„Spielautomat“ – Versionsunterschied

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen
[gesichtete Version][ungesichtete Version]
Inhalt gelöscht Inhalt hinzugefügt
Sebbot (Diskussion | Beiträge)
Zeile 50: Zeile 50:
* [http://www.automatix-club.de Museum und alles über 10Pfg-Geldspielautomaten]
* [http://www.automatix-club.de Museum und alles über 10Pfg-Geldspielautomaten]
* [http://www.sammlung-gauselmann.de/ Deutsches Automatenmuseum - Sammlung Gauselmann]
* [http://www.sammlung-gauselmann.de/ Deutsches Automatenmuseum - Sammlung Gauselmann]
* [http://spiele.meingames.de/tag/spielautomaten/ Spielautomaten im Internet]

;Verbände
;Verbände
* [http://www.vdai.de Verband der Deutschen Automatenindustrie e.V.]
* [http://www.vdai.de Verband der Deutschen Automatenindustrie e.V.]

Version vom 2. November 2009, 18:58 Uhr

Britischer Allwin Penny-Arcade-Automat, Patent von 1915
Spielautomat Rotamint Baujahr 1952
Einarmiger Bandit

Ein Spielautomat ist ein mechanisches oder elektronisches Gerät, das einen Spielverlauf bietet, der durch Zufall und/oder Betätigungen des oder der Mitspieler bestimmt wird. Mit dem Begriff Spielautomaten werden in Deutschland meist Geldspielgeräte im Sinne des § 33c der Gewerbeordnung (GewO) bezeichnet, wie sie in Gaststätten und Spielhallen aufgestellt werden dürfen. Allerdings wird die Begriffsbedeutung teilweise auch weiter gefasst:

Motiv zum Spielen sind Unterhaltung und Hoffnung auf einen Gewinn. Kommerzielle Nutznießer des Automaten sind in der Regel der Betreiber sowie der Staat, der – sofern es sich um legal aufgestellte Geräte handelt – einen nicht unbeträchtlichen Teil des Gewinnes als Vergnügungs- und Umsatzsteuer erhält.

Gesetzliche Regelung in Deutschland

Zum Verbraucherschutz und zur Eindämmung des pathologischen Spiels (Spielabhängigkeit oder Spielsucht) unterliegen Geldspielgeräte genauen gesetzlichen Vorschriften, die in der Gewerbeordnung sowie der Spielverordnung geregelt sind:

  • Eine Aufstellung von Geldspielgeräten ist nur in Gaststätten und Spielhallen erlaubt, wobei die Maximalzahl 3 bzw. 12 pro Aufstellort beträgt.
  • In Spielhallen ist ein Alkoholausschank nicht erlaubt.
  • Jugendlichen unter 18 Jahren ist ein Spielen an Automaten untersagt (für Spielhallen besteht darüber hinaus gemäß Jugendschutzgesetz ein Zutrittsverbot).
  • Geregelt sind Höchstgewinn, -einsatz und das Zeitintervall dazwischen (Dauer eines „Spiels“): zulässig sind z.B. in 5 Sekunden 0,20 € Einsatz und 2 € Gewinn.
  • Der Verlust pro Stunde, d.h. der die Gewinne übersteigende Einsatz, darf pro Stunde höchstens 80 € betragen.
  • Der Gewinn pro Stunde darf nach Abzug der Einsätze nicht 500 € übersteigen.
  • Der durchschnittliche Verlust pro Stunde ist auf höchstens 33 € begrenzt.
  • Die die Automaten betreffenden Parameter werden durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) im Rahmen einer Bauartzulassung geprüft[1].
  • Geldspielgeräte müssen alle 2 Jahre durch einen vereidigten und öffentlich bestellten Sachverständigen oder einer von der PTB dafür zugelassenen Stelle, wie derzeit z.B. dem TÜV Rheinland, überprüft werden.

Die aktuelle Fassung der Spielverordnung ist am 1. Januar 2006 in Kraft getreten. Ziel der Bundesregierung in ihrer Funktion als Verordnungsgeber war es, „auch eine klare Grenze zwischen den gewinn- und verlustmäßig unbeschränkten staatlich konzessionierten Spielangeboten, insbesondere bei den dort verwandten Spielautomaten (slot machines), und dem gewerblichen "kleinen" Spiel“[2] zu ziehen. So gibt es in Spielcasinos Slot Machines, bei denen pro 3-Sekunden-Spiel Einsätze von 50 € und Gewinne von 50.000 € möglich sind[3].

Die Einnahmen aus Geldspielgeräten unterliegen außer den üblichen Steuern (Umsatzsteuer und Ertragssteuern) außerhalb von Bayern der (kommunalen) Vergnügungssteuer. Ilona Füchtenschnieder vom Verband Glücksspielsucht sagt dazu: „Die Vergnügungssteuer wird ja pro Gerät auch erhoben und die Kommunen sind die Nutznießer. Und je mehr Geräte und je mehr Spielhallen es in der Kommune gibt, desto höher sind natürlich auch die Einnahmen aus dieser Quelle.“[4]

Geschichte

Der erste Geldspielautomat war 1889 die Black Cat der Brüder Caille. Zur gleichen Zeit erfand Charles Fey ein 3-Walzen-Gerät, welches unter der Bezeichnung Einarmiger Bandit bekannt wurde.

Hersteller

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Geregelt in einer Technischen Richtlinie der PTB (online)
  2. Fünfte Verordnung zur Änderung der Spielverordnung, Bundesratsdrucksache 0655/05 vom 30. August 2005
  3. Informationsblatt „Spielerschutz“, Verband der Deutschen Automatenindustrie e.V. (VDAI)
  4. Panorama, Das Erste, Sendung vom 10. August 2006, zitiert nach Wortprotokoll auf www.forum-gluecksspielsucht.de

Weblinks

Verbände