Artikel 20 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

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Der Artikel 20 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland normiert die rechtliche Grundordnung Deutschlands. Inhalt sind Verfassungsgrundsätze und das Widerstandsrecht. Dieser Artikel darf in seinem ursprünglichen Bestand (Absätze 1 bis 3) und Sinngehalt nicht verändert werden.[1] Absatz 4 wurde durch die Notstandsgesetze eingeführt; für ihn gilt die Unabänderlichkeit nach heute allgemeiner Meinung in der Staatsrechtslehre nicht.[2]

Artikel 20 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in seiner ursprünglichen Fassung aus der ersten Ausgabe des Bundesgesetzblatts vom 23. Mai 1949

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Erläuterung zu den einzelnen Absätzen

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Absatz 1 enthält Staatsstrukturprinzipien der Bundesrepublik Deutschland. Dies sind die Demokratie, das Sozialstaatsprinzip, die Bundesstaatlichkeit und das republikanische Prinzip.

Das Volk wird als Souverän verstanden, das durch „besondere Organe der Gesetzgebung“ (Legislative), also Bundestag und Bundesrat, „der vollziehenden Gewalt“ (Exekutive), Regierungen und Verwaltung, und „der Rechtsprechung“ (Judikative), also alle Gerichte, vertreten wird. Diese Organe üben repräsentativ für das Volk die Staatsgewalt aus. Das Volk hat auf jeden Fall das Recht, die drei Gewalten durch Wahlen und Abstimmungen zu leiten. Damit folgt die deutsche Bundesverfassung weitgehend dem Prinzip der mittelbaren Demokratie, ist allerdings offen für Volksentscheide. Daher sind die in Bezug auf direkte Demokratie oft weiter gehenden Landesverfassungen grundgesetzkonform. Auf Bundesebene sind Abstimmungen nach herrschender Meinung jedoch nur zulässig, soweit sie im Grundgesetz ausdrücklich vorgesehen sind, also ohne eine Verfassungsänderung nur für Neugliederungen des Bundesgebiets.[3][4][5]

Im Absatz 2 wird das Volk als konstitutiver Begründer der Staatsgewalt definiert. Durch die Formulierung „Alle“ wird festgehalten, dass es keine Gewalt mehr geben darf, die nicht vom Volk begründet ist.

Dieser Absatz enthält – neben einer Bekräftigung des Gewaltenteilungsprinzips durch die gesonderte Nennung der drei Teilgewalten – die Grundsätze der Gesetzesbindung, die da bestehen im Vorrang der Verfassung und Vorrang des Gesetzes: Der Gesetzgeber muss sich an die Verfassung, Verwaltung und Gerichte müssen sich außerdem an Gesetze, Rechtsverordnungen, autonome Satzungen und Gewohnheitsrecht halten. Vielfach wird auch der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes hier verortet, was jedoch umstritten ist.

Art. 20 Abs. 3 GG bildet somit die wichtigste normative Grundlage für das Rechtsstaatsprinzip, auch wenn es hier nicht ausdrücklich erwähnt wird.

Das Widerstandsrecht als Mittel der streitbaren Demokratie ist mit der Notstandsgesetzgebung in das Grundgesetz 1968 eingefügt worden.[6] Der Parlamentarische Rat hatte 1949 mit großer Mehrheit eine entsprechende Regelung noch abgelehnt, da man sie als eine „Aufforderung zum Landfriedensbruch“ (Carlo Schmid) ansah.[7] Der Widerstand ist gegen jeden, der es unternimmt, die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des Art. 20 Abs. 1 bis Abs. 3 GG zu zerstören,[8] somit legalisiert.[9]

Das Widerstandsrecht ist ein Abwehrrecht des Bürgers gegenüber einer rechtswidrig ausgeübten Staatsgewalt mit dem Ziel der konservierenden Bewahrung oder Wiederherstellung der Rechtsordnung.[10] Im engeren Sinn richtet sich das Widerstandsrecht auch gegen Einzelne oder Gruppen, wenn diese die Verfassung gefährden; es dient dann der Unterstützung der Staatsgewalt, etwa wenn diese zu schwach ist, die verfassungsmäßige Ordnung aufrechtzuerhalten (Verfassungshilfe).[11]

Strittig ist, wann dieses Recht greift. Nach einer Meinung greift es bereits, noch bevor die Ordnung gefährdet worden ist; schon die Vorbereitungen zu einem solchen Umsturz dürfen bekämpft werden. Nach anderer Meinung greift dieses Recht aber nur, wenn die Verfassungsordnung bereits ausgehebelt wurde – somit bleiben selbst bei offensichtlichen Verstößen der Staatsorgane gegen die Verfassung nur der Weg über Wahlen und Abstimmungen sowie der Rechtsweg, solange letzterer noch gangbar ist.[12]

Deutsche nach Art. 116 GG, also Ausländer eindeutig ausgenommen, dürfen dieses Recht aber nur als Ultima Ratio nutzen; vorher müssen alle anderen Mittel, insbesondere ein möglicher Rechtsweg ausgeschöpft sein. Nach Meinung einiger Staatsrechtler haben die Widerständler auch das Recht, Anschläge und Tötungen (z. B. „Tyrannenmord“) zu begehen, da das Widerstandsrecht sonst nutzlos sei.

Im Hinblick auf das Ziel, die verfassungsmäßige Ordnung zu schützen, müssen die Aktionen aber verhältnismäßig, also neben dem Verfolgen eines legitimen Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen sein.

Einzelnachweise

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  1. Art. 79 Abs. 3 GG, Ewigkeitsklausel
  2. Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Rz. 761.
  3. Josef Isensee: Demokratie ohne Volksabstimmung, in: Christian Hillgruber, Christian Waldhoff (Hg.): 60 Jahre Bonner Grundgesetz – eine geglückte Verfassung?, S. 120 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  4. Peter Unruh: Der Verfassungsbegriff des Grundgesetzes, S. 455 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  5. Heinrich Wilms: Staatsrecht I, S. 45 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  6. 17. Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968, BGBl. I S. 709
  7. Christoph Böckenförde: Die Kodifizierung des Widerstandsrechts im Grundgesetz. JZ 1970, 168, 169
  8. Das Recht auf Widerstand zum Schutz der Verfassung Website des Deutschen Bundestags, abgerufen am 19. Februar 2019
  9. Josef Isensee: Widerstandsrecht im Grundgesetz, in: Birgit Enzmann (Hrsg.), Handbuch Politische Gewalt. Formen - Ursachen - Legitimation - Begrenzung. Springer Fachmedien, Wiesbaden 2013, S. 143–162
  10. BVerfG 5, 85 zum KPD-Verbot
  11. Widerstandsrecht Website der Bundeszentrale für politische Bildung, abgerufen am 19. Februar 2019
  12. so etwa BeckOK/Huster/Rux, Art. 20 Rn. 192