Rheinschifffahrtsgericht

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Gesetz über die Rheinschiffahrtsgerichte vom 5. September 1935

Das Rheinschifffahrtsgericht (französisch Tribunal pour la navigation du Rhin, niederländisch Rijnvaartrechtbank) ist ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland (siehe auch Schifffahrtsgericht), Frankreich, den Niederlanden und der Schweiz. Die Rheinschifffahrtsgerichte lösten die Rheinzollgerichte ab.

Karte des Rheins
Niederrhein Mittelrhein Oberrhein Bodensee, Alpen-, Vorder- und Hinterrhein

In der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 (Mannheimer Akte) haben sich die Signatarstaaten verpflichtet, Rheinschifffahrtsgerichte einzurichten. Sie sind zuständig für Streitigkeiten auf und am Rhein, von Basel bis zur Mündung einschließlich Waal und Lek. Insbesondere fallen in ihre Zuständigkeit

  • strafrechtlich die Untersuchung und Bestrafung aller Verstöße gegen die schifffahrts- und strompolizeilichen Vorschriften;
  • zivilrechtlich zur Entscheidung über Klagen
    • wegen der Lotsen-, Kran-, Waage-, Hafen- und Bohlwerksgebühren,
    • wegen der von Privatpersonen vorgenommenen Behinderungen der Leinpfade,
    • wegen der Beschädigungen, die Schiffer und Flößer während ihrer Fahrt oder beim Anlanden verursacht haben,
    • wegen der Beschädigungen am Grundeigentum, die Zugpferde beim Heraufziehen der Schiffe verursacht haben.

Jedes Rheinschifffahrtsgericht ist für einen bestimmten Rheinabschnitt zuständig. In Strafsachen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die strafbare Handlung begangen wurde. In Zivilsachen ist das Gericht anzurufen, in dessen Bezirk die Zahlung stattfinden musste bzw. der Schaden zugefügt wurde.

In der ersten Instanz wird vor dem zuständigen Rheinschifffahrtsgericht verhandelt. Die Berufung kann bei dem zuständigen Rheinschiffahrtsobergericht oder alternativ bei der Berufungskammer[1] der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) in Straßburg eingelegt werden.

Die Verfahren bei den Rheinschifffahrtsgerichten sollen möglichst einfach und beschleunigt sein. Von Ausländern dürfen wegen ihrer Nationalität keine Prozesskautionen erhoben werden. Hat ein Schiffsführer oder Flößer die Kaution geleistet, die vom Richter für den Gegenstand der Untersuchung festgesetzt wurde, dann darf er nicht an der Weiterfahrt behindert werden.

Die Rheinschifffahrts- und Rheinschifffahrtsobergerichte werden wegen der vergleichsweise geringen Fallzahlen in der Regel den ordentlichen Gerichten angegliedert. In Deutschland sind sie bei Amtsgerichten und Oberlandesgerichten angesiedelt.[2] Eine Urteilsdatenbank wird beim Institut für Binnenschifffahrtsrecht der Universität Mannheim vorgehalten.[3]

Land Rheinschifffahrtsgericht Rheinschifffahrtsobergericht
Schweiz[4] Strafgericht Basel-Stadt Appellationsgericht Basel-Stadt
Zivilgericht Basel-Stadt
Frankreich Tribunal judiciaire de Strasbourg[5] Cour d’appel de Colmar[6]
Deutschland[7] Amtsgericht Kehl (ECLI-Code: AGKEHL) Oberlandesgericht Karlsruhe (OLGKARL)
Amtsgericht Mannheim (AGMANNH)
Amtsgericht Mainz (AGMAINZ)
Amtsgericht Sankt Goar (AGSTGOA) Oberlandesgericht Köln (RSCHOGK)
Amtsgericht Duisburg-Ruhrort (RSCHGDU)
Niederlande[8] Rechtbank Gelderland (RBGEL), Arnhem Gerechtshof Arnhem-Leeuwarden (GHARL)
Rechtbank Midden-Nederland (RBMNE), Utrecht Gerechtshof Amsterdam (GHAMS)
Rechtbank Rotterdam (RBROT), Rotterdam/Dordrecht Gerechtshof Den Haag (GHDHA)
Rechtbank Den Haag (RBDHA), Den Haag/Gouda

Historisch waren dies im Reichsland Elsaß-Lothringen 1871–1918: Amtsgerichte Ensisheim, Markolsheim, Neu-Breisach, Hüningen, Mülhausen, Sierenz, Benfeld, Bischweiler, Brumath, Illkirch, Lauterburg und Straßburg.[9]

Einzelnachweise

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  1. Die Grundlagen, Aufgaben, Besetzung und Verfahren der Berufungskammer der ZKR können in ihren Grundzügen auf der Seite der ZKR unter "Berufungskammer" eingesehen werden.
  2. §§ 1, 5, 11, 15 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen vom 27. September 1952
  3. Urteilsdatenbank des Instituts für Binnenschifffahrtsrecht der Universität Mannheim
  4. Gesetz über die Rheinschiffahrtsgerichte vom 8. Februar 1968
  5. Code de l’organisation judiciaire, art. L. 215-4, art. D. 215-2, tab. XII (2019); ehemals Art. 1 des Gesetzes vom 19. März 1934
  6. Code de l’organisation judiciaire, art. L. 313-1 (2006), art. D. 313-1 (2008); ehemals Art. 3 des Gesetzes vom 19. März 1934
  7. Abkommen zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz über die Gliederung der Schiffahrtsgerichtsbezirke im Rheinstromgebiet (1954)
  8. Uitvoeringswet der bepalingen van de artikelen 33, 36, 37 en 38 der herziene akte omtrent de Rijnvaart van 16 juli 1869; Wet op de rechterlijke indeling van 10 augustus 1951
  9. Carl Pfaffenroth: Jahrbuch der deutschen Gerichtsverfassung. 1880, S. 416–418, Textarchiv – Internet Archive