Altölverordnung

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Basisdaten
Titel: Altölverordnung
Abkürzung: AltölV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: §§ 5a, 5b, 11, 13, 14 KrW-/AbfG v. 27. September 1994,
§ 7 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 BImSchG
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht, Umweltrecht
Fundstellennachweis: 2129-17
Erlassen am: 27. Oktober 1987
(BGBl. I S. 2335)
Inkrafttreten am: 1. November 1987
Letzte Änderung durch: Art. 1 VO vom 5. Oktober 2020
(BGBl. I S. 2091)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
15. Oktober 2020
(Art. 2 VO vom 5. Oktober 2020)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Altölverordnung (AltölV) regelt die Verwertung (stofflich und energetisch) und die Beseitigung von Altöl in der Bundesrepublik Deutschland. Dabei werden unter dem Begriff Altöl aus Mineralöl, synthetischem oder biogenem Öl bestehende Stoffe und Mischungen verstanden, sofern diese Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) sind.

Die Altölverordnung wurde am 27. Oktober 1987 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I S. 2335) und trat am 1. November 1987 in Kraft. Die letzte Änderung trat am 15. Oktober 2020 in Kraft.

Der Zweck der Altölverordnung ist die Ausweitung des Abfallrechts, insbesondere der Abfallverwertungsmaßnahmen, durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG). Die Verordnung legt insbesondere den Vorrang der Aufarbeitung vor sonstigen Verwertungsarten fest. Um die Aufarbeitung zu erleichtern, sind Altöle getrennt zu sammeln („Vermischungsverbot“). Altöle dürfen nur aufgearbeitet werden, falls sie weniger als 20 mg/kg der als giftig und krebserregend eingestuften Polychlorierten Biphenyle (PCB) und weniger als 2 g/kg Gesamthalogene enthalten.[1] Im Jahr 2011 wurden ca. 84 Prozent der gesammelten Altöle wiederaufbereitet.[2]

Sammelkategorien

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Zur Vereinfachung der Sammlung, des Transports und, soweit möglich, der Aufarbeitung von Altölen werden diese in eine von vier Sammelkategorien eingestuft. Die folgende Aufstellung nennt die wichtigsten Vertreter der vier Kategorien:

  • Sammelkategorie 1: nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
  • Sammelkategorie 2: halogenfreie Hydrauliköle
  • Sammelkategorie 3: halogenierte bzw. chlorierte Öle
  • Sammelkategorie 4: biologisch abbaubare Öle, Öle aus Öl/Wassergemischen, Heizöle und Dieselkraftstoffe

Einzelnachweise

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  1. Die Altölverordnung, Informationszentrum für betrieblichen Umweltschutz (IBU), Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
  2. Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung: Altölaufkommen in Deutschland (Memento vom 4. März 2016 im Internet Archive)