Diskussion:Volksgesetzgebung

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Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von Lokiseinchef in Abschnitt Präzision nötig
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Dieser Artikel besteht im Wesentlichen aus einer Erklärung der deutschen Verhältnisse und einer Erklärung der sehr unterschiedlichen Schweizer Verhältnisse. Wäre es nicht sinnvoller, einen allgemeinen Artikel zu schreiben, der nicht länderlastig ist, und den deutschen und den Schweizer Teil zu den respektiven Politik-Artikeln zu verschieben? --Irmgard 21:36, 28. Mai 2003 (CEST)Beantworten


Mittels der Volksgesetzgebung erlässt, ändert oder revidiert das Volk in einer direkten Demokratie Gesetze und Verfassung.

Auch in einer nicht-so-direkten Demokratie wie in Deutschland, oder? --zeno 21:52, 12. Jun 2003 (CEST)
Die VGG in Deutschland existiert auf Bundesebene überhaupt nicht (vor ziemlich genau einem Jahr im Bundestag erneut abgelehnt) und in den Bundesländern, die gegenüber Bund und EU ohnehin nur noch wenig eigene individuelle Gestaltungskompetenz haben, ist die VGG praktisch nicht das Papier wert auf dem sie steht. Die wenigen direktdemokratischen Lichtblicke wurden mittlerweile von den Landesverfassungsgerichten in vorauseilendem gehrosam gegenüber der Staatsmafia ausnahmslos zugemauert. Cassiel 18:05, 17. Jun 2003 (CEST)

Anmerkungen zum Plebiszit verschoben

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Habe heute (29.1.2006) die Anmerkungen zum demokratieschen Wert des Plebiszits in dessen Artikel eingearbeitet und hietr gelöscht. NE

Unzutreffende Angaben

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Der Artikel enthält unzutreffende Angaben.

- Die Länderverfassungen von Bayern und Hessen sehen (entgegen der Ansicht des Verfassers) eine Volksgesetzgebung bereits seit 1946 vor. Die Mehrzahl der sog. westdeutschen Bundesländer, die das ursprüngliche Grundgesetz beschlossen haben, sind nicht ab sondern vor 1949 entstanden (insbesondere die der amerikanischen Zone, alle 1946), sonst hätten sie die Bundesrepublik schwerlich im Mai 1949 gründen können. Das kann man hoffentlich jedem Schulbuch entnehmen und im übrigen den Gesetz- und Verordnungsblättern dieser Länder. Die Verfassungen der besonders bezeichneten Länder Bayern und Hessen stammen von 1946 und enthalten seitdem Volksbegehren und Volksentscheid (auf Landesebene).

- Volksgesetzgebung (was auch immer unter diesem gesetzlich nicht bekannten Begriff zu verstehen ist, eine Erläuterung wäre angebracht) besteht in Hessen nicht nur auf Landesebene (Volksbegehren und Volksentscheid), sondern seit 1993 auch auf kommunaler Ebene (Bürgerbegehren und Bürgerentscheid bei Gemeinden und Ortsbeiräten). Das "Schwappen eines Demokratisierungsschubs" aus den östlichen Bundesländern in die westlichen Länder mag der Autor als nicht näher belegte Meinung verantworten, jedenfalls im Hinblick auf Volksgesetzgebung ist da eher nichts geschwappt. Es nützt m. E. wenig, die "gut gemeinten", aber nicht belegten Ansichten von Interessengruppen zu übernehmen.

- Die "unrealistisch hohen Hürden", die der Verfasser in der hessischen Rechtslage sieht und die es bewirkt haben sollen, dass die Volksgesetzgebung "noch nie zur Anwendung" (!) gekommen ist, haben allein in 60 Jahren zu zehn verfassungsändernden Volksentscheiden geführt (in Sachsen in 20 Jahren zu einem), eine weitere Volksabstimmung steht am 27.03.2011 an. Die beiden ersten Volksabstimmungen haben 1946 stattgefunden (wo nach Ansicht des Verfassers überhaupt noch keine Möglichkeit dazu eingeführt war).

- Die "unrealistisch hohen Hürden" für ein landesweites Volksbegehren in Hessen sind die Unterstützung durch ein Fünftel der Stimmberechtigten (2002 = ca. 866.000), in Bayern ein Zehntel (2003 = ca. 911.434), in Sachsen 450.000 (das sind jedenfalls deutlich über 10% der Wahlberechtigten von ca. 3,5 Mio.).

Für das kommunale Bürgerbegehren in den hessischen Gemeinden sind es 10% der Wahlberechtigten, in den bayerischen Gemeinden zwischen 10% der Gemeindebürger in kleinen Gemeinden (und weiter gestaffelt) bis zu 3% in Großstädten mit über 500.000 Einwohnern, in Sachsen zwischen 15% und 5%. Wo da der deutliche Demokratisierungsüberschuss der östlichen Länder liegen soll, erschließt sich mir nicht.

Was im letzten Absatz mit der Dreistufigkeit gemeint ist, erschließt sich mir ebenfalls nicht unmittelbar, so dass dies mindestens erklärungsbedürftig ist.

Vielleicht wäre es angebracht, wenn der Verfasser seine Behauptung mit Quellenangaben versieht. (nicht signierter Beitrag von 80.128.80.228 (Diskussion) 01:41, 15. Feb. 2011 (CET)) Beantworten

Hallo, ich möchte auf Deine Kritikpunkte eingehen:
  • 1946/1949: Da hast Du zweifellos Recht, ich hab das geändert.
  • Soweit ich weiß, gab es in den 1990er in einer ganzen Reihe von westdeutschen Bundesländern Reformen/Einführungen der Direkten Demokratie auf Landes- und/oder kommunaler Ebene. Mindestens mal in Schleswig-Holstein, Bayern, NRW, Bremen, Hamburg... meines Wissens nach ist in den dazu geführten Debatten in der Regel ein Bezug zur Revolution in der DDR hergestellt worden. Ich weiß zwar gerade nicht ganz wie man diese Aussage so generell belegen soll, aber im Prinzip sollte man das schon tun. Ich versuche gerne demnächst dazu was rauszusuchen - gib mir etwas Zeit.
  • Die kommunale Ebene ist in diesem Artikel bewusst ausgeblendet, da Volksgesetzgebung sich in Deutschland ja nur auf Landes- oder Bundesebene beziehen kann. Die Kommunen beschließen in Deutschland keine Gesetze.
  • Hessen: Alle Abstimmungen die es in Hessen auf Landesebene gab, waren obligatorische Verfassungsreferenden. Diese mussten abgehalten werden, gehen aber nicht auf erfolgreiche Volksbegehren zurück. Die Frage, ob ein Referendum, dass auf die Entscheidung des Parlamentes die Verfassung zu ändern zurückzuführen ist, bereits "Volksgesetzgebung" ist, wäre zu diskutieren. Ein erfolgreiches Volksbegehren gab es in Hessen jedenfalls noch nie.
  • Hessen: die "unrealistisch hohen Hürden in Hessen" beziehen sich auf die Kombination von 20% Unterschriftenquorum (das höchste in Deutschland) und 2-Wochenfrist (die kürzeste in Deutschland) bei Amtseintragung. In Sachsen hat man 6 Monate und die Freie Sammlung die insbesondere einen immensen Unterschied macht. In Bayern gilt zwar ebenfalls Amtseintragung und die gleiche Frist wie in Hessen, aber eben nur die Hälfte des Unterschriftenquorums. Die absoluten Zahlen führen hier eher in die Irre, weil weitere Faktoren entscheiden.
  • Die Frage der Staffelung bei Bürgerbegehren mag nebensächlich erscheinen, ist aber insbesondere in größeren Städten entscheidend für die tatsächlichen Erfolgsaussichten einen Bürgerbegehrens. In Sachsen gibt die Gemeindeordnung darüber hinaus die Möglichkeit, dass jede Gemeinde dass Quorum eigenständig auf bis zu 5% senken darf, was in der Praxis auch einige Gemeinden getan haben. 15% ist also nur die absolute Obergrenze, kein zwingendes Muss.
  • Demokratieüberschuss: Recherchier einfach mal in der Bürgerbegehrensdatenbank und vergleiche die Bundesländer. Du wirst feststellen, dass viele ostdeutschen Bundesländer hier besser dastehen. Ausnahme ist übrigens Bayern, das auf der kommunalen Ebene die bürgerfreundlichste Ausgestaltung in ganz Deutschland hat (übrigens auch erst seit den 1990er Jahren) und dementsprechend auch die mit Abstand meisten Bürgerbegehren und -entscheide aufweist. Entscheidend ist neben den Quoren auch vor allem der Zulässigkeitskatalog. Hier sind die meisten westdeutschen Bundesländer nach wie vor deutlich restriktiver. Ein Positivkatalog (also zulässige Themen für Bürgerbegehren vorzugeben, anstatt nur unzulässige zu benennen) wie es ihn in vielen westdeutschen Bundesländern gab und in Rheinland-Pfalz sowie Bremerhaven immer noch gibt, kennt von den ostdeutschen Bundesländer nur Sachsen-Anhalt.
  • Dreistufigkeit: Sry, da muss ich nachfragen... was genau verstehst du nicht? Damit dass Volk ein Gesetz in Deutschland beschließen kann, müssen drei Stufen (1.Volksinitiative/Antrag auf Volksbegehren, 2. Volksbegehren, 3. Volksentscheid) genommen werden. In der Schweiz bspw. ist das Verfahren zweistufig (1. Volksinitiative, 2.Volksabstimmung).

beste Grüße Lokiseinchef 09:26, 15. Feb. 2011 (CET)Beantworten

Präzision nötig

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eine deutliche Herausarbeitung der Unterschiede in den jeweiligen Bundesländern ist nötig

durch den Begriff wird fälschlicherweise suggeriert,
dass der via Staatsbürgerschafts/Staatsaangehörigkeits-Recht zum Volk bzw. Staatsvolk erklärte Teil der Bevölkerung (siehe auch Der Bevölkerung)
direkten unmittelbaren Einfluß auf die Gesetzgebung hätte

das entspricht aber nicht überall den Fakten, denn durch Volksabstimmungen und Volksentscheide
ist in Deutschland bspw. in Berlin (Volksbegehren und Volksentscheide in Berlin )
im Gegensatz zu Bayern, siehe: Diskussion:Volksgesetzgebung_in_Bayern#postfaktische_Lemma-Betitelung_?,
nur mittelbare Einflußnahme auf die Gesetzgebung möglich.

--Über-Blick (Diskussion) 18:47, 26. Jan. 2023 (CET)Beantworten

Nein, das ist falsch. Ein Volksentscheid ist (im Regelfall) ein Gesetzesbeschluss, exakt gleichgestellt zum Beschluss eines Gesetzes im Parlament. In einigen Ländern wie in Berlin sind auch unverbindliche Volksentscheide möglich, in Fragen, die in der Entscheidungsgewalt der Exekutive liegen. In diesen Fragen kann dann auch das Parlament nur eine Entschließung (=unverbindliche Empfehlung) verabschieden. Also nochmal: ja, Volksgesetzgebung heißt tatsächlich so, weil das Stimmvolk sich selbst unmittelbar ein Gesetz gibt. beste Grüße Lokiseinchef (Diskussion) 14:09, 27. Jan. 2023 (CET)Beantworten