pommerschen Herzoge untereinander und mit ihren Ständen. Herzog Wartislav IX. von Pommern-Wolgast († am 17. April 1457) hatte nämlich außer seinen beiden Söhnen Erich II. und Wartislav X. auch den jungen O. von der stettiner Linie zu seinem Erben ernannt, und die beiden Brüder erkannten oder verwarfen je nach Umständen die Ansprüche des Vetters, die von Brandenburg unterstützt wurden. Heillose Verwirrung nach allen Seiten war die Folge, wenn es auch nicht gerade zum offenen Kampf kam. Als O. im J. 1460 zur Volljährigkeit gelangte, wurde er auf Verlangen der pommerschen Stände nach Stettin gebracht, in der dortigen Marienkirche durch Markgraf Albrecht Achilles im Namen seines Bruders mit feierlicher Rede der Vormundschaft entlassen und den Ständen empfohlen, [723] den jungen wohlerzogenen Fürsten vor Ausschweifungen zu bewahren. Selbständigkeit des Handelns war von demselben um so weniger zu erwarten, als durch den Vertrag von Angermünde am 6. September 1459 Kurfürst Friedrich als Oberrichter über den Erbstreit anerkannt war und im übrigen die wichtigsten Aemter mit brandenburgisch Gesinnten besetzt waren. Das Ereigniß, auf welches Kurfürst Friedrich hoffte, trat unerwartet schnell ein, eine in ganz Norddeutschland herrschende Seuche raffte im J. 1464 den jungen Herzog O. schnell dahin. Die Angaben über den Tag des Todes schwanken zwischen dem 7., 8. oder 10. September. Zugleich mit ihm starb sein Stiefbruder von der Mutter her, der junge Swantibor, Sohn Herzogs Wartislav X. Gleich an Otto’s Sarge begann der Stettiner Erbstreit, der erst durch Herzog Bogislav X. (s. A. D. B. III, 48) beendet ward, denn als der Stettiner Bürgermeister Albrecht Glinde dem Letzling des stettiner Herzogthums Schild und Helm nachwarf in die Gruft zu St. Otto, sprang ein von Eickstädt hinunter und holte beides wieder heraus mit den Worten: „Wir haben noch erbliche, geborene Herrschaft, die Herzoge von Wolgast, denen gehört Schild und Helm!“ Die Sage hat sich des Vorgangs bemächtigt und Glinde zum Verräther gestempelt, wofür indeß der Beweis fehlt; zunächst aber gelang es den pommerschen Herzogen, die den klar für sie sprechenden Vertrag von 1295 (s. den Artikel Otto I.) nicht gekannt zu haben scheinen, durch ihren im folgenden Jahr an Kaiser Friedrich III. abgesandten Orator Matthias v. Wedel günstige Stimmung für ihre Sache zu machen.

Barthold, Gesch. von Rügen und Pommern. – Blümcke, Die Familie Glinde in Balt. Stud. Jahrg. 31. – Urkunden des königl. Staatsarchivs in Stettin.