Richtlinie (EU) 2015/2302 (Pauschalreiserichtlinie)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
(Weitergeleitet von Richtlinie (EU) 2015/2302)
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Flagge der Europäischen Union

Richtlinie (EU) 2015/2302

Titel: Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
Pauschalreiserichtlinie
Geltungsbereich: EU
Rechtsmaterie: Reiserecht
Grundlage: AEUV, insbesondere Art. 114
Verfahrensübersicht: Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
Datum des Rechtsakts: 25. November 2015
Veröffentlichungsdatum: 11. Dezember 2015
Inkrafttreten: 31. Dezember 2015
Anzuwenden ab: 1. Juli 2018
Ersetzt: Richtlinie 90/314/EWG
In nationales Recht
umzusetzen bis:
1. Januar 2018
Fundstelle: ABl. L 326, 11. Dezember 2015, S. 1–33
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union

Die Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, kurz EU-Pauschalreiserichtlinie, gilt in allen EU-Mitgliedstaaten seit dem 1. Januar 2018.

Die neue Pauschalreiserichtlinie hat die frühere Richtlinie 90/314/EWG ersetzt und zum 1. Juli 2018 aufgehoben.

Die meisten Reisenden, die Pauschalreisen oder verbundene Reiseleistungen abschließen, sind Verbraucher im Sinne des Verbraucherrechts der Europäischen Union. Während die deutsche Regelung den Reisenden nicht definiert, versteht § 2 Pauschalreisegesetz (Österreich) als Reisender „jede Person, die einen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrag zu schließen beabsichtigt oder die aufgrund eines solchen Vertrags berechtigt ist, Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen“. Es ist allerdings nicht immer leicht, zwischen Verbrauchern und Vertretern kleiner Unternehmen oder Geschäftsleuten zu unterscheiden, die über dieselben Buchungskanäle wie Verbraucher Reisen zu geschäftlichen oder beruflichen Zwecken buchen. Es gilt jedoch, dass der Reisende keine Privatperson sein muss, denn nach den seit dem 1. Juli 2018 geltenden Regelungen ist auch der Unternehmer im Sinne des § 14 BGB vom Anwendungsbereich des Reiserechts bei Geschäftsreisen einbezogen, sofern er nicht über einen Rahmenvertrag bucht (§ 651a Abs. 5 Nr. 3 BGB). Damit fallen auch „Incentive-Reisen“ unter das neue Reiserecht, es sei denn, es besteht ein zuvor geschlossener Rahmenvertrag zwischen Reiseveranstalter und Unternehmer.

Die EU-Richtlinie wurde zum 1. Juli 2018 in allen EU-Mitgliedstaaten in das nationale Reiserecht übernommen. In Deutschland erfolgte die Transformation durch das Dritte Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 21. Juli 2017[1] durch Änderung der §§ 651a ff. BGB. Geregelt ist die Pauschalreise,[2] nicht dagegen die Individualreise und Tagesreise. Sie brachte den Rechtsbegriff verbundene Reiseleistungen[3] (englisch linked travel arrangements) auf, der in § 651w BGB übernommen wurde. Für sie gilt lediglich ein Basisschutz.[1] Bei Pauschalreisen haftet der Reiseveranstalter gemäß Reisevertrag verschuldensunabhängig für Reisemängel (§ 651i BGB), geregelt sind die beidseitigen Kündigungs- und Rücktrittsrechte vor Reiseantritt und während der Reise, die Ansprüche des Reisenden aus Minderung des Reisepreises, Schadensersatz, Aufwendungsersatz oder Abhilfe.

Einzelnachweise

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. a b Reisen, Verkehr und Urlaub – Fragen und Antworten zum Thema: Pauschalreise Richtlinie. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, archiviert vom Original am 8. Mai 2020; abgerufen am 8. Mai 2020.
  2. Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bürgerservice: Begriff Pauschalreise. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, archiviert vom Original am 8. Mai 2020; abgerufen am 8. Mai 2020.
  3. Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bürgerservice: Begriff verbundenes Reisearrangement. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, archiviert vom Original am 8. Mai 2020; abgerufen am 8. Mai 2020.